Verwendung von Abbildungen der Euro-Banknoten
Abbildungen von Euro-Banknoten können ohne vorherige Genehmigung verwendet werden, sofern die Reproduktionen den Vorgaben der EZB entsprechen (siehe insbesondere Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/10). Diese Vorgaben sorgen dafür, dass Reproduktionen nicht mit echten Banknoten verwechselt werden können, und tragen somit dazu bei, das Vertrauen in die gemeinsame Währung zu bewahren.
Abbildungen mit niedriger Auflösung herunterladen
Unter dem nachstehenden Link können Sie Zipdateien mit niedrigauflösenden Abbildungen (72 dpi) der Euro-Banknoten der ersten und zweiten Serie (Europa-Serie) herunterladen.
Abbildungen von Euro-BanknotenHochauflösende Banknotenabbildungen anfordern
Wenn Sie hochauflösende Abbildungen von Euro-Banknoten reproduzieren möchten und ein rechtmäßiges berufliches Interesse nachweisen können, wenden Sie sich bitte an info@ecb.europa.eu. Bitte erläutern Sie dabei die Gründe für Ihre Anfrage und geben Sie folgende Daten an:
- Name und Kontaktdaten
- Geschäftstätigkeit
- Internetadresse Ihres Unternehmens
- Geplanter Verwendungszweck der Abbildung(en)
Sie werden dann aufgefordert, eine Vertraulichkeitserklärung auszufüllen, von einem bevollmächtigten Vertreter Ihres Unternehmens unterzeichnen zu lassen und uns zu übermitteln. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellen wir Ihnen Abbildungen der zuletzt ausgegebenen oder vorgestellten Banknoten der Europa-Serie zur Verfügung (300 dpi; TIFF-Format; mit dem Aufdruck „SPECIMEN“). Bei diesen Abbildungen wird das CDS nicht ausgelöst. Nach Möglichkeit werden wir Ihrer Anfrage innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Vertraulichkeitserklärung nachkommen.
Bekämpfung der illegalen Verwendung digitaler Abbildungen von Banknoten
Fälscher setzen zunehmend Hardware und Software zur digitalen Bildbearbeitung ein. Die Central Bank Counterfeit Deterrence Group – eine internationale Gruppe von mehr als 30 Zentralbanken, die auf Initiative der Zentralbankpräsidenten der G 10 eingerichtet wurde – hat als Reaktion hierauf ein System zur Fälschungsprävention (Counterfeit Deterrence System – CDS) entwickelt, das die Erfassung und Reproduktion von Abbildungen geschützter Banknoten verhindert. Hardware- und Softwarehersteller haben diese Technologie freiwillig implementiert.
Reproduktionsvorschriften
Euro-Banknoten
Die Reproduktionsvorschriften tragen zur Integrität der Euro-Banknoten bei. Sie gewährleisten, dass die Öffentlichkeit echte Banknoten von Reproduktionen unterscheiden kann.
Solange Reproduktionen in der Werbung oder in Illustrationen nicht mit echten Banknoten verwechselt werden können, dürfen sie ohne vorherige Genehmigung der EZB verwendet werden.
Nähere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:
- Beschluss der EZB vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/10), ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37
- Leitlinie der EZB vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5), ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20
- Leitlinie der EZB vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/11), ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43
Euro-Münzen
Runde Metallgegenstände mit der Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder mit einem Münzbild, das jenem der Euro-Münzen ähnelt, könnten von der Öffentlichkeit mit echten Euro-Geldstücken verwechselt werden.
Nur Medaillen und Marken, die eindeutig von echten Euro-Münzen zu unterscheiden sind, dürfen produziert werden.
Nähere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:
- Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen
- Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten