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Zugang zu Dokumenten

Im Sinne ihrer Transparenzpolitik möchte die EZB ihre Arbeit möglichst offen für die Menschen in Europa gestalten. Deshalb gewährt sie Zugang zu ihren Dokumenten. Gleichzeitig muss sie aber auch die Vertraulichkeit bestimmter Angelegenheiten wahren, die die Erfüllung ihrer Aufgaben betreffen. Dem Filing and Retention Plan der EZB können Sie entnehmen, welche Dokumente bei der EZB vorliegen und wie lange sie aufbewahrt werden.

Der Beschluss EZB/2004/3 vom 4. März 2004, geänderte Fassung, regelt den Zugang zu EZB-Dokumenten. 

Die EZB hat ein öffentliches Dokumentenverzeichnis erstellt. So kommt sie ihrer Verpflichtung zu Offenheit und Transparenz nach. Gleichzeitig ermöglicht und erleichtert sie dadurch Recherchearbeiten.

Öffentliches Dokumentenverzeichnis

Historische Dokumente, die mehr als 30 Jahre alt sind, können gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983, geänderte Fassung, von der Öffentlichkeit eingesehen werden.

Im Abschnitt „Archiv“ finden sich Informationen zum Archiv der EZB. Außerdem können dort freigegebene historische Dokumente abgerufen werden.

Archiv

Ist ein Zugriff auf Unterlagen weder über das Dokumentenverzeichnis noch über das EZB-Archiv möglich, so kann Einsicht in die Dokumente beantragt werden. Der Antrag muss in Schriftform in einer der Amtssprachen der Europäischen Union an folgende Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse erfolgen:

Europäische Zentralbank
Stabsstelle Compliance und Governance
Sonnemannstraße 22
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

accesstodocuments@ecb.europa.eu

Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden zügig bearbeitet. Die EZB bestätigt den Eingang des Antrags und gewährt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags den Zugang zum Dokument oder verweigert ihn und erläutert die Gründe für diese Entscheidung.

Wenn ein Antrag eine sehr große Zahl von Dokumenten betrifft oder aus anderen Gründen komplex ist, kann die Bearbeitungsfrist um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden.

Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens der EZB einen Zweitantrag an das Direktorium der EZB richten und es um eine Überprüfung des Standpunkts der EZB ersuchen.

Wenn das Direktorium den Zugang verweigert, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Bedingungen das Gericht anrufen oder gemäß Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einlegen.

Annual figures on public access requests

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