Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)
März 2022
25. März 2022
Externe Kommunikation
Jahresbericht 2021 der EZB
Am 23. März 2022 genehmigte der EZB-Rat den Jahresbericht 2021 der EZB. Der Bericht wird dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vorgelegt und am 28. April 2022 in 22 Amtssprachen der EU auf der Website der EZB veröffentlicht.
Geldpolitik
Aktualisierter Fragebogen der Umfrage zum Kreditgeschäft im Euroraum
Am 17. Februar 2022 beschloss der EZB-Rat die Einführung eines überarbeiteten Standardfragebogens für die Umfrage zum Kreditgeschäft im Euroraum. Dieser wird im April 2022 auf der entsprechenden Seite der EZB-Website abrufbar sein. Die Änderungen dienen dazu, genauere Erkenntnisse über die Faktoren zu gewinnen, die Veränderungen von Kreditrichtlinien und Kreditbedingungen für Unternehmen und private Haushalte zugrunde liegen.
Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung und des bevorrechtigten Zugangs durch die Zentralbanken
Am 23. März 2022 billigte der EZB-Rat den Compliance-Bericht für 2021 gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Grundlage die EZB die Einhaltung der in den Artikeln 123 und 124 AEUV enthaltenen Verbote und der damit zusammenhängenden Verordnungen durch die Zentralbanken in der EU überwacht. Nähere Informationen hierzu sind einem gesonderten Abschnitt des Jahresberichts 2021 der EZB zu entnehmen, der am 28. April 2022 auf der Website der EZB veröffentlicht wird.
Marktoperationen
Anpassung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems im Hinblick auf die Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen
Am 17. Februar 2022 stimmte der EZB-Rat Anpassungen des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu, mit denen sichergestellt werden soll, dass dieser Rahmen dem neuen Gesetzgebungspaket zu gedeckten Schuldverschreibungen entspricht (Richtlinie (EU) 2019/2129 – die diesbezüglichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen gelten spätestens ab dem 8. Juli 2022 – und Verordnung (EU) 2019/2160, die am 8. Juli 2022 in Kraft tritt). Demnach (i) werden nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte und nach dem 8. Juli 2022 begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bond Directive – CBD) entsprechen, nicht als Sicherheiten im Eurosystem oder für Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, (ii) werden nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem 8. Juli 2022 in Ländern begeben werden, in denen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der CBD noch nicht in Kraft sind, so lange ebenfalls nicht als Sicherheiten des Eurosystems zugelassen, bis die nationalen Umsetzungsvorschriften anwendbar sind, (iii) bleibt die Zulassung von Multicédulas und nach dem Recht eines nicht zum EWR gehörenden G-10-Staates gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten des Eurosystems unverändert bestehen, (iv) werden gruppenintern gebündelte gedeckte Schuldverschreibungen als Sicherheiten des Eurosystems akzeptiert, obwohl sie von der Eigennutzung als Sicherheit und damit vom Ankauf im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen sind, vorbehaltlich einer genauen Überwachung durch das Eurosystem (die gegebenenfalls zu einer Überprüfung ihrer Zulassung führen kann), und (v) werden die Anforderungen, die für nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte, durch Asset-Backed Securities besicherte gedeckte Schuldverschreibung bestehen, nur für gedeckte Schuldverschreibungen gelten, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden. Die Anpassungen werden zu gegebener Zeit in die Leitlinien des Eurosystems zur Umsetzung der Geldpolitik aufgenommen.
Überprüfung der Verzinsung von nicht geldpolitischen Einlagen auf Eurosystem-Ebene
Am 17. Februar 2022 billigte der EZB-Rat die Angleichung der Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, die in (i) der Leitlinie EZB/2019/7 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (DALM-Leitlinie), (ii) der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), (iii) dem Beschluss EZB/2010/4 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7, (iv) entsprechenden Vereinbarungen zwischen der EZB und ESM/EFSF vorgesehen ist, und erließ die entsprechenden Rechtsakte. Diese sind: (i) Leitlinie EZB/2022/4 zur Änderung der TARGET2-Leitlinie und (ii) Beschluss EZB/2022/5 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen.
Änderung des Beschlusses EZB/2010/17 im Hinblick auf die Verzinsungsbestimmungen
Am 17. März 2022 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss EZB/2022/11 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/17 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen. Der Beschluss EZB/2010/17 musste im Interesse der Rechtssicherheit geändert werden, um hinfällige Bestimmungen zur Verzinsung zu streichen und einen unmittelbaren Verweis auf die aktuell gültigen Verzinsungsregelungen aufzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2019/31, geändert durch Beschluss EZB/2022/5, festgelegt sind.
Makroprudenzielle Politik und Stabilität des Finanzsystems
Antwort der EZB auf das Beratungsersuchen der Europäischen Kommission bezüglich der Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens der EU
Am 23. März 2022 billigte der EZB-Rat die Antwort der EZB auf das Beratungsersuchen der Europäischen Kommission bezüglich der Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens der EU. Die EZB ist in ihrer Eigenschaft als benannte Behörde eine der Adressaten des Beratungsersuchens. Die Europäische Kommission muss bis Juni 2022 eine Überprüfung der makroprudenziellen Bestimmungen der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) abschließen und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Dezember 2022 einen Legislativvorschlag unterbreiten. Die Antwort der EZB umfasst mehrere Vorschläge zur Verbesserung des makroprudenziellen Rahmens, die die folgenden vier großen Bereiche betreffen: a) Gesamtkonzept und Umsetzung der Pufferanforderungen, b) Fehlende oder obsolete Instrumente, c) Binnenmarktbezogene Erwägungen und d) Globale Risiken. Die Antwort wird der Europäischen Kommission übermittelt und bis Ende März 2022 auf der Website der EZB veröffentlicht.
Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr
Leitlinie der EZB über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation
Am 24. Februar 2022 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2022/8 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27. Die Einführung von TARGET ist das Ergebnis des Projekts zur Konsolidierung von TARGET2 und TARGET2-Securities, das der EZB-Rat im Dezember 2017 genehmigt hatte. Die konsolidierte Plattform ermöglicht eine Senkung der kombinierten Betriebskosten und verbessert das Liquiditätsmanagement in den verschiedenen Diensten. TARGET wird TARGET2 ab dem 21. November 2022 ersetzen.
Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften
Stellungnahme der EZB zu gedeckten Schuldverschreibungen in Bulgarien
Am 22. Februar 2022 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2022/6 auf Ersuchen des bulgarischen Finanzministers.
Stellungnahme der EZB zur Einrichtung und Führung des zentralen Registers für Konten in der Slowakei
Am 1. März 2022 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2022/7 auf Ersuchen des Innenministers der Slowakischen Republik.
Stellungnahme der EZB zu makroprudenziellen Maßnahmen in Finnland
Am 4. März 2022 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2022/8 auf Ersuchen des finnischen Finanzministeriums.
Stellungnahme der EZB zu Beschränkungen bei Barzahlungen in Spanien
Am 15. März 2022 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2022/9, die auf Initiative der EZB erstellt worden war.
Stellungnahme der EZB zu Änderungen der Satzung der Banca d’Italia
Am 18. März 2022 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2022/10 auf Ersuchen der Banca d’Italia.
Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Anforderungen für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und den Output-Floor
Am 23. März 2022 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2022/11 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments.
Corporate Governance
Empfehlung der EZB zu den externen Rechnungsprüfern der Bank of Greece
Am 17. Februar 2022 verabschiedete der EZB-Rat die Empfehlung EZB/2022/3 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank of Greece.
Amtszeitverlängerung eines Mitglieds des Ethikausschusses und des Prüfungsausschusses der EZB
Am 18. Februar 2022 beschloss der EZB-Rat, die Amtszeit von Herrn Patrick Honohan als Mitglied des Ethikausschusses und des Prüfungsausschusses der EZB bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Statistik
Jährliche Aktualisierung der Liste der Berichtspflichtigen für Gruppendaten zu den Statistiken über Wertpapierbestände
Am 18. März 2022 genehmigte der EZB-Rat die aktualisierte Liste der Berichtspflichtigen für Gruppendaten zu den Statistiken über Wertpapierbestände. Seit 2016 wird die Liste mindestens einmal jährlich auf Grundlage der quantitativen und qualitativen Kriterien aktualisiert, die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung EZB/2012/24 festgelegt sind. Von den Änderungen betroffene Unternehmen werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank gemäß Artikel 2 Absatz 8 der dieser Verordnung informiert.
EZB-Bankenaufsicht
Beschluss der EZB zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts
Am 18. Februar 2022 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Beschluss EZB/2022/6 zur Änderung des Beschlusses EZB/2015/38 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts zu erlassen.
EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2021
Am 1. März 2022 verabschiedete der EZB-Rat den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2021 und genehmigte seine Veröffentlichung und Übermittlung an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Kommission, die Euro-Gruppe und die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Bericht wird am 31. März 2022 auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht. Am selben Tag legt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums den Bericht dem Europäischen Parlament vor.
Beschluss der EZB über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2021
Am 1. März 2022 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Beschluss EZB/2022/7 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2021 zu erlassen. Der Beschluss wird Ende März 2022 mit dem Jahresbericht der EZB zur Aufsichtstätigkeit 2021 auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.
EZB-Leitfaden zur Meldung von Verbriefungstransaktionen
Am 2. März 2022 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Leitfaden der EZB zur Meldung von Verbriefungstransaktionen zu veröffentlichen. Dieser nicht rechtsverbindliche Leitfaden enthält die Meldepraktiken, die als Originatoren oder Sponsoren von Verbriefungstransaktionen fungierenden bedeutenden Instituten empfohlen werden, um der EZB die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Überwachung der Einhaltung der Artikel 6 bis 8 der Verbriefungsverordnung benötigt. Der Leitfaden ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.
Bericht der EZB über die Fortschritte der Banken bei der transparenten Offenlegung ihrer Klima- und Umweltrisikoprofile
Am 7. März 2022 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, einen Bericht zu veröffentlichen, in dem in einer zweiten Momentaufnahme beleuchtet wird, in welchem Umfang bedeutende Institute Informationen über ihre Klima- und Umweltrisiken offenlegen. Bei der Bewertung wird auch berücksichtigt, inwieweit die Offenlegungen der Banken fundiert sind und erste Hinweise zum Stand der Vorbereitungen auf die bevorstehenden Anforderungen liefern. Der Bericht und die entsprechende Pressemitteilung sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.
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Aufgrund der Osterferien erscheint die nächste Ausgabe dieses Dokuments am Dienstag, den 19. April 2022, um 15 Uhr.
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