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Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Dezember 2021

17. Dezember 2021

Marktoperationen

Anhebung der Grenze für Barsicherheiten in Wertpapierleihgeschäften

Am 15. November 2021 beschloss der EZB-Rat, die Grenze für Wertpapierleihgeschäfte gegen Barsicherheiten im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme – APP) und des Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme – PEPP) auf 150 Mrd € anzuheben und damit gegenüber der im März 2018 festgelegten Grenze (75 Mrd €) zu verdoppeln. Diese Änderung spiegelt unter anderem den Anstieg des Bestandes an Vermögenswerten wider, die im Laufe der Zeit im Rahmen des APP/PEPP erworben wurden. Die diesbezüglichen Informationen auf der Website der EZB zu Wertpapierleihgeschäften wurden entsprechend aktualisiert.

Jährliche Überprüfung der Verzeichnisse der im Sicherheitenrahmen des Eurosystems jeweils zugelassenen nicht geregelten Märkte bzw. anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag

Am 9. Dezember 2021 beschloss der EZB-Rat auf Grundlage seiner jährlichen Überprüfung dieser Verzeichnisse Folgendes: Das Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte wird nicht geändert, und vier Institutionen werden in das Verzeichnis der anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag aufgenommen: Maisons et cites Soginorpa, Halpades Societe Anonyme HLM, Grand Delta Habitat and Instituto Catalán De Finanzas (ICF). Damit sind sie für das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors zugelassen. Beide Verzeichnisse sind auf der EZB-Website abrufbar.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr

Überwachungsrahmen des Eurosystems für elektronische Zahlungsinstrumente, -systeme und ‑mechanismen

Am 15. November 2021 genehmigte der EZB-Rat den Überwachungsrahmen des Eurosystems für elektronische Zahlungsinstrumente, -verfahren und -mechanismen (PISA-Rahmen) und dessen Veröffentlichung auf der Website der EZB. Der PISA-Rahmen ersetzt den aktuell gültigen Überwachungsansatz und die Überwachungsstandards des Eurosystems für Zahlungsverkehrsinstrumente, einschließlich aller damit verbundener Überwachungsrahmen für Karten, Lastschriften und Überweisungen sowie die Sicherheitsziele für E-Geld. Von Anbietern, die bereits vom Eurosystem überwacht werden, wird erwartet, dass sie die Grundsätze des neuen Rahmens ab dem 15. November 2022 einhalten. Andere Anbieter erhalten eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung, dass sie gemäß dem PISA-Rahmen künftig einer Überwachung unterliegen werden. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der EZB-Website abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften

Stellungnahme der EZB zu Meldepflichten für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr in Österreich

Am 10. November 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/31 auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank.

Stellungnahme der EZB zur Annahmepflicht von Barzahlungen in Dänemark

Am 12. November 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/32 auf Ersuchen der dänischen Finanzaufsichtsbehörde.

Stellungnahme der EZB zur Überwachung der Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssysteme in Litauen

Am 15. November 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/33 auf Ersuchen der litauischen Zentralbank.

Stellungnahme der EZB zu den neuen und erweiterten Aufgaben der Banco de España im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen und dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area – SEPA)

Am 16. November 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/34 auf Ersuchen des spanischen Ministeriums für Wirtschaft und digitalen Wandel.

Stellungnahme der EZB zur Benennung der Central Bank of Cyprus als Notfall- und Zivilschutzplanungsstelle

Am 22. November 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/35 auf Ersuchen des Verteidigungsministeriums der Republik Zypern.

Stellungnahme der EZB zur Änderung der Kreditvereinbarungen in Schweizer Franken in Slowenien

Am 26. November 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/36 auf Ersuchen der Nationalversammlung der Republik Slowenien.

Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Ausweitung der Rückverfolgbarkeitsanforderungen auf den Transfer von Kryptowerten

Am 30. November 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/37 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

Corporate Governance

Überarbeitung der Ethik-Leitlinien des Eurosystems und des SSM

Am 2. November 2021 hat der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2021/49 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für das Eurosystem (Neufassung) und auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums die Leitlinie EZB/2021/50 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism ‒ SSM) (Neufassung) verabschiedet. Die Ethik-Leitlinien für das Eurosystem und den SSM wurden ursprünglich 2015 vom EZB-Rat verabschiedet. Ziel war die Festlegung gemeinsamer ethischer Mindeststandards, die von den Zentralbanken des Eurosystems und den nationalen zuständigen Behörden in ihre internen Regeln umzusetzen sind. Die Überarbeitung der Ethik-Leitlinien für das Eurosystem und den SSM war aufgrund der Dynamik integritätsbezogener Standards und Standards guter Unternehmensführung (Good Governance) sowie aufgrund der stärkeren Kontrolle seitens der Öffentlichkeit nötig. Ziel war es, die Ethikrahmen an bewährte Vorgehensweisen (Best Practices) anzupassen, damit sie auch weiterhin den neuesten Standards entsprechen. Die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten (Ethics and Compliance Officers Task Force) hat die Überarbeitung im vergangenen Jahr im Rahmen einer regelmäßigen Überprüfung durchgeführt und dabei alle Zentralbanken und nationalen zuständigen Behörden des Euroraums einbezogen. Die Änderungen betreffen vor allem die Regeln für private Finanzgeschäfte. Diese Regeln sind nun konkreter und relevanter, dabei aber einfacher umzusetzen und einzuhalten. Darüber hinaus wurden strengere Regelungen für die Zeiten vor Beginn und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt, um Interessenkonflikten wirksamer begegnen zu können.

Schaffung eines Ethik- und Compliance-Kongresses

Am 2. November 2021 beschloss der EZB-Rat, aus der Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten einen Ethik- und Compliance-Kongress (Ethics and Compliance Conference – ECC) zu bilden. Dies ändert nichts am Schwerpunkt der Gruppe, alle Mitgliedsinstitute bei der konsistenten Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung der Ethik-Leitlinien des Eurosystems und des SSM zu unterstützen und zu beraten. Der EZB-Rat war der Auffassung, dass durch die Änderung dem ständigen Charakter dieser Gruppe, ihrer Reichweite über das gesamte Eurosystem bzw. den gesamten SSM sowie der allgemein zunehmenden Bedeutung von Ethik- und Compliance-Themen besser Rechnung getragen wird. In seiner Standardzusammensetzung besteht der ECC aus den leitenden Ethik- und Compliance-Beauftragten der Zentralbanken des Eurosystems und der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) der am SSM teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Nicht dem Euroraum angehörende Zentralbanken und NCAs der nicht am SSM teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten können gegebenenfalls eingeladen werden, sich an der Arbeit des ECC zu beteiligen, um zur Integration des Systems beizutragen und hohe Standards in Bezug auf Berufsethik und Integrität über das Eurosystem bzw. den SSM hinaus zu fördern.

Änderungen von Rechtsakten im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungs- und Berichtsrahmen des Eurosystems

Am 11. November 2021 verabschiedete der EZB-Rat Änderungen von Rechtsakten im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungs- und Berichtsrahmen des Eurosystems. Es handelt sich dabei um die Leitlinie EZB/2021/51 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken und den Beschluss EZB/2021/52 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2247 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank. Die Änderungen sind technischer Natur. Die Rechtsakte finden ab dem 31. Dezember 2021 Anwendung.

Neues Mitglied im Marktinfrastrukturrat

Am 30. November 2021 ernannte der EZB-Rat Herrn Peter E. Storgaard, zuständig für Finanzstabilität einschließlich Zahlungssysteme bei der Danmarks Nationalbank, als ein einer nicht am Eurosystem teilnehmenden nationalen Zentralbank angehörendes Mitglied des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board – MIB). Seine Ernennung gilt bis zum 31. Mai 2022. Herr Storgaard ersetzt Herrn Karsten Biltoft, der aus der Danmarks Nationalbank ausgeschieden ist.

Neue Vorsitzende des Ausschusses für Finanzstabilität

Am 1. Dezember 2021 ernannte der EZB-Rat Frau Cornelia Holthausen, Generaldirektorin für Makroprudenzielle Politik und Finanzstabilität, mit sofortiger Wirkung zur Vorsitzenden des Ausschusses für Finanzstabilität. Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember 2022 zeitgleich mit der Amtszeit der anderen Vorsitzenden der Ausschüsse des ESZB/Eurosystems, die im Dezember 2019 ernannt bzw. wiederernannt wurden.

Mitglieder des EZB-Prüfungsausschusses und -Ethikausschusses

Am 15. Dezember 2021 verlängerte der EZB-Rat das Mandat von Herrn Yannis Stournaras (Vorsitzender) im EZB-Prüfungsausschuss und von Herrn Erkki Liikanen im EZB-Ethikausschuss um eine zweite Amtszeit. Außerdem ernannte der EZB-Rat Herrn Klaas Knot zum EZB-Ratsmitglied des EZB-Prüfungsausschusses und Herrn Jens Weidmann zum externen Mitglied des EZB-Prüfungsausschusses. Alle diese Ernennungen erfolgen für eine Amtszeit von drei Jahren.

Ernennung einer Vertreterin der EZB für das Aufsichtsgremium

Am 15. Dezember 2021 ernannte der EZB-Rat Frau Anneli Tuominen zur Vertreterin der EZB im Aufsichtsgremium für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren. Sie tritt die Nachfolge von Herrn Pentti Hakkarainen an, dessen Mandat am 31. Januar 2022 ausläuft. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.

Statistik

Entwicklung im Zusammenhang mit dem Integrated Reporting Framework

Am 7. Dezember 2021 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung der ersten Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse eines Integrated Reporting Framework (IReF) sowie damit zusammenhängender Dokumente und beschloss die Gestaltungsphase des Projekts einzuleiten. Dieses harmonisierte statistische Meldewesen soll den Banken die Meldung statistischer Daten an das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) erleichtern und durch einen stärkeren Einsatz digitaler Technik und aktueller Produktionsorganisation ihren Meldeaufwand verringern. Zugleich wird dieser Melderahmen die politischen Entscheidungsträger bei der Analyse und Gegenüberstellung der erhobenen Daten unterstützen. Der IReF wird für ein gemeinsames Verständnis von statistischen Begriffen sorgen. Darüber hinaus wird er zu einer Standardisierung der Informationen führen, die Banken ihren jeweiligen Zentralbanken zur Verfügung stellen müssen. Mit dem Melderahmen trägt das ESZB zu den institutionellen Bemühungen auf europäischer Ebene bei, ein integriertes Meldewesen für statistische, aufsichtsrechtliche und abwicklungsbezogene Daten zu schaffen. EU-Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, können den IReF vollständig oder in Teilen über nationale Rechtsvorschriften einführen. Sofern der EZB-Rat die IReF-Verordnung 2024 verabschiedet, dürfte der Melderahmen 2027 in Betrieb genommen werden. Dieser Zeitrahmen ermöglicht es den Meldepflichtigen und dem Eurosystem, die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der EZB-Website abrufbar.

Internationale und europäische Zusammenarbeit

Antwort des Eurosystems auf die Mitteilung der Europäischen Kommission „The EU economy after COVID-19: implications for economic governance“

Der EZB-Rat erörterte die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2021 „The EU economy after COVID-19: implications for economic governance“ (Mitteilung der Europäischen Kommission zur EU-Wirtschaft nach Covid-19: Auswirkungen auf die Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung) und setzte dabei den Fokus auf die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Am 1. Dezember 2021 billigte der EZB-Rat die Antwort des Eurosystems und genehmigte ihre Veröffentlichung. Das Dokument ist auf der EZB-Website abrufbar.

EZB-Bankenaufsicht

Einhaltung der EBA-Leitlinien für die Überwachung des Schwellenwertes und sonstiger Verfahrensaspekte bezüglich der Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

Am 11. November 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB beabsichtigt, in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien für die Überwachung des Schwellenwertes und sonstiger Verfahrensaspekte bezüglich der Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2021/08) einzuhalten, wenn die erforderlichen internen Verfahrensschritte für ihre Umsetzung im EZB-Rahmen abgeschlossen sind. Die EZB erstellt gegenwärtig ein Handbuch, in dem die entsprechenden Grundsätze und Verfahren für die gemeinsamen Aufsichtsteams dargelegt werden.

Bericht zur aufsichtlichen Überprüfung der Ansätze von Banken zur Steuerung von Klima- und Umweltrisiken

Am 17. November 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, einen Bericht über das Risikomanagement im Bankensektor in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken zu veröffentlichen. Der Bericht ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2022-2024

Am 19. November 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Ergebnisse der Risiko- und Prioritätsermittlung 2021 und die Aufsichtsprioritäten der europäischen Bankenaufsicht für die Jahre 2022-2024 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hierzu ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Überarbeiteter Leitfaden und neuer Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit

Am 6. Dezember 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den überarbeiteten Leitfaden und den neuen Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit in der nach der öffentlichen Konsultation geänderten Fassung zu veröffentlichen. Weitere Informationen hierzu sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Einhaltung der EBA-Leitlinien zu den Grundsätzen einer soliden Vergütungspolitik und zur internen Governance

Am 8. Dezember 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien zu den Grundsätzen einer soliden Vergütungspolitik (EBA/GL/2021/04) und die EBA-Leitlinien zur internen Governance (EBA/GL/2021/05) einhält. Mit diesen beiden EBA-Leitlinien werden die vorherigen Fassungen aktualisiert, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus der Richtlinie 2013/36/EU (CRD V) ergeben. Sie finden ab dem 31. Dezember 2021 Anwendung.

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