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Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

April 2020

4. Mai 2020

Geldpolitik

Ausweitung des Zeitrahmens für die Überprüfung der geldpolitischen Strategie

Am 2. April 2020 gab die EZB die Entscheidung des EZB-Rats bekannt, den Zeitrahmen für die Überprüfung ihrer geldpolitischen Strategie auszuweiten, damit sich das gesamte Eurosystem ganz auf die Bewältigung der mit der Coronavirus-Pandemie (Covid-19) verbundenen Herausforderungen konzentrieren kann. Der Termin für den Abschluss der Strategieüberprüfung wird daher von Ende 2020 auf Mitte 2021 verschoben. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.

Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung und des bevorrechtigten Zugangs durch die Zentralbanken

Am 9. April 2020 billigte der EZB-Rat den Compliance-Bericht für das Jahr 2019 gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Grundlage die EZB die Einhaltung der in Artikel 123 und 124 AEUV enthaltenen Verbote und der damit zusammenhängenden Verordnungen durch die Zentralbanken in der EU überwacht. Nähere Informationen zu diesem Thema sind einem gesonderten Abschnitt des Jahresberichts 2019 der EZB zu entnehmen, der am 7. Mai 2020 auf der Website der EZB veröffentlicht wird.

Externe Kommunikation

Jahresbericht 2019 der EZB

Am 17. April 2020 genehmigte der EZB-Rat den Jahresbericht 2019 der EZB. Der Bericht wird dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vorgelegt und am 7. Mai 2020 in 22 Amtssprachen der EU auf der Website der EZB veröffentlicht.

Marktoperationen

Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III)

Am 16. März 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2020/407 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13). Der Änderungsbeschluss enthält Änderungen der Parameter der GLRG III, die der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen hat, um die Vergabe von Bankkrediten an diejenigen zu unterstützen, die am meisten vom Ausbruch von Covid-19 betroffen sind, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Der Beschluss ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 30. April 2020 erließ der EZB-Rat einen zweiten Beschluss, den Beschluss EZB/2020/25 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte. Der neue Änderungsbeschluss umfasst weitere technische Änderungen der Parameter der GLRG III im Hinblick auf den Schwellenwert für das Wachstum der Kreditvergabe, den geltenden Zinssatz und das Anfangsdatum der Beurteilungsphase für die Kreditvergabe. Eine Pressemitteilung hierzu sowie der Beschluss sind auf der Website der EZB abrufbar. Zudem genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung des unverbindlichen Kalenders für die dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte. Dieser wird ebenfalls in Kürze auf der EZB-Website abrufbar sein.

Auflegung eines zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramms, Durchführungsrechtsakte und Beschlüsse zu den operativen Parametern des Programms

Am 18. März 2020 beschloss der EZB-Rat die Auflegung eines neuen zeitlich befristeten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten des privaten und öffentlichen Sektors mit einem Gesamtumfang von 750 Mrd €, um den ernsten Risiken entgegenzuwirken, die der Ausbruch und die rasant zunehmende Ausbreitung von Covid-19 für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und die Aussichten des Euroraums darstellen. Nähere Einzelheiten zu diesem neuen Pandemie-Notfallankaufprogramm (Pandemic Emergency Purchase Programme – PEPP) wurden anschließend in einer Pressemitteilung auf der EZB-Website bekannt gegeben.

Am 24. März 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17), in dem die technischen Parameter des Programms darlegt werden, sowie den Beschluss (EU) 2020/441 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme – CSPP) (EZB/2020/18), durch den die Bandbreite notenbankfähiger Wertpapiere im Rahmen des CSPP auf Geldmarktpapiere von Nichtfinanzunternehmen ausgeweitet wird, sodass alle Geldmarktpapiere mit ausreichender Bonität im Rahmen des CSPP zum Ankauf zugelassen sind. Beide Beschlüsse sind auf der Website der EZB abrufbar.

Reaktivierung der Swap-Vereinbarung mit der Danmarks Nationalbank

Am 20. März 2020 genehmigte der EZB-Rat die Wiederaufnahme der Swap-Vereinbarung mit der Danmarks Nationalbank sowie eine Erhöhung des Betrags, der im Rahmen der Vereinbarung maximal aufgenommen werden kann, von 12 Mrd € auf 24 Mrd €. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.

Häufigere Durchführung von Geschäften in US-Dollar mit einer Laufzeit von sieben Tagen

Am 20. März 2020 billigte der EZB-Rat, dass liquiditätszuführende Geschäfte in US-Dollar mit einer Laufzeit von sieben Tagen nun täglich statt wöchentlich durchgeführt werden. Dieser neue Rhythmus gilt ab dem 23. März 2020 und wird so lange beibehalten, wie es zur Unterstützung des reibungslosen Funktionierens der Refinanzierungsmärkte in US-Dollar angemessen erscheint. Eine Pressemitteilung zu dieser Entscheidung, die mit der Bank of Canada, der Bank of England, der Bank of Japan, dem Federal Reserve System und der Schweizerischen Nationalbank koordiniert wurde, ist auf den Websites der betreffenden Zentralbanken abrufbar.

Ad-hoc-Bewertung des estnischen Markts für Schatzwechsel

Am 30. März 2020 beschloss der EZB-Rat, den nicht geregelten estnischen Markt für Schatzwechsel in das Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte für Vermögenswerte aufzunehmen, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind. Das vollständige Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte kann auf der EZB-Website abgerufen werden.

Vorsorgliche Swap-Vereinbarung zur Bereitstellung von Euro gegen Kuna mit der Hrvatska narodna banka

Am 1. April 2020 genehmigte der EZB-Rat den Abschluss einer vorsorglichen Swap-Vereinbarung zur Bereitstellung von Euro gegen Kuna mit der kroatischen Zentralbank. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.

Maßnahmen zur vorübergehenden Lockerung der Kriterien für Sicherheiten als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie

Am 7. April 2020 genehmigte der EZB-Rat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur vorübergehenden Lockerung der Kriterien für notenbankfähige Sicherheiten, um deren Verfügbarkeit für Geschäftspartner des Eurosystems, die an liquiditätszuführenden Geschäften teilnehmen, zu erhöhen. Die technischen Einzelheiten dieses Maßnahmenpakets können einer Pressemitteilung auf der EZB-Website entnommen werden. Ebenfalls am 7. April 2020 erließ der EZB-Rat die entsprechenden Durchführungsrechtsakte: zum einen den Beschluss (EU) 2020/506 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems und Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2020/20) und zum anderen die Leitlinie (EU) 2020/515 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2020/21). Beide Rechtsakte sind auf der Website der EZB abrufbar.

Am 22. April 2020 beschloss der EZB-Rat weitere ergänzende Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen möglicher Rating-Herabstufungen auf die Verfügbarkeit von Sicherheiten. Insbesondere beschloss der EZB-Rat einen bis September 2021 währenden Bestandschutz für notenbankfähige Wertpapiere und deren Emittenten, die am 7. April 2020 die Bonitätsanforderungen erfüllten, für den Fall, dass sich Ratings aufgrund einer Herabstufung durch die vom Eurosystem zugelassenen Ratingagenturen verschlechtern, jedoch weiterhin oberhalb einer bestimmten Bonitätsschwelle liegen. Nähere Einzelheiten zu diesen Maßnahmen sind einer Pressemitteilung auf der Website der EZB zu entnehmen.

Vorsorgliche Swap-Vereinbarung zur Bereitstellung von Euro gegen Lewa mit der Българска народна банка (Bulgarischen Nationalbank)

Am 20. April 2020 billigte der EZB-Rat den Abschluss einer vorsorglichen Swap-Vereinbarung zur Bereitstellung von Euro gegen Lewa mit der bulgarischen Zentralbank. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.

Längerfristige Pandemie-Notfallrefinanzierungsgeschäfte

Am 30. April 2020 beschloss der EZB-Rat die Durchführung einer neuen Reihe von sieben zusätzlichen längerfristigen Refinanzierungsgeschäften, den sogenannten Pandemic Emergency Longer-Term Refinancing Operations (PELTROs). Weitere Einzelheiten zu den Modalitäten dieser Geschäfte und der für sie geltende Kalender sind einer Pressemitteilung auf der Website der EZB zu entnehmen.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr

Vereinbarung zwischen dem Eurosystem und der Sveriges riksbank bezüglich der Bereitstellung von Dienstleistungen in schwedischen Kronen unter Nutzung von TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)

Am 2. April 2020 genehmigte der EZB-Rat eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Eurosystem und der Sveriges riksbank, die Schweden zur Unterstützung seines Instant-Payment-Services RIX-INST den Zugang zu den TIPS-Dienstleistungen des Eurosystems ermöglicht. Nähere Informationen hierzu finden sich in einer Pressemitteilung auf der EZB-Website.

Antwort des ESZB auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zu einem EU-Rahmen für Krypto-Assets-Märkte

Am 9. April 2020 billigte der EZB-Rat die Antwort des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zu einem EU-Rahmen für Krypto-Assets-Märkte, die der Europäischen Kommission anschließend übermittelt wurde, und genehmigte die Veröffentlichung des Dokuments.

Einrichtung einer temporären Kontaktgruppe Anleihenmärkte

Am 15. April 2020 genehmigte der EZB-Rat die Einrichtung einer temporären Kontaktgruppe Anleihenmärkte, der „Debt Issuance Market Contact Group“ (DIMCG). Diese wird sich mit Themen rund um die Anleiheemission und die Erstzuteilung sowie mit diesbezüglichen Harmonisierungsaspekten befassen. In der DIMCG werden unterschiedliche Interessenträger vertreten sein: europäische Emittenten (z. B. der Europäische Stabilitätsmechanismus und die Europäische Investitionsbank), Anleger, Zentralbanken, Intermediäre und Marktinfrastrukturen. Die Ergebnisse der Untersuchungen der DIMCG werden dem Eurosystem rund zwölf Monate nach dem ersten Treffen der Gruppe in Form eines Gutachtens vorgelegt. Die Terms of Reference der DIMCG wurden ebenfalls vom EZB-Rat gebilligt und können auf der EZB-Website abgerufen werden.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften

Stellungnahme der EZB zur Hrvatska narodna banka

Am 18. März 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/8 auf Ersuchen der kroatischen Zentralbank.

Stellungnahme der EZB zur Überwachung von Zahlungssystemen und Betreibern von Zahlungssystemen in Zypern

Am 19. März 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/9 auf Ersuchen des Präsidenten der Central Bank of Cyprus.

Stellungnahme der EZB zur engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (HNB) innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und zum makroprudenziellen Mandat sowie zu den makroprudenziellen Instrumenten der HNB

Am 25. März 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/10 auf Ersuchen der kroatischen Zentralbank.

Stellungnahme der EZB zur Gewährung von Notfall-Liquiditätshilfe durch die Lietuvos bankas

Am 30. März 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/11 auf Ersuchen der litauischen Zentralbank.

Stellungnahme der EZB zur Identifizierung und zur Meldung der Verwendung von Beträgen auf Sparkonten durch Finanzinstitute in Belgien

Am 17. April 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/12 auf Ersuchen des Sekretariats des Wirtschaftsausschusses des belgischen Parlaments.

Stellungnahme der EZB zur Reform der Sveriges riksbank

Am 20. April 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/13 auf Ersuchen des schwedischen Finanzministeriums.

Corporate Governance

Empfehlung an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der lettischen Zentralbank

Am 19. März 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Empfehlung EZB/2020/14 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Latvijas Banka. Die Empfehlung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Vorsitzender des Ausschusses für Risikomanagement

Am 1. April 2020 ernannte der EZB-Rat Herrn Fernando Monar Lora, den Leiter der Direktion Risikomanagement, mit unmittelbarer Wirkung zum Vorsitzenden des Ausschusses für Risikomanagement (Risk Management Committee – RMC). Seine Amtszeit wird am 31. Dezember 2022 gemeinsam mit der Amtszeit der anderen Vorsitzenden der Ausschüsse des ESZB/Eurosystems enden, die im Dezember 2019 ernannt bzw. wiederernannt wurden.

Mitglieder des Prüfungsausschusses

Am 29. April 2020 ernannte der EZB-Rat Herrn Jens Weidmann, den Präsidenten der Deutschen Bundesbank, für eine Amtszeit von zunächst drei Jahren, d. h. bis zum 30. April 2023, zum Mitglied des Prüfungsausschusses.

Statistik

Leitlinie zur Änderung der Leitlinie (EU) 2019/1265 zum Euro Short-Term Rate (€STR)

Am 19. März 2020 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2020/496 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2019/1265 zum Euro Short-Term Rate (€STR) (EZB/2020/15). Im Interesse eines effizienten Einsatzes von Ressourcen sieht die Änderungsleitlinie vor, dass die EZB Aufgaben im Hinblick auf das Verfahren zur Ermittlung des €STR und im Hinblick auf Folgemaßnahmen im Namen von nationalen Zentralbanken wahrnehmen kann, die nur einen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen haben und keine lokale Erhebungsplattform betreiben. Der Rechtsakt ermöglicht nun auch die elektronische Einreichung von Beschwerden. Die Änderungsleitlinie ist auf der Website der EZB abrufbar.

Leitlinie zur Erfassung bestimmter Daten im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden

Am 20. März 2020 erließ der EZB-Rat gemäß Artikel 6 Absatz 1, 2 und 7 der SSM-Verordnung und in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) die Leitlinie (EU) 2020/497 zur Erfassung bestimmter Daten im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data – RIAD) durch die nationalen zuständigen Behörden (EZB/2020/16). Der Rechtsakt legt die Pflichten der NCAs im Hinblick auf die Erfassung, die Pflege und das Qualitätsmanagement von Referenzdaten in RIAD (dem gemeinsam genutzten Satz an Referenzdaten zu rechtlichen und anderen statistischen institutionellen Einheiten) für die Zwecke der Aufsichtsaufgaben fest. Die Leitlinie ist auf der Website der EZB abrufbar.

Qualitätsberichte zu statistischen Daten 2019

Am 2. April 2020 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung der Qualitätsberichte 2019 über Statistiken zur vierteljährlichen Finanzierungsrechnung und zur Zahlungsbilanz (jeweils auf nationaler Ebene und auf Ebene des Euroraums) sowie zum Auslandsvermögensstatus. Diese in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Statistik des Eurosystems/ESZB erstellten Berichte enthalten Informationen über die Qualität der von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken des Euroraums erhobenen, erstellten und veröffentlichten europäischen Statistiken und sind Teil des ECB Statistics Quality Framework. Die Berichte sind auf der Website der EZB abrufbar.

Mitteilung der EZB bezüglich der Erhebung statistischer Informationen im Zusammenhang mit Covid-19

Am 8. April 2020 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung einer an Berichtspflichtige adressierten Mitteilung bezüglich der Erhebung statistischer Informationen im Zusammenhang mit Covid-19 auf der EZB-Website. In ihr wird auf die Wichtigkeit der zeitnahen Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Daten hingewiesen. Gleichzeitig wird aber auch betont, dass das Eurosystem bereit ist, angesichts der erheblichen und vielfältigen Herausforderungen, mit denen die Berichtspflichtigen im Euroraum und in der Europäischen Union aufgrund der Corona-Pandemie konfrontiert sind (z. B. Nichtverfügbarkeit von Mitarbeitern, eingeschränkte Bewegungsfreiheit und vorübergehende Schließung einiger Wirtschaftssektoren), pragmatische Lösungen zu ihrer Unterstützung zu finden.

Verordnung über die Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten

Am 15. April 2020 erließ der EZB-Rat die Verordnung (EU) 2020/533 über die Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten (EZB/2020/23). In Anbetracht der erheblichen Herausforderung, welche die derzeitige Coronavirus-Pandemie für Berichtspflichtige darstellt, ermöglicht die Verordnung eine Verlängerung der Fristen für die Meldung bestimmter statistischer Daten für einen bestimmten Zeitraum. Die Verordnung ist auf der Website der EZB abrufbar.

Banknoten

Beschluss über Zulassungsverfahren für und Anforderungen an Hersteller von Euro-Banknoten

Am 27. April 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2020/24 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (Neufassung). Die Neufassung ist im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit. Durch sie wird der Beschluss EZB/2013/54 aufgehoben, der seit seinem Erlass im Jahr 2013 mehrfach grundlegend geändert wurde. Der Beschluss ist auf der Website der EZB abrufbar.

Bankenaufsicht

Weitere aufsichtliche Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie

In Ergänzung der aufsichtlichen Maßnahmen, die am 12. März 2020 als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie getroffen wurden, um den direkt von der EZB beaufsichtigten Banken vorübergehende Kapitalerleichterungen und operative Flexibilität zu gewähren, damit sie weiterhin ihre Rolle bei der Finanzierung der Realwirtschaft erfüllen können, wurden am 20. März 2020 weitere Flexibilisierungsmaßnahmen in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Letztere wurde gemeinsam mit einem Dokument mit Fragen und Antworten auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

Am 26. März 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, Beschlüsse zur Umsetzung weiterer Abmilderungsmaßnahmen zu erlassen. Dabei handelt es sich insbesondere um die sechsmonatige Verschiebung mehrerer Fristen für die Erfüllung von Pflichten, Anforderungen und/oder Voraussetzungen, die in EZB-Beschlüssen festgelegt sind und für bedeutende, direkt von der EZB beaufsichtigte Institute gelten, das Einräumen von mehr Flexibilität bei Verfahrensfristen und eine Reduzierung bzw. Vertagung von Datenanfragen.

Weiterhin erhob der EZB-Rat am 1. April 2020 keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, allen bedeutenden Instituten ein Schreiben mit Empfehlungen der EZB zu übermitteln, wie die IFRS 9  mit Blick auf die Abschwächung ihrer potenziellen Prozyklizität angewendet werden können. Das Schreiben ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Ferner erhob der EZB-Rat am 14. April 2020 keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, eine an Banken gerichtete Mitteilung zu aufsichtlichen Berichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie herauszugeben. Diese Mitteilung stützt die Erklärung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur aufsichtlichen Meldung und zu den Offenlegungspflichten nach Säule 3 und enthält eine Reihe von Maßnahmen, die auf die Verringerung des operativen Aufwands der Banken bei der Berichterstattung abzielen. Die Mitteilung ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 15. April 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, durch die temporäre Absenkung der Kapitalanforderungen für das Marktrisiko zusätzliche Erleichterungen zu gewähren. Eine Pressemitteilung hierzu wurde im Anschluss auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

Empfehlung zu Dividendenausschüttungen während der Covid-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/1

Am 27. März 2020 erließ der EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums die Empfehlung EZB/2020/19 zu Dividendenausschüttungen während der Covid-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/1. Damit sie die Wirtschaft weiterhin unterstützen können, ist eine Kapitalerhaltung seitens der Kreditinstitute notwendig. Daher empfiehlt die EZB, dass Kreditinstitute zumindest bis zum 1. Oktober 2020 keine Dividenden ausschütten, keine unwiderruflichen Verpflichtungen zur Dividendenausschüttung für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 eingehen und keine Aktienrückkäufe zur Vergütung ihrer Aktionäre vornehmen. Die Empfehlung ist zusammen mit einer diesbezüglichen Pressemitteilung auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

Am 9. April 2020 erließ der EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums die Verordnung EZB/2020/22 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen, um den Rechtsakt mit der jüngsten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission in Einklang zu bringen. Die Durchführungsverordnung wurde vor Kurzem geändert, wodurch sich bei den Vorlagen und Anleitungen für die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen ebenfalls Änderungen ergeben. Die Verordnung ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Öffentliche Konsultation zu einem EZB-Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken

Am 21. April 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, eine öffentliche Konsultation zu einem EZB-Leitfaden durchzuführen, der die Erwartungen der Aufsicht in Bezug auf die Steuerung und Offenlegung von Klima- und Umweltrisiken darlegt. Das Material im Zusammenhang mit dieser öffentlichen Konsultation wird im Mai 2020 auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

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