Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)
Juni 2018
Geldpolitik
Geldpolitische Sondermaßnahmen
Am 14. Juni 2018 beschloss der EZB-Rat, den Nettoerwerb im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme – APP) im derzeitigen Umfang von monatlich 30 Mrd € bis Ende September 2018 fortzusetzen. Zudem gab der EZB-Rat bekannt, dass er davon ausgeht, dass – sofern die neu verfügbaren Daten den mittelfristigen Inflationsausblick des EZB-Rats bestätigen – nach September 2018 der Nettoerwerb von Vermögenswerten bis Ende Dezember 2018 auf einen Umfang von monatlich 15 Mrd € reduziert wird und dass der Nettoerwerb dann enden wird. Außerdem erklärte der EZB-Rat seine Absicht, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere nach Abschluss des Nettoerwerbs von Vermögenswerten für längere Zeit und in jedem Fall so lange wie erforderlich bei Fälligkeit weiterhin zu reinvestieren, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten. Weitere Informationen finden sich auf der EZB-Website in den einleitenden Bemerkungen und in der am selben Tag veröffentlichten Pressemitteilung.
Marktoperationen
Methodik zur Berechnung von ESTER
Am 25. Juni 2018 billigte der EZB-Rat die Methodik zur Berechnung des Zinssatzes für kurzfristige Euro-Einlagen (Euro Short-Term Rate – ESTER). Dieser Zinssatz für täglich fällige unbesicherte Einlagen, der vollständig auf den Daten des statistischen Meldewesens für den Geldmarkt basiert, wird bis Oktober 2019 eingeführt werden. Der EZB-Rat beschloss außerdem, bereits vor diesem Termin auf der Grundlage der wesentlichen methodischen Merkmale von ESTER historische Daten zu täglichen Sätzen sowie Informationen zu Volumen und Dispersion zu veröffentlichen. Die Informationen zur Methodik und die zugehörige Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar.
Finanzstabilität und Aufsichtsfragen
Antwort des Eurosystems auf die ESMA-Konsultation zu Transparenzanforderungen bei Verbriefungen
Am 18. Mai 2018 billigte der EZB-Rat die Antwort des Eurosystems auf die Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) zu den Registrierungsanforderungen für Verbriefungsregister. In seiner Antwort unterstützt das Eurosystem die Ziele der ESMA, die Transparenz im Verbriefungsmarkt zu erhöhen und dabei den Verbriefungsregistern, in denen die Daten erfasst und zentralisiert werden, eine Schlüsselrolle zukommen zu lassen. Die Antwort des Eurosystems auf die ESMA-Konsultation ist auf der Website der EZB abrufbar.
Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr
Aktualisierte Beurteilungsmethodik des Eurosystems für Zahlungssysteme
Am 7. Juni 2018 genehmigte der EZB-Rat eine aktualisierte Fassung der Beurteilungsmethodik des Eurosystems für Zahlungssysteme und deren Veröffentlichung auf der EZB-Website. Die ursprünglich 2014 genehmigte Methodik wurde aktualisiert, um der im Dezember 2017 in Kraft getretenen überarbeiteten EZB-Verordnung zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (SIPS-Verordnung) Rechnung zu tragen. Die Methodik nimmt auch Bezug auf die Oversight-Erwartungen des Eurosystems im Hinblick auf die Cyberresilienz von Finanzmarktinfrastrukturen, die auf dem im Juni 2016 von CPMI/IOSCO veröffentlichten Dokument „Guidance on cyber resilience for financial market infrastructures“ basieren. Die aktualisierte Methodik ist auf der Website der EZB abrufbar.
Geänderte Preispolitik für TARGET2-Securities
Am 21. Juni 2018 genehmigte der EZB-Rat eine Änderung der Preispolitik für TARGET2-Securities (T2S), derzufolge sich die Abwicklungsgebühr für Lieferung gegen Zahlung pro Instruktion ab dem 1. Januar 2019 von 15 Euro-Cent auf 23,5 Euro-Cent erhöht. Maßgeblich für diese Anpassung ist die derzeitige T2S-Situation in Bezug auf Einnahmen und Kosten, insbesondere die Ausweitung des Zeitraums zur Kostendeckung, aktualisierte Projektionen zum Wachstum in Hinblick auf das Volumen und zur Entwicklung der Betriebskosten sowie zusätzliche Kosten, die mit der Verbesserung der Cyberresilienz von T2S zusammenhängen. Die 2010 genehmigte Preisstruktur und die Gebühren für Informationsdienste bleiben unverändert. Weitere Informationen zur Preispolitik und zur Finanzlage von T2S finden sich auf der Website der EZB.
Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften
Stellungnahme der EZB zur Einrichtung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem Interesse in Belgien
Am 18. Mai 2018 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2018/27 auf Ersuchen des belgischen Finanzministers.
Stellungnahme der EZB zu verschiedenen finanzrechtlichen Bestimmungen in Belgien
Am 8. Juni 2018 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2018/29 auf Ersuchen des belgischen Finanzministers.
Stellungnahme der EZB zu den Vorschriften für die Amortisation von Immobilienkrediten in Schweden
Am 15. Juni 2018 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2018/30 auf Ersuchen der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde Finansinpektionen.
Corporate Governance
Empfehlung der EZB an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Lietuvos bankas
Am 18. Mai 2018 verabschiedete der EZB-Rat die Empfehlung EZB/2018/15 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Lietuvos bankas. Diese Empfehlung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.
Statistiken
Neue EZB-Leitlinie zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen und geänderte Leitlinie über die monetären und die Finanzstatistiken
Am 1. Juni 2018 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2018/876 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data – RIAD) (EZB/2018/16). RIAD ist der gemeinsam genutzte Datensatz an Referenzdaten zu rechtlichen und anderen statistischen institutionellen Einheiten. Am selben Tag verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2018/877 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17). Die neue EZB-Leitlinie zu RIAD enthält detaillierte Informationen zu den Pflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf die Meldung von Referenzdaten zu Rechtssubjekten an die EZB sowie zu den Pflichten in Bezug auf die Pflege und das Qualitätsmanagement dieser Daten. Im Sinne der Rechtssicherheit und Klarheit wurden alle Regelungen und Verfahren in der EZB-Leitlinie zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15, die die Meldung der Daten von den NZBen an die EZB festlegen, gestrichen. Beide EZB-Leitlinien sind auf der Website der EZB abrufbar.
Jährlicher Fortschrittsbericht des Ausschusses für Statistik des ESZB über die Erhebung granularer Daten zu Krediten
Am 23. Mai 2018 nahm der EZB-Rat den jährlichen Fortschrittsbericht 2017 über Vorbereitungsmaßnahmen für das langfristige Rahmenwerk für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten zur Kenntnis, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/6 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) erstellt wurde. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Entwicklung planmäßig verläuft und die für November 2018 vorgesehene AnaCredit-Datenübermittlung termingerecht beginnen kann.
Internationale und europäische Zusammenarbeit
17. Bericht über die internationale Rolle des Euro
Am 25. Mai 2018 billigte der EZB-Rat den 17. Jahresbericht über die internationale Rolle des Euro und genehmigte seine Veröffentlichung. Da 2016 ein Zweijahresrhythmus für die Veröffentlichung beschlossen wurde, handelt es sich bei der diesjährigen Fassung um einen Zwischenbericht ohne Sonderbeiträge oder Kästen zur Präsentation von Analysen. Der Bericht legt in kompakter Form dar, wie sich die Verwendung des Euro durch Gebietsfremde entwickelt hat. Zudem liefert er aktuelle statistische Informationen zu den Hauptindikatoren des internationalen Status der Gemeinschaftswährung, die als für die Allgemeinheit von Interesse erachtet werden. Der Bericht ist auf der Website der EZB abrufbar.
Bankenaufsicht
Einhaltung der Leitlinien der EBA zur internen Governance und der gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen
Am 22. Mai 2018 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen zwei Vorschläge des Aufsichtsgremiums, den jeweiligen Behörden mitzuteilen, dass die EZB in Bezug auf von ihr direkt beaufsichtigte bedeutende Institute die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) zur internen Governance (EBA/GL/2017/11) und die gemeinsamen Leitlinien der ESMA und EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2017/12) einhält. Aus den Mitteilungen – gegenüber der EBA bzw. der ESMA und der EBA – geht hervor, dass die Einhaltung durch die EZB innerhalb der Grenzen und unbeschadet der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der CRD IV erfolgt. Um die vollständige Einhaltung dieser gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA sicherzustellen, hat die EZB ihre Grundsätze zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit angepasst und ihren Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit entsprechend aktualisiert.
Einhaltung der Leitlinien der EBA für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen
Am 20. Juni 2018 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, der EBA mitzuteilen, dass die EZB in Bezug auf von ihr direkt beaufsichtigte bedeutende Institute die Leitlinien der EBA für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen (EBA/GL/2017/16) ab dem Datum einhalten wird, ab dem sie anzuwenden sind (nach Angabe der EBA aktuell der 1. Januar 2021). Die Leitlinien zählen zu den Initiativen der EBA, mit denen eine unbegründete Variabilität von Risikoparametern und Eigenmittelanforderungen reduziert werden soll. Sie sind Teil einer allgemeineren Überprüfung des auf internen Ratings beruhenden Ansatzes (IRB-Ansatz) durch die EBA.
Einhaltung der Empfehlungen der EBA zur Auslagerung an Cloud-Anbieter
Am 20. Juni 2018 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA über die Absicht der EZB zu informieren, in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die Empfehlungen der EBA zur Auslagerung an Cloud-Anbieter (EBA/REC/2017/03) spätestens ab Ende 2018 einzuhalten. Diese Empfehlungen richten sich an Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden. Sie sollen präzisieren, wie die Grundsätze der Leitlinien zur Auslagerung, die 2006 vom Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors – CEBS) herausgegeben wurden, bei Auslagerungen an Cloud-Anbieter auszulegen sind. Außerdem legen sie fest, wie die Einhaltung bestimmter Grundsätze erfolgen sollte.
Veröffentlichung der Broschüre zur SREP-Methodik für weniger bedeutende Institute
Am 25. Juni 2018 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Broschüre zur SREP-Methodik für weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs) zu veröffentlichen. Diese Broschüre gibt einen allgemeinen Überblick über die SREP-Methodik für LSIs und wird zu gegebener Zeit auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.
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