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Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Juli 2020

31. Juli 2020

Marktoperationen

Überprüfung der Zuordnung von kurzfristigen Ratings zur harmonisierten Ratingskala des Eurosystems

Am 26. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, dass die kurzfristigen Ratings R-3, P-3 und A-3 der Agenturen DBRS Morningstar, Moody’s bzw. Standard & Poor’s, die auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems bislang der Kreditqualitätsstufe 4 zugeordnet waren, der Kreditqualitätsstufe 3 zugeordnet werden. Zudem genehmigte er die Veröffentlichung der aktualisierten harmonisierten Ratingskala des Eurosystems auf der Website der EZB. Die Neuzuordnung ist das Ergebnis einer Ad-hoc-Überprüfung der Zuordnung der kurzfristigen Ratings externer Ratingagenturen zur harmonisierten Ratingskala des Eurosystems. Die Neuzuordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Zulassung des bulgarischen Lew und der kroatischen Kuna zum Wechselkursmechanismus II

Am 13. Juli 2020 gab der EZB-Rat die obligatorischen Interventionskurse bekannt, die die EZB, die Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) und die Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 1.2 des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt hatten. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der EZB-Website abrufbar. Dem Beschluss vorausgegangen war eine positive Beurteilung der von den Behörden Bulgariens und Kroatiens zuvor jeweils eingegangenen Verpflichtung, sowohl an der Bankenunion als auch am Wechselkursmechanismus II teilzunehmen, was zu den formalen Beschlüssen vom 10. Juli 2020 führte, mit denen beide Währungen in den Wechselkursmechanismus II aufgenommen wurden. Hierzu sind auch zwei Kommuniqués auf der Website der EZB und der Website der Europäischen Kommission abrufbar.

Vereinbarung über eine vorsorgliche Repo-Linie mit den Zentralbanken Albaniens, Serbiens und Ungarns

Am 17. Juli 2020 gab die EZB bekannt, dass der EZB-Rat die Einrichtung von zwei Repo-Linien genehmigt hatte, um der Bank of Albania und der National Bank of Serbia Liquidität in Euro bereitzustellen. Damit soll einem möglichen Bedarf an Liquidität in Euro bei Marktstörungen aufgrund der Coronakrise (Covid-19) begegnet werden. Eine ähnliche Vereinbarung mit der Magyar Nemzeti Bank wurde von der EZB am 23. Juli 2020 bekannt gegeben. Die entsprechenden Pressemitteilungen sind auf der Website der EZB abrufbar.

Ad-hoc-Überprüfung des Verzeichnisses der im Sicherheitenrahmen anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag

Am 17. Juli 2020 beschloss der EZB-Rat die Aufnahme von 15 Emittenten in das Verzeichnis der anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag auf der Website der EZB: NBank Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Investitionsbank Sachsen-Anhalt (ISA), Thüringer Aufbaubank, Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Bremer Aufbau-Bank, Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Saarländische Investitionskreditbank AG, Clairsienne, Clésence, Valloire Habitat, Alliade Habitat, Néolia, Vilogia, Batigère und Malta Development Bank. Eine vorausgegangene Überprüfung hatte ergeben, dass die Institutionen aufgrund ihrer dem Allgemeinwohl dienenden und national/regional ausgerichteten Geschäftstätigkeit die qualitativen Kriterien erfüllen. Diese Emittenten werden demnach für Ankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) und des Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP) zugelassen sein.

Erneute Ausweitung der Rahmen für zusätzliche Kreditforderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Am 20. und 22. Juli 2020 genehmigte der EZB-Rat einen Antrag einer nationalen Zentralbank (NZB) auf Einrichtung eines neuen temporären Rahmens für zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims – ACC) sowie Anträge auf Änderungen an den bestehenden Rahmen von fünf weiteren NZBen. Die ACC-Rahmen wurden 2011 eingeführt, damit NZBen des Eurosystems bestimmte Kreditforderungen vorübergehend als Sicherheit akzeptieren können, die die in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Zulassungskriterien und/oder Bonitätsanforderungen nicht erfüllen. Das vom EZB-Rat am 7. April 2020 verabschiedete Maßnahmenpaket zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten beinhaltet die Möglichkeit einer weiteren Ausweitung dieser ACC-Rahmen. Die Annahme neuer oder erweiterter ACC-Rahmen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den EZB-Rat. Weitere Einzelheiten zu den ACC-Rahmen sind auf der EZB-Website abrufbar.

Operationalisierung der Verwaltung von SURE-Darlehen

Am 22. Juli 2020 genehmigte der EZB-Rat die operativen Aspekte der Verwaltung der Darlehen, die im Rahmen des neuen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (Support mitigating Unemployment Risks in an Emergency – SURE) ausgezahlt werden. Erstens wird die EZB zur Verwaltung der SURE-Darlehen ein neues Konto für die europäische Kommission und jeweils ein Konto für jede NZB eines EU-Mitgliedstaats, das ein Darlehen aufnimmt, eröffnen. Auf diesen Konten werden die Mittel gehalten, die vor ihrer Rückzahlung der obligatorischen Haltefrist von 20 TARGET2-Geschäftstagen unterliegen. Zweitens beschloss der EZB-Rat, dass Rückzahlungsflüsse (Kapitalbeträge und Zinsen) im Rahmen von SURE, die vor dem entsprechenden Fälligkeitstermin 20 TARGET2-Geschäftstage auf dem EZB-Konto gehalten werden müssen, während dieser obligatorischen Frist von der negativen Verzinsung befreit sind. Die Einlagen werden in diesem Zeitraum entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist. Diese Beschlüsse werden in die maßgeblichen Rechtsakte einfließen. Mit SURE sollen Finanzhilfen in Höhe von bis zu 100 Mrd € in Form von Krediten der EU für betroffene Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Veröffentlichung von Daten zum Mindestreserve-Soll und zum zweistufigen System

Am 23. Juli 2020 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung von nationalen Daten zu Mindestreserve-Soll, Giroguthaben und Überschussreserven sowie von aggregierten und nationalen Daten des Eurosystems zum zweistufigen System auf der Website der EZB entsprechend dem Turnus der Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Die Daten, die veröffentlicht werden, sind Freibeträge, befreite Überschussreserven, nicht befreite Überschussreserven und nicht ausgeschöpfte Freibeträge. Die Veröffentlichung aller Daten erfolgt auf der Basis von Durchschnittswerten in der jeweiligen Mindestreserve-Erfüllungsperiode. Die EZB behält sich die Möglichkeit einer späteren Veröffentlichung der Daten vor, wenn sie der Auffassung ist, dass diese negative Auswirkungen auf die Märkte haben könnten. Die erste Veröffentlichung umfasst die Daten seit Einführung des zweistufigen Systems und ist im November  2020 nach der Anpassung interner Systeme geplant. Danach erfolgt die Veröffentlichung nach Ende der jeweiligen Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

Beschluss zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm

Am 28. Juli 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2020/36 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm. Mit dem Änderungsbeschluss werden die am 4. und 5. Juni 2020 vom EZB-Rat gefassten Beschlüsse zur Erhöhung des Umfangs des Programms und zur Verlängerung des beabsichtigten Zeithorizonts der Nettoankäufe rechtlich eingeführt. Der Beschluss wird in Kürze auf EUR-Lex abrufbar sein.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr

Beitrag im Rahmen des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission zu einer Strategie für den Massenzahlungsverkehr für die EU

Am 25. Juni 2020 genehmigte der EZB-Rat einen Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) im Rahmen des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission zu einer Strategie für den Massenzahlungsverkehr für die EU und genehmigte die Veröffentlichung dieses Beitrags. Die Rückmeldungen, die sowohl zu diesem öffentlichen Konsultationsverfahren eingeholt wurden als auch zu einem parallel dazu durchgeführten Konsultationsverfahren zu einer neuen Strategie für das digitale Finanzwesen in Europa/zu einem Fintech-Aktionsplan sollen von der Europäischen Kommission dazu verwendet werden, eine Strategie für den Massenzahlungsverkehr auszuarbeiten, die im dritten Quartal 2020 veröffentlicht wird.

Europaweite Erreichbarkeit für Echtzeitzahlungen über TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)

Am 22. Juli 2020 beschloss der EZB-Rat, dass am Überweisungsverfahren für SEPA-Echtzeitzahlungen (SEPA Instant Credit Transfer – SCT Inst) teilnehmende und in TARGET2 erreichbare Zahlungsdienstleister (Payment Service Providers – PSP) bis November 2021 und vorbehaltlich einer möglichen Migrationsphase künftig auch über ein TIPS-Konto für Liquidität in Zentralbankgeld erreichbar sein sollen, und zwar entweder als Teilnehmer oder als eine (über das Konto eines anderen PSP) erreichbare Partei. Gleichzeitig sollen alle automatisierten Clearinghäuser, die Echtzeitzahlungsdienste anbieten, ihre technischen Konten von TARGET2 auf TIPS migrieren. Diese Maßnahmen werden die europaweite Verfügbarkeit von Echtzeitzahlungen in Euro sicherstellen, um somit letztendlich zu ermöglichen, dass aus jedem Land sowohl in Ladengeschäften wie auch im Internet in Echtzeit elektronische Zahlungen in jedes andere Land ausgeführt werden können.

Fristverlängerung für das TARGET2-TARGET2-Securities-(T2-T2S)-Konsolidierungsprojekt

Am 22. Juli 2020 genehmigte der EZB-Rat die Verlängerung des Zeitrahmens für das T2-T2S-Konsolidierungsprojekt um ein Jahr vom November 2021 bis zum November 2022. Außerdem beschloss er grundsätzlich, dass auch die Inbetriebnahme des Sicherheitenmanagementsystems für das Eurosystem (Eurosystem Collateral Management System – ECMS) von November 2022 auf frühestens Juni 2023 verschoben werden muss, wobei vom Marktinfrastrukturrat noch weitere Analysen vorzunehmen sind. Grund für diese Entscheidungen sind die Herausforderungen, mit denen die Finanzbranche angesichts der Covid-19-Pandemie konfrontiert ist, und dass SWIFT die weltweite Migration grenzüberschreitender Zahlungen auf ISO 20022 verschoben hat.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften

Stellungnahme der EZB zur Änderung der Kriterien für die Ernennung des Präsidenten der Banco de Portugal oder der Mitglieder des Vorstands der Banco de Portugal

Am 21. Juli 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/19 auf Antrag der portugiesischen Versammlung der Republik

Corporate Governance

Neue Organisationsstruktur der Bankenaufsicht der EZB

Am 24. Juli 2020 nahm der EZB-Rat eine neue Struktur für die Geschäftsbereiche innerhalb der EZB-Bankenaufsicht zur Kenntnis. Der EZB-Rat wurde vom Direktorium im Einklang mit Artikel 10.1 der Geschäftsordnung der EZB zu dieser organisatorischen Veränderung konsultiert. Die Deckung des mit der Veränderung verbundenen Personalbedarfs erfolgt im Rahmen der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse und ist kostenneutral. Unter anderem werden zwei neue Geschäftsbereiche geschaffen, womit sich deren Gesamtzahl nun auf sieben beläuft. Außerdem werden Funktionen unter den bestehenden Geschäftsbereichen neu aufgeteilt. Die Organisationsstruktur für die Aufsicht über die einzelnen Banken richtet sich nach den Geschäftsmodellen der Banken. Genauere Informationen zu den Veränderungen, die voraussichtlich im vierten Quartal 2020 abgeschlossen sein werden, sind einer entsprechenden Pressemitteilung auf der Website der EZB-Bankenaufsicht zu entnehmen.

Veröffentlichung von Stellungnahmen des EZB-Ethikausschusses

Am 30. Juli 2020 beschloss der EZB-Rat, Stellungnahmen des Ethikausschusses zu veröffentlichen, die an die derzeitigen Mitglieder des Direktoriums, des EZB-Rats und des Aufsichtsgremiums gerichtet sind und seit Inkrafttreten des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (2019/C 89/03) im Januar 2019 abgegeben wurden. Stellungnahmen zu möglichen Interessenkonflikten (Artikel 11 und 12 des Verhaltenskodex) und zu einer Erwerbstätigkeit nach Niederlegung des Amts (Artikel 17 des Verhaltenskodex) werden dementsprechend offengelegt und gegebenenfalls um das Ergebnis der Beratungen des Ethikausschusses und des EZB-Rats ergänzt. Die Veröffentlichung wird erstmals im September 2020 und dann in halbjährlichem Rhythmus erfolgen. Es handelt sich um eine neue Initiative, mit der die EZB ihre Transparenz stärkt und ihre laufende Verpflichtung zu Good Governance und Integrität unter Beweis stellt.

Statistiken

Beschluss zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/32 hinsichtlich Ausnahmeregelungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 gewährt werden können

Am 17. Juli 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2020/1100 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/32 hinsichtlich Ausnahmeregelungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds gewährt werden können (EZB/2020/33). Der Änderungsbeschluss sieht die Aufnahme weiterer Investmentfondskategorien, für die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 1073/2013 (EZB/2013/38) Ausnahmen gewährt werden können, für die nationalen Zentralbanken in Lettland, Litauen, Österreich und Portugal vor. Ferner sieht der Änderungsbeschluss die Streichung nicht mehr geltender Investmentkategorien für Frankreich sowie geringfügige Änderungen vor, die sich aus Änderungen bestimmter nationaler Rechtsakte ergeben. Dieser Beschluss ist auf EUR-Lex abrufbar.

Richtlinien und Verfahren für die Einstellung des Referenzzinssatzes Euro Short-Term Rate (€STR)

Am 20. Juli 2020 erließ der EZB-Rat die Richtlinien und Verfahren für die Einstellung des €STR und genehmigte die Veröffentlichung der Richtlinien und Verfahren auf der Website der EZB. Damit erfüllt das Eurosystem die Anforderung der Leitlinie (EU) 2019/1265 (EZB/2019/19), nach der klare schriftliche Richtlinien und Verfahren für den Fall zu verabschieden sind, dass der €STR aufgrund einer Situation oder eines sonstigen Umstands möglicherweise eingestellt wird, die bewirken, dass der €STR den zugrunde liegenden Zinssatz nicht mehr abbildet, den der €STR messen soll.

Erstellung von vergangenheitsbezogenen Zinssätzen für den unbesicherten Geldmarkt

Am 23. Juli 2020 genehmigte der EZB-Rat den Start der täglichen Veröffentlichung von Zinssätzen mit Aufzinsung und von Tagesindizes auf Basis des Referenzzinssatzes Euro Short-Term Rate (€STR). Die Genehmigung wurde vorbehaltlich der noch ausstehenden Rückmeldungen im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens zu den Parametern der Zinssätze erteilt. Auch der Beginn des Konsultationsverfahrens wurde vom EZB-Rat gebilligt. Die Veröffentlichung dieser Zinssätze nach dem Vorbild anderer wichtiger Zentralbanken signalisiert Unterstützung für die Notfallplanung für den EURIBOR und kann eine breitere Verwendung des €STR am Markt fördern. Die Dokumente zur öffentlichen Konsultation sind auf der Website der EZB abrufbar.

Bankenaufsicht

Beschlüsse zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) sowie zwischen der EZB und der Hrvatska narodna banka

Am 24. Juni 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2020/1015 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) und den Beschluss (EU) 2020/1016 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31). Beide Beschlüsse sind auf EUR-Lex abrufbar.

Leitlinie über die Nutzung des Ermessenspielraums gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Am 25. Juni 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2020/978 über die Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums durch die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32). Die Leitlinie, in die die Rückmeldungen aus einem im Januar 2020 begonnenen öffentlichen Konsultationsverfahrens der EZB eingeflossen sind, ist auf EUR-Lex abrufbar.

Konsultation zu Änderungen der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums

Am 15. Juli 2020 wurde der EZB-Rat zu Änderungsentwürfen bezüglich der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums konsultiert. Diese wurden vom Aufsichtsgremium mit Blick auf eine Teilnahme der bulgarischen und kroatischen nationalen zuständigen Behörden nach Aufnahme einer engen Zusammenarbeit der Behörden dieser Länder und der EZB im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus vorgeschlagen. Nach Artikel 13d der Geschäftsordnung der EZB legt das Aufsichtsgremium in Abstimmung mit dem EZB-Rat seine Verfahrensordnung fest.

Vorbereitung der Banken auf die Reform der Referenzzinssätze

Am 22. Juli 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Veröffentlichung von zwei Dokumenten zur Reform der Referenzzinssätze zu genehmigen. Bei dem ersten Dokument handelt es sich um eine Querschnittsuntersuchung zum Vorbereitungsstand im Hinblick auf die Reform der Referenzzinssätze bei Banken, die im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus beaufsichtigt werden. Das zweite Dokument ist ein Bericht mit bewährten Verfahren für Banken in Vorbereitung auf die Umstellung. Beide Dokumente sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Einhaltung der EBA-Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise

Am 24. Juli 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu informieren, dass die EZB im Hinblick auf die von der EZB direkt beaufsichtigten bedeutenden Institute den EBA-Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise (EBA/GL/2020/02) nachkommt.

Ergebnisse der Vulnerabilitätsanalyse im Zusammenhang mit Covid-19

Am 24. Juli 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Ergebnisse der Vulnerabilitätsanalyse im Zusammenhang mit Covid-19 zu veröffentlichen. Ziel der vom SSM durchgeführten Analyse war die Identifizierung potenzieller Anfälligkeiten des Bankensektors infolge der Pandemie. Die ausführlichen Gesamtergebnisse und eine Pressemitteilung sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Empfehlung zu Dividendenausschüttungen während der Covid-19-Pandemie

Am 27. Juli 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Empfehlung EZB/2020/35 zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/19 zu verabschieden. Die Empfehlung EZB/2020/35 ist zusammen mit zwei Schreiben an die Vorsitzenden der Leitungsorgane bedeutender Institute (zur Vergütungspolitik und zu den operativen Kapazitäten für den Umgang mit finanziell angeschlagenen Schuldnern, jeweils im Kontext der Pandemie) und einer diesbezüglichen Pressemitteilungen auf der Website der EZB-Bankenaufsicht abrufbar.

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