Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)
Februar 2021
19. Februar 2021
Marktoperationen
Jährliche Überprüfung der Verzeichnisse der im Sicherheitenrahmen des Eurosystems jeweils zugelassenen nicht geregelten Märkte bzw. anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag
Am 22. Januar 2021 beschloss der EZB-Rat nach seiner jährlichen Überprüfung dieser Verzeichnisse, dass der Markt SI ENTER in das Verzeichnis der im Sicherheitenrahmen des Eurosystems zugelassenen nicht geregelten Märkte aufgenommen wird. Außerdem wird das Verzeichnis der im Sicherheitenrahmen des Eurosystems anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag um die folgenden beiden Institutionen ergänzt: UAB Valstybės investicinis kapitalas (VIK) und Slovenská záručná a rozvojová banka, a.s. (SZRB). Beide Verzeichnisse stehen auf der EZB-Website zur Verfügung.
Änderung des Beschlusses über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte
Am 29. Januar 2021 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2021/124 (EZB/2021/3) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III). Zudem beschloss der EZB-Rat, dass bis zum 15. Februar 2021 Folgendes gilt: a) Änderungen bei der Zusammensetzung einer GLRG-III-Gruppe durch die Aufnahme neuer GLRG-III-Gruppenmitglieder sind beschränkt auf Institute, die nicht Teil einer anderen anerkannten GLRG-III-Gruppe sind, und b) neue GLRG-III-Gruppen können von Geschäftspartnern gebildet werden, die bereits als Einzelinstitut an früheren GLRG-III-Geschäften teilgenommen haben. So soll es diesen Geschäftspartnern ermöglicht werden, ab dem siebten GLRG-III-Geschäft als Gruppe teilzunehmen. Der revidierte GLRG-III-Kalender ist auf der EZB-Website abrufbar.
Gemeinsamer Ansatz des Eurosystems für klimabezogene nachhaltige und verantwortungsbewusste Anlagen in den nicht geldpolitischen Portfolios
Am 3. Februar 2021 verständigte sich der EZB-Rat auf einen gemeinsamen Ansatz des Eurosystems für die praktische Umsetzung von Grundsätzen für klimabezogene nachhaltige und verantwortungsbewusste Anlagen in den nicht geldpolitischen Euro-Portfolios der EZB und der nationalen Zentralbanken des Euroraums. Dieser gemeinsame Ansatz schafft die Grundlage für die Messung von Treibhausgasemissionen und anderen Kennzahlen dieser Portfolios in Bezug auf nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen. Das Eurosystem beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwei Jahre mit der jährlichen klimabezogenen Berichterstattung für derartige Portfolios zu beginnen. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der EZB-Website abrufbar.
Änderung des Beschlusses zum zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm
Am 10. Februar 2021 erließ der EZB-Rat einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (Pandemic Emergency Purchase Programme – PEPP) (EZB/2020/17). Der überarbeitete Rechtsakt (Beschluss (EU) 2021/174 (EZB/2021/6)) setzt die Beschlüsse des EZB-Rats vom 10. Dezember 2020 zu den Pandemie-Notfallrefinanzierungsgeschäften um.
Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr
Änderungen an den TARGET2-Securities-Vereinbarungen
Am 22. Januar 2021 billigte der EZB-Rat technische Änderungen am TARGET2-Securities Framework Agreement und am TARGET2-Securities Currency Participation Agreement. Die Änderungen beziehen sich auf Anhang 1 (Definitions), Anhang 5 (T2S Service Description), Anhang 8 (Governance) und Anhang 9 (Change and Release Management). Die Vertragsparteien werden die überarbeiteten Dokumente in Kürze unterzeichnen.
Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften
Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union
Am 25. Januar 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/3 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union.
Corporate Governance
Empfehlung der EZB an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Deutschen Bundesbank
Am 4. Februar 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Empfehlung EZB/2021/4 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Deutschen Bundesbank.
Empfehlung der EZB an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank
Am 4. Februar 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Empfehlung EZB/2021/5 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank.
Ernennung eines neuen Mitglieds des Überwachungsausschusses für den Euro Short-Term Rate
Am 15. Februar 2021 ernannte der EZB-Rat Imène Rahmouni-Rousseau, Generaldirektorin Finanzmarktoperationen, mit unmittelbarer Wirkung zum neuen EZB-Mitglied des Überwachungsausschusses für den Euro Short-Term Rate (€STR). Sie löst Cornelia Holthausen ab, die diese Rolle zuvor innegehabt hatte und vor kurzem neue Aufgaben in der EZB übernommen hat. Der €STR-Überwachungsausschuss prüft, evaluiert und berichtet über sämtliche Aspekte des Feststellungsprozesses für den €STR gemäß den Regelungen der €STR-Leitlinie. Weitere Informationen zum €STR-Überwachungsausschuss stehen auf der Website der EZB zur Verfügung.
Erweiterter Jahresabschluss 2020 der EZB
Am 17. Februar 2021 erfolgte die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der EZB für das Geschäftsjahr 2020 durch den EZB-Rat. Der erweiterte Jahresabschluss und eine Pressemitteilung hierzu wurden am 18. Februar 2021 auf der EZB-Website veröffentlicht.
Statistiken
Überarbeitung der Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht und der Verordnung über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute
Am 22. Januar 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Verordnung EZB/2021/1 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) und die Verordnung EZB/2021/2 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung). Mit der Neufassung der Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht umfasst die Definition von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten nun auch systemrelevante Wertpapierfirmen. Außerdem wurden die Bedingungen geändert, zu denen Mittel auf die Mindestreserveanforderungen angerechnet werden, und die Regelungen für die Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis wurden angepasst. Die Neufassung der Verordnung über die MFI-Bilanz wird ab 2022 zur Bereitstellung neuer Statistiken für die Analyse monetärer Entwicklungen sowie der Entwicklung der Kreditvergabe im Euroraum führen. Im Februar 2020 wurde der Entwurf der überarbeiteten Verordnung über die MFI-Bilanz zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Eine Feedback-Erklärung steht auf der EZB-Website zur Verfügung. In ihr werden die im Zuge dieses Konsultationsverfahrens eingehenden Antworten sowie die anschließend in die Neufassung der Verordnung über die MFI-Bilanz einfließenden Änderungen zusammengefasst.
Bankenaufsicht
Aufsichtsprioritäten für 2021, Bewertung von Risiken und Schwachstellen und die aggregierten Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses 2020
Am 19. und 26. Januar 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen die Vorschläge des Aufsichtsgremiums, einerseits die Informationen zu den Aufsichtsprioritäten für 2021 und die Bewertung von Risiken und Schwachstellen sowie andererseits die aggregierten Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) 2020 zu veröffentlichen. Die Aufsichtsprioritäten für 2021, die Bewertung von Risiken und Schwachstellen, der SREP-Bericht und die zugehörige Pressemitteilung sind auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht abrufbar.
Einhaltung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der Covid-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR
Am 27 Januar 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute folgende EBA-Leitlinien einhält: a) die EBA-Leitlinien zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungspflichten in Übereinstimmung mit den infolge der Covid-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR (EBA/GL/2020/11) und b) die Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2018/01 zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel zwecks Sicherstellung der Einhaltung der infolge der Covid-19-Pandemie kurzfristig vorgenommenen Anpassungen („Quick-Fix“) der CRR (EBA/GL/2020/12). Der CRR-Quick-Fix gehört zu einer Reihe von Maßnahmen europäischer Institutionen, die den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Institute in allen EU-Mitgliedstaaten entgegenwirken sollen. Neben der Flexibilität, die die bestehenden Regelungen bereits bieten, sieht der CRR-Quick-Fix bestimmte Anpassungen der Eigenkapitalverordnung vor. Hierzu gehören befristete Maßnahmen, die unter anderem die Kreditvergabe an Unternehmen und private Haushalte verbessern sollen, um so die Wirtschaft der EU zu unterstützen.
Einhaltung der EBA-Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise
Am 28. Januar 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der Covid-19-Krise (EBA/GL/2020/15) einhält. Angesichts der zweiten Welle der Covid-19-Pandemie und der daraus resultierenden Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten beschloss die EBA, die Leitlinien zu Moratorien zu reaktivieren. Sie führte daher den 31. März 2021 (zuvor 30. September 2020) als neue Frist für die Anwendung von Moratorien ein.
Einhaltung der EBA-Leitlinien zur Festlegung der Indikatoren für die globale systemische Relevanz und deren Offenlegung
Am 8. Februar 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien zur Festlegung der Indikatoren für die globale systemische Relevanz und deren Offenlegung (EBA/GL/2020/14) einhält. Die Leitlinien legen die Daten und Indikatoren fest, die (erstmals 2021 auf Basis der Informationen von Ende 2020) bei der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) heranzuziehen sind. Die EBA-Methodik orientiert sich eng am Ansatz des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) für die global systemrelevanten Banken (BSCS-Bezeichnung: G-SIBs) und den neuen Anforderungen der fünften Eigenkapitalrichtlinie (CRD V).
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