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Leitfaden für den konsolidierten Wochenausweis des Eurosystems

Stand: 2. September 2020

Der konsolidierte Wochenausweis (Weekly Financial Statement – WFS) informiert die Öffentlichkeit über die geldpolitischen Geschäfte, die Fremdwährungsgeschäfte und die Anlagegeschäfte des Eurosystems.

Rechtliche Grundlage

Artikel 15 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) sieht vor, dass das Eurosystem jede Woche einen konsolidierten Ausweis veröffentlicht. Das WFS weist die Aktiva und Passiva des Eurosystems aus, die laut den Büchern der nationalen Zentralbanken (NZBen) und der Europäischen Zentralbank (EZB) gegenüber Dritten bestehen. Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten der Zentralbanken des Eurosystems (Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, zum Beispiel die TARGET2-Salden) heben sich gegenseitig auf und werden deswegen nicht ausgewiesen.

Format und Inhalt des WFS sind in der Leitlinie der EZB über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) festgelegt.

Zeitpunkt der Veröffentlichung

Im Allgemeinen wird das WFS dienstags um 15:00 Uhr MEZ veröffentlicht und bezieht sich auf den vorangegangenen Freitag. Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen, etwa das erste WFS nach dem Quartalsende oder wenn das TARGET2-System während der Vorbereitungsphase des WFS geschlossen ist. Die Erläuterungen liefern Informationen zu Veränderungen der wichtigsten Bilanzpositionen und aggregierten Daten sowie gegebenenfalls zu sonstigen Themen.

Veröffentlichungstermine

Das WFS ist in allen Amtssprachen der EU verfügbar, die ergänzenden Erläuterungen hingegen nur in englischer Sprache.

Rechnungslegungsgrundsätze

Allgemeines

Die Regeln für die Rechnungslegung und das Berichtswesen im Eurosystem sind in der Leitlinie EZB/2016/34 festgelegt. Die Rechnungslegungsgrundsätze gelten verbindlich für alle Bilanzpositionen, die für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

EZB/2016/34

Bewertungsvorschriften

Das WFS gibt die Bewertung der Aktiva und Passiva des Eurosystems gemäß der Leitlinie EZB/2016/34 wieder.

Bewertung der Aktiva und Passiva

Gold, Fremdwährungsinstrumente und Wertpapierbestände werden zu jedem Quartalsende zu aktuellen Marktkursen und -preisen neu bewertet. Ausgenommen hiervon sind Held-to-maturity-Wertpapiere, nicht marktfähige Wertpapiere und zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen werden. Zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesene Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt und einem Werthaltigkeitstest unterzogen.

Grundlagen der Neubewertung

Wertpapiere, Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements und andere Zinskontrakte (mit Ausnahme von in Wertpapieren eingebetteten Optionen) werden einzeln neu bewertet. Die Neubewertung von Fremdwährungsbeständen (einschließlich Sonderziehungsrechten) erfolgt für jede Währung gesondert.

Neubewertung zum Quartalsende

Nach Quartalsende wird der Nettoeffekt der Neubewertung zum Quartalsende für jede Bilanzposition im WFS gesondert ausgewiesen. Während des Quartals werden alle vom Eurosystem durchgeführten Geschäfte zu Transaktionspreisen und -kursen ausgewiesen. So lässt sich die Entwicklung der Geschäfte des Eurosystems im Quartalsverlauf auf Grundlage des Cashflows nachverfolgen. Zum Ende des Quartals werden die Bilanzpositionen, die regelmäßig neu bewertet werden, mit ihrem Marktwert erfasst, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln.

Grundsätze der Ergebnisermittlung

Nicht realisierte Gewinne aus der Neubewertung zum Quartalsende werden nicht als Ertrag, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung erfasst. Nicht realisierte Verluste werden in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie zum Jahresende die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung erfassten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen. Diese erfassten Verluste werden bei neuen unrealisierten Gewinnen in den Folgejahren nicht zurückgebucht. Nicht realisierte Verluste aus der Neubewertung einer Wertpapier-, Fremdwährungs- oder Goldposition werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Wertpapier- oder Fremdwährungspositionen verrechnet. Diese Grundsätze vereinen Transparenz und eine Ergebnisermittlung nach dem Vorsichtsprinzip.

Ausweisformat

Die NZBen melden ihre Bilanzdaten an die EZB in dem Format, das in Anhang IV der Leitlinie EZB/2016/34 vorgegeben ist. In diesem Anhang ist auch die Gliederung der einzelnen Bilanzpositionen festgelegt. Grundvoraussetzung für die Konsolidierung der Daten ist eine konsistente Berichterstattung aller NZBen. Der folgende Abschnitt enthält nähere Einzelheiten zum Inhalt und zur Struktur der Bilanz.

Inhalt

Allgemeines

Das WFS weist alle Aktiva und Passiva der Zentralbanken des Eurosystems, einschließlich aller Zweigstellen der NZBen, gegenüber Dritten aus. Nicht ausgewiesen werden Aktiva und Passiva, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen der NZBen des Eurosystems an Tochtergesellschaften und Unternehmen bestehen. Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten der Zentralbanken des Eurosystems (Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, zum Beispiel die TARGET2-Salden) heben sich gegenseitig auf und werden deswegen nicht ausgewiesen.

Bilanzstruktur

Das WFS unterscheidet gemäß europäischen und internationalen statistischen Standards zwischen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet und Gebietsfremden. Des Weiteren wird zwischen Positionen in Fremdwährung und in Euro unterschieden. Außerdem werden Positionen gegenüber dem Finanzsektor (z. B. Passivposition 3 Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet) gesondert von Positionen gegenüber öffentlichen Haushalten und anderen (z. B. Passivposition 5 Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet) ausgewiesen.

Das WFS erfasst Salden zum Geschäftsschluss des Stichtags und Änderungen, die sich aufgrund von Transaktionen oder Effekten der Neubewertung zum Quartalsende im Vergleich zur Vorwoche ergeben haben. In der Bilanz sind alle Positionen in Millionen Euro angegeben, die in den Erläuterungen behandelten Positionen dagegen in Milliarden Euro.

Erläuterungen zum Wochenausweis

Die Erläuterungen beziehen sich vor allem auf Änderungen, die seit der Vorwoche infolge von geldpolitischen Operationen und Fremdwährungsgeschäften eingetreten sind. Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die wesentlichen Bilanzpositionen, auf die in den Erläuterungen des WFS eingegangen wird.

In der Aktivposition 1 Gold und Goldforderungen werden die Goldbestände (sowohl physisches als auch nicht physisch vorhandenes Gold) der Zentralbanken des Eurosystems mit ihrem Marktwert zum Ende des Vorquartals sowie mit dem Wert der seit dem letzten Quartalsende abgewickelten Transaktionen (Käufe und Verkäufe) ausgewiesen. Diese Position ist nicht in der Nettoposition des Eurosystems in Fremdwährung enthalten, ist aber Teil der offiziellen Reserven des Eurosystems. Positionen werden nur dann erläutert, wenn gegenüber der Vorwoche wesentliche Veränderungen eingetreten sind, etwa infolge einer Neubewertung zum Quartalsende.

Die Nettoposition des Eurosystems in Fremdwährung (Aktivpositionen 2 und 3 abzüglich Passivpositionen 7, 8 und 9)[1] umfasst die Bestände infolge sämtlicher Kunden- und Portfoliotransaktionen in Fremdwährung (einschließlich Sonderziehungsrechten), sowohl mit Ansässigen im Euroraum als auch mit Gebietsfremden, sowie liquiditätszuführende Geschäfte in Fremdwährung zugunsten Gebietsansässiger. Diese Position enthält den Fremdwährungsanteil der offiziellen Reserven des Eurosystems, die in erster Linie für mögliche Interventionen am Devisenmarkt erforderlich sind.

  • In der Aktivposition 2.1 Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF) werden die Forderungen der Mitgliedstaaten aus ihren Quotenanteilen am IWF, ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihrer Beteiligung an IWF-Programmen ausgewiesen. Im Zusammenhang hiermit steht die Passivposition 9 Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte, die den Betrag der Sonderziehungsrechte abbildet, die den jeweiligen Mitgliedstaaten ursprünglich zugeteilt wurden.
  • In der Aktivposition 2.2 Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva wird ein Großteil der offiziellen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems ausgewiesen. Sie besteht in erster Linie aus Einlagen und Wertpapieranlagen bei Geschäftspartnern außerhalb des Euroraums. Fremdwährungsaktiva im Euro-Währungsgebiet werden unter der Aktivposition 3 Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet erfasst.

Die Nettoforderungen des Eurosystems an Kreditinstitute (Aktivposition 5 abzüglich Passivpositionen 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 4)[2] bilden die Inanspruchnahme der liquiditätszuführenden Kreditgeschäfte des Eurosystems durch die Geschäftspartner abzüglich liquiditätsabsorbierender Instrumente ab.

Die Aktivposition 5 Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet ist in sechs Unterpositionen aufgegliedert und spiegelt die liquiditätszuführenden geldpolitischen Kreditgeschäfte des Eurosystems wider.

  • Die Aktivposition 5.1 Hauptrefinanzierungsgeschäfte bezieht sich auf regelmäßige liquiditätszuführende Offenmarktgeschäfte, die vom Eurosystem in Form befristeter Geschäfte durchgeführt werden. Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden wöchentlich über Standardtender abgewickelt und haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche.
  • Die Aktivposition 5.2 Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte erfasst liquiditätszuführende befristete Transaktionen, die in monatlichem Abstand durchgeführt werden und in der Regel eine Laufzeit von drei Monaten haben. Des Weiteren enthält diese Position geldpolitische Sondermaßnahmen in Form von zusätzlichen längerfristigen Refinanzierungsgeschäften in Euro. Diese sind im Abschnitt Offenmarktgeschäfte auf der Website der EZB näher beschrieben.
  • Die Aktivposition 5.3 Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen erfasst ad-hoc durchgeführte Geschäfte zur Steuerung der Marktliquidität und der Zinssätze. Dadurch sollen insbesondere die Auswirkungen unerwarteter Liquiditätsschwankungen am Markt auf die Zinssätze abgeschwächt werden.
  • Die Aktivposition 5.4 Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen bezieht sich auf liquiditätszuführende befristete Offenmarktgeschäfte. Sie werden vom Eurosystem in erster Linie durchgeführt, um die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem anzupassen.
  • Die Aktivposition 5.5 Spitzenrefinanzierungsfazilität bezieht sich auf eine ständige Fazilität des Eurosystems, die von den Geschäftspartnern genutzt werden kann, um sich von einer NZB gegen notenbankfähige Sicherheiten und zu einem vorgegebenen Zinssatz Übernachtliquidität zu beschaffen.
  • Die Aktivposition 5.6 Forderungen aus Margenausgleich ergibt sich gegebenenfalls aus Wertsteigerungen der zugrunde liegenden Sicherheiten im Zusammenhang mit sonstigen Forderungen an Geschäftspartner. In diesen Fällen können Zentralbanken überschüssige Guthaben an die Geschäftspartner zurückgeben.

Die Nettoforderungen des Eurosystems an Kreditinstitute werden berechnet, indem folgende Passivunterpositionen von Aktivposition 5 abgezogen werden:

  • Die Passivposition 2.2 Einlagefazilität bezieht sich auf eine ständige Fazilität des Eurosystems, die von den Geschäftspartnern für täglich fällige Einlagen zu einem vorgegebenen Zinssatz genutzt werden kann. (Diese Unterposition ist in Verbindung mit der Aktivunterposition 5.5 Spitzenrefinanzierungsfazilität zu sehen. Letztere dient der Deckung kurzfristiger Liquiditätsengpässe, während die Einlagefazilität zur kurzfristigen Anlage von Überschussliquidität genutzt werden kann.)

  • Die Passivposition 2.3 bezieht sich auf Termineinlagen. Die Hereinnahme von Termineinlagen ist eine geldpolitische Feinsteuerungsmaßnahme, mit der am letzten Tag einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode Liquidität am Markt abgeschöpft oder Liquiditätsungleichgewichten entgegengewirkt wird.

  • Die Passivposition 2.4 Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen erfasst Offenmarktgeschäfte, die vom Eurosystem in unregelmäßigen Abständen und in erster Linie zur Abschöpfung unerwarteter Liquiditätszuflüsse am Markt durchgeführt werden. Dem stehen auf der Aktivseite die Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen gegenüber (Aktivposition 5.3).

  • Die Passivposition 2.5 Verbindlichkeiten aus Margenausgleich ergibt sich gegebenenfalls aus Werteinbußen von Vermögenswerten, die Geschäftspartner als Sicherheiten für Kredite gestellt haben. In diesem Fall kann das Eurosystem zusätzliche Guthaben (oder Sicherheiten) von den Geschäftspartnern verlangen. Dieser Passivposition stehen auf der Aktivseite die Forderungen aus Margenausgleich gegenüber (Aktivposition 5.6).

Das Basisgeld (Passivpositionen 1, 2.1 und 2.2)[3] umfasst:

  • Passivposition 1 Banknotenumlauf: Nominalwert der von den Zentralbanken des Eurosystems in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten.
  • Passivposition 2.1 Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben): in erster Linie Einlagen auf Konten bei den jeweiligen NZBen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Mindestreservepflicht durch Kreditinstitute. Das Mindestreservesystem des Eurosystems umfasst Bestimmungen über die Durchschnittserfüllung, Kreditinstitute müssen das Mindestreserve-Soll im Durchschnitt einer spezifischen Mindestreserve-Erfüllungsperiode erfüllen.
  • Passivposition 2.2 Einlagefazilität (siehe oben).

In der Aktivposition 7.1 Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere werden die Bestände des Eurosystems an Wertpapieren ausgewiesen, die im Rahmen seiner geldpolitischen Programme zum Ankauf von Wertpapieren erworben wurden. Sie sind in unterschiedliche Portfolios aufgegliedert. Nähere Informationen stehen im Abschnitt Asset purchase programmes auf der Website der EZB zur Verfügung.

Sämtliche Wertpapiere unter Aktivposition 7.1 werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, unabhängig davon, aus welchem Grund sie gehalten werden. Einmal jährlich wird ein Werthaltigkeitstest durchgeführt.

Im Abschnitt Sonstiges der Erläuterungen finden sich gegebenenfalls Informationen zu wesentlichen Änderungen von WFS-Bilanzpositionen, die nicht standardmäßig in den Erläuterungen enthalten sind.

In diesem Abschnitt wurde beispielsweise eine Reklassifizierung zur Harmonisierung der Offenlegung von Notfall-Liquiditätshilfen (Emergency Liquidity Assistance – ELA) erläutert, die inländischen Kreditinstituten von NZBen des Eurosystems gewährt werden. Wenn diese Geschäfte in Form besicherter Kredite erfolgen, werden sie unter Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (Aktivposition 6) ausgewiesen.

  1. Aktivposition 2 Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Aktivposition 3 Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet abzüglich Passivposition 7 Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, Passivposition 8 Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Passivposition 9 Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte.
  2. Aktivposition 5 Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet abzüglich Passivpositionen 2.2 Einlagefazilität, 2.3 Termineinlagen, 2.4 Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen, 2.5 Verbindlichkeiten aus Margenausgleich und 4 Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen.
  3. Passivposition 1 Banknotenumlauf, Passivposition 2.1 Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) und Passivposition 2.2 Einlagefazilität.
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