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Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Juni 2021

25. Juni 2021

Marktoperationen

Operationalisierung der Verwaltung der Darlehen und Zuschüsse im Rahmen von NextGenerationEU

Am 26. Mai 2021 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2021/874 (EZB/2021/25) zur Änderung des Beschlusses (EZB/2019/1743) über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen. Die Änderung umfasst operationale Aspekte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Darlehen und Zuschüsse im Rahmen des EU-Hilfspakets NextGenerationEU (NGEU). Dementsprechend wird die EZB zwei Konten für die Europäische Kommission eröffnen: eines für die NGEU-Barmittel-Rücklagen, die benötigt werden, um die erfolgreiche Verwaltung der NGEU-Zahlungen sicherzustellen, und eines das als Durchlaufkonto dient, über das die Zuschüsse an die Mitgliedstaaten ausgezahlt werden. Die Europäische Kommission wird der EZB die Personalkosten für diese Dienstleistung erstatten. Der EZB-Rat beschloss darüber hinaus, dass Mittel, die auf dem gesonderten Konto für die NGEU-Barmittel-Rücklagen gehalten werden, bis zu einer Grenze von 20 Mrd € mit 0 % oder dem Zinssatz für die Einlagefazilität verzinst werden, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist. Folglich sind die Mittel bis zu dieser Grenze von der Anwendung eines Negativzinssatzes befreit. Beträge, die die Grenze für eine Befreiung in Höhe von 20 Mrd € überschreiten, werden mit dem Zinssatz für die Einlagefazilität verzinst. Mit NGEU sollen Finanzhilfen in Höhe von bis zu 750 Mrd € in Form von Darlehen und Zuschüssen der Europäischen Union für betroffene Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems

Am 2. Juni 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2021/26 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten. Mit dieser Änderung wird der Beschluss des EZB-Rates vom 10. Dezember 2020 hinsichtlich Dauer der Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten umgesetzt. Sie verlängert das explizite Enddatum der Bestimmungen für die Zulassung bestimmter am 7. April 2020 notenbank- und marktfähiger Sicherheiten sowie Emittenten vom 29. September 2021 auf den 30. Juni 2022. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 30. September 2021.

Änderungen am bestehenden Rahmen für zusätzliche Kreditforderungen

Am 10. Juni 2021 billigte der EZB-Rat die Möglichkeit einer weiteren sechsmonatigen Verlängerung (vom 30. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021) des Zeitraums, innerhalb dessen Garantien, die im Rahmen von verlängerten, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Covid-19) aufgelegten staatlichen/öffentlichen Garantieprogrammen neu gewährt wurden, von nationalen Zentralbanken für Kreditforderungen, die nach Maßgabe der temporären Rahmen für zusätzliche Kreditforderungen zugelassen sind, akzeptiert werden können. Dies steht im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Kommission, den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen um weitere sechs Monate bis 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Makroprudenzielle Politik und Stabilität des Finanzsystems

Antwort des Eurosystems auf die öffentliche Konsultation der ESMA zum Rahmen für Geldmarkfonds in der EU

Am 23. Juni 2021 genehmigte der EZB-Rat die Antwort des Eurosystems auf die öffentliche Konsultation der ESMA zum Rahmen für Geldmarkfonds in der EU. Das Dokument wird in Kürze auf der Website der EZB veröffentlicht.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr

TARGET-Jahresbericht 2020

Am 20. Mai 2021 nahm der EZB-Rat den TARGET-Jahresbericht 2020 zur Kenntnis, der anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht wurde. Der Bericht enthält Informationen zum TARGET2-Zahlungsverkehr und zur Leistung des Systems sowie zu den wichtigsten Entwicklungen im Jahr 2020. In sieben Kästen wird darüber hinaus ausführlich auf Themen eingegangen, die 2020 besonders wichtig waren: die Entwicklung des Zahlungsverkehrs in TARGET2 und die Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19), die Einführung von europaweiten Erreichbarkeitsmaßnahmen bei TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), die Auswirkungen des Brexit auf den Zahlungsverkehr in TARGET2, die Stärken der liquiditätssparenden Mechanismen in TARGET2, Zahlungsprofile von TARGET2-Teilnehmern, größere Zwischenfälle bei TARGET2 im Jahr 2020 sowie das TARGET2/TARGET2-Securities (T2S)-Konsolidierungsprojekt und zukünftige Echtzeit-Bruttozahlungsdienste.

Entwicklungen bei währungsübergreifenden Abwicklungen in TIPS

Am 11. Juni 2021 entschied der EZB-Rat, dass eine Funktionalität für währungsübergreifende Abwicklungen in TIPS mit den strategischen Zielsetzungen des Eurosystems in Einklang steht. Die Arbeiten zur Erörterung einer währungsübergreifenden Funktionalität in TIPS begannen im Oktober 2020, als die EZB und die Sveriges Riksbank eine gemeinschaftliche Untersuchung ankündigten. Diese Untersuchung soll klären, ob die Plattform Transaktionen zwischen dem Euro und der schwedischen Krone verarbeiten kann. Der nächste Schritt bei der Untersuchung ist die Festlegung eines möglichen Geschäftsmodells und der rechtlichen Ausgestaltung. Es wird erwartet, dass TIPS ab Mai 2022 die Abwicklung von Echtzeitzahlungen in schwedischen Kronen anbietet. An diesem Termin wird die Sveriges Riksbank der Plattform beitreten. Echtzeitzahlungen in Dänischen Kronen könnten zum November 2025 möglich sein, wenn der Beitritt der Danmarks Nationalbank vorgesehen ist. Weitere Informationen finden sich auf der Website der EZB unter Payments and Markets news.

T2S-Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020

Am 17 Juni 2021 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung des T2S-Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 and nahm das diesbezügliche Prüfungsurteil der externen Prüfer zur Kenntnis. Mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses wird eine Verpflichtung aus dem T2S Framework Agreement erfüllt. T2S-Kunden und -Stakeholder sowie die breite Öffentlichkeit sollen über die finanzielle Situation von T2S informiert werden. Die Dokumente sind auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften

Stellungnahme der EZB zur Annahmepflicht von Barzahlungen in Polen

Am 14. Mai 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/18 auf Ersuchen des Präsidenten der Narodowy Bank Polski, die im Auftrag des Präsidenten der Republik Polen handelte.

Stellungnahme der EZB zur Errichtung eines Registers für Unternehmensbasisdaten in Deutschland

Am 25. Mai 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/19 auf Ersuchen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors

Am 4. Juni 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/20 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments.

Stellungnahme der EZB zur Rolle der Central Bank of Cyprus bei der Vergabe staatlicher Garantien an Kreditinstitute

Am 11. Juni 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/21 auf Ersuchen des Finanzministeriums der Republik Zypern.

Stellungnahme der EZB zur Regelung der Forint-Laufzeitinkongruenz von Kreditinstituten

Am 11. Juni 2021 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2021/22 auf Ersuchen der Magyar Nemzeti Bank.

Corporate Governance

Neues Mitglied des Marktinfrastrukturrats

Am 11. Juni 2021 ernannte der EZB-Rat Herrn Julian Reischle, Leiter des Zentralbereichs Zahlungsverkehr und Abwicklungssysteme bei der Deutschen Bundesbank, mit Wirkung zum 31. Mai 2022 zum Mitglied des Market Infrastructure Board (MIB). Er ersetzt mit sofortiger Wirkung Herrn Jochen Metzger, der eine andere Position innerhalb der Deutschen Bundesbank angetreten hat.

Statistik

Öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Regelungen bei Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten

Am 17. Juni 2021 genehmigte der EZB-Rat die Einleitung eines öffentlichen Konsultationsverfahrens zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten. Ziel der Überprüfung ist es, die Übertretungsverfahren zu optimieren und die Rollen der maßgeblichen Institutionen in diesem Verfahren klarzustellen. Die diesbezüglichen Dokumente sind auf der Website der EZB abrufbar. Die förmliche Annahme der überarbeiteten Regelungen für die Nichteinhaltung dürfte bis Ende 2021 erfolgen.

Die EZB-Bankenaufsicht

Änderungen der EZB-Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

Am 14. Mai 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Verordnung (EU) 2021/943 (EZB/2021/24) zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (EZB-FINREP-Verordnung). Die Änderung war erforderlich, um Querverweise in der EZB-FINREP-Verordnung auf andere EU-Rechtsakte zu aktualisieren und um für Konsistenz im Hinblick auf Änderungen an diesen Rechtsakten zu sorgen (z. B. die kürzlich verabschiedete Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission über die aufsichtlichen Meldungen der Institute und Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Der geänderte EZB-Rechtsakt tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.

Vorübergehende Nichteinhaltung der EBA-Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien

Am 18. Mai 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Absicht zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien (EBA/GL/2014/06) vorübergehend nicht einhalten wird, während sie einen zielgerichteten Ansatz bei der Einreichung von Sanierungsplänen verfolgt. Das bedeutet, dass die EZB im Jahr 2021 von bedeutenden Instituten nicht verlangen wird, mindestens drei Szenarien in ihren Sanierungsplänen zu berücksichtigen, wie in den Leitlinien vorgesehen. Stattdessen wird die EZB die Banken angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie auffordern, sich auf die Elemente des Sanierungsplans zu konzentrieren, die für die Krisenvorsorge entscheidend sind, und zwei Szenarien einzureichen (ein systemisches und ein idiosynkratisches), die die wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 für Banken berücksichtigen sollten.

Einhaltung der EBA-Leitlinien zur alternativen Behandlung von Risikopositionen von Instituten im Zusammenhang mit „Triparty-Rückkaufsvereinbarungen“

Am 21. Mai 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Absicht zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung von Risikopositionen von Instituten im Zusammenhang mit „Triparty-Rückkaufsvereinbarungen“ nach Art. 403 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke (EBA/GL/2021/01) ab dem 28. Juni 2021 einhalten wird.

Einhaltung der EBA-Leitlinien zu den angemessenen Teilgruppen branchenbezogener Risikopositionen bei der Anwendung eines Systemrisikopuffers

Am 28. Mai 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB die EBA-Leitlinien zu den angemessenen Teilgruppen branchenbezogener Risikopositionen, auf die zuständige oder benannte Behörden gemäß Artikel 133 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2020/13) einen Systemrisikopuffer anwenden können, einhalten wird. In der Praxis wird die EZB – in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 5 Absatz 2 der SSM-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates) – erst dann in der Lage sein, einen branchenbezogenen Systemrisikopuffer auf Mitgliedstaaten anzuwenden, die am SSM teilnehmen, nachdem diese Staaten die Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) in ihren nationalen Rechtsrahmen umgesetzt haben.

Öffentliche Konsultation zum aktualisierten Fragebogen und Leitfaden zu Eignungsprüfungen

Am 1. Juni 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, eine öffentliche Konsultation zum aktualisierten Fragebogen zur fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit und zum aktualisierten Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit durchzuführen. Die überarbeitete Fassung des Leitfadens, der zuletzt im Mai 2018 aktualisiert worden war, soll die von der EZB angewandten Grundsätze, aufsichtsrechtlichen Verfahren und Prozesse bei der Beurteilung der Eignung von bestellten Mitgliedern der Leitungsorgane von bedeutenden Instituten detaillierter darlegen und die Haupterwartungen der EZB erläutern. Weitere Informationen sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter Öffentliche Konsultationsverfahren abrufbar.

Öffentliche Konsultation zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen

Am 7. Juni 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, eine öffentliche Konsultation zum Entwurf einer Überarbeitung des Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen und damit zusammenhängender Rechtsakte der EZB durchzuführen. Weitere Informationen werden in Kürze auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter Öffentliche Konsultationsverfahren veröffentlicht.

Beschluss der EZB über die Verlängerung des vorübergehenden Ausschlusses bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie

Am 9. Juni 2021 entschied der EZB-Rat, dass er mit dem Aufsichtsgremium darin übereinstimmt, dass nach wie vor „außergewöhnliche Umstände“ herrschen, die die Verlängerung des vorübergehenden Ausschlusses bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Verschuldungsquote rechtfertigen, wodurch die Transmission der Geldpolitik der EZB unterstützt werden soll. Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die außergewöhnlichen Umstände, die diesen vorübergehenden Ausschluss rechtfertigen, weiterhin im gesamten Euroraum vorliegen. Auf die Stellungnahme des EZB-Rats in seiner geldpolitischen Funktion folgte ein Beschluss der EZB in ihrer Aufsichtsfunktion: Beschluss EZB/2021/27 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306. Demnach können bedeutende, direkt von der EZB beaufsichtigte Banken bis zum 31. März 2022 bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Verschuldungsquote herausrechnen. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Gemeinsame öffentliche Erklärung zur Einstellung von LIBOR

Am 18. Juni 2021 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, eine gemeinsame Erklärung mit der Europäischen Kommission, der EBA und der ESMA zu veröffentlichen, die einen reibungslosen Übergang weg vom London Interbank Offered Rate (LIBOR) gewährleisten soll. Die vier Institutionen fordern Marktteilnehmer nachdrücklich dazu auf, die verbleibende Zeit bis zur Einstellung von USD LIBOR, GBP LIBOR, JPY LIBOR, CHF LIBOR und EUR LIBOR oder bis zum Verlust der Repräsentativität dieser Zinssätze zu nutzen, um ihre diesbezüglichen Engagements erheblich zu reduzieren. Die Erklärung ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

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