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PRESSEMITTEILUNG

„Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“ Änderungen bei den Asset‑backed Securities

13. Januar 2006

Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht heute Änderungen an der Publikation „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“ („Allgemeine Regelungen“). Sie beabsichtigt damit, die Kriterien zu spezifizieren, nach denen die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities (ABS) bei Kreditgeschäften des Eurosystems beurteilt wird. In der Vergangenheit hat das Eurosystem auf Asset-Backed Securities, die zur Kategorie der Schuldtitel gehören, keine speziellen Zulassungskriterien angewandt. Stattdessen wurde das allgemeine Zulassungskriterium für Kategorie-1-Sicherheiten, wonach Schuldtitel auf einen „festen Kapitalbetrag lauten“ müssen, dessen „Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist,“ so ausgelegt, dass Asset-Backed Securities, bei denen das Kreditrisiko mittels Kreditderivaten auf eine Zweckgesellschaft übertragen wurde, nicht zulässig waren. Um die Transparenz des Sicherheiten­rahmens insgesamt zu erhöhen, wurden nun Änderungen eingefügt, die genau definieren, welchen Kriterien Asset-Backed Securities neben den von Schuld­titeln generell zu erfüllenden Bedingungen entsprechen müssen. Aufgrund der Einführung der neuen Kriterien wurde darüber hinaus beschlossen, dass die Anforderung des „festen Kapitalbetrags, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist“ zukünftig nicht mehr für Asset-Backed Securities gilt. Grund hierfür ist, dass der geschuldete Kapitalbetrag aus Asset-Backed Securities für gewöhnlich von der Wertentwicklung der ihnen zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängt.

Die neuen Kriterien beziehen sich auf die folgenden fünf Aspekte:

  1. Struktur der Transaktion: Die Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswertes (Originator) oder einem Intermediär nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare „True-Sale“-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators.
  2. Zusammensetzung des Pools der dem ABS zugrunde liegenden Vermögenswerte: Die Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.
  3. Rangordnung der Tranchen: Schuldtitel, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind (bzw. die im Rahmen einer strukturierten Emission anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sind), sind von Kategorie 1 ausgeschlossen. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegen­über anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen und ist vorrangig, wenn diese Tranche (oder Sub-Tranche) – wie in den Emissionsbedingungen festgelegt – gemäß der Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Mitteilung, dass diese Rang­folge zur Anwendung kommt (Enforcement Notice), gilt, gegenüber anderen Tranchen oder anderen Sub-Tranchen (in Bezug auf Kapital­betrag und Zinsen) bevorzugt befriedigt wird oder in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände als Letzte von den Verlusten erfasst wird.
  4. Sitzstaat des Emittenten: Asset-Backed Securities von Emittenten, die in den G-10-Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind (derzeit sind dies die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und die Schweiz), sind nicht notenbankfähig. Mit diesem Kriterium sollen zusätzliche rechtliche Komplexitäten vermieden werden, die sich ansonsten aus der Notwendigkeit zur Beurteilung, ob die Rechte des Eurosystems nach Maßgabe der Rechtsordnung dieser Länder hinreichend geschützt wären, ergeben würden.
  5. Beurteilung der Notenbankfähigkeit: Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten (wie z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur) jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities für erforderlich hält.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die obigen Kriterien sowie die Ausnahme vom Erfordernis des „festen Kapitalbetrags, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist“ nicht auf gedeckte Bankschuldverschreibungen anwendbar sind, die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie (85/611/EWG in der geltenden Fassung) ausgegeben wurden.

Die Allgemeinen Regelungen mit den obigen Neuerungen sind im Anhang der Leitlinie EZB/2005/17 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems enthalten. Die neue Leitlinie wurde vom EZB-Rat gebilligt, und die Änderungen treten ab 1. Mai 2006 in Kraft.

Asset-Backed Securities, die gemäß der Leitlinie EZB/2005/2 notenbankfähig sind, aber die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Oktober 2006 notenbankfähig.

Der EZB-Rat hat darüber hinaus beschlossen, dass die im Kategorie-1-Verzeichnis enthaltenen französischen „Fonds Communs de Créances“ (FCC) ihre Noten­bankfähigkeit während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Dezember 2008 behalten.

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