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Konvergenzbericht, Juni 2026

Die vorliegende Übersetzung des Konvergenzberichts umfasst nicht alle Kapitel. Die vollständige englische Sprachfassung des Berichts ist auf der Website der EZB abrufbar.

1 Einleitung

Der Euro wurde bereits in 21 der 27 EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Der vorliegende Bericht beschäftigt sich mit fünf der sechs Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet noch nicht beigetreten sind. Dabei handelt es sich um die Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Rumänien und Schweden. Diese Länder sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“) verpflichtet, den Euro einzuführen, und müssen sich daher bemühen, sämtliche Konvergenzkriterien zu erfüllen.[1] Der sechste Mitgliedstaat, Dänemark, hat einen Sonderstatus und ist daher nicht Gegenstand dieses Berichts.[2]

Mit der Vorlage dieses Berichts erfüllt die EZB die Vorgaben von Artikel 140 AEUV. Demnach haben die EZB und die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines EU‑Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, zu berichten, „inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind“. Die fünf im vorliegenden Bericht betrachteten Länder wurden im Rahmen des regelmäßigen Zweijahreszyklus untersucht. Die Europäische Kommission hat ebenfalls einen Bericht erstellt, der dem Rat der Europäischen Union zeitgleich mit dem Konvergenzbericht der EZB vorgelegt wird.

Die EZB verwendet in diesem Bericht das Analyseschema aus ihren früheren Konvergenzberichten. Sie prüft, ob die fünf betreffenden Länder ein hohes Maß an dauerhafter wirtschaftlicher Konvergenz erreicht haben, ob die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Verträgen sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) vereinbar sind und ob die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, die erfüllt sein müssen, damit die entsprechende nationale Zentralbank (NZB) integraler Bestandteil des Eurosystems werden kann.

Die Prüfung des wirtschaftlichen Konvergenzprozesses hängt entscheidend von der Qualität und Integrität der zugrunde liegenden Statistiken ab. Die Aufbereitung und Meldung statistischer Daten dürfen nicht politischen Überlegungen oder politischer Einflussnahme unterliegen. Die Mitgliedstaaten der EU wurden aufgefordert, der Qualität und Integrität ihrer Statistiken hohe Priorität beizumessen, die Absicherung der Datenaufbereitung durch umfassende Kontrollen zu gewährleisten und Mindeststandards bei der Erstellung der Statistiken anzuwenden. Diese Standards sind von größter Bedeutung, um die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen Statistikämter sowie das Vertrauen in die Qualität der Statistiken zu den öffentlichen Finanzen zu stärken (siehe Kapitel 6 in der englischsprachigen Gesamtfassung des Konvergenzberichts).

Seit dem 4. November 2014 muss jeder EU-Mitgliedstaat, für den die Ausnahmeregelung aufgehoben worden ist, spätestens am Tag der Einführung des Euro auch dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) beitreten.[3] Ab diesem Zeitpunkt gelten für diesen Mitgliedstaat sämtliche aus dem SSM erwachsenden Rechte und Pflichten. Es ist daher unabdingbar, dass die erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden. Insbesondere werden die Bankensysteme der Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet und somit dem SSM beitreten, einer umfassenden Bewertung (Comprehensive Assessment) unterzogen.[4]

Der Bericht gliedert sich wie folgt: In Kapitel 2 wird das für die Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konvergenz verwendete Analyseschema beschrieben. Kapitel 3 bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der wirtschaftlichen Konvergenz. Kapitel 4 enthält die Länderzusammenfassungen, in denen die Hauptergebnisse der Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konvergenz dargestellt werden. In Kapitel 5 der englischsprachigen Gesamtfassung wird der Stand der wirtschaftlichen Konvergenz in den fünf betrachteten EU‑Mitgliedstaaten eingehender analysiert, und Kapitel 6 gibt einen Überblick über die Konvergenzindikatoren sowie über die statistische Methode zu deren Erstellung. In Kapitel 7 der Gesamtfassung wird schließlich geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen NZB mit Artikel 130 und Artikel 131 AEUV vereinbar sind.

2 Analyseschema

2.1 Wirtschaftliche Konvergenz

Um den Stand der wirtschaftlichen Konvergenz in den EU-Mitgliedstaaten zu prüfen, die den Euro einführen wollen, verwendet die EZB ein einheitliches Analyseschema. Dieses Analyseschema wurde in allen Konvergenzberichten des Europäischen Währungsinstituts (EWI) und der EZB konsistent angewandt. Es stützt sich zum einen auf die Bestimmungen des AEUV und deren Anwendung durch die EZB in Bezug auf die Entwicklung der Preise, der Finanzierungssalden und Schuldenquoten des Staates, der Wechselkurse und der langfristigen Zinssätze sowie sonstiger Faktoren, die für die wirtschaftliche Integration und Konvergenz relevant sind. Zum anderen basiert es auf einer Reihe zusätzlicher vergangenheitsbezogener und zukunftsorientierter Wirtschaftsindikatoren, die für eine genauere Prüfung der Dauerhaftigkeit der Konvergenz zweckmäßig erscheinen. Einige Elemente des Analyseschemas wurden im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Die Untersuchung des betreffenden Mitgliedstaats auf Basis all dieser Faktoren liefert zudem wichtige Erkenntnisse, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die Integration in das Euro-Währungsgebiet ohne größere Probleme vonstattengehen kann. In den Kästen 1 bis 5 werden die rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst und methodische Einzelheiten zu deren Anwendung durch die EZB dargelegt.

Um die Kontinuität und Gleichbehandlung sicherzustellen, baut der vorliegende Konvergenzbericht auf Prinzipien auf, die in früheren Berichten der EZB erläutert wurden. Insbesondere legt die EZB – wie davor das EWI – bei der Anwendung der Konvergenzkriterien eine Reihe von Leitprinzipien zugrunde. Erstens werden die einzelnen Kriterien strikt ausgelegt und angewandt, denn sie sollen im Wesentlichen sicherstellen, dass nur diejenigen Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsgebiet beitreten können, die förderliche wirtschaftliche Bedingungen für die Gewährleistung von Preisstabilität und den Zusammenhalt des Euroraums aufweisen. Zweitens bilden die Konvergenzkriterien ein kohärentes und integriertes Ganzes und müssen allesamt erfüllt werden. Der AEUV führt die Kriterien gleichberechtigt auf und legt keine Rangordnung nahe. Drittens müssen die Konvergenzkriterien auf Grundlage von Ist-Daten und nicht auf Basis von Prognosen erfüllt werden. Viertens sollten die Konvergenzkriterien auf konsistente, transparente und einfache Weise angewandt werden. Außerdem ist bei der Untersuchung der Einhaltung der Konvergenzkriterien von zentraler Bedeutung, dass diese dauerhaft und nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt eingehalten werden. Aus diesem Grund beschäftigen sich die Länderberichte ausführlich mit der Dauerhaftigkeit der Konvergenz.

Die Wirtschaftsentwicklung in den betreffenden Ländern wird daher im Rückblick betrachtet, wobei prinzipiell die vergangenen zehn Jahre einbezogen werden. So lässt sich exakter bestimmen, inwieweit die aktuellen Fortschritte auf echte strukturelle Anpassungen zurückzuführen sind, wodurch sich wiederum die Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Konvergenz besser einschätzen lassen sollte.

Außerdem wird, soweit dies zweckmäßig erscheint, eine vorausschauende Perspektive eingenommen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass die Nachhaltigkeit einer günstigen Wirtschaftsentwicklung entscheidend von angemessenen und dauerhaften politischen Maßnahmen zur Bewältigung bestehender und zukünftiger Herausforderungen abhängt. Zur Förderung der Preisstabilität und eines mittel- bis langfristig nachhaltigen Wachstums spielen überdies eine verantwortungsvolle wirtschafts- und finanzpolitische Steuerung, handlungsfähige Institutionen und tragfähige öffentliche Finanzen eine wichtige Rolle. Insgesamt ist hervorzuheben, dass für die Gewährleistung einer dauerhaften wirtschaftlichen Konvergenz die Erreichung einer soliden Ausgangsposition, das Vorhandensein handlungsfähiger Institutionen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schocks und die Verfolgung eines angemessenen politischen Kurses nach Einführung des Euro von entscheidender Bedeutung sind.

Redaktionsschluss für die in diesem Konvergenzbericht enthaltenen Statistiken war der 17. Juni 2026. Die bei der Anwendung der Konvergenzkriterien herangezogenen statistischen Daten wurden von der Europäischen Kommission (im Fall der Wechselkurse und Langfristzinsen in Zusammenarbeit mit der EZB) zur Verfügung gestellt (siehe Kapitel 6 sowie die statistischen Tabellen und Abbildungen in der englischsprachigen Gesamtfassung des Konvergenzberichts). In Abstimmung mit der Europäischen Kommission erstreckt sich der Referenzzeitraum für das Kriterium der Preisstabilität und das Kriterium des langfristigen Zinssatzes von Juni 2025 bis Mai 2026. Der Referenzzeitraum für die Wechselkurse erstreckt sich vom 18. Juni 2024 bis zum 17. Juni 2026. Historische Daten zur Lage der öffentlichen Finanzen beziehen sich auf den Zeitraum bis 2025. Herangezogen werden auch Prognosen verschiedener Quellen sowie andere Informationen, die für eine in die Zukunft gerichtete Prüfung der Dauerhaftigkeit der Konvergenz wichtig sind. Der Bericht berücksichtigt auch die Frühjahrsprognose 2026 und den Warnmechanismus-Bericht 2026 der Europäischen Kommission, die am 21. Mai 2026 bzw. am 25. November 2025 veröffentlicht wurden. Am 19. Juni 2026 wurde der vorliegende Konvergenzbericht vom Erweiterten Rat der EZB verabschiedet.

Dieser Konvergenzbericht berücksichtigt zudem die Auswirkungen des Krieges im Nahen Osten auf die Konvergenzbeurteilung. Die jüngsten geopolitischen Spannungen haben zu einer erhöhten Unsicherheit beigetragen, unter anderem durch potenzielle Auswirkungen auf die Energiemärkte, die Handelsrouten und die globalen Finanzierungsbedingungen. Zwar zeigen sich schon erste Effekte in der Inflationsentwicklung und den Vertrauensindikatoren, doch hängen die wirtschaftlichen Folgen des Krieges von der Intensität und der Dauer des Energiepreisschocks sowie vom Ausmaß seiner indirekten Auswirkungen und der Zweitrundeneffekte ab. Länder mit einer höheren Energieabhängigkeit und engeren Handelsbeziehungen zum Nahen Osten könnten stärker betroffen sein als andere. Die Auswirkungen hängen auch vom gesamtwirtschaftlichen Umfeld und den politischen Reaktionen der einzelnen Länder ab. Der in die Zukunft gerichtete Teil der Konvergenzbeurteilung ist daher mit größerer Unsicherheit als üblich behaftet.

Die rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Preisentwicklung und deren Anwendung durch die EZB sind in Kasten 1 dargelegt.

Kasten 1
Preisentwicklung

1. Bestimmungen des AEUV

Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich AEUV fordert, dass im Rahmen des Konvergenzberichts geprüft wird, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist. Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten das folgende Kriterium erfüllen:

die „Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“.

Artikel 1 des Protokolls (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien legt fest:

„Das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1 ½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.“

2. Anwendung der Bestimmungen des AEUV

In diesem Bericht wendet die EZB die Bestimmungen des AEUV wie folgt an:

Erstens wurde im Hinblick auf „eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate“ die Teuerungsrate anhand der Veränderung des Zwölfmonatsdurchschnitts des HVPI im Referenzzeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 gegenüber dem Zwölfmonatsdurchschnitt der Vorperiode berechnet. Die Teuerung wurde auf der Grundlage des HVPI gemessen, der entwickelt wurde, um die Konvergenz im Hinblick auf die Preisstabilität auf vergleichbarer Grundlage beurteilen zu können (siehe Abschnitt 6.2 in der englischsprachigen Gesamtfassung des Konvergenzberichts). Zweitens wurde der Vorgabe „höchstens drei [...] Mitgliedstaaten [...], die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“ Rechnung getragen, indem für den Referenzwert das ungewichtete arithmetische Mittel der Teuerungsraten der drei Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Teuerungsraten (ohne Ausreißer) herangezogen wurde.

Das Konzept des „Ausreißers“ wurde bereits in früheren Konvergenzberichten der EZB und in den Konvergenzberichten des EWI behandelt. Entsprechend diesen Berichten gilt ein Mitgliedstaat dann als Ausreißer, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens liegt der Zwölfmonatsdurchschnitt seiner Inflationsrate erheblich unterhalb des Durchschnitts des Euro-Währungsgebiets, und zweitens wurde seine Preisentwicklung stark durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst. Zur Identifizierung von Ausreißern wird kein mechanischer Ansatz herangezogen. Das Konzept des Ausreißers wurde eingeführt, damit angemessen auf potenzielle signifikante Verzerrungen der Inflationsentwicklung in einzelnen Ländern reagiert werden kann, die die Repräsentativität der Inflationsraten in diesen Ländern als Richtwert für die Konvergenz verringern. Der Ansatz der EZB zur Ermittlung von Ausreißern in diesem Bericht entspricht dem Ansatz in früheren EZB-Konvergenzberichten.

Vor diesem Hintergrund gelten für die Zwecke dieses Berichts folgende Länder als die drei Mitgliedstaaten, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben: Zypern (0,9 %), Frankreich (1,2 %) und Dänemark (1,6 %). Nach Addition von 1 ½ Prozentpunkten zum Durchschnitt dieser drei Raten ergibt sich ein Referenzwert für das Preisstabilitätskriterium von 2,7 %. Keiner der drei Mitgliedstaaten mit dem besten Ergebnis wurde als möglicher Ausreißer identifiziert, der bei der Berechnung des Referenzwerts für Preisstabilität auszuschließen wäre.

Der Durchschnitt der am HVPI gemessenen Inflationsrate im zwölfmonatigen Berichtszeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 wird der Inflationsdynamik gegenübergestellt, die in den letzten zehn Jahren im betreffenden Land zu beobachten war. Dies ermöglicht eine genauere Beurteilung der Nachhaltigkeit der Preisentwicklung im untersuchten Land. Dabei werden der geldpolitische Kurs – insbesondere die Frage, ob die Geldpolitik vorrangig auf das Erreichen und die Gewährleistung von Preisstabilität ausgerichtet ist – sowie der Beitrag, den andere Bereiche der Wirtschaftspolitik zur Erreichung dieses Ziels geleistet haben, eingehend untersucht. Darüber hinaus wird die Bedeutung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds für die Erreichung von Preisstabilität berücksichtigt. Die Preisentwicklung wird unter dem Aspekt von Angebots- und Nachfragebedingungen untersucht, wobei ein besonderes Augenmerk unter anderem auf Faktoren wie Lohnstückkosten und Importpreise liegt. Zuletzt wird auch die trendmäßige Entwicklung anderer relevanter Preisindizes berücksichtigt. Vorausblickend werden die für die nächsten Jahre zu erwartenden Inflationsentwicklungen dargelegt. Dabei werden auch die Prognosen wichtiger internationaler Organisationen und der Marktteilnehmer berücksichtigt. Ferner werden institutionelle und strukturelle Aspekte erörtert, die wichtig sind, um nach der Einführung des Euro ein der Preisstabilität förderliches Umfeld zu gewährleisten.

Die rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Entwicklung der öffentlichen Finanzen und deren Anwendung durch die EZB sowie Verfahrensfragen sind in Kasten 2 dargelegt.

Kasten 2
Entwicklung der öffentlichen Finanzen

1. Bestimmungen des AEUV und anderer Rechtsgrundlagen

Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich AEUV fordert, dass im Rahmen des Konvergenzberichts geprüft wird, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist. Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten das folgende Kriterium erfüllen:

„eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 126 Absatz 6“.

Artikel 2 des Protokolls (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien legt fest:

„Das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des genannten Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Prüfung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 des genannten Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.“

Artikel 126 AEUV regelt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Gemäß Artikel 126 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV erstellt die Europäische Kommission einen Bericht, wenn ein Mitgliedstaat die Anforderungen an die Haushaltsdisziplin nicht erfüllt, insbesondere wenn

  1. das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum BIP einen bestimmten Referenzwert (im Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf 3 % des BIP festgelegt) überschreitet, es sei denn, dass
    1. entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
    2. oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
  2. das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP einen bestimmten Referenzwert (im Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf 60 % des BIP festgelegt) überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.

Darüber hinaus ist in dem Bericht der Europäischen Kommission zu berücksichtigen, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen überschreitet; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Europäischen Kommission ab. Dann beschließt nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV der Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit (ohne die Stimme des betroffenen Mitgliedstaats) auf Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

Die Bestimmungen von Artikel 126 AEUV werden durch Verordnung (EG) Nr. 1467/97[5], geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1177/2011[6] sowie Verordnung (EU) Nr. 2024/1264[7], unter anderem hinsichtlich der folgenden Punkte konkretisiert:

  • Die Gleichrangigkeit des Schuldenstandskriteriums mit dem Defizitkriterium wird bekräftigt, indem Ersteres operationalisiert wird.
  • Es werden die Bedingungen spezifiziert, unter denen davon ausgegangen wird, dass das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP bei Überschreiten des Referenzwerts hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nähert. Durch die Reform der EU-Haushaltsregeln werden die Bedingungen angepasst, unter denen das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP bei Überschreiten des Referenzwerts als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV gilt. Insbesondere sieht Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vor, dass die Anforderung des Schuldenstandskriteriums als erfüllt gilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinen Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat einhält.[8] Die Kommission erstellt einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, der Haushalt nicht nahezu ausgeglichen ist oder keinen Überschuss aufweist und wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP überschreiten.
  • Ferner werden die einschlägigen Faktoren konkretisiert, die die Kommission bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt. Vor allem wird eine Reihe von Faktoren genannt, die für die Beurteilung der mittelfristigen Entwicklung von Wirtschaft, Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staates als einschlägig eingestuft werden (siehe Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung).

2. Anwendung der Bestimmungen des AEUV

Die EZB bringt zum Zweck der Konvergenzprüfung ihre Auffassung zur Entwicklung der öffentlichen Finanzen zum Ausdruck. Mit Blick auf die Tragfähigkeit prüft die EZB die wichtigsten Indikatoren der Entwicklung der öffentlichen Finanzen von 2016 bis 2025 sowie die Aussichten und die Herausforderungen für die öffentlichen Finanzen. Dabei befasst sie sich besonders mit dem Zusammenhang zwischen Defiziten und Schuldenentwicklung. Was die Auswirkungen der Corona-Pandemie und des russischen Krieges gegen die Ukraine auf die öffentlichen Finanzen anbelangt, beruft sich die EZB auf die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2023 aktiviert war (d. h. vor der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts vom April 2024), wie in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97[9] (präventive Komponente) und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (korrektive Komponente) vorgesehen. Was die Auswirkungen des zusätzlichen Spielraums für höhere Verteidigungsausgaben betrifft, beruft sich die EZB auf die nationale Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die im Zuge der Reform vom April 2024 eingeführt wurde. Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 legt Folgendes fest: „Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb von vier Wochen nach der Empfehlung der Kommission eine Empfehlung annehmen, die es einem Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben, gestattet, von seinem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abzuweichen, sofern durch diese Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird.“ Die EZB liefert zudem eine Analyse hinsichtlich der Wirksamkeit der nationalen Haushaltsregeln nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates sowie nach Richtlinie 2011/85/EU des Rates[10]. In Bezug auf Artikel 126 AEUV ist die EZB im Gegensatz zur Europäischen Kommission nicht formell in das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eingebunden. Folglich gibt die EZB in ihrem Bericht lediglich an, ob für das Land ein solches Verfahren eröffnet wurde.

Im Hinblick auf die Bestimmung des AEUV, wonach eine Schuldenquote von mehr als 60 % „hinreichend rückläufig“ sein und „sich rasch genug dem Referenzwert [nähern]“ muss, untersucht die EZB die vergangene und künftige Entwicklung der Schuldenquote. Für Mitgliedstaaten, deren Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, fügt die EZB die jüngste Beurteilung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates an.

Die Prüfung der Entwicklung der öffentlichen Finanzen stützt sich auf Daten in der Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 ermittelt wurden (siehe Kapitel 6 in der englischsprachigen Gesamtfassung des Konvergenzberichts). Die meisten Zahlen, die im vorliegenden Bericht genannt werden, wurden im April und Mai 2026 von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt und beziehen sich auf die Finanzlage des Staatssektors von 2016 bis 2025 sowie auf Prognosen der Europäischen Kommission für 2026 bis 2027.

Hinsichtlich der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen werden die Ergebnisse des Referenzjahrs 2025 den Entwicklungen im untersuchten Land in den vergangenen zehn Jahren gegenübergestellt. Zunächst wird die Entwicklung der Defizitquote untersucht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderung der jährlichen Defizitquote eines Landes für gewöhnlich von einer Vielzahl von Bestimmungsfaktoren beeinflusst wird. Diese Einflussgrößen lassen sich unterteilen in konjunkturelle Faktoren, die die Auswirkungen von Veränderungen des Konjunkturzyklus auf das Defizit widerspiegeln, und nichtkonjunkturelle Faktoren, die häufig als Ausdruck struktureller oder dauerhafter Anpassungen an finanzpolitische Maßnahmen gelten. Diese nichtkonjunkturellen Faktoren, wie sie im vorliegenden Bericht beziffert werden, spiegeln jedoch nicht zwangsläufig ausschließlich eine strukturelle Veränderung der Finanzlage des Staates wider, da sich darin auch die Auswirkungen von politischen Maßnahmen und Sonderfaktoren mit temporären Effekten auf den Haushaltssaldo niederschlagen.

In einem weiteren Schritt wird die Entwicklung der staatlichen Schuldenquote in diesem Zeitraum betrachtet, und es werden die Bestimmungsfaktoren dieser Entwicklung untersucht. Bei diesen Faktoren handelt es sich um die Differenz zwischen dem nominalen BIP-Wachstum und den Zinssätzen, den Primärsaldo sowie Veränderungen der Schuldenquote durch Vorgänge, die nicht in der Defizitquote erfasst werden (Deficit-Debt-Adjustments). Daraus können sich weitere Erkenntnisse darüber ergeben, inwieweit das gesamtwirtschaftliche Umfeld – insbesondere das Zusammenspiel von Wachstum und Zinsen – die Verschuldungsdynamik beeinflusst hat. Darüber hinaus wird die Struktur der Staatsverschuldung betrachtet, wobei das Hauptaugenmerk auf den Anteil der Schulden mit kurzer Laufzeit und in fremder Währung sowie deren Entwicklung gerichtet ist. Durch den Vergleich dieser Anteile mit dem jeweiligen Schuldenstand kann die Reagibilität der staatlichen Finanzierungssalden auf Veränderungen der Wechselkurse und Zinssätze herausgestellt werden.

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2024 traten neue Regeln für die Eröffnung eines Defizitverfahrens auf der Grundlage des Schuldenkriteriums in Kraft. Während die Regeln für die Eröffnung eines auf dem Defizitkriterium beruhenden Defizitverfahrens im Großen und Ganzen unverändert geblieben sind, wurden die Regeln für die Eröffnung eines Defizitverfahrens auf Basis des Schuldenstandskriteriums angepasst (siehe Kasten 2). Da die vom EU‑Rat festsetzten Nettoausgabenpfade die finanzpolitischen Strategien allerdings erst ab dem Jahr 2025 enthalten, wurden vor 2026 keine schuldenstandsbasierten Defizitverfahren eröffnet.

Die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts wurde für den Zeitraum 2020-2023 aktiviert, und im April 2025 leitete der EU-Rat ein koordiniertes Ersuchen um Aktivierung der nationalen Ausweichklausel ein. Die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gestattete es den Mitgliedstaaten, von den im Normalfall zu erfüllenden Haushaltsvorgaben abzuweichen, um vor dem Hintergrund der Pandemie und des russischen Krieges gegen die Ukraine die notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung der Politik im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu ergreifen. Um zusätzliche Haushaltsspielräume für höhere Verteidigungsausgaben zu eröffnen, schlug die Europäische Kommission am 19. März 2025 die koordinierte Aktivierung der nationalen Ausweichklausel vor, dank deren die Länder von dem festgesetzten Nettoausgabenpfad abweichen dürfen. Im Einzelnen legte die Kommission dar, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und die davon ausgehende Bedrohung der europäischen Sicherheit seien außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzögen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten hätten, da sie einen sofortigen oder geplanten Anstieg der Verteidigungsausgaben bewirkten.[11] Am 30. April 2025 veröffentlichte der EU-Rat eine Erklärung zu einem koordinierten Ersuchen um die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel.[12] Bis zum Redaktionsschluss dieses Berichts hatte der Rat die Klausel für 17 Mitgliedstaaten aktiviert, darunter drei der hier untersuchten Länder (die Tschechische Republik, Ungarn und Polen). Die Klausel gilt für einen Zeitraum von vier Jahren und eine maximale Flexibilität in Höhe von 1,5 % des BIP.

Vorausblickend geht der Bericht auf die jüngsten Prognosen der Europäischen Kommission für 2026 bis 2027 und auf die Beurteilung der langfristigen Herausforderungen für die Schuldentragfähigkeit ein. Hierzu gehören insbesondere die Aussichten für die staatlichen Finanzierungssalden und Schuldenquoten auf der Grundlage der gegenwärtigen Finanzpolitik. Außerdem werden die langfristigen Herausforderungen für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die wichtigsten Bereiche für künftige Konsolidierungsmaßnahmen hervorgehoben. Hier sind insbesondere die umlagefinanzierten staatlichen Alterssicherungssysteme im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel sowie die Eventualverbindlichkeiten des Staates zu nennen. Die mittelfristigen Haushaltsplanungen der Länder werden gemäß den neuen Regeln in den nationalen finanzpolitisch-strukturellen Plänen skizziert, die sie seit Herbst 2024 veröffentlicht haben. Die Pläne, in denen die finanzpolitischen Strategien der Länder für die Zeit ab 2025 beschrieben werden, enthalten einen Pfad für die Nettoausgaben, der einen Zeitraum von mindestens vier Jahren umfasst.

Die rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung und deren Anwendung durch die EZB sind in Kasten 3 dargelegt.

Kasten 3
Wechselkursentwicklung

1. Bestimmungen des AEUV

Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich AEUV fordert, dass im Rahmen des Konvergenzberichts geprüft wird, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist. Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten das folgende Kriterium erfüllen:

die „Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber dem Euro“.

Artikel 3 des Protokolls (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien legt fest:

„Das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des genannten Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben.“

2. Anwendung der Bestimmungen des AEUV

Im Hinblick auf die Wechselkursstabilität untersucht die EZB, ob ein Mitgliedstaat vor der Konvergenzprüfung mindestens zwei Jahre ohne starke Spannungen am WKM II (der im Januar 1999 den WKM ablöste) teilgenommen hat, insbesondere ohne Abwertung gegenüber dem Euro. In Fällen einer kürzeren Teilnahme wird die Wechselkursentwicklung für einen zweijährigen Beobachtungszeitraum beschrieben.

Die Prüfung der Wechselkursstabilität gegenüber dem Euro konzentriert sich darauf, ob der Wechselkurs in der Nähe des WKM-II-Leitkurses gelegen hat, berücksichtigt aber auch Faktoren, die zu einer Aufwertung geführt haben könnten. Dies steht im Einklang mit dem in der Vergangenheit verfolgten Ansatz. In diesem Zusammenhang beeinflusst die Schwankungsbandbreite im WKM II nicht die Prüfung des Kriteriums der Wechselkursstabilität.

Darüber hinaus werden zur Feststellung, ob „starke Spannungen“ vorliegen, allgemein a) die Abweichung der Wechselkurse von den WKM-II-Leitkursen gegenüber dem Euro untersucht, b) Indikatoren wie die Wechselkursvolatilität gegenüber dem Euro und ihre trendmäßige Entwicklung sowie Zinsdifferenzen im kurzfristigen Bereich gegenüber dem Euro-Währungsgebiet und ihre Entwicklung herangezogen, c) Devisenmarktinterventionen berücksichtigt und d) die Bedeutung internationaler Finanzhilfeprogramme für die Stabilisierung der Währung erwogen.

Der für diesen Bericht maßgebliche Beobachtungszeitraum erstreckt sich vom 18. Juni 2024 bis zum 17. Juni 2026. Bei den bilateralen Wechselkursen handelt es sich um offizielle Referenzkurse der EZB (siehe Kapitel 6 in der englischsprachigen Gesamtfassung des Konvergenzberichts).

Neben der Teilnahme am WKM II und der Entwicklung des nominalen Wechselkurses gegenüber dem Euro im Beobachtungszeitraum werden auch Daten beleuchtet, die für die Tragfähigkeit des aktuellen Wechselkurses relevant sind. Dazu wird die Entwicklung der realen effektiven Wechselkurse, der Leistungsbilanz, der Vermögensänderungsbilanz und der Kapitalbilanz herangezogen. Auch die längerfristige Entwicklung der Bruttoauslandsverschuldung und des Netto-Auslandsvermögens wird untersucht. Außerdem wird im Abschnitt zur Wechselkursentwicklung der Grad der Integration eines Landes in das Euro-Währungsgebiet geprüft, wobei sowohl die Integration im Bereich des Außenhandels (Ausfuhren und Einfuhren) als auch die Finanzmarktintegration als Messgrößen dienen. Abschließend wird im Abschnitt zur Wechselkursentwicklung gegebenenfalls dargelegt, ob dem geprüften Land während des zweijährigen Referenzzeitraums Liquiditätshilfen von der Zentralbank oder Zahlungsbilanzunterstützung zugutekamen. Hierbei werden sowohl eine tatsächliche als auch eine vorsorgliche Unterstützung berücksichtigt.

Die rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Entwicklung des langfristigen Zinssatzes und deren Anwendung durch die EZB sind in Kasten 4 dargelegt.

Kasten 4
Entwicklung des langfristigen Zinssatzes

1. Bestimmungen des AEUV

Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich AEUV fordert, dass im Rahmen des Konvergenzberichts geprüft wird, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist. Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten das folgende Kriterium erfüllen:

die „Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt“.

Artikel 4 des Protokolls (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien legt fest:

„Das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des genannten Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.“

2. Anwendung der Bestimmungen des AEUV

In diesem Bericht wendet die EZB die Bestimmungen des AEUV wie folgt an:

Erstens wurde zur Ermittlung des „durchschnittliche[n] langfristige[n] Nominalzinssatz[es]“, der „im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung“ beobachtet wurde, das arithmetische Mittel der letzten zwölf Monate herangezogen, für die HVPI-Werte vorlagen. Der für diesen Bericht maßgebliche Referenzzeitraum erstreckt sich von Juni 2025 bis Mai 2026 und entspricht damit dem Referenzzeitraum für das Preisstabilitätskriterium.

Zweitens wurde der Vorgabe „höchstens drei [...] Mitgliedstaaten [...], die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“ Rechnung getragen, indem für den Referenzwert das ungewichtete arithmetische Mittel der langfristigen Zinssätze der drei Mitgliedstaaten verwendet wurde, die auch zur Berechnung des Referenzwerts für das Kriterium der Preisstabilität herangezogen wurden (siehe Kasten 1). Die langfristigen Zinssätze der drei Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Inflationsraten, die in der Berechnung des Referenzwerts für das Preisstabilitätskriterium berücksichtigt wurden, betrugen im für diesen Bericht maßgeblichen Referenzzeitraum 2,6 % (Dänemark), 3,1 % (Zypern) und 3,5 % (Frankreich). Folglich liegt der durchschnittliche Zinssatz bei 3,1 % und der Referenzwert – nach Addition von 2 Prozentpunkten – bei 5,1 %.[13]

Wie bereits erwähnt, verweist der AEUV explizit auf die Dauerhaftigkeit der Konvergenz, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt. Die Entwicklung im Referenzzeitraum von Juni 2024 bis Mai 2026 wird daher vor dem Hintergrund der Entwicklung der langfristigen Zinssätze in den letzten zehn Jahren (oder in dem Zeitraum, für den Daten vorliegen) und der Hauptbestimmungsfaktoren für die Zinsdifferenzen gegenüber dem durchschnittlichen langfristigen Zinssatz im Euro-Währungsgebiet betrachtet. Im Referenzzeitraum dürfte der durchschnittliche Langfristzins des Euroraums theoretisch unter anderem hohe länderspezifische Risikoprämien in mehreren Euro-Ländern widergespiegelt haben. Daher dient auch die Rendite langfristiger Staatsanleihen aus dem Euroraum mit AAA-Rating (d. h. die Langfristrendite der Zinsstrukturkurve des Euro-Währungsgebiets für Länder mit AAA-Rating) zu Vergleichszwecken. Als Hintergrundinformation zu dieser Analyse enthält der vorliegende Bericht zudem Angaben zur Größe und Entwicklung des Finanzmarkts. Dabei werden drei verschiedene Indikatoren herangezogen, die zusammengenommen als Maß für die Größe der Finanzmärkte dienen: der Umlauf an von finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begebenen Schuldverschreibungen, die Aktienmarktkapitalisierung und die von monetären Finanzinstituten (MFIs) an den inländischen nichtfinanziellen Privatsektor vergebenen Kredite.

In diesem Bericht müssen laut Artikel 140 Absatz 1 AEUV auch verschiedene sonstige einschlägige Faktoren berücksichtigt werden, die in Kasten 5 dargelegt sind. Diesbezüglich trat im Dezember 2011 ein verbesserter wirtschaftspolitischer Steuerungsrahmen gemäß Artikel 121 Absatz 6 AEUV in Kraft, durch den eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der EU-Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollen. In Kasten 5 werden diese Rechtsvorschriften im Überblick dargestellt, und es wird erläutert, inwieweit die oben genannten zusätzlichen Faktoren im Rahmen der Konvergenzprüfung der EZB Berücksichtigung finden.

Kasten 5
Sonstige einschlägige Faktoren

1. Bestimmungen des AEUV und anderer Rechtsgrundlagen

In Artikel 140 Absatz 1 AEUV heißt es: „Die Berichte der Kommission und der Europäischen Zentralbank berücksichtigen auch die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.“

In diesem Sinne trägt die EZB auch dem am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetzespaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU Rechnung. Gestützt auf Artikel 121 Absatz 6 AEUV haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 und Absatz 4 AEUV festgelegt. Die entsprechenden Regelungen wurden eingeführt, um „eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten“ (Artikel 121 Absatz 3 AEUV), aber auch um der „Notwendigkeit [nachzukommen], Lehren aus dem ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu ziehen und insbesondere die wirtschaftspolitische Steuerung in der Union zu verbessern und stärker auf nationaler Eigenverantwortung aufzubauen“[14]. Die Rechtsvorschriften umfassen auch einen verbesserten Überwachungsrahmen (das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht), der darauf abzielt, übermäßige makroökonomische und makrofinanzielle Ungleichgewichte zu vermeiden, indem er EU-Mitgliedstaaten, die diesbezüglich Abweichungen aufweisen, bei der Aufstellung von Korrekturplänen unterstützt, bevor sich die Abweichungen verfestigen.

2. Anwendung der Bestimmungen des AEUV

Im Einklang mit der bisherigen Vorgehensweise werden die in Artikel 140 Absatz 1 AEUV genannten zusätzlichen Faktoren in Kapitel 5 der englischsprachigen Gesamtfassung des Konvergenzberichts – unter der Überschrift der in den Kästen 1 bis 4 beschriebenen Einzelkriterien – untersucht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in Kapitel 3 die Scoreboard-Indikatoren (einschließlich der jeweiligen Warnschwellenwerte) für die in diesem Bericht untersuchten Länder aufgeführt sind. Damit wird sichergestellt, dass alle Informationen verfügbar sind, die für eine Erkennung makroökonomischer und makrofinanzieller Ungleichgewichte, welche das in Artikel 140 Absatz 1 AEUV geforderte Erreichen eines hohen Grades an dauerhafter Konvergenz behindern können, von Belang sind. Insbesondere bei EU‑Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung, die einem Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht unterliegen, ist kaum davon auszugehen, dass sie im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 AEUV einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht haben.

2.2 Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Verträgen

2.2.1 Einleitung

Artikel 140 Absatz 1 AEUV sieht vor, dass die EZB und die Europäische Kommission mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, dem Rat der EU berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. Diese Berichte müssen eine Prüfung der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB), mit Artikel 130 und 131 AEUV sowie mit den entsprechenden Artikeln der ESZB-Satzung umfassen. Diese den Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung obliegende Verpflichtung nach dem AEUV wird auch als Verpflichtung zur „rechtlichen Konvergenz“ bezeichnet.

Bei der Prüfung der rechtlichen Konvergenz muss sich die EZB nicht auf eine formale Beurteilung des Wortlauts der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränken, sondern kann auch prüfen, ob die Umsetzung der betreffenden Rechtsvorschriften dem Geist der Verträge und der ESZB-Satzung entspricht. Anlass zur Sorge gäben der EZB insbesondere Anzeichen dafür, dass auf die Beschlussorgane der NZB eines Mitgliedstaats Druck ausgeübt wird, denn dies widerspräche dem Geist des AEUV im Hinblick auf die Zentralbankunabhängigkeit.

Die EZB sieht auch die Notwendigkeit, dass die Beschlussorgane der NZBen reibungslos und kontinuierlich funktionieren. Diesbezüglich sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine rechtzeitige Ernennung eines Nachfolgers gewährleistet ist, wenn bei einer NZB die Position eines Mitglieds ihrer Beschlussorgane frei wird.[15]

Die EZB wird alle Entwicklungen genau beobachten, bevor sie zu dem endgültigen positiven Urteil gelangt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit dem AEUV und der ESZB-Satzung vereinbar sind.

2.2.1.1 Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und rechtliche Konvergenz

Die Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Rumänien und Schweden, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften im vorliegenden Bericht einer Prüfung unterzogen werden, sind ihrem Status nach Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, d. h., sie haben den Euro noch nicht eingeführt. Schweden wurde gemäß einer Entscheidung des Rates der EU vom Mai 1998 der Status eines Mitgliedstaats mit Ausnahmeregelung zuerkannt.[16] Die Ausnahmeregelung für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und Rumänien basiert auf Artikel 4[17] bzw. Artikel 5[18] der Akte über die Beitrittsbedingungen, denen zufolge jeder dieser Mitgliedstaaten ab dem Tag seines Beitritts als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 AEUV gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt.

Im vorliegenden Bericht bleibt Dänemark als Mitgliedstaat mit Sonderstatus, der den Euro noch nicht eingeführt hat, unberücksichtigt. Das den Verträgen beigefügte Protokoll (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark sieht vor, dass für Dänemark aufgrund der Notifikation der dänischen Regierung an den Rat der EU vom 3. November 1993 eine Ausnahmeregelung gilt und das Verfahren zur Aufhebung der Ausnahmeregelung erst dann eingeleitet wird, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Zentralbankunabhängigkeit muss die Danmarks Nationalbank hingegen erfüllen, da Artikel 130 AEUV auf Dänemark Anwendung findet. Der Konvergenzbericht des EWI von 1998 kam zu dem Ergebnis, dass diese Anforderung erfüllt ist. Aufgrund des Sonderstatus Dänemarks ist seit 1998 keine Konvergenzprüfung mehr erfolgt. Für die rechtliche Integration der Danmarks Nationalbank in das Eurosystem müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, und eine Anpassung der Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich, solange Dänemark dem Rat der EU nicht notifiziert, dass es den Euro einzuführen beabsichtigt.

Die Beurteilung der rechtlichen Konvergenz soll den Rat der EU bei seinen Entscheidungen darüber unterstützen, welche Mitgliedstaaten „bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen“ bereits nachgekommen sind (Artikel 140 Absatz 1 AEUV). Diese Voraussetzungen beziehen sich im rechtlichen Bereich vor allem auf die Zentralbankunabhängigkeit und die rechtliche Integration der jeweiligen NZB in das Eurosystem.

2.2.1.2 Aufbau der rechtlichen Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung baut weitgehend auf dem Ansatz der bisherigen Berichte der EZB und des EWI zur rechtlichen Konvergenz auf.[19]

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften werden Rechtsvorschriften berücksichtigt, die vor dem 25. März 2026 verabschiedet wurden.

2.2.2 Umfang der Anpassung

2.2.2.1 Bereiche mit Anpassungsbedarf

Um festzustellen, in welchen Bereichen bei den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anpassungsbedarf besteht, werden folgende Kriterien geprüft:

  • die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des AEUV (Artikel 130) und der ESZB-Satzung (Artikel 7 und 14.2) über die Unabhängigkeit der NZBen, der Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihrer Präsidenten,
  • die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über die Geheimhaltung (Artikel 37 der ESZB-Satzung),
  • die Vereinbarkeit mit dem Verbot der monetären Finanzierung (Artikel 123 AEUV) und des bevorrechtigten Zugangs (Artikel 124 AEUV),
  • die Vereinbarkeit mit der im EU-Recht geforderten einheitlichen Schreibweise des Euro und
  • die rechtliche Integration der NZBen in das Eurosystem (insbesondere im Hinblick auf Artikel 12.1 und 14.3 der ESZB-Satzung).

2.2.2.2 „Vereinbarkeit“ kontra „Harmonisierung“

Nach Artikel 131 AEUV müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Verträgen und der ESZB-Satzung „im Einklang stehen“; Unvereinbarkeiten sind daher zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Verträge und die ESZB-Satzung Vorrang vor den innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben, und auch unabhängig von der Art der Unvereinbarkeit.

Das Erfordernis, wonach innerstaatliche Rechtsvorschriften „im Einklang stehen“ müssen, bedeutet nicht, dass der AEUV eine „Harmonisierung“ der Satzungen der einzelnen NZBen untereinander oder mit der ESZB-Satzung verlangt. Nationale Besonderheiten können beibehalten werden, soweit sie nicht die unwiderruflich der EU übertragene Zuständigkeit in geld- und währungspolitischen Angelegenheiten beeinträchtigen. Gemäß Artikel 14.4 der ESZB-Satzung können die NZBen durchaus auch andere als die in der ESZB-Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, sofern sie den Zielen und Aufgaben des ESZB nicht zuwiderlaufen.[20] Bestimmungen, welche die Wahrnehmung derartiger zusätzlicher Aufgaben ermöglichen, sind ein eindeutiges Beispiel dafür, dass die Satzungen der NZBen auch in Zukunft voneinander abweichen können. Der Ausdruck „im Einklang stehen“ ist vielmehr so zu verstehen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Satzungen der NZBen angepasst werden müssen, um Unvereinbarkeiten mit den Verträgen und der ESZB-Satzung zu beseitigen und ein hinreichendes Maß an Integration der NZBen in das ESZB sicherzustellen. So müssen insbesondere alle Bestimmungen, welche die im AEUV definierte Unabhängigkeit einer NZB sowie ihre Rolle als integraler Bestandteil des ESZB beeinträchtigen, angepasst werden. Allein mit dem Vorrang des EU-Rechts gegenüber innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist dieser Verpflichtung nicht Genüge getan.

Die Verpflichtung nach Artikel 131 AEUV beschränkt sich auf die Unvereinbarkeit mit den Verträgen und der ESZB-Satzung. Gleichwohl müssen innerstaatliche Rechtsvorschriften, die mit dem für die hier untersuchten Bereiche mit Anpassungsbedarf relevanten Sekundärrecht der EU nicht vereinbar sind, mit diesem in Einklang gebracht werden. Der Vorrang des EU-Rechts entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzupassen. Dieses allgemeine Erfordernis ergibt sich nicht nur aus Artikel 131 AEUV, sondern auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.[21]

Die Verträge und die ESZB-Satzung schreiben nicht vor, auf welche Weise die Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. Die Vereinbarkeit kann daher entweder durch Aufhebung der nicht mit den Verträgen und der ESZB-Satzung in Einklang stehenden Bestimmungen oder durch Verweise auf die Verträge und die ESZB-Satzung oder – in Ausnahmefällen – durch die Übernahme von Bestimmungen der Verträge und der ESZB-Satzung mit Angabe ihrer Herkunft erreicht werden. Letzteres unterliegt den folgenden Voraussetzungen:

Eine Übernahme des Wortlauts einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats unmittelbar gelten, ist grundsätzlich zu vermeiden.[22] Eine solche Übernahme kann sowohl hinsichtlich der Rechtsnatur und Herkunft der geltenden Bestimmungen als auch hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens zu Unklarheiten führen. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Grundsatz der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts innerhalb der Europäischen Union.[23] Zudem kommt einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift ein eigener Regelungsgehalt zu, wenn darin ein anderer Wortlaut gewählt wird als in der entsprechenden Bestimmung des Unionsrechts. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV schließt die ausschließliche Zuständigkeit der Union in geld- und währungspolitischen Angelegenheiten es aus, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, die in Anbetracht ihres Ziels und Gegenstands Rechtsnormen für die Verwendung des Euro als gemeinsame Währung aufstellen, es sei denn, die Mitgliedstaaten wurden hierzu ermächtigt.[24] In diesem Zusammenhang ist das Konzept der Geldpolitik nicht auf deren operative Ausführung beschränkt, die nach Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich AEUV zu den grundlegenden Aufgaben des Eurosystems gehört. Dieses Konzept hat auch eine regulative Dimension, die darauf abzielt, den Status des Euro als gemeinsame Währung zu gewährleisten.[25]

In Ausnahmefällen darf der Wortlaut einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats unmittelbar gelten, aus Gründen der Kohärenz und der Verständlichkeit für den Personenkreis, auf den sie anwendbar sind, übernommen werden. Soweit solche außergewöhnlichen Umstände eine Übernahme unmittelbar geltender Bestimmungen des Unionsrechts erlauben, sind die entsprechenden Bestimmungen präzise und ohne Änderung des Wortlauts wiederzugeben.[26] Zudem sollte dies nur in dem durch die außergewöhnlichen Umstände gebotenen Umfang erfolgen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen indes nicht vor, wenn die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Unionsrechts hinreichend kohärent und umfassend sind, sodass es unnötig ist, sie in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wiederholen oder wiederzugeben.[27] Soweit unmittelbar geltende Bestimmungen des Unionsrechts im Zusammenhang mit den durch innerstaatliches Recht abgedeckten Bereichen lediglich relevant sind, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht auf diese Bestimmungen verweisen. Soweit unmittelbar geltende Bestimmungen des Unionsrechts aus den oben genannten Gründen notwendigerweise in innerstaatliches Recht übernommen werden, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen und klargestellt werden, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts „entsprechen“ oder mit diesen „im Einklang stehen“, wenn damit lediglich das innerstaatliche Recht in einen größeren Zusammenhang gestellt werden soll, oder den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts „nicht entgegenstehen“, wenn eine nationale Behörde Residualkompetenzen ausübt, die über die im Rahmen des ESZB und des Eurosystems ausgeübten Zuständigkeiten hinausgehen.[28]

Um die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit den Verträgen und der ESZB-Satzung zu erreichen und zu gewährleisten, muss die EZB darüber hinaus von den Organen der EU sowie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV sowie Artikel 4 der ESZB-Satzung zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB gehört werden. Die Entscheidung 98/415/EG des Rates[29] fordert die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung dieser Verpflichtung zu gewährleisten.

2.2.3 Die Unabhängigkeit der NZBen

Was die Unabhängigkeit der Zentralbanken betrifft, so waren die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die der EU im Jahr 2004, 2007 bzw. 2013 beitraten, an die entsprechenden Bestimmungen des AEUV und der ESZB-Satzung anzupassen und zum 1. Mai 2004, zum 1. Januar 2007 bzw. zum 1. Juli 2013 in Kraft zu setzen.[30] Schweden musste die erforderlichen Anpassungen bis zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB am 1. Juni 1998 in Kraft setzen.

2.2.3.1 Zentralbankunabhängigkeit

Im November 1995 erstellte das EWI eine Liste mit verschiedenen Aspekten der Zentralbankunabhängigkeit (eine ausführliche Erörterung ist dem Konvergenzbericht des EWI von 1998 zu entnehmen). Diese Definition bildete damals die Grundlage für die Beurteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, insbesondere der Satzungen der NZBen. Der Begriff der Zentralbankunabhängigkeit umfasst verschiedene Arten von Unabhängigkeit, die jeweils für sich geprüft werden müssen, nämlich die funktionelle, die institutionelle, die persönliche und die finanzielle Unabhängigkeit. In den vergangenen Jahren wurde die Analyse dieser Aspekte der Zentralbankunabhängigkeit in den Stellungnahmen der EZB weiter verfeinert. Sie bilden die Grundlage für die Beurteilung des Grades an Konvergenz der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, mit den Verträgen und der ESZB-Satzung.

2.2.3.2 Funktionelle Unabhängigkeit

Zentralbankunabhängigkeit ist kein Selbstzweck, sondern Mittel zur Erreichung eines Ziels, das klar definiert sein und Vorrang vor allen anderen Zielen haben sollte. Funktionelle Unabhängigkeit erfordert, dass das vorrangige Ziel jeder NZB eindeutig und rechtssicher festgelegt ist und mit dem im AEUV verankerten vorrangigen Ziel der Preisstabilität vollständig im Einklang steht. Die Verfolgung dieses Ziels setzt voraus, dass die NZBen mit den erforderlichen Mitteln und Instrumenten ausgestattet sind, um das Ziel unabhängig von anderen Stellen zu erreichen. Die sich aus dem AEUV ergebende Anforderung der Unabhängigkeit der Zentralbank spiegelt die allgemeine Auffassung wider, dass dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität am besten mit einer vollkommen unabhängigen Institution gedient ist, deren Aufgaben genau festgelegt sind. Zentralbankunabhängigkeit ist vollständig vereinbar mit der Rechenschaftspflicht der NZBen, die wesentlich zur Stärkung des Vertrauens in ihre Unabhängigkeit beiträgt. Dies erfordert Transparenz und den Dialog mit Dritten.

Im AEUV ist nicht eindeutig geregelt, zu welchem Zeitpunkt die NZBen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, das in Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 AEUV sowie in Artikel 2 der ESZB-Satzung verankerte vorrangige Ziel der Preisstabilität erfüllt haben müssen. Bei den Mitgliedstaaten, die der EU nach der Einführung des Euro in der EU beitraten, ist unklar, ob diese Verpflichtung ab dem Zeitpunkt des Beitritts oder ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Einführung des Euro gelten soll. Während Artikel 127 Absatz 1 AEUV auf Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, keine Anwendung findet (siehe Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe c AEUV), ist Artikel 2 der ESZB-Satzung auf solche Mitgliedstaaten anwendbar (siehe Artikel 42.1 der ESZB-Satzung). Nach Auffassung der EZB ist die Verpflichtung der NZBen, Preisstabilität als ihr vorrangiges Ziel zu verankern, im Fall Schwedens ab dem 1. Juni 1998 wirksam. Bei den Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004, am 1. Januar 2007 bzw. am 1. Juli 2013 beitraten, ist dies ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Beitritts der Fall. Diese Auffassung gründet sich auf die Tatsache, dass einer der richtungweisenden Grundsätze der EU, nämlich stabile Preise (Artikel 119 AEUV), auch auf Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung anzuwenden ist. Sie beruht ferner auf der Zielvorgabe des AEUV, wonach alle Mitgliedstaaten gesamtwirtschaftliche Konvergenz einschließlich Preisstabilität anstreben sollen; die diesbezüglichen Fortschritte werden in den regelmäßigen Berichten der EZB und der Europäischen Kommission beurteilt. Diese Schlussfolgerung stützt sich zudem auf Sinn und Zweck der Zentralbankunabhängigkeit, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn Preisstabilität als übergreifendes Ziel Vorrang hat.

Diese Schlussfolgerungen hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die NZBen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, Preisstabilität als ihr vorrangiges Ziel verankert haben müssen, bilden die Grundlage der Länderbeurteilung im vorliegenden Bericht.

2.2.3.3 Institutionelle Unabhängigkeit

Die institutionelle Unabhängigkeit ist in Artikel 130 AEUV und Artikel 7 der ESZB-Satzung verankert. Nach diesen beiden Artikeln ist es den NZBen und den Mitgliedern ihrer Beschlussorgane untersagt, Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einzuholen oder entgegenzunehmen. Außerdem dürfen die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten nicht versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der NZBen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des ESZB zu beeinflussen. Wenn innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 130 AEUV und Artikel 7 der ESZB-Satzung bestehen, sollten sie diese beiden Verbote enthalten und deren Anwendungsbereich nicht einengen.[31] Die Zuerkennung einer solchen Unabhängigkeit hat nicht zur Folge, dass eine Zentralbank von jeder Bestimmung des Rechts ausgenommen und Rechtsvorschriften jeglicher Art entzogen wäre.[32]

Unabhängig davon, ob es sich bei einer NZB ihrer Rechtsform nach um eine Einrichtung im Staatsbesitz, eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts oder einfach eine Aktiengesellschaft handelt, besteht das Risiko, dass seitens des Eigentümers Einfluss auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Aufgaben im Rahmen des ESZB genommen wird.[33] Eine solche Einflussnahme − ob durch Ausübung von Anteilseignerrechten oder in anderer Form − kann die Unabhängigkeit einer NZB beeinträchtigen und ist daher gesetzlich einzuschränken.

Der rechtliche Rahmen für die Zentralbanken muss eine stabile und langfristige Grundlage für deren Arbeitsweise bieten. Häufige Änderungen des institutionellen Aufbaus einer NZB, die die Stabilität der Organisation und Leitungsstruktur dieser NZB beeinflussen, könnten die institutionelle Unabhängigkeit der NZB beeinträchtigen.[34]

Verbot der Erteilung von Weisungen

Rechte Dritter, den NZBen, ihren Beschlussorganen oder deren Mitgliedern Weisungen zu erteilen, sind mit dem AEUV und der ESZB-Satzung unvereinbar, soweit Aufgaben im Rahmen des ESZB berührt sind.

Jedwede Beteiligung einer NZB an der Anwendung von Maßnahmen zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems muss mit dem AEUV vereinbar sein, d. h., die NZBen müssen ihre Funktionen in einer Weise erfüllen, die mit ihrer funktionellen, institutionellen und finanziellen Unabhängigkeit vollständig vereinbar ist, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem AEUV und der ESZB-Satzung zu gewährleisten.[35] Soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer NZB eine Rolle zuweisen, die über Beratungsfunktionen hinausgeht, und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben durch die NZB vorsehen, muss gewährleistet sein, dass dadurch die Fähigkeit der NZB, ihre Aufgaben im Rahmen des ESZB zu erfüllen, in operationeller und finanzieller Hinsicht nicht beeinträchtigt wird.[36] Außerdem ist im Fall der Einbeziehung von Vertretern der NZBen in kollegiale Beschlussorgane von Aufsichtsbehörden oder sonstigen Einrichtungen zu gewährleisten, dass in angemessener Form Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der NZB-Beschlussorgane berücksichtigt werden.[37]

Verbot der Genehmigung, Aussetzung, Aufhebung oder des Aufschubs von Entscheidungen

Rechte Dritter, die Entscheidungen einer NZB zu genehmigen, auszusetzen, aufzuheben oder aufzuschieben, sind mit dem AEUV und der ESZB-Satzung unvereinbar, soweit Aufgaben im Rahmen des ESZB berührt sind.[38]

Verbot der Zensur von Beschlüssen aus rechtlichen Gründen

Das Recht Dritter (mit Ausnahme unabhängiger Gerichte), Beschlüsse im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des ESZB aus rechtlichen Gründen zu zensieren, ist mit dem AEUV und der ESZB-Satzung unvereinbar, da die Erfüllung dieser Aufgaben auf politischer Ebene nicht erneut beurteilt werden darf. Das Recht eines NZB-Präsidenten, die Umsetzung eines Beschlusses des ESZB oder des Beschlussorgans einer NZB aus rechtlichen Gründen auszusetzen und in der Folge den politischen Instanzen zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen, käme dem Einholen von Weisungen Dritter gleich.

Verbot, in Beschlussorganen einer NZB mit Stimmrecht vertreten zu sein

Mit dem AEUV und der ESZB-Satzung ist es nicht vereinbar, wenn in den Beschlussorganen einer NZB Vertreter von Dritten mit Stimmrecht in Angelegenheiten vertreten sind, die die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des ESZB betreffen, auch wenn diese Stimme nicht den Ausschlag gibt.[39] Selbst ohne Stimmrecht ist eine solche Vertretung mit dem AEUV und der ESZB-Satzung unvereinbar, wenn dadurch die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des ESZB durch diese Beschlussorgane beeinträchtigt oder die Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen des ESZB gefährdet werden.[40]

Verbot der Anhörung Dritter vor einer Entscheidung durch eine NZB

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung einer NZB, vor einer Entscheidung Dritte anzuhören, verschafft diesen einen formellen Mechanismus zur Einflussnahme auf die endgültige Entscheidung und ist somit mit dem AEUV und der ESZB-Satzung unvereinbar.

Allerdings ist ein Dialog zwischen einer NZB und Dritten mit der Zentralbankunabhängigkeit vereinbar, selbst wenn dieser Dialog auf einer in der NZB-Satzung verankerten Auskunftspflicht sowie einer Verpflichtung zum Meinungsaustausch beruht, sofern

  • dies nicht die Unabhängigkeit der Mitglieder der NZB-Beschlussorgane beeinträchtigt,
  • der besondere Status der NZB-Präsidenten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Beschlussorgane der EZB voll respektiert wird und
  • die Anforderungen an die Geheimhaltung beachtet werden, die sich aus der ESZB-Satzung ergeben.[41]
Entlastung der Mitglieder der NZB-Beschlussorgane

Rechtsvorschriften über die Entlastung der Mitglieder der Beschlussorgane einer NZB (z. B. in Bezug auf die Rechnungslegung) durch Dritte, wie etwa die Regierung, müssen ausreichende Schutzbestimmungen enthalten, die gewährleisten, dass die Mitglieder der NZB-Beschlussorgane dennoch unabhängig Beschlüsse hinsichtlich der Aufgaben im Rahmen des ESZB fassen – oder auf ESZB-Ebene gefasste Beschlüsse umsetzen – können. Die Aufnahme einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung in die Satzungen der NZBen wird empfohlen.

Verhältnis zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und dem Ethikrahmen der EZB

Nationale Rechtsvorschriften, auch solche zur Umsetzung von EU-Recht, lassen den Ethikrahmen unberührt, der von der EZB aufgestellt wurde, um die Unabhängigkeit der EZB und der NZBen bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die ESZB-Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten zu gewährleisten, denn der Ethikrahmen hat einen eigenen Anwendungsbereich und eine eigene Rechtsgrundlage.[42] Um Missverständnissen vorzubeugen, können die nationalen Gesetzgeber dies im Rahmen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften klarstellen.

2.2.3.4 Persönliche Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Zentralbanken wird durch Artikel 130 AEUV sowie Artikel 7 und 14.2 der ESZB-Satzung auch in Bezug auf die Präsidenten und die anderen Mitglieder der Beschlussorgane der NZBen geschützt. Die Präsidenten der NZBen sind Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB und werden nach Einführung des Euro in ihrem Mitgliedstaat Mitglieder des EZB-Rats. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglied des EZB-Rats oder des Erweiterten Rates der EZB können die Präsidenten der NZBen nicht als Vertreter eines Mitgliedstaats angesehen werden.[43] Nach Artikel 14.2 der ESZB-Satzung ist in den Satzungen der NZBen insbesondere vorzusehen, dass die Amtszeit der Präsidenten mindestens fünf Jahre beträgt. Ferner enthält er eine Bestimmung zum Schutz des Präsidenten vor willkürlicher Entlassung. Diese besagt, dass der Präsident einer NZB nur aus seinem Amt entlassen werden kann, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. In solchen Fällen sieht Artikel 14.2 der ESZB-Satzung die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, der die Befugnis hat, eine nationale Entscheidung über die Entlassung eines Präsidenten aus seinem Amt für nichtig zu erklären.[44] Die Suspendierung eines Präsidenten kann faktisch einer Entlassung im Sinne von Artikel 14.2 der ESZB-Satzung gleichkommen.[45] Die Satzungen der NZBen müssen dieser Bestimmung entsprechend den nachfolgend aufgeführten Punkten gerecht werden.

Gemäß Artikel 130 AEUV ist es den nationalen Regierungen und anderen Stellen untersagt, die Mitglieder der Beschlussorgane der NZBen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten nicht versuchen, Einfluss auf die Mitglieder der NZB-Beschlussorgane zu nehmen, indem sie deren Vergütung betreffende innerstaatliche Rechtsvorschriften ändern; dies sollte grundsätzlich nur für künftige Ernennungen möglich sein.[46] Änderungen der Vergütung von Mitgliedern der NZB-Beschlussorgane, die von den NZB-Beschlussorganen selbst festgelegt wurden und auf objektiven Kriterien beruhen, verstoßen hingegen nicht gegen das Gebot der Unabhängigkeit gemäß Artikel 130 AEUV; dies trifft z. B. auf die Festlegung von Richtwerten für die Gehälter zu, durch die die Verhältnismäßigkeit zwischen verschiedenen hierarchischen Stellungen in einer NZB gewährleistet werden soll.[47]

Mindestamtszeit für Präsidenten

Nach Artikel 14.2 der ESZB-Satzung ist in den Satzungen der NZBen eine Mindestamtszeit von fünf Jahren für den Präsidenten zu verankern, wobei dies eine längere Amtszeit nicht ausschließt. Sieht eine Satzung eine unbefristete Amtszeit vor, besteht kein Anpassungsbedarf, sofern die Gründe für die Entlassung eines Präsidenten mit jenen in Artikel 14.2 der ESZB-Satzung übereinstimmen. Kürzere Amtszeiten sind nicht zu rechtfertigen, selbst wenn sie nur während eines Übergangszeitraums gelten.[48] Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die ein verbindliches Pensionsalter vorsehen, sollten sicherstellen, dass diese Altersgrenze die nach Artikel 14.2 der ESZB-Satzung vorgesehene Mindestamtszeit, die Vorrang vor einem verbindlichen Pensionsalter hat, nicht unterbricht, sofern dieses auf einen Präsidenten Anwendung findet.[49] Wird die Satzung einer NZB geändert, muss das Änderungsgesetz die Sicherheit der Amtszeit des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Beschlussorgane gewährleisten, die in die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des ESZB eingebunden sind.[50]

Gründe für die Entlassung eines Präsidenten aus dem Amt

Die Satzungen der NZBen müssen sicherstellen, dass ein Präsident nur aus einem der in Artikel 14.2 der ESZB-Satzung festgelegten Gründe entlassen werden kann. Mit den Vorgaben dieses Artikels soll eine willkürliche Entlassung eines Präsidenten durch jene Instanzen – vor allem Regierung und Parlament – verhindert werden, die für seine Ernennung zuständig waren. Die Satzungen der NZBen sollten etwaige Unvereinbarkeiten mit den in Artikel 14.2 der ESZB-Satzung festgelegten Entlassungsgründen beseitigen oder gar keine Entlassungsgründe anführen (da Artikel 14.2 unmittelbar gilt).[51] Nach seiner Wahl bzw. Ernennung darf ein Präsident nur aus einem der in Artikel 14.2 der ESZB-Satzung festgelegten Gründe entlassen werden, auch wenn er sein Amt noch nicht angetreten hat. Da es sich bei den Voraussetzungen, unter denen ein Präsident aus dem Amt entlassen werden kann, um autonome Konzepte des Unionsrechts handelt, hängt deren Anwendung und Auslegung nicht vom jeweiligen nationalen Kontext ab.[52] Letztlich obliegt die Auslegung dieser Konzepte dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß den ihm durch Artikel 14.2 Absatz 2 der ESZB-Satzung übertragenen Befugnissen.[53]

Sicherheit der Amtszeit und Gründe für die Entlassung von Mitgliedern der NZB-Beschlussorgane, die neben dem Präsidenten Aufgaben im Rahmen des ESZB wahrnehmen

Werden die Regeln, mit denen die Amtszeit der Präsidenten garantiert wird, und die Gründe für die Entlassung eines Präsidenten aus dem Amt auch auf die übrigen Mitglieder der Beschlussorgane der NZBen angewandt, die in die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des ESZB eingebunden sind, so schützt dies auch die persönliche Unabhängigkeit dieser Mitglieder.[54] Artikel 130 AEUV und Artikel 7 der ESZB-Satzung beziehen sich generell auf die „Mitglieder der Beschlussorgane“ der NZBen und nicht speziell auf die Präsidenten. Dies betrifft vor allem jene Fälle, in denen der Präsident „primus inter pares“ unter Kollegen mit gleichen Stimmrechten ist oder in denen diese übrigen Mitglieder in die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des ESZB eingebunden sind.

Recht auf gerichtliche Überprüfung

Die Präsidenten sowie die anderen Mitglieder der Beschlussorgane der NZBen müssen das Recht haben, die Entscheidung über ihre Entlassung vor ein unabhängiges Gericht zu bringen, um die Möglichkeit des politischen Ermessens bei der Beurteilung der Gründe für eine solche Entscheidung einzuschränken.

Nach Artikel 14.2 der ESZB-Satzung kann ein NZB-Präsident, der aus seinem Amt entlassen wurde, den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist befugt, die nationale Entlassungsmaßnahme für nichtig zu erklären, wenn diese seiner Auffassung nach gegen das Unionsrecht verstößt.

Auf der Grundlage von Artikel 130 AEUV und Artikel 7 der ESZB-Satzung sollte in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht verankert sein, eine Entscheidung über die Entlassung von Mitgliedern der Beschlussorgane der NZBen (mit Ausnahme der Präsidenten), die Aufgaben im Rahmen des ESZB wahrnehmen, durch die einzelstaatlichen Gerichte überprüfen zu lassen.[55] Dieses Recht kann entweder im allgemein geltenden Recht oder in einer entsprechenden Bestimmung verankert sein. Wenngleich sich dieses Recht möglicherweise aus dem allgemein geltenden Recht ableiten lässt, könnte aus Gründen der Rechtssicherheit eine ausdrückliche Regelung dieses Überprüfungsrechts ratsam sein.

Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte

Zur Gewährleistung der persönlichen Unabhängigkeit der Mitglieder von NZB-Beschlussorganen, die in die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des ESZB eingebunden sind, ist überdies sicherzustellen, dass es zu keinen Interessenkonflikten zwischen den Verpflichtungen dieser Mitglieder gegenüber ihrer jeweiligen NZB (im Fall der Präsidenten auch gegenüber der EZB) einerseits und etwaigen sonstigen Funktionen andererseits kommt, die sie zusätzlich ausüben und aufgrund deren ihre persönliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werden könnte.[56] Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft in Beschlussorganen, die Aufgaben im Rahmen des ESZB wahrnehmen, mit der Ausübung anderer Funktionen nicht vereinbar, wenn sich daraus ein Interessenkonflikt ergeben könnte. Insbesondere dürfen Mitglieder solcher Beschlussorgane keine Ämter ausüben und keine Interessen wahrnehmen – sei es in Ausübung eines Amtes in der Exekutive oder Legislative von zentralen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder im Rahmen eines Unternehmens –, die ihre Tätigkeit beeinflussen könnten. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass potenzielle Interessenkonflikte bei nicht hauptamtlichen Mitgliedern von Beschlussorganen vermieden werden.

2.2.3.5 Finanzielle Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit einer NZB würde insgesamt infrage gestellt, wenn die NZB sich nicht eigenständig ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (d. h. der im AEUV und in der ESZB-Satzung vorgesehenen Aufgaben im Rahmen des ESZB) verschaffen könnte.[57]

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die jeweiligen NZBen jederzeit über ausreichende finanzielle Mittel und über ein angemessenes Nettoeigenkapital[58] verfügen, um ihre Aufgaben im Rahmen des ESZB bzw. des Eurosystems erfüllen zu können. Dies wäre z. B. nicht der Fall, wenn eine NZB daran gehindert würde, ausreichende finanzielle Mittel in Form von Reserven oder Puffern aufzubauen, um Verluste – insbesondere aus geldpolitischen Geschäften – auszugleichen, und der betreffende Mitgliedstaat nicht vorab sicherstellen würde, dass die NZB über die notwendigen Mittel verfügt, um die finanziellen Lasten aus der Ausübung einer Funktion außerhalb des ESZB zu tragen (etwa um Entschädigungen leisten zu können, die sich aus der Haftungsregelung für diese Funktion ergeben) und zugleich ihre Aufgaben im Rahmen des ESZB weiterhin wirksam und unabhängig wahrnehmen zu können.[59] Es sei darauf hingewiesen, dass die NZBen nach Artikel 28.1 und Artikel 30.4 der ESZB-Satzung aufgefordert werden können, weitere Beiträge zum Kapital der EZB zu leisten und weitere Währungsreserven einzuzahlen.[60] Darüber hinaus ist in Artikel 33.2 der ESZB-Satzung vorgesehen,[61] dass der EZB-Rat im Falle eines Verlustes seitens der EZB, der sich nicht vollständig aus dem allgemeinen Reservefonds decken lässt, beschließen kann, den restlichen Fehlbetrag aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs im Verhältnis und bis zur Höhe der an die NZBen zu verteilenden Beträge zu decken. Der Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit bedeutet, dass die Beachtung dieser Bestimmungen die NZBen bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen nicht beeinträchtigen darf.

Aus allen vorgenannten Gründen bedeutet finanzielle Unabhängigkeit auch, dass eine NZB stets über ausreichend Eigenkapital verfügen muss. Insbesondere ist jegliche Situation zu vermeiden, die dazu führt, dass das Nettoeigenkapital einer NZB über einen längeren Zeitraum hinweg geringer als ihr Grundkapital oder gar negativ ist. Hierzu zählen auch Fälle, in denen Verluste, die Kapital und Rücklagen übersteigen, vorgetragen werden.[62] Dies kann negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der NZB haben, ihre Aufgaben im Rahmen des ESZB wahrzunehmen. Darüber hinaus kann eine solche Situation die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik des Eurosystems beeinträchtigen. Sofern das Nettoeigenkapital einer NZB ihr Grundkapital unterschreitet oder sich gar ins Negative kehrt, muss daher der jeweilige Mitgliedstaat die NZB innerhalb eines vertretbaren Zeitraums mit einem angemessenen Kapitalbetrag mindestens bis zur Höhe des Grundkapitals ausstatten, um dem Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit zu entsprechen. Hinsichtlich der EZB wurde der Bedeutung dieser Frage bereits vom Rat der EU durch Verabschiedung der Ratsverordnung (EG) Nr. 1009/2000[63] Rechnung getragen. Aufgrund dieser Verordnung kann der EZB-Rat eine tatsächliche Kapitalerhöhung beschließen, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche angemessene Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten.[64] Die NZBen müssen finanziell in der Lage sein, auf einen solchen Beschluss der EZB zu reagieren.

Die finanzielle Unabhängigkeit einer NZB sollte danach beurteilt werden, ob Dritte direkt oder indirekt nicht nur auf die Aufgaben der NZB im Rahmen des ESZB Einfluss nehmen können, sondern auch auf ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in finanzieller Hinsicht im Sinne angemessener finanzieller Mittel. In dieser Hinsicht sind die unten aufgeführten Kriterien finanzieller Unabhängigkeit besonders bedeutsam.[65] Dabei handelt es sich um die Bereiche finanzieller Unabhängigkeit, in denen die NZBen am stärksten der Gefahr einer Einflussnahme von außen ausgesetzt sind.

Aufstellung des Haushalts

Die Befugnis eines Dritten, den Haushalt einer NZB aufzustellen oder zu beeinflussen, ist mit der finanziellen Unabhängigkeit unvereinbar, sofern das Gesetz nicht eine Schutzklausel vorsieht, die gewährleistet, dass eine solche Befugnis nicht die für die Wahrnehmung der Aufgaben der NZB im Rahmen des ESZB erforderlichen finanziellen Mittel berührt.[66]

Rechnungslegungsvorschriften

Die Bilanzen sind entweder nach allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften oder gemäß den von den Beschlussorganen der NZB festgelegten Bestimmungen aufzustellen. Werden solche Bestimmungen stattdessen von Dritten festgelegt, müssen darin zumindest die Vorschläge der NZB-Beschlussorgane berücksichtigt sein.

Die Feststellung des Jahresabschlusses muss durch die Beschlussorgane der NZB mit Unterstützung unabhängiger Rechnungsprüfer erfolgen. Der festgestellte Jahresabschluss kann einer nachträglichen Genehmigung durch Dritte unterliegen (z. B. Regierung oder Parlament). Über die Gewinnermittlung müssen die Beschlussorgane der NZB unabhängig und sachgerecht entscheiden können.

Soweit die Geschäfte einer NZB der Kontrolle durch den Rechnungshof oder eine vergleichbare Stelle unterliegen, muss der Umfang dieser Kontrolle gesetzlich eindeutig festgelegt sein[67] und die Arbeit der unabhängigen externen Rechnungsprüfer der NZB[68] unberührt lassen. Des Weiteren muss im Einklang mit dem Grundsatz der institutionellen Unabhängigkeit dem Verbot der Weisungserteilung an eine NZB oder ihre Beschlussorgane Rechnung getragen und die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESZB uneingeschränkt gewährleistet werden.[69] Die Kontrolle durch den Rechnungshof oder eine vergleichbare Stelle hat auf nichtpolitischer, unabhängiger und rein sachlicher Grundlage zu erfolgen.[70]

Verteilung der Gewinne, Kapital der NZB und finanzielle Bestimmungen

Wie die Gewinne zu verteilen sind, kann in der Satzung einer NZB geregelt sein. Fehlen solche Vorschriften, sollten die Beschlussorgane der NZB auf sachlicher Grundlage darüber entscheiden. Keinesfalls sollte diese Entscheidung im Ermessen Dritter liegen, sofern nicht durch eine Schutzklausel ausdrücklich gewährleistet ist, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESZB erforderlichen finanziellen Mittel davon unberührt bleiben.[71]

Gewinne dürfen dem Staatshaushalt erst zugeführt werden, nachdem etwaige akkumulierte Verluste aus den Vorjahren gedeckt und die für notwendig erachteten Rückstellungen gebildet worden sind, um den Realwert von Vermögen und Kapital der NZB zu sichern.[72] Zeitlich befristete oder kurzfristige gesetzgeberische Maßnahmen, die einer Weisung an die NZBen in Bezug auf die Verteilung ihrer Gewinne gleichkommen, sind nicht zulässig.[73]

Einkünfte der NZBen aus der Verwaltung der offiziellen Währungsreserven dürfen dem Staat nur über eine Gewinnabführung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zufließen.[74] Die Besteuerung unrealisierter Vermögenszuwächse einer NZB würde den Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit ebenfalls beeinträchtigen.[75]

Ein Mitgliedstaat darf einer NZB keine Kapitalherabsetzung ohne vorherige Zustimmung der jeweiligen Beschlussorgane der NZB auferlegen. Dies dient der Gewährleistung, dass der NZB als Mitglied des ESZB ausreichende finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV und der ESZB-Satzung zur Verfügung stehen. Aus demselben Grund sollte jegliche Änderung der Bestimmungen zur Verteilung der Gewinne einer NZB nur in Zusammenarbeit mit der NZB eingebracht und beschlossen werden, da diese am besten in der Lage ist, die erforderliche Höhe der Kapitalrücklagen zu beurteilen.[76] Was die Bildung von Rückstellungen oder finanziellen Puffern betrifft, müssen die NZBen berechtigt sein, eigenständig Rückstellungen zu bilden, um den Realwert von Vermögen und Kapital zu sichern. Ferner dürfen die Mitgliedstaaten die NZBen nicht daran hindern, ihre Kapitalrücklagen so weit zu erhöhen, wie es für ein Mitglied des ESZB notwendig ist, um seine Aufgaben zu erfüllen.[77]

Finanzielle Haftung für Aufsichtsbehörden

In den meisten Mitgliedstaaten ist die Finanzaufsicht bei der NZB angesiedelt. Dagegen ist nichts einzuwenden, sofern die zuständigen Stellen der unabhängigen Entscheidungsgewalt der NZB unterliegen. Entscheidet die Finanzaufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen aber eigenständig, muss gewährleistet sein, dass ihre Entscheidungen die Finanzen der NZB als Ganzes nicht gefährden. In diesen Fällen sollten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der NZB ein Recht auf Letztkontrolle aller Entscheidungen der Aufsicht einräumen, die die Unabhängigkeit einer NZB und insbesondere ihre finanzielle Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.[78]

Eigenständigkeit in Personalangelegenheiten

Die Mitgliedstaaten dürfen die Fähigkeit einer NZB zur eigenständigen Einstellung und Weiterbeschäftigung qualifizierter Beschäftigter, die zur Erfüllung der ihr durch den AEUV und die ESZB-Satzung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, nicht beeinträchtigen.[79] Auch darf eine NZB nicht in eine Lage versetzt werden, in der sie nur begrenzte oder gar keine Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf ihre Beschäftigten hat oder die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ihre Personalpolitik beeinflussen kann.[80] Etwaige Änderungen gesetzlicher Bestimmungen zur Vergütung von Mitgliedern eines NZB-Beschlussorgans und von NZB-Beschäftigten sind in enger und wirksamer Zusammenarbeit mit der NZB zu beschließen.[81] Dabei ist der Sichtweise der NZB gebührend Rechnung zu tragen, um zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auch weiterhin unabhängig wahrnehmen kann.[82] Die Eigenständigkeit in Personalangelegenheiten erstreckt sich auch auf Fragen der Altersversorgung der Beschäftigten. Ferner dürfen Änderungen, die zu einer geringeren Vergütung der Beschäftigten einer NZB führen, nicht die Befugnisse dieser NZB zur Verwaltung ihrer eigenen finanziellen Mittel – einschließlich der aus einer Herabsetzung der Vergütung resultierenden Mittel – beeinträchtigen.[83]

Eigentumsrechte

Rechte Dritter, in Bezug auf das Eigentum einer NZB zu intervenieren oder dieser NZB Weisungen zu erteilen, sind mit dem Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit unvereinbar.

2.2.4 Vertraulichkeit

Die Verpflichtung des Personals sowie der Mitglieder der Leitungsgremien der EZB und der NZBen zur Geheimhaltung gemäß Artikel 37 der ESZB-Satzung kann zur Aufnahme ähnlicher Bestimmungen in die Satzungen der NZBen und die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten führen. Der Vorrang des Unionsrechts und der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften bedeutet auch, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften über den Zugang Dritter zu Dokumenten den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich Artikel 37 der ESZB-Satzung, entsprechen müssen und die Geheimhaltungsbestimmungen des ESZB nicht verletzen dürfen.[84] Der Zugang des Rechnungshofs oder einer vergleichbaren Stelle zu vertraulichen Informationen und Dokumenten einer NZB muss auf das für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der informationsanfordernden Stelle Notwendige begrenzt sein und darf die Unabhängigkeit und die Geheimhaltungsbestimmungen des ESZB, denen die Mitglieder der Beschlussorgane sowie das Personal der NZBen unterliegen, nicht beeinträchtigen.[85] Die NZBen sollten gewährleisten, dass diese Stellen die offengelegten Informationen und Dokumente mit der gleichen Vertraulichkeit behandeln wie sie selbst.

2.2.5 Verbot der monetären Finanzierung und des bevorrechtigten Zugangs

Hinsichtlich des Verbots der monetären Finanzierung und des bevorrechtigten Zugangs waren die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die der EU im Jahr 2004, 2007 bzw. 2013 beitraten, an die entsprechenden Bestimmungen des AEUV und der ESZB-Satzung anzupassen und zum 1. Mai 2004, 1. Januar 2007 bzw. 1. Juli 2013 in Kraft zu setzen. Schweden musste die erforderlichen Anpassungen bis zum 1. Januar 1995 in Kraft setzen.

2.2.5.1 Verbot der monetären Finanzierung

Gemäß Artikel 123 Absatz 1 AEUV sind Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den NZBen für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten verboten.

Ebenso verboten ist der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die NZBen. Der AEUV sieht eine Ausnahme von diesem Verbot der monetären Finanzierung vor: Die Bestimmungen gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum. Diese müssen, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt werden (Artikel 123 Absatz 2 AEUV). Der genaue Anwendungsbereich des Verbots der monetären Finanzierung wird in der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates[86] präzisiert, wonach das Verbot jegliche Finanzierung der Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten umfasst.

Das Verbot der monetären Finanzierung soll die Mitgliedstaaten dazu anhalten, eine solide Haushaltspolitik zu verfolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite (oder ein bevorrechtigter Zugang der öffentlichen Hand zu den Finanzmärkten) zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führt.[87] Daher muss das Verbot weit ausgelegt werden, um seine strikte Anwendung vorbehaltlich der wenigen in Artikel 123 Absatz 2 AEUV und in der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 genannten Ausnahmen zu gewährleisten. Auch wenn in Artikel 123 Absatz 1 AEUV speziell auf „Kreditfazilitäten“ Bezug genommen wird, die die Verpflichtung zur Rückzahlung der Gelder beinhalten, gilt das Verbot somit a fortiori auch für andere Formen der Finanzierung, bei denen keine Rückzahlungspflicht besteht.

Die grundsätzliche Position der EZB im Hinblick auf die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Verbot der monetären Finanzierung leitet sich vor allem aus Anhörungen der EZB durch die Mitgliedstaaten zu Entwürfen für innerstaatliche Rechtsvorschriften gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV ab.[88]

Innerstaatliche Rechtsvorschriften zum Anwendungsbereich des Verbots der monetären Finanzierung

Innerstaatliche Rechtsvorschriften dürfen den Anwendungsbereich des Verbots der monetären Finanzierung nicht einengen und die nach EU-Recht vorgesehenen Ausnahmen nicht erweitern. So sind beispielsweise innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Finanzierung von finanziellen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats gegenüber internationalen Finanzinstitutionen oder Drittstaaten durch die NZB vorsehen, grundsätzlich mit dem Verbot der monetären Finanzierung unvereinbar. Als Ausnahme erlaubt Verordnung (EG) Nr. 3603/93 die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IWF durch die NZBen, sofern sie zu Forderungen an das Ausland führt, die alle Merkmale eines Reserveinstruments aufweisen.[89] Zu diesen maßgeblichen Merkmalen zählt, dass auf Verlangen auf die Forderungen zugegriffen werden kann, um einem aus der Zahlungsbilanz resultierenden Finanzierungsbedarf oder anderen verwandten Zwecken zu begegnen. Dies bedeutet, dass die Bonität und Liquidität der Forderungen gewährleistet sein müssen.[90]

Innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Übertragung von Aufgaben auf die NZBen

Innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen Aufgaben auf die NZBen übertragen werden, dürfen nicht zu einer Finanzierung der Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten führen. Gemäß Artikel 14.4 der ESZB-Satzung können die NZBen andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Überträgt ein Mitgliedstaat seiner NZB eine solche Aufgabe, so ist diese NZB für deren Wahrnehmung verantwortlich und haftbar. Bei der Festlegung der Verantwortung und Haftung einer NZB für diese Aufgabe müssen die Mitgliedstaaten gleichwohl ihren aus dem Unionsrecht und insbesondere aus Artikel 123 Absatz 1 AEUV erwachsenden Verpflichtungen nachkommen.[91]

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates wird der Begriff „andere Kreditfazilität“ im Sinne des Artikels 123 AEUV unter anderem als jede Finanzierung von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten definiert. Dementsprechend darf die betreffende NZB keine Verpflichtungen gegenüber Dritten übernehmen, die potenziell dem öffentlichen Sektor obliegen könnten. Folglich darf die NZB keine bereits bestehenden Verbindlichkeiten anderer Behörden oder öffentlicher Einrichtungen gegenüber Dritten finanzieren, und die tatsächliche Finanzierung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten durch die betreffende NZB darf sich nicht als unmittelbare Folge der Maßnahmen oder wirtschaftspolitischen Entscheidungen anderer Behörden oder öffentlicher Einrichtungen ergeben.[92]

Vorabausschüttung von Zentralbankgewinnen

Innerstaatliche Rechtsvorschriften dürfen keine Verteilung nicht vollständig realisierter, ausgewiesener und geprüfter Zentralbankgewinne verlangen. Um dem Verbot der monetären Finanzierung Genüge zu tun, darf der dem Staatshaushalt gemäß den geltenden Regeln der Gewinnverteilung zugeführte Betrag nicht – auch nicht teilweise – aus den Kapitalreserven der NZB gezahlt werden. Die Gewinnverteilungsregeln müssen daher die Kapitalreserven der NZB unberührt lassen. Darüber hinaus sind Vermögenswerte von NZBen, die an den Staat übertragen werden, zum Marktwert zu verzinsen, und die Übertragung muss zur selben Zeit erfolgen wie die Verzinsung.[93]

Ein Eingriff in die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben des Eurosystems – etwa die Verwaltung der Währungsreserven – mittels Besteuerung theoretischer und unrealisierter Vermögenszuwächse ist ebenfalls nicht gestattet, da dies eine Form der Gewährung von Zentralbankkrediten an öffentliche Stellen im Wege der Vorabausschüttung künftiger und ungewisser Gewinne darstellen würde.[94] Ebenso würde eine Übertragung der Währungsreserven (einschließlich der Goldreserven) aus der Bilanz der NZB an den Staat das Verbot der monetären Finanzierung umgehen, das die Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank verbietet.[95] Einkünfte der NZB aus der Verwaltung der offiziellen Währungsreserven dürfen dem Staat nur über eine Gewinnabführung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zufließen.[96]

Übernahme von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors

Innerstaatliche Rechtsvorschriften, denen zufolge eine NZB verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten einer bislang unabhängigen öffentlichen Stelle im Zuge einer nationalen Neuordnung bestimmter Aufgaben und Pflichten zu übernehmen (z. B. im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter, bislang vom Staat oder von unabhängigen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wahrgenommener aufsichtsrechtlicher Aufgaben an die NZB), ohne dass sie von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus der vorherigen Tätigkeit dieser öffentlichen Einrichtung vollständig freigestellt wird, wären mit dem Verbot der monetären Finanzierung unvereinbar.[97]

Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine NZB für die Ausübung einer ihr nach innerstaatlichem Recht übertragenen Aufgabe haftbar machen, würden die Übernahme einer bereits bestehenden Verbindlichkeit gegenüber Dritten beinhalten und wären mit dem Verbot der monetären Finanzierung unvereinbar, wenn die geschädigten Dritten nicht für das Handeln der NZB, d. h. den Verstoß der NZB gegen die für sie in diesem Rahmen geltenden Vorschriften, entschädigt würden.[98] Bei Aufgaben, die hochkomplexe und dringende Maßnahmen etwa im Zusammenhang mit der Umstrukturierung oder Abwicklung von Banken oder zentralen Gegenparteien erfordern, würden innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine NZB für die Ausübung solcher Aufgaben haftbar machen, zudem auf die tatsächliche Finanzierung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinauslaufen, wenn die Haftung der NZB nicht auf schwerwiegende Verstöße gegen die für sie in diesem Rahmen geltenden Vorschriften beschränkt wäre.[99]

Der Gerichtshof hat noch nicht erläutert, worin die Beschränkung auf schwerwiegende Verstöße gegen die für eine NZB geltenden Vorschriften genau besteht. Aufgrund der unterschiedlichen Haftungsregeln für NZBen in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten können solche Beschränkungen verschiedenartig sein, sofern die tatsächliche Finanzierung von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn das nationale Recht Haftungskriterien für ein Verschulden beinhaltet und die Haftung der betreffenden NZB angesichts der Dringlichkeit und Komplexität des konkreten Falls auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.[100] Die tatsächliche Finanzierung von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nationale Recht Haftungskriterien für ein rechtswidriges Verhalten anstelle eines Verschuldens beinhaltet und die gerichtliche Überprüfung einschlägiger Maßnahmen dadurch beschränkt, dass der betreffenden NZB angesichts der Dringlichkeit und Komplexität des konkreten Falls ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird.[101]

Finanzielle Unterstützung für Kredit- und Finanzinstitute

Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass eine NZB zahlungsunfähigen Kredit- bzw. sonstigen Finanzinstituten finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, sind – auch wenn diese unabhängig und im alleinigen Ermessen gewährt werden – mit dem Verbot der monetären Finanzierung unvereinbar.

Gleiches gilt, wenn das Eurosystem ein Kreditinstitut finanziert, das zur Wiederherstellung der Solvenz über eine direkte Platzierung vom Staat begebener Schuldtitel rekapitalisiert worden ist, weil keine alternativen marktbasierten Finanzierungsquellen vorhanden sind (nachfolgend „Rekapitalisierungsanleihen“), und wenn diese Anleihen als Sicherheiten verwendet werden sollen. In solch einem Fall einer staatlichen Rekapitalisierung eines Kreditinstituts über die direkte Platzierung von Rekapitalisierungsanleihen lässt deren anschließende Nutzung als Sicherheiten in Liquiditätsgeschäften der Zentralbank Bedenken hinsichtlich des Verbots der monetären Finanzierung aufkommen.[102] Eine Notfall-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance – ELA), die eine NZB einem solventen Kreditinstitut auf der Grundlage einer Sicherheit in Form einer staatlichen Garantie unabhängig und im alleinigen Ermessen gewährt, muss die folgenden Kriterien erfüllen: a) Es muss sichergestellt sein, dass der von der NZB gewährte Kredit so kurzfristig wie möglich ist, b) es muss eine Gefährdung der Systemstabilität vorliegen, c) es darf keine Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der staatlichen Garantie gemäß den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben, und d) es darf keine Zweifel an der wirtschaftlichen Angemessenheit der staatlichen Garantie geben, die sowohl den Nennbetrag als auch die Zinsen des Kredits abdecken muss.[103]

Finanzielle Unterstützung für Abwicklungsfonds oder Finanzierungsmechanismen sowie Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme

Die Finanzierung eines Abwicklungsfonds oder Einlagensicherungsfonds, der als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Artikel 123 Absatz 1 AEUV gilt, durch eine NZB ist mit dem Verbot der monetären Finanzierung nicht vereinbar. Als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gilt jede Einrichtung, die sämtliche der folgenden Merkmale aufweist: a) Sie wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, b) sie besitzt Rechtspersönlichkeit, und c) es besteht eine enge Abhängigkeit von den in Artikel 123 Absatz 1 AEUV genannten öffentlichen Stellen. Solch eine enge Abhängigkeit von diesen öffentlichen Stellen wird vermutet, wenn die Einrichtung überwiegend von ihnen finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser öffentlichen Stellen untersteht oder ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan hat, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen öffentlichen Stellen ernannt worden sind.[104]

Selbst wenn es sich nicht um eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ handelt, ist die Finanzierung eines Abwicklungsfonds oder eines Finanzierungsmechanismus nicht mit dem Verbot der monetären Finanzierung vereinbar.[105] Tritt eine NZB als Abwicklungsbehörde auf, so sollte sie auf keinen Fall die Verpflichtungen eines Brückeninstituts oder einer zur Vermögensverwaltung errichteten Zweckgesellschaft übernehmen oder finanzieren.[106] Zu diesem Zweck sollten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften klarstellen, dass die NZB keinerlei Verpflichtungen dieser Stellen übernehmen oder finanzieren wird.[107]

Die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme[108] und die Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger[109] sehen vor, dass die Kosten der Finanzierung solcher Systeme von den Kreditinstituten bzw. den Wertpapierfirmen selbst zu tragen sind. Mit Ausnahme der Finanzierung einer „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass eine NZB eine nationale Einlagensicherungseinrichtung für Kreditinstitute bzw. eine nationale Anlegerentschädigungseinrichtung für Wertpapierfirmen finanziert, nur dann mit dem Verbot der monetären Finanzierung vereinbar, wenn es sich um eine kurzfristige Finanzierung handelt, wenn diese aufgrund von Dringlichkeit erfolgt, wenn die Systemstabilität gefährdet ist und wenn die Entscheidung über die Finanzierung im Ermessen der jeweiligen NZB liegt.[110] Insbesondere sollte die von Zentralbanken geleistete Unterstützung für Einlagensicherungssysteme nicht auf eine systematische Vorfinanzierung hinauslaufen.[111]

Funktion als Fiskalagent

Artikel 21.2 der ESZB-Satzung legt fest, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken als Fiskalagent für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten tätig werden können. Damit soll klargestellt werden, dass die NZBen nach der Übertragung der geldpolitischen Zuständigkeit auf das Eurosystem weiterhin ihren traditionellen Dienst als Fiskalagent für Regierungen und andere öffentliche Stellen ausüben können, ohne dabei gegen das Verbot der monetären Finanzierung zu verstoßen. Die Verordnung (EG) Nr. 3603/93 sieht darüber hinaus eine Reihe konkreter und eng gefasster Ausnahmen von dem Verbot der monetären Finanzierung im Zusammenhang mit der Funktion als Fiskalagent vor: a) Innerhalb eines Tages gewährte Kredite an den öffentlichen Sektor sind gestattet, sofern sie auf den betreffenden Tag begrenzt bleiben und keine Verlängerung möglich ist;[112] b) durch Dritte ausgestellte Schecks auf dem Konto des öffentlichen Sektors gutzuschreiben, bevor die Lastschrift bei der bezogenen Bank erfolgt, ist gestattet, sofern die seit der Entgegennahme des Schecks verstrichene Frist mit den für den Einzug von Schecks durch die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats üblichen Fristen in Einklang steht, sodass etwaige Wertstellungsgewinne Ausnahmecharakter haben, geringe Beträge betreffen und sich innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgleichen;[113] c) Bestände an vom öffentlichen Sektor ausgegebenen Münzen, die dessen Konto gutgeschrieben wurden, sind gestattet, sofern sie weniger als 10 % des Münzumlaufs ausmachen.[114]

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der Funktion als Fiskalagent müssen mit dem EU-Recht im Allgemeinen und mit dem Verbot der monetären Finanzierung im Besonderen vereinbar sein.[115] Angesichts der in Artikel 21.2 der ESZB-Satzung verankerten ausdrücklichen Anerkennung der Funktion der NZBen als Fiskalagent, bei der es sich um eine legitime, von ihnen traditionell wahrgenommene Aufgabe handelt, sind die von Zentralbanken diesbezüglich erbrachten Dienstleistungen mit dem Verbot der monetären Finanzierung vereinbar, sofern solche Dienste nicht über den Rahmen der Tätigkeit als Fiskalagent hinausgehen und keine Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten durch die Zentralbank oder Kreditgewährung der Zentralbank zugunsten des öffentlichen Sektors außerhalb der eng definierten Ausnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 3603/93 darstellen.[116] Innerstaatliche Rechtsvorschriften, denen zufolge eine NZB Einlagen der Regierung halten und Konten der öffentlichen Haushalte bedienen darf, werfen keine Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung auf, solange damit nicht die Möglichkeit der Gewährung von Krediten, einschließlich Tagesüberziehungskrediten, verbunden ist. Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung ergäben sich jedoch beispielsweise dann, wenn Einlagen oder Guthaben auf Girokonten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften höher als zu den marktüblichen Sätzen – statt zu Marktsätzen oder niedriger – verzinst werden können. Eine über den Marktsätzen liegende Verzinsung kommt de facto einem Kredit gleich, was dem Ziel des Verbots der monetären Finanzierung zuwiderläuft und daher dieses Ziel untergraben könnte. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jede Verzinsung eines Kontos den Marktparametern entspricht, und noch wichtiger, dass der Zinssatz der Einlagen mit ihrer jeweiligen Laufzeit korreliert.[117] Soweit Fiskalagentdienste durch eine NZB unentgeltlich erbracht werden, bestehen hinsichtlich des Verbots der monetären Finanzierung keine Bedenken, sofern es sich dabei um Kernleistungen als Fiskalagent handelt.[118]

2.2.5.2 Verbot des bevorrechtigten Zugangs

Artikel 124 AEUV legt fest, dass sämtliche „Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen,“ verboten sind. Ebenso wie das Verbot der monetären Finanzierung soll auch das Verbot des bevorrechtigten Zugangs die Mitgliedstaaten dazu anhalten, eine solide Haushaltspolitik zu verfolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder ein bevorrechtigter Zugang der öffentlichen Hand zu den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen.[119]

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates[120] handelt es sich bei einem bevorrechtigten Zugang um sämtliche Gesetze, Rechtsvorschriften oder sonstige zwingende Rechtsakte, die in Ausübung der öffentlichen Gewalt erlassen werden und a) Finanzinstitute dazu verpflichten, Forderungen gegenüber Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Unternehmen der Mitgliedstaaten zu erwerben oder zu halten, oder b) Steuervergünstigungen, die nur Finanzinstituten zugutekommen, oder finanzielle Vergünstigungen, die mit den Grundsätzen der Marktwirtschaft nicht in Einklang stehen, gewähren, um den Erwerb oder Besitz solcher Forderungen durch diese Institute zu fördern.

Den NZBen ist es als Behörden nicht gestattet, Maßnahmen zu ergreifen, die dem öffentlichen Sektor einen bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten gewähren, sofern diese Maßnahmen nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden. Die von den NZBen erlassenen Vorschriften für die Mobilisierung oder Verpfändung von Schuldtiteln dürfen nicht dazu dienen, das Verbot des bevorrechtigten Zugangs zu umgehen.[121] Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich dürfen keinen solchen bevorrechtigten Zugang schaffen.

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 definiert „aufsichtsrechtliche Gründe“ als Gründe, die den aufgrund des EU-Rechts oder in Übereinstimmung damit erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Verwaltungsmaßnahmen zugrunde liegen und die die Solidität der Finanzinstitute fördern und somit die Stabilität des gesamten Finanzsystems und den Schutz der Kunden dieser Finanzinstitute stärken sollen. Die aufsichtsrechtlichen Gründe sollen sicherstellen, dass Banken gegenüber ihren Einlegern solvent bleiben.[122] Im Bereich der Bankenaufsicht wurden im Sekundärrecht der EU verschiedene Anforderungen festgelegt, um die Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten.[123] Ein „Kreditinstitut“ wird definiert als ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.[124] Zudem benötigen Kreditinstitute – gemeinhin als „Banken“ bezeichnet – für die Bereitstellung von Dienstleistungen die Zulassung durch eine zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats.[125]

Die Mindestreserven könnten zwar als Bestandteil der Aufsichtsanforderungen betrachtet werden, sie zählen aber zum Handlungsrahmen der NZBen und werden in den meisten Volkswirtschaften – so auch im Euro-Währungsgebiet – als geldpolitisches Instrument genutzt.[126] In diesem Zusammenhang wird in Anhang I Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60)[127] dargelegt, dass das Mindestreservesystem des Eurosystems in erster Linie dazu dient, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren und eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern).[128] Die EZB verlangt von im Euro-Währungsgebiet niedergelassenen Kreditinstituten, dass sie die erforderlichen Mindestreserven (in Form von Einlagen) auf einem Konto bei ihrer NZB halten.[129]

Der vorliegende Bericht stellt auf die Vereinbarkeit sowohl der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen der NZBen als auch der Satzungen der NZBen mit dem im AEUV verankerten Verbot des bevorrechtigten Zugangs ab. Er steht jedoch einer Beurteilung, ob in den Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unter dem Vorwand aufsichtsrechtlicher Gründe dazu dienen, das Verbot des bevorrechtigten Zugangs zu umgehen, nicht entgegen. Eine solche Beurteilung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berichts.

2.2.6 Einheitliche Schreibweise des Euro

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union errichtet die Union „eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist“. In allen verbindlichen Sprachfassungen der Verträge, denen das römische Alphabet zugrunde liegt, wird der Euro einheitlich im Nominativ Singular als „Euro“ bezeichnet. In den unter Verwendung des griechischen Alphabets und des kyrillischen Alphabets abgefassten Vertragstexten wird der Euro als „ ευρώ“ bzw. „ евро“ bezeichnet.[130] Im Einklang hiermit stellt die Verordnung (EG) Nr. 974/98 klar, dass die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muss. Die Verträge fordern daher eine einheitliche Schreibweise des Wortes „Euro“ im Nominativ Singular in allen Rechtsvorschriften der EU und allen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Alphabete.

In Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der EU für die Festlegung des Namens der einheitlichen Währung sind jegliche Abweichungen von dieser Bestimmung mit den Verträgen unvereinbar und daher zu beseitigen.[131] Dieser Grundsatz findet zwar auf sämtliche innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung, doch konzentriert sich die Beurteilung in den Länderkapiteln auf die Satzungen der NZBen und die Bestimmungen zur Euro-Bargeldumstellung.

2.2.7 Rechtliche Integration der NZBen in das Eurosystem

Innerstaatliche Rechtsvorschriften (insbesondere die Satzung einer NZB, aber auch sonstige Rechtsvorschriften), die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Eurosystems oder die Einhaltung von EZB-Beschlüssen behindern würden, sind mit dem reibungslosen Funktionieren des Eurosystems nach der Einführung des Euro in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht vereinbar. Sie sind daher entsprechend abzuändern, um die Vereinbarkeit mit dem AEUV und der ESZB-Satzung im Hinblick auf die Aufgaben im Rahmen des Eurosystems zu gewährleisten. Zur Erfüllung von Artikel 131 AEUV waren die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB (im Fall Schwedens) sowie bis zum 1. Mai 2004, 1. Januar 2007 bzw. 1. Juli 2013 (bei den Mitgliedstaaten, die zum jeweiligen Zeitpunkt der EU beitraten) anzupassen. Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der vollständigen rechtlichen Integration einer NZB in das Eurosystem müssen hingegen erst dann in Kraft treten, wenn die vollständige Integration wirksam wird – d. h. erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, den Euro einführt.

Das Hauptaugenmerk in diesem Bericht gilt jenen Rechtsvorschriften, die NZBen daran hindern könnten, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Eurosystems nachzukommen. Dazu zählen Bestimmungen, a) die NZBen davon abhalten könnten, sich an der Durchführung der von den Beschlussorganen der EZB festgelegten einheitlichen Geldpolitik zu beteiligen, b) die einen Zentralbankpräsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des EZB-Rats behindern könnten, c) in denen die Vorrechte der EZB nicht berücksichtigt sind, d) in denen nicht berücksichtigt ist, dass die ausschließliche Zuständigkeit für Aufgaben im Rahmen des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, unwiderruflich der Union übertragen ist,[132] oder e) denen zufolge NZBen bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ESZB an Entscheidungen nationaler Behörden gebunden sind, die Rechtsakten der EZB entgegenstehen. Dabei wird unterschieden zwischen wirtschaftspolitischer Zielbestimmung, Aufgaben, Finanzvorschriften, Wechselkurspolitik und internationaler Zusammenarbeit. Schließlich werden noch andere Bereiche angeführt, in denen die NZB-Satzungen möglicherweise angepasst werden müssen.

2.2.7.1 Wirtschaftspolitische Zielbestimmung

Die vollständige Integration einer NZB in das Eurosystem erfordert, dass die in ihrer Satzung verankerten Ziele mit den Zielen des ESZB (nach Artikel 2 der ESZB-Satzung) im Einklang stehen. Dies bedeutet unter anderem, dass gewisse innerstaatlich motivierte Ziele − z. B. die Verpflichtung, die Geldpolitik im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen − entsprechend abzuändern sind. Außerdem müssen auch die nachrangigen Ziele der NZBen mit ihrer Verpflichtung vereinbar sein, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU zu unterstützen, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen (dies ist selbst ein Ziel, das nur ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität unterstützt werden darf), und dürfen dieser Verpflichtung nicht entgegenstehen.[133]

2.2.7.2 Aufgaben

Die Aufgaben der NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, werden aufgrund des Status dieser NZB als integraler Bestandteil des Eurosystems in erster Linie durch den AEUV und die ESZB-Satzung bestimmt. Zur Erfüllung von Artikel 131 AEUV müssen daher die Aufgabenbeschreibungen in der Satzung einer NZB mit den betreffenden Bestimmungen im AEUV und in der ESZB-Satzung verglichen und Unvereinbarkeiten beseitigt werden.[134] Dies gilt für alle Bestimmungen, die nach der Einführung des Euro und der Integration in das Eurosystem die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des ESZB beeinträchtigen – vor allem für Bestimmungen, in denen die Zuständigkeit des ESZB nach Kapitel IV der ESZB-Satzung nicht berücksichtigt ist.

In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Geldpolitik muss berücksichtigt sein, dass die Geldpolitik der Union durch das Eurosystem auszuführen ist.[135] In der Satzung einer NZB können Bestimmungen über das geldpolitische Instrumentarium enthalten sein. Diese Bestimmungen müssen mit den entsprechenden Bestimmungen des AEUV und der ESZB-Satzung vereinbar sein, und es müssen etwaige Unvereinbarkeiten beseitigt werden, um Artikel 131 AEUV zu entsprechen.

Die NZBen überwachen regelmäßig die Entwicklung der öffentlichen Finanzen, damit sie den künftig einzuschlagenden geldpolitischen Kurs angemessen beurteilen können. Gestützt auf diese Überwachungstätigkeit und die Unabhängigkeit ihrer Empfehlungen dürfen die NZBen zudem ihre Meinung zu relevanten Entwicklungen der öffentlichen Finanzen äußern, um zum reibungslosen Funktionieren der europäischen Währungsunion beizutragen. Die Überwachung der Entwicklung der öffentlichen Finanzen durch die NZBen zu geldpolitischen Zwecken sollte auf der Grundlage eines uneingeschränkten Zugangs zu allen relevanten Daten über die öffentlichen Finanzen erfolgen. Die NZBen sollten daher einen vollständigen, zeitnahen und automatischen Zugang zu allen relevanten Finanzstatistiken erhalten. Ihre Rolle sollte sich jedoch auf Überwachungsaktivitäten beschränken, die sich aus der Erfüllung ihres geldpolitischen Mandats ergeben oder – direkt oder indirekt – damit in Verbindung stehen.[136] Wird einer NZB formal ein Mandat zur Beurteilung von Prognosen und der Entwicklung der öffentlichen Finanzen erteilt, so impliziert dies für die NZB eine Funktion (und damit auch eine entsprechende Verantwortung) im Rahmen der Finanzpolitik, wodurch die Erfüllung des geldpolitischen Mandats des Eurosystems und die Unabhängigkeit der NZB unterminiert werden können.[137]

Im Zusammenhang mit den innerstaatlichen Gesetzesinitiativen zur Beseitigung der Turbulenzen an den Finanzmärkten hat die EZB betont, dass jegliche Verzerrung an den nationalen Geldmärkten des Euro-Währungsgebiets zu vermeiden ist, da hierdurch die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik beeinträchtigt werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung staatlicher Garantien auf Interbankeneinlagen.[138]

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass innerstaatliche gesetzgeberische Maßnahmen zur Behebung von Liquiditätsproblemen bei Unternehmen oder professionellen Marktteilnehmern, etwa zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Finanzinstituten, keine negativen Auswirkungen auf die Marktliquidität haben. Insbesondere dürfen solche Maßnahmen nicht mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft im Sinne von Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union unvereinbar sein, da dies die Kreditvergabe behindern, die Stabilität von Finanzinstituten und -märkten wesentlich beeinflussen und somit die Wahrnehmung der Aufgaben des Eurosystems beeinträchtigen könnte.[139]

Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die der jeweiligen NZB das alleinige Recht zur Ausgabe von Banknoten einräumen, müssen ab der Einführung des Euro das ausschließliche Recht des EZB-Rats zur Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten gemäß Artikel 128 Absatz 1 AEUV und Artikel 16 der ESZB-Satzung anerkennen.[140] Das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten steht hingegen der EZB und den NZBen zu. Sobald der Euro eingeführt ist, müssen innerstaatliche Rechtsvorschriften, nach denen die Regierung Einfluss auf Bereiche wie die Stückelung, Herstellung, Umlauf und Einziehung von Banknoten nehmen kann, entweder aufgehoben werden oder die Zuständigkeit der EZB für die Euro-Banknoten im Sinne der Bestimmungen des AEUV und der ESZB-Satzung anerkennen. Ungeachtet der Aufgabenteilung zwischen den Regierungen und den NZBen in Bezug auf Münzen müssen die jeweiligen Bestimmungen nach der Euro-Einführung das Recht der EZB zur Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe anerkennen. Ein Mitgliedstaat darf den Bargeldumlauf nicht als Verbindlichkeit seiner NZB gegenüber der Regierung dieses Mitgliedstaats betrachten, da dies das Konzept einer einheitlichen Währung zu Fall bringen würde und mit den Anforderungen an die rechtliche Integration in das Eurosystem unvereinbar wäre.[141]

Was die Verwaltung der Währungsreserven betrifft,[142] so verstößt ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat und seine offiziellen Währungsreserven nicht an die NZB überträgt[143], gegen den AEUV. Die Haltung und Verwaltung der Währungsreserven durch das ESZB umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Mandat des Eurosystems wirksam erfüllen zu können. Damit dies beispielsweise bei den Geschäften zur Verwaltung der Währungsreserven möglich ist, ist eine vollständige effektive Kontrolle durch die Zentralbank wesentlich. Die NZBen müssen mithin in der Lage sein, völlig autonom Beschlüsse zur Haltung, Einbehaltung („retention“), Veräußerung, zum Handel („negotiation“) mit und zur täglichen wie auch langfristigen Verwaltung der Währungsreserven zu fassen; hierzu gehört auch, Gold endgültig per Kasse oder Termin oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen zu kaufen und zu verkaufen.[144] Ferner ist jedwedes Recht eines Dritten – z. B. der Regierung oder des Parlaments –, Einfluss auf die Entscheidungen einer NZB hinsichtlich der Verwaltung der offiziellen Währungsreserven zu nehmen, mit Artikel 127 Absatz 2 dritter Gedankenstrich AEUV unvereinbar. Darüber hinaus müssen die NZBen entsprechend ihrem Anteil am gezeichneten Kapital der EZB Währungsreserven an die EZB übertragen. Dies bedeutet, dass die NZBen nicht durch rechtliche Bestimmungen daran gehindert werden dürfen, Währungsreserven an die EZB zu übertragen.

Im Hinblick auf Statistiken begründen Verordnungen, die von der EZB nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung im Bereich der Statistiken erlassen wurden, keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben. Allerdings gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung, der die Erhebung statistischer Daten betrifft, für alle Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie den Euro eingeführt haben. Dementsprechend müssen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen treffen und umsetzen, die sie für erforderlich halten, um die statistischen Daten zu erheben, die sie zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten.[145] Außerdem müssen sie rechtzeitig alle Vorbereitungen treffen, die im statistischen Bereich erforderlich sind, um den Euro einführen zu können.[146] Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den NZBen und den nationalen Statistikämtern festlegen, müssen die Unabhängigkeit der NZBen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem statistischen Berichtsrahmen des ESZB gewährleisten.[147]

2.2.7.3 Finanzvorschriften

Die Finanzvorschriften der ESZB-Satzung enthalten Bestimmungen über die Jahresabschlüsse[148], Rechnungsprüfung[149], Kapitalzeichnung[150], Übertragung von Währungsreserven[151] und Verteilung der monetären Einkünfte[152]. Die NZBen müssen in der Lage sein, ihren Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen nachzukommen; innerstaatliche Vorschriften, die damit unvereinbar sind, sind daher aufzuheben.[153]

2.2.7.4 Wechselkurspolitik

Ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, kann innerstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten, denen zufolge die Regierung für die Wechselkurspolitik dieses Mitgliedstaats zuständig ist. Dabei können der jeweiligen NZB ein Beratungsrecht und/oder die ausführende Rolle eingeräumt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat den Euro einführt, sind diese Bestimmungen jedoch dahingehend anzupassen, dass die Verantwortung für die Wechselkurspolitik des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 138 und Artikel 219 AEUV auf der Ebene der EU liegt.

2.2.7.5 Internationale Zusammenarbeit

Im Hinblick auf die Einführung des Euro müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit Artikel 6.1 der ESZB-Satzung vereinbar sein. Demnach beschließt die EZB im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem Eurosystem übertragenen Aufgaben betrifft, wie das ESZB vertreten wird. Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die einer NZB die Beteiligung an internationalen Währungseinrichtungen erlauben, müssen eine solche Beteiligung unter den Zustimmungsvorbehalt der EZB stellen (Artikel 6.2 der ESZB-Satzung).

2.2.7.6 Sonstiges

Neben den oben genannten Punkten gibt es bei einigen Mitgliedstaaten noch andere Bereiche, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften angepasst werden müssen (z. B. im Bereich der Verrechnungs- und Zahlungssysteme und des Informationsaustauschs).

3 Stand der wirtschaftlichen Konvergenz

Dieses Kapitel enthält einen horizontalen Überblick. Einige Faktoren, die für die Gesamtbeurteilung relevant sind, werden nicht an dieser Stelle, sondern in Kapitel 4 sowie in Kapitel 5 der englischsprachigen Gesamtfassung erörtert.

Die Fortschritte bei der Einhaltung der Konvergenzkriterien wurden seit dem Konvergenzbericht 2024 durch externe Schocks gebremst. In drei der fünf untersuchten Länder liegt die am HVPI gemessene Inflationsrate weiterhin oberhalb des Referenzwerts, wobei sie diesen in einem Fall erheblich übersteigt (siehe Tabelle 3.1). Seit dem Konvergenzbericht 2024 haben sich die öffentlichen Finanzen in den meisten Ländern verschlechtert, und die staatlichen Schuldenquoten sind in einigen Fällen erheblich gestiegen. Die Zahl der Länder, die Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sind, ist seitdem von eins auf drei gestiegen; keines dieser Länder dürfte sein Defizit bis Ende 2027 unter den Referenzwert von 3 % des BIP senken. Von den im vorliegenden Bericht untersuchten Ländern nimmt keines am Wechselkursmechanismus (WKM II) teil, und einige Währungen verzeichneten in den vergangenen Jahren beträchtliche Schwankungen gegenüber dem Euro. Seit Juni 2024 hat sich der Abstand des langfristigen Zinssatzes gegenüber dem Euroraum in zwei Ländern leicht vergrößert und in den anderen drei Ländern verkleinert. Im Mai 2026 lag der Zwölfmonatsdurchschnitt der langfristigen Zinsen in drei Ländern oberhalb des Referenzwerts, während er in den beiden anderen Ländern darunter lag. Die wirtschaftliche Konvergenz wird hauptsächlich durch die wirtschaftlichen Auswirkungen externer Schocks gebremst; zu diesen zählen Russlands Krieg gegen die Ukraine, weltweite handelspolitische Spannungen und der Ausbruch des Krieges im Nahen Osten.

Tabelle 3.1

Übersicht über die Indikatoren der wirtschaftlichen Konvergenz

Preis-
stabilität

Entwicklung der öffentlichen Haushalte und Prognosen

Wechselkurs

HVPI-Inflation1)

Land mit übermäßigem Defizit2), 3)

Finanzierungs-
saldo des Staates4)

Verschul-
dung
des Staates4)

Am WKM II teilnehmende Währung3)

Wechselkurs gegenüber dem Euro5)

Lang-
fristiger Zinssatz6)

Tschechische Republik

2024

2,7

Nein

-2,0

43,3

Nein

-4,6

4,0

2025

2,3

Nein

-2,1

44,3

Nein

1,7

4,3

2026

1,9

Nein

-2,8

45,8

Nein

1,5

4,5

Ungarn

2024

3,7

Ja

-5,1

73,5

Nein

-3,5

6,5

2025

4,4

Ja

-4,7

74,6

Nein

-0,6

6,9

2026

3,3

Ja

-6,2

75,1

Nein

6,1

6,7

Polen

2024

3,7

Ja

-6,4

54,8

Nein

5,2

5,5

2025

3,3

Ja

-7,3

59,7

Nein

1,5

5,5

2026

2,9

Ja

-6,5

64,5

Nein

0,0

5,4

Rumänien

2024

5,8

Ja

-9,3

54,8

Nein

-0,6

6,3

2025

6,8

Ja

-7,9

59,3

Nein

-1,4

6,9

2026

8,4

Ja

-6,2

61,6

Nein

-1,8

6,7

Schweden

2024

2,0

Nein

-1,5

34,2

Nein

0,4

2,2

2025

2,6

Nein

-1,3

35,1

Nein

3,2

2,5

2026

2,2

Nein

-2,8

36,6

Nein

2,7

2,6

Referenzwert7)

2,7

-3,0

60,0

5,1

Quellen: Europäische Kommission (Eurostat, Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) und Europäisches System der Zentralbanken.
1) Durchschnittliche Veränderung gegen Vorjahr in %. Die Angaben für 2026 beziehen sich auf den Zeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026.
2) Bezieht sich darauf, ob zumindest für einen Teil des Jahres ein Beschluss des Rates der EU vorlag, wonach in diesem Land ein übermäßiges Defizit bestand.
3) Die Daten für 2026 beziehen sich auf den Zeitraum bis zum Stichtag der Statistiken des Berichts (17. Juni 2026).
4) In % des BIP. Die Angaben für 2026 wurden der Frühjahrsprognose 2026 der Europäischen Kommission entnommen.
5) Veränderung gegen Vorjahr in %. Eine positive (negative) Zahl zeigt eine Aufwertung (Abwertung) gegenüber dem Euro an. Die Angaben für 2026 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 17. Juni 2026.
6) Durchschnittlicher Jahreszinssatz. Die Angaben für 2026 beziehen sich auf den Zeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026.
7) Die Referenzwerte für die HVPI-Inflation und den langfristigen Zinssatz beziehen sich auf den Zeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026. Die Referenzwerte für den Finanzierungssaldo und die Verschuldung des Staates werden in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und dem entsprechenden Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit definiert.

In den vergangenen beiden Jahren waren die Volkswirtschaften der betrachteten Länder nach wie vor erhöhten geopolitischen Spannungen sowie einer zunehmenden Unsicherheit im Welthandel und Fragmentierung desselben ausgesetzt. Neben den allgemein erhöhten geopolitischen Spannungen belasteten die Kriege in der Ukraine und im Nahen Osten die Konjunktur in Form der gestiegenen Unsicherheit, der Handels- und Lieferkettenstörungen und des schwächeren Unternehmer- und Verbrauchervertrauens. Zudem haben erneute globale handelspolitische Spannungen und Zollmaßnahmen zu außenwirtschaftlichen Belastungen geführt. Obwohl die direkten Handelsbeziehungen der betrachteten Länder zu den Vereinigten Staaten relativ begrenzt sind, können indirekte Effekte, die über globale Wertschöpfungsketten übertragen werden, Handelsschocks verstärken und sich auf vorgelagerte Sektoren des verarbeitenden Gewerbes und damit verbundene Dienstleistungen auswirken. Zuletzt hat der Krieg im Nahen Osten insbesondere die Inflationskonvergenz beeinflusst, da einige der untersuchten Länder stärker auf Energiepreisschocks reagieren als der Euroraum. Durch den Krieg hat sich die weltweite Unsicherheit erhöht, und es kam zu einem starken Anstieg der Energiepreise. Dazu zählten auch Preisausschläge bei Öl und Gas sowie erhöhte Risiken für wichtige globale Schifffahrtsrouten. Dies führte dazu, dass der stetige Rückgang der Inflation in den meisten untersuchten Ländern unterbrochen wurde. Während die Reagibilität gegenüber Energiepreisschocks und die direkten Belastungen mit der Zeit nachgelassen haben und aktuell geringer sind als 2022, werden die mittelfristigen Auswirkungen sowohl von der Intensität und Dauer des Konflikts als auch davon abhängen, wie die Energiepreise auf die Verbraucherpreise durchschlagen und welchen Einfluss sie auf die Wirtschaft in den einzelnen Ländern ausüben.

Trotz dieser außenwirtschaftlichen Herausforderungen hat sich die Wirtschaftsaktivität in den untersuchten Ländern bislang als widerstandsfähig erwiesen. Da der Inflationsdruck 2024 und 2025 in den meisten Ländern nachließ, was nicht zuletzt auf die restriktivere Geldpolitik und die frühere Normalisierung der Energiepreise zurückzuführen war, erholten sich die real verfügbaren Einkommen allmählich und stützten die Binnennachfrage. Gleichwohl entwickelte sich das Wachstum in den einzelnen Ländern weiterhin uneinheitlich. In Ungarn und Rumänien war die Konjunktur 2024 und 2025 schwach. In Ungarn belasteten gedämpfte Außenbeiträge und Investitionen das Wachstum. Dies geschah vor dem Hintergrund einer schwachen Auslandsnachfrage in den wichtigsten exportorientierten Sektoren des Landes und der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Absorption von Mitteln aus dem EU-Haushalt und mit dem Geschäftsumfeld. In Rumänien trugen die Außenbeiträge und Investitionen 2024 negativ zum Wachstum bei. Im Jahr 2025 dämpften Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung die privaten Konsumausgaben. Die Investitionen nahmen indes zu, und der negative Außenbeitrag ging zurück. Der stärkere Inflationsdruck in diesen beiden Ländern hatte eine Begrenzung der Realeinkommenszuwächse zur Folge; ferner trug er zu restriktiveren Finanzierungsbedingungen bei. Im Gegensatz dazu war in Polen das Produktionswachstum höher als in den meisten anderen EU-Ländern. Getragen wurde es von einer starken Binnennachfrage und lebhaften Investitionen, wenngleich die Entwicklung mit einem wachsenden Haushaltsdefizit einherging.

Die Konjunkturaussichten für die betrachteten Länder werden durch erhöhte geopolitische Spannungen getrübt. Die Binnennachfrage dürfte in den Jahren 2026 und 2027 die Haupttriebfeder des Wachstums bleiben und dabei von den noch immer widerstandsfähigen Arbeitsmärkten gestützt werden. Allerdings hat der Krieg im Nahen Osten zu einer größeren Volatilität an den globalen Energiemärkten und zu steigenden Energiekosten beigetragen; die Auswirkungen auf die Inflation und die wirtschaftliche Stimmung sind bereits erkennbar. All dies könnte die Konjunktur belasten. Im aktuellen Umfeld sind die Wachstumsaussichten nach wie vor mit einer erheblichen Unsicherheit sowie mit Abwärtsrisiken behaftet. Weitere geo- und handelspolitische Spannungen könnten die Fragmentierung verstärken. So kann es insbesondere angesichts der großen Offenheit und der starken Einbindung dieser Volkswirtschaften in die globalen Wertschöpfungsketten zu Störungen der Handels- und Investitionsströme und steigenden Risikoprämien kommen. Darüber hinaus werden die Aussichten in mehreren Ländern durch frühere Verluste an preislicher Wettbewerbsfähigkeit getrübt; in einigen Staaten kommt die Unsicherheit hinsichtlich des Tempos und der Zusammensetzung der Haushaltskonsolidierung zum Tragen.

Die untersuchten mittel- und osteuropäischen Länder haben in den zurückliegenden Jahrzehnten deutliche Fortschritte hinsichtlich der realen Konvergenz mit dem Durchschnitt des Eurogebiets erreicht, wobei die strukturellen Herausforderungen in den letzten Jahren zugenommen haben. Seit 1999 haben diese Länder ihr reales Pro-Kopf-BIP in erheblichem Maße an den euroraumweiten Durchschnitt angenähert (siehe Abbildung 3.1). Allerdings hat sich die reale Konvergenz seit 2019 in den meisten Ländern verlangsamt, was auf die anhaltenden Effekte aufeinanderfolgender Schocks und struktureller Beschränkungen der Produktivität und des Arbeitsangebots zurückzuführen ist. Zudem sind nach wie vor gesamtwirtschaftliche und finanzielle Anfälligkeiten gegeben, die jedoch je nach Land unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Sofern diesen Anfälligkeiten nicht angemessen entgegengewirkt wird, können sie die Auswirkungen externer Schocks verstärken und das Wachstumspotenzial wie auch die Dauerhaftigkeit der Konvergenz belasten. Zu den zentralen Herausforderungen für eine dauerhafte reale Konvergenz zählen derzeit: a) eine erhöhte globale Unsicherheit mit geopolitischen Spannungen, eine zunehmende Fragmentierung des Handels und Verschiebungen der globalen Wertschöpfungsketten; all dies kann das Handels- und Investitionsverhalten verändern, den Wettbewerbsdruck in Europa verstärken und die Anfälligkeiten im Zusammenhang mit Abhängigkeiten von kritischen Vorleistungen erhöhen; b) laufende Anpassungen der sektoralen Wirtschaftsstrukturen insbesondere im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel; diese stellen vor allem für Länder, die sich im Übergang von einem mittleren zu einem hohen Einkommensniveau befinden, eine Herausforderung dar – und dies umso mehr, wenn sie vergleichsweise stark von kohlenstoffintensiven Energieträgern abhängen; c) ein anhaltender Arbeitskräftemangel, eine Diskrepanz zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage und eine ungünstige demografische Entwicklung, die das Potenzialwachstum hemmen; d) begrenzte Fortschritte bei der Verbesserung der wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung, der institutionellen Kapazitäten und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen; diesbezügliche Verbesserungen sind entscheidend, um das langfristige Produktivitätswachstum und die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Schocks zu stärken; e) fiskalische Schwachstellen, zu denen ein starker Ausgabendruck zählt, denn es gilt unter anderem, die Folgen der geopolitischen Spannungen, der demografischen Alterung, der Klimarisiken und des ökologischen Wandels sowie der steigenden Staatsverschuldung zu bewältigen.

Abbildung 3.1

Reales Pro-Kopf-BIP

a) Gemessen am Durchschnitt
des Euroraums

b) Veränderung gemessen am Durchschnitt des Euroraums seit 1999

(Index: Euroraum = 100)

(Index: Euroraum = 100; x-Achse: Niveau 1999; y-Achse: Niveauänderung; Prozentpunkte; 1999-2025)

Quellen: Europäische Kommission (Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) und EZB-Berechnungen.
Anmerkung: Auf Basis des realen Pro-Kopf-BIP zu Kaufkraftparitäten. In Grafik b stehen die roten Punkte für die untersuchten Länder (gekennzeichnet), die grünen Punkte stehen für die Länder, die dem Euroraum seit 2003 beigetreten sind (nicht gekennzeichnet), die hellblauen Punkte stehen für die Länder, die dem Euroraum vor 2003 beitraten (nicht gekennzeichnet), und der graue Punkt steht für Dänemark (für das eine Ausnahmeregelung gilt). Irland bleibt unberücksichtigt, weil die BIP-Daten erheblich durch die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen beeinflusst werden und die Messung der inländischen Wirtschaftstätigkeit dadurch verzerrt werden kann. Luxemburg ist ausgenommen, da die Berechnungen des Pro-Kopf-BIP durch die hohe Zahl an grenzüberschreitend tätigen Arbeitskräften verzerrt sind. Die graue Linie stellt die geschätzte lineare Beziehung dar.

Bei der Untersuchung der Einhaltung der Konvergenzkriterien ist die Dauerhaftigkeit der Konvergenz nach wie vor von zentraler Bedeutung. Die Konvergenz muss von Dauer sein und auf soliden wirtschaftlichen Fundamentaldaten beruhen. Es reicht nicht aus, dass sie nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht wird. Die Erfahrungen seit Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion haben gezeigt, dass schwache Fundamentaldaten, ein übermäßig lockerer makroökonomischer Kurs, unzureichende institutionelle und statistische Kapazitäten sowie zu optimistische Einschätzungen bezüglich der Konvergenz der realen Einkommen nicht nur Anfälligkeiten für die betroffenen Länder, sondern auch für das reibungslose Funktionieren des Euroraums insgesamt mit sich bringen. Frühere Krisen wie die Staatsschuldenkrise, die Covid-19-Pandemie und der Energieschock 2022-2023 haben noch deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass große makroökonomische Ungleichgewichte, begrenzte Reformkapazitäten und eine schwache Widerstandsfähigkeit gegenüber negativen Schocks den Konvergenzprozess langwierig und kostspielig machen können. Im aktuellen Umfeld erhöhter geopolitischer Spannungen und einer zunehmenden wirtschaftlichen Fragmentierung sind Resilienz und politische Glaubwürdigkeit umso wichtiger geworden. Werden die numerischen Konvergenzkriterien zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, so stellt dies allein keine Garantie für eine reibungslose Zugehörigkeit zum Euro-Währungsgebiet dar. Länder, die den Euro einführen möchten, sollten daher unter Beweis stellen, dass ihre Konvergenzprozesse von Dauer sind, dass ihre makroökonomische Politik mit einer stabilitätsorientierten Teilnahme an der Währungsunion vereinbar ist und dass ihre Institutionen hinreichend robust sind, um künftige Schocks zu bewältigen. Dies liegt in erster Linie im Interesse eines jeden Landes selbst. Es ist aber auch für die reibungslose Transmission der Geldpolitik und die Stabilität des Euroraums insgesamt wichtig, da die Währungsunion nach wie vor keine zentrale Fiskalkapazität aufweist und die dauerhaften Risikoteilungsmechanismen begrenzt sind.

Um eine dauerhafte Konvergenz zu erreichen, bedarf es einer nachhaltigen Anpassung der Politik und einer strukturellen Konvergenz. Wesentliche Voraussetzungen für eine dauerhafte Konvergenz sind gesamtwirtschaftliche Stabilität, eine solide und glaubwürdige Haushaltspolitik im Einklang mit dem wirtschaftspolitischen Steuerungsrahmen der EU sowie günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen, die durch effiziente Wirtschaftsstrukturen und starke öffentliche Institutionen gestützt werden. Um strukturelle Anpassungen vornehmen und makroökonomische Schocks absorbieren zu können, müssen die Güter- und Arbeitsmärkte in hohem Maße flexibel sein. Ein stabilitätsorientierter geldpolitischer Rahmen und fest verankerte Inflationserwartungen sind von entscheidender Bedeutung, um Preisstabilität zu gewährleisten und eine dauerhafte nominale Konvergenz zu fördern. Eine effektiv funktionierende offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb fördert die effiziente Allokation der Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit und damit die Produktivität und das langfristige Wachstum. Je stärker die wirtschaftliche Integration in den Euroraum ist, desto reibungsloser gelingen die Synchronisierung der Konjunkturzyklen und die Teilnahme an der Währungsunion. Zugleich ist eine stärkere Angleichung der Wirtschaftsstrukturen wichtig, damit Volkswirtschaften weitgehend ähnlich auf gemeinsame Schocks reagieren können, auch wenn diese mit unterschiedlichen Energieabhängigkeiten und Produktionsstrukturen zusammenhängen. Damit würde das reibungslose Funktionieren der Währungsunion unterstützt. Außerdem bedarf es eines geeigneten makroprudenziellen und aufsichtlichen Rahmens, um den Aufbau gesamtwirtschaftlicher und finanzieller Ungleichgewichte – etwa einen übermäßigen Anstieg der Vermögenspreise und mit hohen sozialen Kosten verbundene Boom-Bust-Zyklen bei Krediten – zu verhindern. Hat die Europäische Kommission makroökonomische Ungleichgewichte gemäß ihrem einschlägigen Verfahren festgestellt, bleiben entschlossene politische Maßnahmen unabdingbar. Eine effektive Absorption und Inanspruchnahme von EU-Mitteln wie der restlichen Mittel aus dem Programm „Next Generation EU“ kann zur Konvergenz beitragen, sofern die Investitions- und Reformzusagen zeitnah und effizient umgesetzt werden. Letztlich sind die Stärke des institutionellen Rahmens und die Fähigkeit, wirksame Maßnahmen umzusetzen, nach wie vor von zentraler Bedeutung für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration.

3.1 Das Kriterium der Preisstabilität

In den zurückliegenden zehn Jahren wurde die Inflationsentwicklung in den untersuchten Ländern durch eine Reihe großer und sich zum Teil überschneidender Schocks geprägt. Nachdem in den Vorjahren niedrige Inflationsraten verzeichnet worden waren, kam es infolge des Ausbruchs der Pandemie 2020 zu einem Konjunktureinbruch. Während sich die Inflation in einigen Ländern zunächst abschwächte, blieb sie in anderen Ländern relativ persistent. Verantwortlich hierfür waren unter anderem steigende Preise für Nahrungsmittel und Dienstleistungen sowie die anhaltende Anspannung am Arbeitsmarkt. Ab 2021 stieg die Inflation in allen untersuchten Ländern spürbar an (siehe Abbildung 3.2). Maßgeblich hierfür waren massive Energiepreissteigerungen sowie Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage. Seit Anfang 2022 hat Russlands Krieg gegen die Ukraine den Inflationsdruck weiter verstärkt. Die Teuerung stieg in Mittel- und Osteuropa stärker an als im Euroraum, was auf folgende Faktoren zurückzuführen war: eine energieintensivere Produktion, ein höheres Gewicht von Energie und Nahrungsmitteln in den Warenkörben, eine anfängliche Abhängigkeit von russischen Energielieferungen sowie eine starke Einbindung in globale Wertschöpfungsketten. Diese Faktoren verstärkten die Transmission außenwirtschaftlicher Schocks. Die anhaltend angespannte Lage am Arbeitsmarkt und das robuste Lohnwachstum trugen ebenfalls zum binnenwirtschaftlichen Preisdruck bei (siehe Abbildung 3.3, Grafik a, sowie Abschnitt 3.5). Um dem Inflationsschub entgegenzuwirken, erhöhten die meisten Zentralbanken ab 2021 ihre Leitzinsen, während die Regierungen vor allem in den Jahren 2022 und 2023 befristete finanzpolitische Maßnahmen einführten. Hierbei handelte es sich vornehmlich um energiebezogene Subventionen und – in geringerem Maße – um eine Senkung indirekter Steuern. Die Teuerung erreichte gegen Ende 2022/Anfang 2023 einen Höchststand und verringerte sich danach spürbar. Gestützt wurde diese Entwicklung durch die geldpolitische Straffung, weltweit sinkende Energiepreise, die allmähliche Abschwächung der Lieferengpässe sowie Basiseffekte. Dennoch war die Inflation in den meisten betrachteten Ländern in den vergangenen zehn Jahren im Schnitt höher und volatiler als im Euroraum.

Abbildung 3.2

Langfristige Entwicklung der HVPI-Inflationsrate und Ausblick

(Veränderung gegen Vorjahr in %)

Quellen: Europäische Kommission (Eurostat, Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) und EZB.
Anmerkung: Durchgezogene Linien zeigen die jährliche prozentuale Veränderung des monatlichen HVPI an. In dem schattierten Bereich sind die Projektionen für die jährliche HVPI-Inflation aus der Frühjahrsprognose 2026 der Europäischen Kommission dargestellt.

Abbildung 3.3

Kumulierter Anstieg des HVPI, der nominalen Lohnstückkosten und der Harmonisierten Indikatoren der preislichen Wettbewerbsfähigkeit (HCIs) im Zeitraum 2016-2025

a) HVPI und nominale Lohnstückkosten

b) HCIs auf Basis der Lohnstückkosten und des BIP-Deflators

(in Prozentpunkten; x-Achse: kumulierter HVPI-Anstieg;
y-Achse: kumulierter Anstieg der Lohnstückkosten)

(in Prozentpunkten; x-Achse: kumulierter HCI-Anstieg auf Basis des BIP-Deflators; y-Achse: kumulierter HCI-Anstieg auf Basis der Lohnstückkosten)

Quellen: Eurostat und EZB.
Anmerkung: Grafik a zeigt den kumulierten Anstieg des HVPI auf der x-Achse und den kumulierten Anstieg der Lohnstückkosten auf der y-Achse. Grafik b zeigt den kumulierten HCI-Anstieg auf Basis des BIP-Deflators auf der x-Achse sowie den kumulierten HCI-Anstieg auf Basis der gesamten Lohnstückkosten auf der y-Achse. Die durchgezogenen Linien sind jeweils die Winkelhalbierenden und stellen damit ein ausgeglichenes Verhältnis dar. Der HVPI-Anstieg wird anhand von Monatsdaten berechnet, die zu durchschnittlichen Jahresdaten aggregiert werden. Die HCIs auf Basis des BIP-Deflators für die Euro-Länder werden bezogen auf die 21 Euro-Länder und die EWK-40-Gruppe von Handelspartnern berechnet. Die HCIs auf Basis der gesamten Lohnstückkosten für die Euro-Länder werden bezogen auf die 21 Euro-Länder und die EWK-17-Gruppe von Handelspartnern berechnet. Für Nicht-Euro-Länder werden die HCIs auf Basis des BIP-Deflators bzw. der gesamten Lohnstückkosten bezogen auf die EWK-40-Gruppe bzw. die EWK-17-Gruppe von Handelspartnern berechnet. Die roten Punkte stehen für die untersuchten Länder (gekennzeichnet), die grünen Punkte stehen für Länder, die dem Euroraum seit 2003 beigetreten sind (nicht gekennzeichnet), die hellblauen Punkte stehen für Länder, die dem Euroraum vor 2003 beigetreten sind (nicht gekennzeichnet), der graue Punkt steht für Dänemark, und der dunkelblaue Punkt steht für das Euroraum-Aggregat.

Im Mai 2026 lag in drei der fünf untersuchten Länder der Zwölfmonatsdurchschnitt der Teuerungsrate oberhalb des Referenzwerts für das Preisstabilitätskriterium von 2,7 %. Nach dem starken Inflationsschub im Jahr 2022 setzte 2023 in allen betrachteten Ländern ein spürbarer Inflationsrückgang ein, und im Jahresverlauf 2024 schwächte sich die Teuerung weiter ab. Allerdings verlief der Inflationsabbau in den einzelnen Ländern unterschiedlich. In Rumänien war die Teuerung höher als in den anderen Ländern und hat seit Mitte 2025 beträchtlich zugenommen. Maßgeblich hierfür waren Änderungen der indirekten Steuern, die im Zuge der Haushaltskonsolidierung vorgenommen wurden und die Inflation deutlich über den von der Zentralbank angestrebten Zielwert ansteigen ließen. In Ungarn kehrte die Inflation gegen Ende 2025 wieder zu einem Wert zurück, der innerhalb der zulässigen Schwankungsbreite der Zentralbank lag. In Polen war die Teuerung in der ersten Jahreshälfte 2024 rückläufig und näherte sich dem Zielwert an. Nach einem vorübergehenden leichten Anstieg liegt sie seit Mitte 2025 beim Zielwert. Inflationssteigernd wirkten 2025 in allen Ländern die höheren Nahrungsmittelpreise. Diese nahmen in Mittel- und Osteuropa im Schnitt stärker zu als im Euroraum, was auf witterungsbedingte Lieferengpässe, schneller steigende Vorleistungskosten (darunter Kosten für Löhne, Energie und Düngemittel) und das höhere Gewicht von Nahrungsmitteln in den Warenkörben in Mittel- und Osteuropa zurückzuführen war. Auch von der anhaltenden, wenngleich nachlassenden Anspannung am Arbeitsmarkt ging in den meisten dieser Länder ein Aufwärtsdruck auf das Lohnwachstum aus. In den ersten Monaten des Jahres 2026 führten steigende Energiekosten infolge der Eskalation der geopolitischen Spannungen im Nahen Osten in den untersuchten Ländern zu einem zusätzlichen Aufwärtsdruck auf die Inflation. Als Reaktion darauf führten die Behörden in allen betrachteten Ländern Maßnahmen ein, die darauf abzielten, die Auswirkungen der höheren Energiepreise abzufedern (z. B. durch Preisobergrenzen für Kraftstoffe, eine Senkung der Verbrauchsteuern, Obergrenzen bei den Gewinnspannen und Subventionen an private Haushalte und Unternehmen) und so den Inflationsdruck zu dämpfen. Im Mai 2026 lag die Teuerung in Rumänien erheblich oberhalb des Referenzwerts; in Ungarn und Polen lag sie zwar auch darüber, aber in geringerem Maße (siehe Abbildung 3.4). In der Tschechischen Republik und in Schweden lag die Inflation hingegen weiterhin unterhalb des Referenzwerts. Im Konvergenzbericht 2024 hatten alle betrachteten Länder Inflationsraten oberhalb des damaligen Referenzwerts (3,3 %) verzeichnet. Dies deutet auf gewisse Fortschritte bei der Inflationskonvergenz hin, wenngleich sich diese in den einzelnen Ländern nach wie vor uneinheitlich entwickelt.

Abbildung 3.4

HVPI-Inflation

(durchschnittliche Veränderung gegen Vorjahr in %)

Quellen: Eurostat und EZB-Berechnungen.

Da die Inflation in den einzelnen Ländern unterschiedlich stark zurückging, verlief auch die geldpolitische Lockerung uneinheitlich, die nach dem Inflationsschock 2022-2023 vorgenommen wurde. Nach dem vorangegangenen Straffungszyklus, der in den untersuchten Ländern früher als im Euroraum begonnen hatte, wurde der geldpolitische Kurs mit der sich abschwächenden Inflation schrittweise gelockert (siehe Abbildung 3.5, Grafik a). In der Tschechischen Republik und in Polen wurde 2023 mit der Kurslockerung begonnen, während Schweden ab 2024 seine Leitzinsen senkte. Polen verfolgte einen vorsichtigeren Ansatz und lockerte erst 2025 den geldpolitischen Kurs weiter. In Ungarn und Rumänien blieben die Leitzinsen vergleichsweise hoch, da der Inflationsdruck persistenter war und die binnenwirtschaftliche und die globale Unsicherheit erhöht waren. Trotz des in den letzten Jahren starken Inflationsanstiegs sind die längerfristigen Inflationserwartungen in den betrachteten Ländern im Allgemeinen weitgehend stabil geblieben und lagen in der Nähe der jeweiligen Zielwerte (siehe Abbildung 3.5, Grafik b). In einem von erhöhter Unsicherheit und erhöhten Inflationsraten geprägten Umfeld deutet die Verankerung der längerfristigen Erwartungen darauf hin, dass die geldpolitischen Handlungsrahmen weiterhin glaubwürdig sind.

Abbildung 3.5

Leitzinsen und langfristige Inflationserwartungen

a) Leitzinsen

b) Langfristige Inflationserwartungen

(in % p. a.)

(Veränderung gegen Vorjahr in %)

Quellen: Bloomberg, Consensus Economics und EZB.
Anmerkung: Grafik a zeigt die Entwicklung der Leitzinsen; die jüngsten Angaben beziehen sich auf den 17. Juni 2026. Grafik b zeigt die langfristigen Inflationsprognosen (in sechs bis zehn Jahren) auf Basis der Daten der Umfrage von Consensus Economics vom April 2026. Die Antennen um das Inflationsziel markieren den Zielkorridor der Zentralbank.

In einigen der betrachteten Länder bestehen nach wie vor ausgeprägte Risiken für die Dauerhaftigkeit der Inflationskonvergenz. Laut der Frühjahrsprognose 2026 der Europäischen Kommission dürfte die Inflation im Jahr 2026 in den meisten untersuchten Ländern zunehmen (siehe Abbildung 3.2). Diese Entwicklung spiegelt vor allem den Aufwärtsdruck wider, der von den Energiepreisen im Zusammenspiel mit den erneuten geopolitischen Spannungen ausgeht. Zugleich könnte die schwächere Konjunktur in den betrachteten Ländern zu einem Inflationsrückgang beitragen. Diese Prognosen sind allerdings mit einer beträchtlichen Unsicherheit behaftet. Grund hierfür ist die Reagibilität der Inflation in den untersuchten Ländern auf außenwirtschaftliche Schocks. Zu diesen Schocks zählen eine erneute Volatilität an den globalen Energiemärkten im aktuellen geldpolitischen Umfeld sowie das Ausmaß der indirekten Effekte und der Zweitrundeneffekte eines stärkeren und persistenteren Energiepreisschocks. Von der anhaltenden Anspannung am Arbeitsmarkt, die vor allem in einigen mittel- und osteuropäischen Ländern spürbar ist, könnte auch ein weiterer Aufwärtsdruck auf die Löhne ausgehen. Auf mittlere Sicht könnten strukturelle Faktoren wie die demografische Entwicklung und die wirtschaftlichen Folgen des Klimawandels (einschließlich der Kosten, die mit dem ökologischen Wandel einhergehen) die Inflationsentwicklung zusätzlich unter Druck setzen. Da das Pro-Kopf-BIP und das Preisniveau in den mittel- und osteuropäischen Ländern nach wie vor unter dem Durchschnitt des Euroraums liegt (siehe Abbildung 3.6), dürfte der laufende Aufholprozess längerfristig zu positiven Inflationsunterschieden gegenüber dem Eurogebiet führen, sofern hier nicht ein Anstieg des nominalen Wechselkurses ausgleichend wirkt.

Abbildung 3.6

Preisniveau und Höhe des Arbeitnehmerentgelts im Vergleich zum Euroraum

a) Relatives Preisniveau

b) Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer

(Index: Euroraum = 100)

(Index: Euroraum = 100)

Quellen: Eurostat und EZB-Berechnungen.
Anmerkung: Grafik a zeigt das relative Preisniveau der Konsumausgaben der privaten Haushalte auf Basis von Kaufkraftparitäten. Grafik b zeigt das Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer in der Gesamtwirtschaft, berechnet als Arbeitnehmerentgelt zu jeweiligen Preisen dividiert durch die Anzahl der Arbeitnehmer. Die jüngsten Angaben beziehen sich auf 2025.

Um in den hier untersuchten Ländern ein der dauerhaften Preisstabilität förderliches Umfeld zu schaffen, bedarf es einer stabilitätsorientierten Wirtschaftspolitik, weiterer Strukturreformen und wirksamer Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität. Angesichts der derzeit erhöhten geo- und handelspolitischen Unsicherheit und der Haushaltsanpassungen in mehreren Ländern ist es besonders wichtig, dass die politische Glaubwürdigkeit und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gewahrt bleiben. Die Funktionsfähigkeit der Arbeitsmärkte ist nach wie vor von zentraler Bedeutung, um Preisstabilität zu gewährleisten. Mit Blick auf die Zukunft wird es in entscheidendem Maße davon abhängen, inwieweit die Lohnentwicklung den Anstieg der Arbeitsproduktivität, die Lage am Arbeitsmarkt und die Entwicklung der preislichen und kostenmäßigen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Handelspartnern widerspiegelt (siehe Abbildung 3.3). Anhaltend angespannte Arbeitsmärkte und demografische Belastungen untergraben die Bedeutung politischer Maßnahmen zur Steigerung des Arbeitsangebots und der Arbeitsproduktivität. Um das Potenzialwachstum zu stützen und den Inflationsdruck auf mittlere Sicht zu begrenzen, sind kontinuierliche Anstrengungen zur Förderung des Wettbewerbs an den Gütermärkten, zur Verbesserung der Qualität der Institutionen und zur Stärkung der Steuerungsrahmen unumgänglich. In einem Umfeld, in dem der geldpolitische Handlungsspielraum eingeschränkt sein könnte und außenwirtschaftliche Schocks weiterhin häufig auftreten, müssen andere Politikbereiche die gesamtwirtschaftliche Stabilität unterstützen und den Aufbau gesamtwirtschaftlicher und finanzieller Ungleichgewichte verhindern.

3.2 Das Kriterium der öffentlichen Finanzen

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts liegt gegen Ungarn, Polen und Rumänien ein Beschluss des Rates der EU vor, wonach ein übermäßiges Defizit besteht. 2019 überstieg Rumäniens Haushaltsdefizit den Referenzwert von 3 % des BIP, sodass sich das Land seit April 2020 in einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit befindet. In dessen Verlauf wurde die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2030 verlängert. Das Defizitverfahren gegen Ungarn und Polen wurde im Juli 2024 eröffnet, da das Defizit dieser Länder 2023 den Referenzwert von 3 % des BIP überschritten hatte. Die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits wurde für Ungarn auf 2026 und für Polen auf 2028 festgelegt. Die Defizitquote dieser drei Staaten lag auch 2025 noch oberhalb des Referenzwerts, wohingegen die beiden anderen hier untersuchten Länder ein Haushaltsdefizit unter dem Referenzwert aufwiesen (siehe Abbildung 3.7). In Ungarn lag das Defizit mit 4,7 % des BIP deutlich oberhalb des Referenzwerts, und in Polen (7,3 % des BIP) und Rumänien (7,9 % des BIP) lag es erheblich über dem Referenzwert. In der Tschechischen Republik blieb das Defizit mit 2,1 % des BIP unter dem Referenzwert, in Schweden (1,3 % des BIP) deutlich darunter.

Abbildung 3.7

Finanzierungssaldo des Staates

(in % des BIP)

Quelle: Eurostat.
Anmerkung: Die Daten für 2023 wurden gegenüber dem Konvergenzbericht 2024 leicht revidiert.

In drei der in diesem Bericht behandelten Länder lag das Haushaltsdefizit im Jahr 2025 über dem Stand von 2023. Im Jahr 2023 war das Defizit in den meisten der hier untersuchten Staaten gestiegen und lag oberhalb von 3 % des BIP (Ausnahme: Schweden). Hierfür ursächlich waren die wirtschaftlichen Folgen von Russlands Krieg gegen die Ukraine sowie die als Reaktion auf die daraus resultierenden hohen Energiepreise ergriffenen Maßnahmen der Finanzpolitik und die Konjunkturabschwächung. Seither haben sich die Finanzierungssalden unterschiedlich entwickelt. Die Rücknahme der Energiemaßnahmen und die erstarkte Konjunktur zeitigten positive Effekte. Unterschiedlich starke gegenläufige Effekte ergaben sich aus der Erhöhung der Verteidigungsausgaben als Reaktion auf Russlands anhaltende Angriffe gegen die Ukraine sowie aus höheren Zinsausgaben. Insgesamt verschlechterte sich der Finanzierungssaldo von 2023 bis 2025 in Polen, Rumänien und Schweden (wobei er in Schweden deutlich unter dem Referenzwert blieb), während er sich in den beiden anderen Ländern verbesserte. In der Tschechischen Republik sank die Defizitquote 2024 unter den Referenzwert von 3 % und blieb auch 2025 darunter.

Für 2026 prognostiziert die Europäische Kommission, dass das Defizit in Ungarn, Polen und Rumänien erheblich oberhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP bleibt. In drei der betrachteten Länder wird sich der Finanzierungssaldo 2026 laut Kommission verschlechtern. In Ungarn, Polen und Rumänien dürfte das Defizit erheblich über dem Referenzwert bleiben. Dagegen dürfte es in den beiden anderen Staaten weiterhin unter dem Referenzwert liegen. Nach dem Ausbruch des Krieges im Nahen Osten haben alle untersuchten Länder mit entsprechenden finanzpolitischen Maßnahmen auf den Energiepreisschock reagiert. Deren Auswirkungen auf den Finanzierungssaldo dürften sich allerdings in Grenzen halten. Im Jahr 2027 dürfte sich der Finanzierungssaldo in vier Ländern verbessern. In Ungarn, Polen und Rumänien wird das Defizit den Referenzwert aber wohl noch übersteigen.

Im Jahr 2025 betrug die Staatsverschuldung in Ungarn mehr als 60 % des BIP, während sie in den anderen betrachteten Ländern unterhalb bzw. deutlich unterhalb dieser Obergrenze lag (siehe Tabelle 3.1 und Abbildung 3.8). Die Schuldenquote lag 2025 in allen Ländern über dem Stand von 2023, was in erster Linie auf die anhaltenden Haushaltsdefizite zurückzuführen war. Die Schuldenquote erhöhte sich in Polen stark (+10,2 Prozentpunkte des BIP) und in Rumänien erheblich (+10,0 Prozentpunkte des BIP). In Schweden (+2,9 Prozentpunkte des BIP) und der Tschechischen Republik (+2,1 Prozentpunkte des BIP) stieg sie merklich, in Ungarn leicht (+1,3 Prozentpunkte des BIP). In der längeren Frist 2016-2025 stieg die Schuldenquote in Rumänien stark (+21,5 Prozentpunkte des BIP) und in der Tschechischen Republik (+8,1 Prozentpunkte des BIP) sowie Polen (+5,6 Prozentpunkte des BIP) erheblich. In den beiden anderen Ländern blieb sie konstant oder ging zurück.

Abbildung 3.8

Bruttoverschuldung des Staates

(in % des BIP)

Quelle: Eurostat.
Anmerkung: Die Daten für 2023 wurden gegenüber dem Konvergenzbericht 2024 leicht revidiert.

Für 2026 prognostiziert die Europäische Kommission, dass sich die Schuldenquote in allen untersuchten Ländern erhöht. In Polen und Rumänien dürfte sie merklich und in den drei anderen Staaten moderat steigen. Der Kommissionsprognose für 2026 zufolge wird die Schuldenquote in Ungarn weiterhin oberhalb des Referenzwerts von 60 % liegen; in Polen und Rumänien wird sie ansteigen und den Referenzwert überschreiten.

Im Juni 2026 beschloss die Europäische Kommission, das Defizitverfahren gegen Ungarn, Polen und Rumänien ruhen zu lassen. Am 3. Juni 2026 veröffentlichte die Kommission auf der Grundlage der Frühjahrsprognose 2026 ihre Beurteilung über die Einhaltung der Empfehlungen, die im Rahmen des Defizitverfahrens ergangen waren. Bei allen drei Ländern geht die Kommission davon aus, dass sie wirksame Maßnahmen ergriffen haben. Daher ruht das jeweilige Defizitverfahren. Für Polen und Rumänien prognostizierte die Kommission zudem, dass sie 2026 die Vorgaben einhalten werden. Ungarn hingegen läuft laut Kommission eindeutig Gefahr, sein übermäßiges Defizit nicht bis 2026 – dem letzten Jahr des vorgegebenen Korrekturzeitraums – zu korrigieren.

Für die Zukunft kommt es entscheidend darauf an, dass die Staaten, die Gegenstand dieses Berichts sind, solide und tragfähige öffentliche Finanzen erzielen bzw. beibehalten. Ungarn, Polen und Rumänien, die sich in einem Defizitverfahren befinden, sollten sicherstellen, dass sie die Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts einhalten, und ihr übermäßiges Defizit gemäß den Empfehlungen des EU-Rates korrigieren. Des Weiteren sollten sie dafür sorgen, dass ihre öffentliche Schuldenquote, die der aktuellen Prognose zufolge den Referenzwert 2026 und 2027 übersteigen wird, hinreichend rückläufig ist, um im Falle eines künftigen Wirtschaftsabschwungs über Haushaltspuffer zu verfügen. In allen untersuchten Ländern war das Haushaltsdefizit 2025 eindeutig höher als vor der Pandemie. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Haushaltsdefizit auf wachstumsfreundliche Weise und so bald wie möglich auf einen Stand unterhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP senken bzw. es auf einem solchen Stand halten. Ferner sollten sie die erforderlichen Haushaltspuffer aufbauen, um die automatischen Stabilisatoren wirken lassen zu können und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber negativen Schocks zu erhöhen. Alle Länder müssen den Empfehlungen Folge leisten, die nach dem überarbeiteten Stabilitäts- und Wachstumspakt ergehen. Es bedarf einer umsichtigen Finanzpolitik, um die Haushaltsbelastungen, die aus dem höheren Finanzierungsbedarf für Verteidigung, dem ökologischen Wandel und der ungünstigen demografischen Entwicklung erwachsen, zu bewältigen. Strikte nationale Haushaltsregeln, die vollständig im Einklang mit den EU-Vorschriften stehen, sollten wirksam umgesetzt werden, um so zur Haushaltskonsolidierung beizutragen und ein übermäßiges Ausgabenwachstum sowie ein erneutes Auftreten gesamtwirtschaftlicher Ungleichgewichte zu verhindern. Insgesamt sollten die finanzpolitischen Strategien der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie strategischen Investitionen und wachstumsfördernden Strukturreformen Priorität einräumen.

3.3 Das Wechselkurskriterium

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts nahm keines der untersuchten Länder am WKM II teil. Vier der fünf Währungen wurden zu flexiblen Wechselkursen gehandelt, während der rumänische Leu im Rahmen eines kontrollierten Floatings gehandelt wurde. Die meisten Währungen verzeichneten dabei eine relativ hohe Wechselkursvolatilität. Dies was vor allem darauf zurückzuführen, dass die Anlegerstimmung an den Devisenmärkten schwankte. Hierfür waren wiederum ein sich rasch wandelndes geopolitisches Umfeld sowie länderspezifische Faktoren verantwortlich, die die externen Faktoren teilweise verstärkten. Der rumänische Leu wies trotz einer erheblichen Abwertung im Mai 2025 wie auch im Mai 2026 eine vergleichsweise geringe Volatilität auf. Grund hierfür war, dass er im Rahmen eines kontrollierten Floatings gehandelt wurde. Der ungarische Forint wertete nach der Parlamentswahl Mitte April 2026 kräftig auf. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts notierte daher lediglich der rumänische Leu gegenüber dem Euro schwächer als im Juni 2024. Da kein WKM-II-Leitkurs vorliegt, wird das Niveau vom Juni 2024 als Referenzgröße herangezogen. Alle anderen Währungen haben gegenüber dem Euro seit diesem Zeitpunkt aufgewertet (siehe Abbildung 3.9).[154]

Abbildung 3.9

Bilaterale Wechselkurse gegenüber dem Euro

(Index: Monatsdurchschnitt Juni 2024 = 100; Tageswerte; 1. Juni 2024 bis 17. Juni 2026)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Eine Aufwärtsbewegung (Abwärtsbewegung) zeigt eine Aufwertung (Abwertung) der Währung an.

3.4 Das Kriterium des langfristigen Zinssatzes

Drei der fünf geprüften Länder verzeichneten im Referenzzeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 im Durchschnitt langfristige Zinssätze, die oberhalb des Referenzwerts von 5,1 % lagen (siehe Abbildung 3.10). Das Land mit dem niedrigsten Zwölfmonatsdurchschnitt der Langfristzinsen war Schweden mit 2,6 %. In der Tschechischen Republik wurde mit 4,5 % im Schnitt ebenfalls ein langfristiger Zinssatz unterhalb des Referenzwerts verzeichnet, während der entsprechende Zinssatz in Polen mit 5,4 % weiterhin darüber lag. Der höchste durchschnittliche langfristige Zinssatz wurde mit 6,7 % sowohl in Ungarn als auch in Rumänien verbucht. In allen fünf Ländern wies der Zwölfmonatsdurchschnitt der Langfristzinsen im Berichtszeitraum, d. h. seit Veröffentlichung des Konvergenzberichts 2024, sehr begrenzte Schwankungen auf. Die monatlichen langfristigen Zinsen stiegen in drei der fünf Länder an. Beeinflusst wurde dieser Anstieg von der globalen Entwicklung sowie von binnenwirtschaftlichen Faktoren wie der höheren Inflation und in einigen Fällen einem hohen Wachstum und einer lockereren Finanzpolitik. In Polen zeigten sich die monatlichen langfristigen Zinsen stabil – in einer Phase, in der die Inflationsentwicklung verhaltener war, das Wirtschaftswachstum widerstandsfähig blieb und die Finanzpolitik gelockert wurde. In Ungarn gingen sie jedoch stark zurück (-1,2 Prozentpunkte), wobei dieser Rückgang fast ausschließlich nach der Parlamentswahl vom April 2026 erfolgte.

Abbildung 3.10

Langfristzinsen

(in %; Jahresdurchschnitt)

Quellen: Eurostat und EZB.

Die Differenz der Langfristzinsen gegenüber dem Durchschnitt des Euroraums hat sich in den betrachteten Ländern seit dem Konvergenzbericht 2024 recht heterogen entwickelt. Dies liegt darin begründet, dass die konjunkturelle Lage der einzelnen Staaten sowie die Einschätzungen der Finanzmarktteilnehmer hinsichtlich der jeweiligen außen- und binnenwirtschaftlichen Anfälligkeit unter Berücksichtigung der Haushaltsentwicklung und der Aussichten für eine dauerhafte Konvergenz voneinander abweichen. In Ungarn sank der langfristige Zinssatz nach der Wahl Mitte April 2026 innerhalb von zwei Tagen um 0,5 Prozentpunkte und ging anschließend weiter – wenngleich langsamer – zurück. Bis Mai 2026 war sein Abstand gegenüber dem durchschnittlichen langfristigen Zinssatz des Euroraums um insgesamt 1,2 Prozentpunkte geschrumpft. In Polen und Rumänien verkleinerte sich die Zinsdifferenz im Berichtszeitraum ebenfalls (um 0,3 bzw. 0,2 Prozentpunkte). In der Tschechischen Republik und in Schweden erhöhte sich die Zinsdifferenz dagegen um 0,3 Prozentpunkte bzw. nur geringfügig um 0,1 Prozentpunkte. Seit Ausbruch des Krieges im Nahen Osten Ende Februar 2026 hat sich der Abstand des langfristigen Zinssatzes nur in der Tschechischen Republik und in Polen vergrößert (um 0,2 bzw. 0,4 Prozentpunkte). In Ungarn ist die Zinsdifferenz um 1,2 Prozentpunkte geschrumpft, während sie in Rumänien und Schweden weit weniger stark zurückgegangen ist (-0,1 bzw. -0,2 Prozentpunkte).

3.5 Sonstige einschlägige Faktoren

Der Europäischen Kommission zufolge bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des Drucks auf die kostenmäßige Wettbewerbsfähigkeit. In ihrem Warnmechanismus-Bericht 2026 hob die Kommission hervor, dass in den hier untersuchten mittel- und osteuropäischen Ländern nach wie vor Wettbewerbsdruck herrscht. Dieser ist auf noch erhöhte Wachstumsraten der nominalen Lohnstückkosten, umfangreiche kumulierte Inflationsdifferenzen und eine angespannte Arbeitsmarktlage zurückzuführen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Ungarn, Rumänien und Schweden einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden sollten. Bei Ungarn wies die Kommission auf ein erhöhtes Wachstum der Lohnstückkosten, eine hohe Kerninflation, erhebliche fiskalische Schwachstellen – u. a. hohe Haushaltsdefizite und staatsschuldenbedingte Risiken – sowie einen erneuten Aufwärtsdruck am Wohnimmobilienmarkt hin. Im Fall Rumäniens hob die Kommission wesentliche außenwirtschaftliche Tragfähigkeitsrisiken und anhaltende Bedenken bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit hervor; das Wachstum der Lohnstückkosten sei sehr hoch und es gebe hohe Leistungsbilanzdefizite sowie beträchtliche Haushaltsungleichgewichte. Schweden weist laut Kommission weiterhin Anfälligkeiten im Zusammenhang mit erhöhten Wohnimmobilienpreisen sowie einer hohen Verschuldung von privaten Haushalten und Unternehmen auf. Obschon die Kommission in den übrigen hier betrachteten Ländern keine Ungleichgewichte festgestellt hat, geht aus den jeweiligen Länderkapiteln hervor, dass auch in diesen Staaten wirtschaftliche Herausforderungen bestehen. Die Kommission bestätigte in ihrem im Rahmen des Europäischen Semesters veröffentlichten Frühjahrspaket 2026, dass in Ungarn weiterhin Ungleichgewichte vorhanden sind. In Rumänien gibt es laut dem Bericht übermäßige Ungleichgewichte. Grund hierfür ist, dass im Zusammenhang mit dem Haushalts- und Leistungsbilanzdefizit trotz einer gewissen aktuellen Verbesserung nach wie vor sehr erhebliche Anfälligkeiten bestehen; ferner hat sich die Kostenwettbewerbsfähigkeit weiter verschlechtert.

Die Auslandspositionen der meisten Länder haben sich in den letzten Jahren verbessert. Der jüngste Energiepreisschock und die damit einhergehende Volatilität könnten freilich zu einer neuerlichen Verschlechterung führen. Aus dem Scoreboard zur Überwachung gesamtwirtschaftlicher Ungleichgewichte geht hervor, dass sich 2025 die Leistungsbilanzsalden der meisten mittel- und osteuropäischen Länder im Dreijahresdurchschnitt erholten (siehe Tabelle 3.2). Hierin spiegelten sich eine Verbesserung der Terms of Trade und eine nachlassende Binnennachfrage wider. In Rumänien lag der Leistungsbilanzsaldo 2025 im Dreijahresdurchschnitt jedoch weiterhin unter dem indikativen Schwellenwert von ‑4,0 % des BIP, denn das hohe Haushaltsdefizit trug in den letzten Jahren zu erheblichen außenwirtschaftlichen Ungleichgewichten bei. Alle betrachteten Länder sind Nettoimporteure von Energie (wobei sich Ausmaß und geografische Bezugsquelle unterscheiden). Daher sind ihre Auslandspositionen gegenüber dem jüngsten Energiepreisschock und der damit einhergehenden Volatilität besonders anfällig.

In den meisten Ländern haben sich die negativen Werte der Netto-Auslandsposition gemessen am BIP in den letzten Jahren zwar verbessert, aber sie sind nach wie vor recht hoch. Im Jahr 2025 wies Rumänien weiterhin ein Netto-Auslandsvermögen unterhalb des indikativen Schwellenwerts von ‑35 % des BIP auf. Die Netto-Auslandsverbindlichkeiten fielen in Ungarn (32,4 % des BIP), Polen (29,5 % des BIP) und der Tschechischen Republik (9,8 % des BIP) niedriger aus. Schweden verbuchte nach wie vor ein positives Netto-Auslandsvermögen (54,7 % des BIP). Die Netto-Auslandsverbindlichkeiten der vier mittel- und osteuropäischen Länder bestehen vornehmlich aus Direktinvestitionen; diese gelten im Vergleich zu Wertpapieranlagen oder der Aufnahme von Schulden gemeinhin als eine stabilere Finanzierungsform. In mehreren untersuchten Ländern haben die Direktinvestitionszuflüsse in den letzten Jahren gegenüber dem Stand vor Russlands Einmarsch in die Ukraine jedoch nachgelassen. Angesichts der aktuellen geopolitischen Lage und der weltweit erhöhten Finanzmarktunsicherheit stellen die erheblichen Auslandsverbindlichkeiten weiterhin eine Schwachstelle in dem Falle dar, dass negative Schocks das Anlegervertrauen oder die externen Finanzierungsbedingungen in Mitleidenschaft ziehen.

In den meisten untersuchten Ländern bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der preislichen und kostenmäßigen Wettbewerbsfähigkeit. Die mit dem HVPI deflationierten realen effektiven Wechselkurse stiegen während der letzten drei Jahre in den meisten Staaten in unterschiedlichem Maße an; in Ungarn, Polen und Rumänien lagen sie über dem indikativen Schwellenwert von 10 %. In allen Ländern erhöhte sich im selben Zeitraum die dreijährige Wachstumsrate der Lohnstückkosten. Mit Ausnahme Schwedens überstieg sie 2025 den indikativen Schwellenwert von 12 %. Das Wachstum der Lohnstückkosten blieb in Ungarn, Polen und Rumänien auf einem besonders erhöhten Stand; die kumulierten Zuwächse betrugen mehr als das Doppelte des Schwellenwerts. Diese Entwicklungen spiegeln großenteils den in den letzten Jahren starken Anstieg der Nominallöhne im Verbund mit einem moderaten Produktivitätswachstum wider. Trotz der Verschlechterung der Kostenwettbewerbsfähigkeit erwiesen sich die Ausfuhren in Industrieländer im Dreijahreszeitraum bis 2025 insgesamt als robust; stützend wirkten teilweise die Ausweitung der Produktionskapazitäten für den Export sowie Verschiebungen der Handelsstrukturen. Perspektivisch könnten ein erneuter Anstieg der Energiepreise und ein allgemeiner Kostendruck im aktuellen geopolitischen Umfeld die Wettbewerbsfähigkeit weiter beeinträchtigen, falls sie sich in anhaltenden Inflationsunterschieden gegenüber den Handelspartnern niederschlügen.

Die Volkswirtschaften der untersuchten Länder sind über Handels- und Finanzbeziehungen weiterhin eng mit dem Euroraum verflochten. Das Euro-Währungsgebiet ist nach wie vor der wichtigste Handels- und Finanzpartner der Länder (siehe Abbildung 3.11). Im Jahr 2025 betrug der Anteil der Warenausfuhren in den Euroraum an den gesamten Warenausfuhren rund 41 % (Schweden) bis 63,4 % (Tschechische Republik). Bei den Einfuhren aus dem Euroraum lag der entsprechende Anteil zwischen 50,6 % (Rumänien) und 56,5 % (Tschechische Republik). Die Finanzverflechtungen mit dem Euroraum sind ebenfalls erheblich. Dessen Anteil am Bestand ausländischer Direktinvestitionen in der Tschechischen Republik, Rumänien und Polen belief sich auf über 70 %, während in der Tschechischen Republik der Anteil des Euro-Währungsgebiets an den Verbindlichkeiten bei den Wertpapieranlagen mehr als 60 % betrug. Sowohl bei den Direktinvestitionen als auch bei den Wertpapieranlagen war der Anteil des Euroraums an den Auslandsforderungen in Rumänien am höchsten, gefolgt von der Tschechischen Republik. Neben den Handels- und Finanzbeziehungen sind diese Volkswirtschaften auch eng in die Wertschöpfungsketten des Euroraums eingebunden. Die Beteiligung am grenzüberschreitenden Produktionsnetz ist insbesondere im verarbeitenden Gewerbe hoch. Dies verstärkt die Übertragung von Nachfrage- und Angebotsschocks zwischen dem Euroraum und den betroffenen Ländern. Darüber hinaus spielen Banken, die sich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet befinden, weiterhin eine wichtige Rolle im Bankensystem mehrerer mittel- und osteuropäischer Länder. Dies gilt insbesondere für die Tschechische Republik und Rumänien. Umgekehrt nehmen schwedische Banken in einigen Euro-Ländern eine zentrale Rolle ein. Die Tiefe dieser wirtschaftlichen Verflechtungen kommt der Angleichung des Konjunkturzyklus der untersuchten Länder an jenen des Euroraums zugute.

Abbildung 3.11

Handels- und Finanzverflechtungen mit dem Euroraum

a) Anteil des Warenhandels mit dem Euroraum

b) Anteil des Euroraums an Direktinvestitionsbeständen und Wertpapieranlagen

(in % der Gesamtsumme)

(in % der Gesamtsumme)

Quellen: Eurostat und EZB.
Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf das Jahr 2025.

Vor dem Hintergrund eines erneuten Anstiegs der Wohnimmobilienpreise und des Kreditwachstums haben sich die immobilienmarktbezogenen Risiken in mehreren Ländern erhöht. Nach der Korrektur 2022-2023 haben sich die Wohnimmobilienmärkte der meisten Staaten wieder erholt. Seit 2024 sind die Hauspreise in Ungarn und der Tschechischen Republik spürbar gestiegen; die Jahresänderungsraten wurden zweistellig (siehe Abbildung 3.12, Grafik a), und die Standard-Bewertungskennzahlen deuten auf eine Überbewertung im Vergleich zu den Fundamentaldaten hin. In geringerem Maße hat sich der Hauspreisanstieg auch in Rumänien beschleunigt. Den Standard-Bewertungskennzahlen zufolge bleiben die Preise unterhalb des geschätzten Gleichgewichtsniveaus. In allen Staaten hat sich das Wachstum der Kredite an private Haushalte in den letzten Jahren erhöht. Dennoch ist die Verschuldung der Privathaushalte in den mittel- und osteuropäischen Ländern im Vergleich zum Durchschnitt des Euroraums nach wie vor relativ niedrig (siehe Abbildung 3.12, Grafik b), was die Systemrisiken mindert. Schweden weist dagegen weiterhin ausgeprägtere Schwachstellen auf, denn die private Verschuldung bleibt trotz eines gewissen Rückgangs in den letzten Jahren erhöht, und der Bankensektor ist stark im Immobiliensektor engagiert. Perspektivisch muss der in einigen untersuchten Ländern anhaltend rasche Anstieg von Preisen und Krediten genau beobachtet werden. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verschärfung der Finanzierungsbedingungen oder einer Eintrübung der Aussichten am Arbeitsmarkt.

Abbildung 3.12

Entwicklung am Wohnimmobilienmarkt und Verschuldung des privaten Sektors

a) Wohnimmobilienpreise und Kredite an private Haushalte

b) Verschuldung des privaten Sektors

(Veränderung gegen Vorjahr in %)

(in % des BIP)

Quellen: Eurostat, EZB und EZB-Berechnungen.
Anmerkung: Grafik a): Nominale Wohnimmobilienpreise und Kredite an private Haushalte gemäß Meldung der monetären Finanzinstitute (basierend auf bereinigten, fiktiven Beständen). Grafik b): Verschuldung der privaten Haushalte und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften. Die Angaben beziehen sich auf das vierte Quartal 2025. Quartalsangaben sind nicht konsolidiert.

Die Forderungen des inländischen Bankensektors an Staaten haben in den vergangenen Jahren trotz des Vorhaltens umfangreicher Kapitalpuffer zugenommen. In allen untersuchten Ländern Mittel- und Osteuropas haben sich die Bankenforderungen an Staaten in den letzten Jahren erhöht; sie liegen nach wie vor deutlich über dem Durchschnitt des Euroraums (siehe Abbildung 3.13, Grafik a). Hierdurch könnten sich die bestehenden Schwachstellen verstärken, falls es zu fiskalischem Stress oder einer Neubewertung des Staatenrisikos kommt. Betroffen wären unter Umständen Bilanzen, Refinanzierungsbedingungen und Kreditvergabe der Banken. Trotz der in einigen Ländern weiterhin erhöhten Fremdwährungspositionen scheinen die damit verbundenen Risiken beschränkt zu sein. So konzentrieren sich auf Fremdwährungen lautende Unternehmensverbindlichkeiten großenteils auf die exportorientierten Sektoren, in denen die in Euro denominierten Einnahmen eine natürliche Absicherung bieten. Ferner hält sich die Euroisierung seitens der privaten Haushalte nach wie vor in Grenzen. Ungeachtet der Schwachstellen im Zusammenhang mit der Immobilienmarktentwicklung und den steigenden Forderungen gegenüber Staaten weist der Bankensektor in den untersuchten Ländern weiterhin solide Eigenkapitalpositionen und Liquiditätspuffer, einen stabilen Zugang zu Finanzmitteln und eine angemessene Ertragslage auf. Die Quote notleidender Kredite ist weiter gesunken bzw. nahe ihren historischen Tiefständen geblieben (siehe Abbildung 3.13, Grafik b), liegt in den meisten Fällen aber über dem Durchschnitt des Euroraums.

Abbildung 3.13

Forderungen des Bankensektors an Staaten und notleidende Kredite

a) Staatsanleihen im Bankenbestand

b) Notleidende Kredite

(in % der Gesamtaktiva)

(in % des Gesamtkreditbestands)

Quellen: EZB und EZB-Berechnungen.
Anmerkung: Grafik a): Anteil des Bestands an von öffentlichen Haushalten (Sektor Staat) begebenen Schuldverschreibungen an den gesamten Bankaktiva. Grafik b): Anteil des Bestands an notleidenden Krediten (brutto) am gesamten Bruttokreditvolumen (Quote notleidender Kredite).

In Bezug auf den Finanzsektor sollte eine Politik verfolgt werden, die die Finanzstabilität sicherstellt und so zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und der Wahrung der Preisstabilität beiträgt. Die Beibehaltung eines umsichtigen aufsichtlichen und makroprudenziellen Rahmens ist nach wie vor entscheidend, um die Schwachstellen zu reduzieren, die aus der hohen Verschuldung von Privathaushalten und Unternehmen, den Forderungen an Staaten und der Immobilienmarktentwicklung erwachsen. Um das Vertrauen in das Finanzsystem weiter zu erhöhen, sollten die nationalen zuständigen Behörden damit fortfahren, ihre Aufsichtspraxis dergestalt zu stärken, dass sie unter anderem den einschlägigen Empfehlungen der zuständigen internationalen und europäischen Einrichtungen nachkommen und mit den nationalen Aufsichtsinstanzen anderer EU-Länder innerhalb der Aufsichtskollegien eng zusammenarbeiten.

In den meisten untersuchten Ländern blieb die Arbeitsmarktlage angespannt. Die Arbeitslosenquoten sind in den letzten Jahren etwas gestiegen. Allerdings liegen sie in allen Ländern nach wie vor in der Nähe ihrer historischen Tiefstände sowie – mit Ausnahme Schwedens – unterhalb des Durchschnitts des Euroraums (siehe Abbildung 3.14, Grafik a). Der Arbeitskräftemangel hält in mehreren Segmenten des Arbeitsmarkts an und übt weiterhin einen Aufwärtsdruck auf die Löhne aus. Die Engpässe beim Arbeitsangebot wurden teilweise durch den steigenden Wanderungssaldo verringert. Zu den Zugewanderten zählten auch Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern sowie ukrainische Flüchtlinge. Dennoch bleibt die ungünstige demografische Entwicklung strukturell herausfordernd, denn die Bevölkerung im Erwerbsalter schrumpft in mehreren mittel- und osteuropäischen Ländern weiter. Zurückzuführen ist dies auf die demografische Alterung und die Abwanderung in der Vergangenheit (siehe Abbildung 3.14, Grafik b). Weitere strukturelle Herausforderungen ergeben sich aus der in einigen Ländern geringen Erwerbsbeteiligung und der anhaltenden Diskrepanz zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage. Auf mittlere Sicht stellen ungünstige demografische Entwicklungen und strukturelle Engpässe am Arbeitsmarkt eine wesentliche Herausforderung bei der weiteren realen Konvergenz mit dem Euroraum dar.

Abbildung 3.14

Arbeitsmarktindikatoren

a) Arbeitslosenquote

b) Bevölkerung im Erwerbsalter

(in % der Erwerbspersonen)

(Veränderung in %)

Quellen: Eurostat und EZB-Berechnungen.
Anmerkung: Grafik b: prozentuale Veränderung vom ersten Quartal 2014 bis zum vierten Quartal 2025 (blaue Balken) bzw. vom ersten Quartal 2022 bis zum vierten Quartal 2025 (gelbe Balken).

Die Stärke des institutionellen Umfelds ist wichtig für die Beurteilung, ob die wirtschaftliche Integration und Konvergenz dauerhaft sind. Eine bessere wirtschafts- und finanzpolitische Steuerung und institutionelle Qualität sind mit günstigeren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, einer effizienteren öffentlichen Verwaltung, einem höheren Maß an Transparenz und Rechenschaft, mehr Rechtsstaatlichkeit sowie einer stärkeren Digitalisierung und größeren Verwaltungskapazitäten verknüpft. In den meisten Ländern trüge eine weitere Verbesserung der institutionellen Qualität dazu bei, Rigiditäten und Hindernisse, die einer effizienten Allokation der Produktionsfaktoren im Wege stehen, zu beseitigen und somit das Potenzialwachstum zu stärken. Werden Produktivität und Produktionspotenzial eines Landes gesteigert, kann sich ein stärkerer institutioneller Rahmen auch als förderlich für die Tragfähigkeit der Staatsverschuldung erweisen und die wirksame Umsetzung politischer Maßnahmen erleichtern.

Verbesserungen der institutionellen Qualität und der wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung könnten sich insbesondere in Ungarn und Rumänien als wirtschaftlich sehr vorteilhaft erweisen. So kann eine Stärkung der genannten Bereiche die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit erhöhen und die Dauerhaftigkeit der Konvergenz fördern. Zwar bleiben in Bereichen wie der Rechtsstaatlichkeit, Regulierungsqualität und Korruptionsbekämpfung Herausforderungen bestehen, doch im Laufe der Zeit haben einige Länder stetige Fortschritte erzielt (siehe Abbildung 3.15).[155] Rumänien und Ungarn können ihre institutionellen Probleme lösen, indem sie sich auf die wirksame Umsetzung der Reformen und Meilensteine konzentrieren, die sie in ihren Aufbau- und Resilienzplänen aufgezeigt haben. Diesbezügliche Anstrengungen sind entscheidend für die Stärkung der Steuerungsrahmen und Förderung der Rechtsstaatlichkeit.

Abbildung 3.15

Die institutionelle Qualität in den EU-Ländern im Überblick

a) Worldwide Governance Indicators

b) Corruption Perceptions Index

(Index: x-Achse: Niveau 2000; y-Achse: Niveau 2024)

(Index: x-Achse: Niveau 1999; y-Achse: Niveau 2025)

Quellen: Worldwide Governance Indicators 2024 (Weltbank), Transparency International und EZB-Berechnungen.
Anmerkung: Grafik a: Der Index wird als Durchschnitt der Perzentil-Scorewerte (gemessen an der Skala) der folgenden Worldwide Governance Indicators berechnet: Mitspracherecht und Verantwortlichkeit, politische Stabilität und Fehlen von Gewalt und Terrorismus, Wirksamkeit des Regierungshandelns, Regulierungsqualität, Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung. Grafik b: Der Corruption Perceptions Index stuft die Länder nach dem wahrgenommenen Korruptionsgrad des öffentlichen Sektors auf einer Skala von 0 (sehr korrupt) bis 100 (einwandfrei) ein. Die Referenzjahre für Zypern und Malta sind beim Corruption Perceptions Index 2003 bzw. 2004. Die roten Punkte stehen für die untersuchten Länder (gekennzeichnet), die grünen Punkte stehen für die Länder, die dem Euroraum seit 2003 beigetreten sind (nicht gekennzeichnet), die hellblauen Punkte stehen für die Länder, die dem Euroraum vor 2003 beitraten (nicht gekennzeichnet), und der graue Punkt steht für Dänemark.

Weitreichende Strukturreformen würden den Konvergenzprozess dergestalt unterstützen, dass sie das Potenzialwachstum und die Wettbewerbsfähigkeit stärkten. Die Verbesserung der Institutionsqualität und wirtschafts- und finanzpolitischen Steuerung sowie die Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen würde im Verbund mit einer wirksameren Umsetzung der mit EU-Mitteln finanzierten Investitions- und Reformprogramme das Produktivitätswachstum unterstützen. Die verstärkte wirtschafts- und finanzpolitische Steuerung und größere Effizienz staatlicher Unternehmen sowie ein intensiverer Wettbewerb in regulierten Sektoren und Netzwerkindustrien (einschließlich Energie und Verkehr) trüge dazu bei, Zugangsbeschränkungen zu verringern, die Ressourcenallokation zu verbessern und private Investitionen zu fördern. Dies unterstützte auch eine dauerhafte Konvergenz.

Tabelle 3.2

Scoreboard für die Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte

Tabelle 3.2 a – Außenwirtschaftliche Ungleichgewichte und Indikatoren der Wettbewerbsfähigkeit

Leistungsbilanzsaldo1)

Netto-Auslandsposition2)

Realer effektiver Wechselkurs3)

Ausfuhren im Vergleich zu Industrieländern4)

Indikator der nominalen Lohnstückkosten5)

Tschechische Republik

2022

-1,7

-20,2

13,7

-4,7

17,0

2023

-2,3

-14,4

24,2

0,5

18,4

2024

-1,0

-7,4

14,4

1,7

20,3

2025

0,8

-9,8

7,2

8,4

19,8

Ungarn

2022

-4,8

-44,7

-7,9

-3,5

25,4

2023

-4,4

-38,9

10,3

1,7

37,2

2024

-2,4

-33,3

7,3

1,3

48,4

2025

1,2

-32,4

14,4

2,5

41,0

Polen

2022

-0,4

-34,6

-0,1

11,9

17,3

2023

-0,7

-31,8

9,3

7,7

25,1

2024

-0,1

-28,2

17,5

5,6

33,6

2025

0,3

-29,5

21,6

8,3

28,8

Rumänien

2022

-7,3

-42,6

2,6

3,5

19,1

2023

-7,8

-41,6

6,8

6,8

30,2

2024

-8,1

-41,3

9,7

1,8

51,0

2025

-7,6

-45,1

11,7

7,6

42,6

Schweden

2022

5,3

38,5

-1,3

-1,3

8,0

2023

5,5

40,5

-7,5

-3,8

11,8

2024

5,7

67,1

-9,7

-4,1

13,6

2025

6,3

54,7

1,7

4,5

8,9

Schwellenwert

-4,0/+6,0

-35,0

+/-10,0

-3,0

+12,0

Tabelle 3.2 b – Binnenwirtschaftliche Ungleichgewichte und Beschäftigungsindikatoren

Binnenwirtschaftliche Ungleichgewichte

Beschäftigungs-indikatoren

Bruttover-schuldung des Staates2), 6)

Verschul-dung der privaten Haushalte
2), 6), 7)

Verschul­dung der nicht­finan­ziellen Kapital­gesell­schaften
2), 6)

Kredite an private Haushalte
6), 7), 8)

Kredite an nicht­finanzielle Kapital­gesell-schaften
6), 8), 9)

Häuser-preis-index10)

Arbeits­losen-quote11)

Erwerbs­quote12)

Tschechische Republik

2022

42,5

31,4

44,9

4,9

11,3

16,9

2,2

0,5

2023

42,2

30,5

43,6

5,2

5,3

-1,7

2,6

0,8

2024

43,3

30,7

44,7

6,0

4,9

5,0

2,6

0,9

2025

44,3

31,4

45,9

8,5

7,3

10,4

2,8

0,7

Ungarn

2022

74,1

18,7

62,9

5,9

14,4

22,3

3,6

2,4

2023

73,3

16,9

55,7

3,9

7,4

7,1

4,1

2,9

2024

73,5

17,2

56,6

10,1

3,3

13,7

4,5

2,3

2025

74,6

18,3

52,5

14,2

5,0

18,3

4,4

1,3

Polen

2022

48,8

26,2

35,5

-3,4

10,3

11,8

2,9

3,5

2023

49,5

23,6

32,3

-0,2

3,1

8,8

2,8

4,3

2024

54,8

22,6

31,1

3,3

5,9

15,0

2,9

1,8

2025

59,7

22,0

30,8

4,5

10,2

4,9

3,1

1,5

Rumänien

2022

48,1

14,1

30,0

6,3

14,4

7,2

5,6

3,5

2023

49,3

12,7

28,4

4,3

11,6

3,3

5,6

2,7

2024

54,8

12,5

27,7

10,9

10,1

5,0

5,4

1,8

2025

59,3

12,3

27,5

10,6

10,4

5,7

6,1

0,3

Schweden

2022

34,4

89,9

123,0

3,8

7,1

3,6

7,5

0,7

2023

32,2

85,5

117,8

0,6

-0,1

-5,2

7,7

1,8

2024

34,2

82,7

116,8

1,6

-1,0

0,0

8,4

1,2

2025

35,1

82,3

110,5

2,9

2,6

1,0

8,8

0,7

Schwellenwert

60,0

55,0

85,0

14,0

13,0

9,0

10,0

-0,2

Quellen: Europäische Kommission (Eurostat, Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) und Europäisches System der Zentralbanken.
Anmerkung: Die Tabelle enthält die bei Redaktionsschluss am 17. Juni 2026 vorliegenden Daten und weicht daher von dem Scoreboard ab, das im Warnmechanismus-Bericht 2026 veröffentlicht wurde.
1) Dreijahresdurchschnitt in % des BIP.
2) In % des BIP.
3) Mit dem HVPI/VPI deflationiert. Prozentuale Veränderung in einem Dreijahreszeitraum gegenüber 41 anderen Industrieländern. Ein positiver Wert zeigt einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit an.
4) Prozentuale Veränderung in einem Dreijahreszeitraum. Industrieländer sind die OECD-Länder und die nicht der OECD angehörenden EU-Staaten.
5) Je geleistete Arbeitsstunde (2020 = 100); prozentuale Veränderung in einem Dreijahreszeitraum.
6) Konsolidiert.
7) Einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck.
8) In % der Verschuldung im Vorjahr.
9) Ohne Direktinvestitionen.
10) Nominale Wohnimmobilienpreise. Veränderung gegen Vorjahr in %.
11) In % der Erwerbspersonen im Alter von 15 bis 74 Jahren.
12) In % der Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren; Veränderung in einem Dreijahreszeitraum.

4 Zusammenfassung der Länderprüfung

4.1 Tschechische Republik

Im Mai 2026 betrug der Zwölfmonatsdurchschnitt der am HVPI gemessenen Inflationsrate in der Tschechischen Republik 1,9 % und lag somit deutlich unterhalb des Referenzwerts für das Preisstabilitätskriterium von 2,7 %. Diese Rate dürfte in den kommenden Monaten allmählich steigen, was vor allem höheren Rohstoffpreisen und einem sich ausweitenden Inflationsdruck im Zusammenhang mit dem Krieg im Nahen Osten zuzuschreiben sein dürfte. Zugleich bleibt die Arbeitsmarktlage angespannt, auch wenn es gewisse Anzeichen einer Entspannung gibt, und das robuste Lohnwachstum trägt zum zugrunde liegenden Inflationsdruck bei. Im Vergleich zu den anderen untersuchten mittel- und osteuropäischen Ländern sind das Pro-Kopf-BIP und das Preisniveau zwar verhältnismäßig hoch, liegen aber weiterhin unter dem Durchschnitt des Euroraums. Sofern nicht ein Anstieg des nominalen Wechselkurses ausgleichend wirkt, könnte der Aufholprozess beim Pro-Kopf-BIP und beim Preisniveau zu positiven Inflationsunterschieden gegenüber dem Euroraum führen, und zwar vor allem in dem Falle, dass diese Inflationsunterschiede mit einer nicht nachhaltigen Entwicklung der Kredit- und Vermögenspreise einhergehen.

Derzeit liegt kein Beschluss des Rates vor, wonach in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht. Das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit der Tschechischen Republik lag 2025 mit 2,1 % des BIP unterhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP. Auch die Schuldenquote lag mit 44,3 % unter dem Referenzwert von 60 %.

Die tschechische Krone nahm während des zweijährigen Beobachtungszeitraums vom 18. Juni 2024 bis zum 17. Juni 2026 nicht am WKM II teil, sondern wurde in einem Regime flexibler Wechselkurse gehandelt. Der Wechselkurs der tschechischen Krone in Relation zum Euro wies im Referenzzeitraum im Schnitt eine relativ hohe Volatilität auf. Am 17. Juni 2026 lag er bei 24,147 Kronen je Euro und die Währung damit 2,5 % über ihrem Durchschnittswert vom Juni 2024.

Im Referenzzeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 lagen die langfristigen Zinsen in der Tschechischen Republik bei durchschnittlich 4,5 % und damit unterhalb des Referenzwerts für das Zinskriterium von 5,1 %. Die Differenz zwischen den langfristigen Zinsen in der Tschechischen Republik und dem (mit dem BIP gewichteten) Zinssatz des Euroraums erhöhte sich leicht und lag am Ende des Referenzzeitraums bei 1,4 Prozentpunkten. Die Kapitalmärkte in der Tschechischen Republik sind kleiner und deutlich weniger entwickelt als jene im Euroraum.

Das tschechische Recht erfüllt nicht alle Anforderungen an die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der monetären Finanzierung und die rechtliche Integration der Zentralbank in das Eurosystem. Als EU-Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, muss die Tschechische Republik alle nach Artikel 131 AEUV erforderlichen Anpassungen vornehmen.

4.2 Ungarn

Im Mai 2026 betrug der Zwölfmonatsdurchschnitt der am HVPI gemessenen Inflationsrate in Ungarn 3,3 % und lag somit deutlich oberhalb des Referenzwerts für das Preisstabilitätskriterium von 2,7 %. Diese Rate dürfte in den kommenden Monaten allmählich steigen, was vor allem höheren Rohstoffpreisen und einem sich ausweitenden Inflationsdruck im Zusammenhang mit dem Krieg im Nahen Osten zuzuschreiben sein dürfte. Zugleich bleibt die Arbeitsmarktlage angespannt, auch wenn es gewisse Anzeichen einer Entspannung gibt, und das robuste Lohnwachstum ist zum Teil eine Folge der Erhöhungen von Löhnen und Gehältern im öffentlichen Dienst und des Mindestlohns. Auf längere Sicht bestehen Bedenken hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Inflationskonvergenz in Ungarn. Sofern nicht ein Anstieg des nominalen Wechselkurses ausgleichend wirkt, könnte der Aufholprozess beim Pro-Kopf-BIP und beim Preisniveau zu positiven Inflationsunterschieden gegenüber dem Euroraum führen, und zwar vor allem in dem Falle, dass diese Inflationsunterschiede mit einer nicht nachhaltigen Entwicklung der Kredit- und Vermögenspreise einhergehen.

Ungarn ist seit 2024 Gegenstand eines Defizitverfahrens. Das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit Ungarns lag 2025 mit 4,7 % des BIP deutlich oberhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP. Auch die Schuldenquote lag mit 74,6 % über dem Referenzwert von 60 %. Ungarn sollte sein übermäßiges Defizit bis 2026 korrigieren. Im Juni 2026 beschloss die Europäische Kommission, das Defizitverfahren gegen Ungarn ruhen zu lassen.

Der ungarische Forint nahm während des zweijährigen Beobachtungszeitraums vom 18. Juni 2024 bis zum 17. Juni 2026 nicht am WKM II teil, sondern wurde in einem Regime flexibler Wechselkurse gehandelt. Der Wechselkurs des ungarischen Forint in Relation zum Euro wies im Referenzzeitraum im Schnitt eine relativ hohe Volatilität auf. Am 17. Juni 2026 lag er bei 349,68 Forint je Euro und die Währung damit 11,4 % über ihrem Durchschnittswert vom Juni 2024. Die Magyar Nemzeti Bank schloss im Juni 2020 eine Vereinbarung über eine Repo-Linie mit der EZB ab. Im Rahmen dieser Repo-Linie kann die Magyar Nemzeti Bank bis zu 4 Mrd. € gegen auf Euro lautende hochwertige Sicherheiten bei der EZB aufnehmen, um den ungarischen Finanzinstituten Liquidität in Euro bereitzustellen. Diese Vereinbarung blieb im Referenzzeitraum bestehen, da sie im Januar 2025 um zwei weitere Jahre verlängert wurde.

Im Referenzzeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 lagen die langfristigen Zinsen in Ungarn bei durchschnittlich 6,7 % und damit oberhalb des Referenzwerts für das Zinskriterium von 5,1 %. Die Differenz zwischen den langfristigen Zinsen in Ungarn und dem (mit dem BIP gewichteten) Zinssatz des Euroraums verringerte sich erheblich und lag am Ende des Referenzzeitraums bei 2,2 Prozentpunkten. Die Kapitalmärkte in Ungarn sind kleiner und deutlich weniger entwickelt als jene im Euroraum.

Das ungarische Recht erfüllt nicht alle Anforderungen an die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der monetären Finanzierung, die Anforderungen an die einheitliche Schreibweise des Euro und die rechtliche Integration der Zentralbank in das Eurosystem. Als EU-Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, muss Ungarn alle nach Artikel 131 AEUV erforderlichen Anpassungen vornehmen.

4.3 Polen

Im Mai 2026 betrug der Zwölfmonatsdurchschnitt der am HVPI gemessenen Inflationsrate in Polen 2,9 % und lag somit oberhalb des Referenzwerts für das Preisstabilitätskriterium von 2,7 %. Diese Rate dürfte in den kommenden Monaten allmählich steigen, was vor allem höheren Rohstoffpreisen und einem sich ausweitenden Inflationsdruck im Zusammenhang mit dem Krieg im Nahen Osten zuzuschreiben sein dürfte. Zugleich wird von der angespannten Arbeitsmarktlage – trotz gewisser Anzeichen einer Entspannung – nach wie vor ein Aufwärtsdruck auf die Teuerung ausgehen. Sofern nicht ein Anstieg des nominalen Wechselkurses ausgleichend wirkt, könnte der weitere Aufholprozess beim Pro-Kopf-BIP und beim Preisniveau zu positiven Inflationsunterschieden gegenüber dem Euroraum führen, und zwar vor allem in dem Falle, dass diese Inflationsunterschiede mit einer nicht nachhaltigen Entwicklung der Kredit- und Vermögenspreise einhergehen.

Polen ist seit 2024 Gegenstand eines Defizitverfahrens. Das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit Polens lag 2025 mit 7,3 % des BIP erheblich oberhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP. Die Schuldenquote lag mit 59,7 % unter dem Referenzwert von 60 %. Polen sollte sein übermäßiges Defizit bis 2028 korrigieren. Im Juni 2026 beschloss die Europäische Kommission, das Defizitverfahren gegen Polen ruhen zu lassen.

Der polnische Zloty nahm während des zweijährigen Beobachtungszeitraums vom 18. Juni 2024 bis zum 17. Juni 2026 nicht am WKM II teil, sondern wurde in einem Regime flexibler Wechselkurse gehandelt. Der Wechselkurs des polnischen Zloty in Relation zum Euro wies im Referenzzeitraum im Schnitt eine relativ hohe Volatilität auf. Am 17. Juni 2026 lag er bei 4,241 Zloty je Euro und die Währung damit 1,9 % über ihrem Durchschnittswert vom Juni 2024.

Im Referenzzeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 lagen die langfristigen Zinsen in Polen bei durchschnittlich 5,4 % und damit oberhalb des Referenzwerts für das Zinskriterium von 5,1 %. Die Differenz zwischen den langfristigen Zinsen in Polen und dem (mit dem BIP gewichteten) Zinssatz des Euroraums verringerte sich und lag am Ende des Referenzzeitraums bei 2,3 Prozentpunkten. Die Kapitalmärkte in Polen sind kleiner und deutlich weniger entwickelt als jene im Euroraum.

Das polnische Recht erfüllt nicht alle Anforderungen an die Unabhängigkeit der Zentralbank, die Geheimhaltung, das Verbot der monetären Finanzierung und die rechtliche Integration der Zentralbank in das Eurosystem. Als EU-Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, muss Polen alle nach Artikel 131 AEUV erforderlichen Anpassungen vornehmen.

4.4 Rumänien

Im Mai 2026 betrug der Zwölfmonatsdurchschnitt der am HVPI gemessenen Inflationsrate in Rumänien 8,4 % und lag somit erheblich oberhalb des Referenzwerts für das Preisstabilitätskriterium von 2,7 %. Diese Rate dürfte in den kommenden Monaten erhöht bleiben, was zum Teil höheren Rohstoffpreisen und einem sich ausweitenden Inflationsdruck im Zusammenhang mit dem Krieg im Nahen Osten zuzuschreiben sein dürfte. Zugleich dürften die günstigen Basiseffekte aufgrund der 2025 erfolgten Erhöhung der indirekten Steuern und der inländischen Strompreise vor dem Hintergrund der schwachen privaten Konsumausgaben auf kurze Sicht einen Abwärtsdruck auf die Teuerung ausüben. Auf längere Sicht bestehen Bedenken hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Inflationskonvergenz in Rumänien. Sofern nicht ein Anstieg des nominalen Wechselkurses ausgleichend wirkt, könnte der Aufholprozess beim Pro-Kopf-BIP und beim Preisniveau zu positiven Inflationsunterschieden gegenüber dem Euroraum führen, und zwar vor allem in dem Falle, dass diese Inflationsunterschiede mit einer nicht nachhaltigen Entwicklung der Kredit- und Vermögenspreise einhergehen.

Rumänien ist seit 2020 Gegenstand eines Defizitverfahrens. Das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit Rumäniens lag 2025 mit 7,9 % des BIP erheblich oberhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP. Die Schuldenquote lag mit 59,3 % unter dem Referenzwert von 60 %. Rumänien sollte sein übermäßiges Defizit bis 2030 korrigieren. Im Juni 2026 beschloss die Europäische Kommission, das Defizitverfahren gegen Rumänien ruhen zu lassen.

Der rumänische Leu nahm während des zweijährigen Beobachtungszeitraums vom 18. Juni 2024 bis zum 17. Juni 2026 nicht am WKM II teil, sondern wurde in einem Regime des kontrollierten Floatings zu flexiblen Wechselkursen gehandelt. Der Wechselkurs des rumänischen Leu in Relation zum Euro wies im Referenzzeitraum im Schnitt eine geringe Volatilität auf. Am 17. Juni 2026 lag er bei 5,232 Lei je Euro und die Währung damit 5,1 % unter ihrem Durchschnittswert vom Juni 2024. Die Banca Naţională a României schloss im Juni 2020 eine Vereinbarung über eine Repo-Linie mit der EZB ab. Im Rahmen dieser Repo-Linie kann die Banca Naţională a României bis zu 4,5 Mrd. € gegen auf Euro lautende hochwertige Sicherheiten bei der EZB aufnehmen, um den rumänischen Finanzinstituten Liquidität in Euro bereitzustellen. Diese Vereinbarung blieb im Referenzzeitraum bestehen, da sie im Januar 2025 um zwei weitere Jahre verlängert wurde.

Im Referenzzeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 lagen die langfristigen Zinsen in Rumänien bei durchschnittlich 6,7 % und damit oberhalb des Referenzwerts für das Zinskriterium von 5,1 %. Die Differenz zwischen den langfristigen Zinsen in Rumänien und dem (mit dem BIP gewichteten) Zinssatz des Euroraums verringerte sich geringfügig und lag am Ende des Referenzzeitraums bei 2,7 Prozentpunkten. Die Kapitalmärkte in Rumänien sind deutlich kleiner als jene im Euroraum und noch unterentwickelt.

Das rumänische Recht erfüllt nicht alle Anforderungen an die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der monetären Finanzierung und die rechtliche Integration der Zentralbank in das Eurosystem. Als EU-Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, muss Rumänien alle nach Artikel 131 AEUV erforderlichen Anpassungen vornehmen.

4.5 Schweden

Im Mai 2026 betrug der Zwölfmonatsdurchschnitt der am HVPI gemessenen Inflationsrate in Schweden 2,2 % und lag somit unterhalb des Referenzwerts für das Preisstabilitätskriterium von 2,7 %. Diese Rate dürfte in den kommenden Monaten allmählich sinken, was vor allem durch niedrigere Mehrwertsteuersätze auf Nahrungsmittel und das Durchwirken des 2025 verzeichneten Wechselkursanstiegs bedingt sein dürfte. Dieser Rückgang wird wahrscheinlich zum Teil durch höhere Rohstoffpreise und einen sich ausweitenden Inflationsdruck im Zusammenhang mit dem Krieg im Nahen Osten wieder wettgemacht. Die Inflation in Schweden dürfte 2026 und 2027 unter dem Zielwert der Sveriges riksbank bleiben. Für die Zukunft sollten die schwedische Geldpolitik und der stabilitätsorientierte institutionelle Rahmen weiterhin das Erreichen von Preisstabilität in Schweden unterstützen.

Derzeit liegt kein Beschluss des Rates vor, wonach in Schweden ein übermäßiges Defizit besteht. Das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit Schwedens lag 2025 mit 1,3 % des BIP deutlich unterhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP. Auch die Schuldenquote lag mit 35,1 % deutlich unter dem Referenzwert von 60 %.

Die schwedische Krone nahm während des zweijährigen Beobachtungszeitraums vom 18. Juni 2024 bis zum 17. Juni 2026 nicht am WKM II teil, sondern wurde in einem Regime flexibler Wechselkurse gehandelt. Der Wechselkurs der schwedischen Krone in Relation zum Euro wies im zweijährigen Referenzzeitraum im Schnitt eine hohe Volatilität auf. Am 17. Juni 2026 lag er bei 10,891 Kronen je Euro und die Währung damit 3,5 % über ihrem Durchschnittswert vom Juni 2024. Im Referenzzeitraum bestand zwischen der Sveriges riksbank und der EZB eine Swap-Vereinbarung, in deren Rahmen die Sveriges riksbank bis zu 10 Mrd. € gegen schwedische Kronen bei der EZB aufnehmen kann. Diese Vereinbarung besteht seit dem 20. Dezember 2007.

Im Referenzzeitraum von Juni 2025 bis Mai 2026 lagen die langfristigen Zinsen in Schweden bei durchschnittlich 2,6 % und damit weiterhin deutlich unterhalb des Referenzwerts für das Zinskriterium von 5,1 %. Die Differenz zwischen den langfristigen Zinsen in Schweden und dem durchschnittlichen Zinssatz des Euroraums erhöhte sich nur sehr leicht und lag am Ende des Referenzzeitraums bei -0,7 Prozentpunkten. Die Kapitalmärkte in Schweden sind im Vergleich zu jenen im Euroraum hoch entwickelt.

Das schwedische Recht erfüllt nicht alle Anforderungen an die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der monetären Finanzierung und die rechtliche Integration der Zentralbank in das Eurosystem. Als EU-Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, muss Schweden alle nach Artikel 131 AEUV erforderlichen Anpassungen vornehmen. Nach dem AEUV besteht für Schweden seit dem 1. Juni 1998 eine Verpflichtung zur Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Integration in das Eurosystem.

Danksagung
Der Konvergenzbericht 2026 wurde von der Generaldirektion Volkswirtschaft der EZB koordiniert und erstellt. Andere Geschäftsbereiche der EZB, insbesondere die Generaldirektionen Rechtsdienste, Geldpolitik und Statistik, leisteten hierbei wertvolle Unterstützung durch ihre Beiträge, Anmerkungen und Anregungen. Ein Dank gilt auch den nationalen Zentralbanken der EU‑Mitgliedstaaten und insbesondere den Mitgliedern der Editorial Group für ihre Kommentare zum Konvergenzbericht Juni 2026. Der Konvergenzbericht wurde am 19. Juni 2026 vom Erweiterten Rat der EZB verabschiedet. Die Abschnitte zur wirtschaftlichen Konvergenz wurden erstellt von Ursel Baumann, Martin Bijsterbosch, Alexandra Olivia Coldea, Matteo Falagiarda, Michael Fidora, Christine Gartner, Nadine Leiner-Killinger, Christiane Nickel, Steffen Osterloh, Philipp Rother, Gábor Vincze, Giovanni Vitale und Caroline Willeke. Weitere Beiträge hierzu leisteten Ginevra Aguiari, Miguel Ampudia, Ana Bairrao, Klára Bakk Simon, Nicolai Benalal, Othman Bouabdallah, Francesco Chiacchio, Livia Chitu, Roberta De Stefani, Virginia Di Nino, Martin Eiglsperger, Patrick Grussenmeyer, Stephan Haroutunian, Jürgen Herr, Stanimira Kosekova, Dimitrios Laskos, Elena Lourenço, Christophe Madaschi, Silvia Márquez Thibaut, Antonio Moreno, Ralica Müller, Carolin Nerlich, Jerzy Niemczyk, Hans Olsson, Elvira Rosati und Martina Viggiano. Die Abschnitte zur rechtlichen Konvergenz wurden erstellt von Axel-Johannes Korb, Christian Kroppenstedt und Chiara Zilioli. Weitere Beiträge hierzu leisteten David Baez Seara, Alina Grosu, Karen Kaiser, Justyna Kurzela, Simona Lambrinoc, Sarah Levy, Fabian von Lindeiner, Margot Littlefair und Marta Szablewska.

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Übersetzt von der Deutschen Bundesbank im Auftrag der Europäischen Zentralbank. In Zweifelsfällen gilt der englische Originaltext.

Zu Terminologie und Abkürzungen siehe das Glossar der EZB (Englisch).

HTML ISBN 978-92-899-7864-4, ISSN 1725-9509, doi:10.2866/3057981, QB-01-26-131-DE-Q

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  1. Sofern nicht anders angegeben, bezeichnet „Vertrag“ im vorliegenden Bericht den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; sämtliche Verweise auf Artikelnummern beziehen sich auf die seit dem 1. Dezember 2009 geltende Nummerierung. Sofern nicht anders angegeben, bezeichnet „Verträge“ stets den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu finden sich im Glossar auf der Website der EZB.

  2. Bei Abschluss des Maastricht-Vertrags im Jahr 1992 wurde Dänemark eine Ausnahmeregelung oder Opting-Out-Klausel gewährt, die besagt, dass Dänemark nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmen und somit den Euro nicht einführen muss.

  3. Am 4. November 2014 übernahm die EZB die ihr übertragenen Aufgaben nach Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). Siehe Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung.

  4. Siehe Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

  5. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

  6. Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33).

  7. Verordnung (EU) Nr. 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024).

  8. Der Nettoausgabenpfad wird nach der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024) vom Rat der Europäischen Union festgesetzt. Gemäß dem neuen wirtschaftspolitischen Steuerungsrahmen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Pläne zu übermitteln, einschließlich einer Verpflichtung auf einen Nettoausgabenpfad, der für die Dauer des Plans, der einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdeckt, wirksam Haushaltsbeschränkungen festlegt. Basierend auf einer Bewertung des Plans durch die Kommission verabschiedet der Rat eine Empfehlung, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festsetzt.

  9. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

  10. Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

  11. Siehe Europäische Kommission, Accommodating increased defence expenditure within the Stability and Growth Pact, Mitteilung C(2025) 2000 final, 19. März 2025.

  12. Siehe Rat der Europäischen Union, Koordinierte Aktivierung der nationalen Ausweichklausel, Pressemitteilung vom 30. April 2025.

  13. Die Zinssätze wurden auf der Grundlage vorliegender harmonisierter langfristiger Zinssätze gemessen, die zum Zweck der Konvergenzprüfung ermittelt wurden (siehe Kapitel 6 in der englischsprachigen Gesamtfassung des Konvergenzberichts).

  14. Siehe Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

  15. Stellungnahme CON/2010/37 und CON/2010/91. Sämtliche Stellungnahmen der EZB werden auf EUR-Lex veröffentlicht.

  16. Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30). Anmerkung: Die Bezeichnung der Entscheidung 98/317/EG bezieht sich auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (vor der neuen Nummerierung der Artikel dieses Vertrags gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam); diese Bestimmung wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben.

  17. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

  18. Zu Rumänien siehe Artikel 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).

  19. Im Einzelnen sind dies die Konvergenzberichte der EZB vom Juni 2025 (Bulgarien), vom Juni 2024 (Bulgarien, Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden), Juni 2022 (Bulgarien, Tschechische Republik, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden) Juni 2020 (Bulgarien, Tschechische Republik, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden), Mai 2018 (Bulgarien, Tschechische Republik, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden), Juni 2016 (Bulgarien, Tschechische Republik, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden), Juni 2014 (Bulgarien, Tschechische Republik, Kroatien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden), Juni 2013 (Lettland), Mai 2012 (Bulgarien, Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden), Mai 2010 (Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden), Mai 2008 (Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei, Schweden), Mai 2007 (Zypern, Malta), Dezember 2006 (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Polen, Slowakei, Schweden), Mai 2006 (Litauen, Slowenien), Oktober 2004 (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Schweden), Mai 2002 (Schweden) und vom April 2000 (Griechenland, Schweden) sowie der Konvergenzbericht des EWI vom März 1998.

  20. Was Aufgaben und Befugnisse betrifft, die teilweise der EZB übertragen wurden, so dürfen innerstaatliche Rechtsvorschriften den der EZB übertragenen Aufgaben und Befugnissen nicht entgegenstehen. Siehe Stellungnahme CON/2020/15.

  21. Siehe unter anderem EuGH, Rechtssache C-265/95, Kommission gegen Französische Republik, ECLI:EU:C:1997:595.

  22. Siehe Ziffer 12 der Stellungnahme CON/2005/21, Ziffer 2.4 der Stellungnahme CON/2022/15 und Ziffer 2.6 der Stellungnahme CON/2023/27.

  23. Urteil des EuGH vom 7. Februar 1973, Rechtssache C-39/72, Kommission gegen Italien, ECLI:EU:C:1973:13, Rn. 16 und 17; Urteil des EuGH vom 10. Oktober 1973, Rechtssache C-34/73, Variola, ECLI:EU:C:1973:101, Rn. 9 bis 11; Urteil des EuGH vom 2. Februar 1977, Rechtssache C-50/76, Amsterdam Bulb, ECLI:EU:C:1977:13, Rn. 5 bis 8. Siehe auch Ziffer 12 der Stellungnahme CON/2005/21, Ziffer 2.1 der Stellungnahme CON/2006/10, Ziffer 2.4 der Stellungnahme CON/2006/29, Ziffer 2.1 der Stellungnahme CON/2007/1, Ziffer 2.2 der Stellungnahme CON/2007/43, Ziffer 2.3 der Stellungnahme CON/2022/15, Ziffer 2.3 der Stellungnahme CON/2023/27, Ziffer 2.5 der Stellungnahme CON/2024/12 und Ziffer 2.2 der Stellungnahme CON/2025/43.

  24. Z. B. gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1) oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts.

  25. Urteil des EuGH vom 26. Januar 2021, Rechtssache C-422/19 und C-423/19, Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 38 und 39; Urteil des EuGH vom 20. April 2023, Rechtssache C-772/21, Brink’s Lithuania, ECLI:EU:C:2023:305, Rn. 56 und 57.

  26. Siehe Ziffer 2.2, Fußnote 6 der Stellungnahme CON/2007/43, Ziffer 2.4 der Stellungnahme CON/2022/15, Ziffer 2.6 der Stellungnahme CON/2023/27, Ziffer 2.7 der Stellungnahme CON/2024/12 und Ziffer 2.3 der Stellungnahme CON/2025/43.

  27. Siehe Ziffer 13 der Stellungnahme CON/2005/21, Ziffer 2.2 und 3.2 der Stellungnahme CON/2006/10, Ziffer 2.4 der Stellungnahme CON/2022/15, Ziffer 2.6 der Stellungnahme CON/2023/27, Ziffer 2.7 der Stellungnahme CON/2024/12 und Ziffer 2.3 der Stellungnahme CON/2025/43..

  28. Siehe Ziffer 2.6 der Stellungnahme CON/2023/27, Ziffer 2.8 der Stellungnahme CON/2024/12 und Ziffer 2.3 der Stellungnahme CON/2025/43.

  29. Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 42).

  30. Dies gilt auch für die Geheimhaltungsbestimmungen des ESZB; siehe Abschnitt 2.2.4 des vorliegenden Konvergenzberichts.

  31. Stellungnahme CON/2011/104.

  32. Siehe Ziffer 2.3 der Stellungnahme CON/2019/15, Ziffer 2.2 der Stellungnahme CON/2024/24 und Ziffer 2.2 der Stellungnahme CON/2025/2. Siehe auch EuGH, Rechtssache C-11/00, Kommission gegen Europäische Zentralbank, ECLI:EU:C:2003:395, Rn. 134 bis 136.

  33. Stellungnahme CON/2019/23.

  34. Siehe Ziffer 2.2 der Stellungnahme CON/2011/104 und Ziffer 3.2.2 der Stellungnahme CON/2017/34.

  35. Stellungnahme CON/2010/31.

  36. Stellungnahme CON/2009/93.

  37. Stellungnahme CON/2010/94.

  38. Stellungnahme CON/2016/33.

  39. Grundsätzlich kann die Tatsache, dass es sich um eine geheime Abstimmung handelt, dazu beitragen, die Unabhängigkeit der Beschlussorgane einer NZB zu gewährleisten. Die Möglichkeit einer offenen Abstimmung wird jedoch durch den Grundsatz der institutionellen Unabhängigkeit nicht ausgeschlossen (siehe Ziffer 2.3 der Stellungnahme CON/2022/10).

  40. Stellungnahme CON/2014/25 und CON/2015/57.

  41. Stellungnahme CON/2018/17.

  42. Siehe Ziffer 3.1.3 der Stellungnahme CON/2025/19 sowie Ziffer 2.3 der Stellungnahmen CON/2025/23, CON/2025/27, CON/2025/32, CON/2025/33, CON/2025/36, CON/2025/38, CON/2026/1 und CON/2026/2.

  43. Siehe EuGH, Rechtssache C-3/20, LR Ģenerālprokuratūra (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland), ECLI:EU:C:2021:969, Rn. 43.

  44. Siehe EuGH, Rechtssache C-202/18 und C-238/18, Rimšēvičs und EZB gegen Republik Lettland, ECLI:EU:C:2019:139, Rn. 76.

  45. Siehe EuGH, Rechtssache C-202/18 und C-238/18, Rimšēvičs und EZB gegen Republik Lettland, ECLI:EU:C:2019:139, Rn. 52, sowie Ziffer 3.7 der Stellungnahme CON/2011/9.

  46. Siehe z. B. Stellungnahme CON/2010/56, CON/2010/80, CON/2011/104, CON/2011/106, CON/2021/9 und CON/2025/13.

  47. Siehe Ziffer 3.3.3 der Stellungnahme CON/2024/38.

  48. Stellungnahme CON/2018/23.

  49. Stellungnahme CON/2012/89.

  50. Stellungnahme CON/2018/17, CON/2019/19 und CON/2019/36.

  51. Stellungnahme CON/2018/53.

  52. Siehe Stellungnahme CON/2019/36 sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Verbundenen Rechtssachen C-202/18 und C-238/18, Rimšēvičs und EZB gegen Republik Lettland, ECLI:EU:C:2018:1030, Rn. 77.

  53. Siehe EuGH, Verbundene Rechtssachen C-202/18 und C-238/18, Rimšēvičs und EZB gegen Republik Lettland, ECLI:EU:C:2019:139, Rn. 92: „Hingegen hat der Gerichtshof im Rahmen der ihm gemäß Artikel 14.2 Absatz 2 der Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse zu überprüfen, dass ein dem betreffenden Präsidenten auferlegtes einstweiliges Verbot, sein Amt auszuüben, nur dann erlassen wird, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine schwere Verfehlung begangen hat, die eine solche Maßnahme rechtfertigen kann.“

  54. Stellungnahme CON/2004/35, CON/2005/26, CON/2006/32, CON/2006/44, CON/2007/6, CON/2019/19, CON/2019/24, CON/2025/27, CON/2025/33, CON/2025/36, CON/2026/1 und CON/2026/2.

  55. Stellungnahme CON/2022/45.

  56. In diesem Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten frei, die Anforderungen festzulegen, die sie für die Ernennung der Mitglieder der Beschlussorgane ihrer NZB für erforderlich halten, sofern diese nicht den sich aus den Verträgen ergebenden Grundsätzen der Zentralbankunabhängigkeit zuwiderlaufen. Siehe Stellungnahme CON/2018/23, CON/2020/19 und CON/2021/9.

  57. Stellungnahme CON/2021/7 und CON/2023/17.

  58. Stellungnahme CON/2014/24, CON/2014/27, CON/2014/56 und CON/2017/17.

  59. Stellungnahme CON/2023/17 und CON/2023/44. Siehe auch Rechtssache C-45/21, Banka Slovenije, ECLI:EU:C:2022:670, Rn. 105.

  60. Artikel 30.4 der ESZB-Satzung findet nur innerhalb des Eurosystems Anwendung.

  61. Artikel 33.2 der ESZB-Satzung findet nur innerhalb des Eurosystems Anwendung.

  62. Stellungnahme CON/2018/17, CON/2020/13, CON/2022/37, CON/2023/17 und CON/2023/24.

  63. Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank (ABl. L 115 vom 16.5.2000, S. 1).

  64. Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/26) (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 53).

  65. Die grundlegenden Stellungnahmen der EZB in diesem Bereich sind im Wesentlichen: CON/2002/16, CON/2003/22, CON/2003/27, CON/2004/1, CON/2006/38, CON/2006/47, CON/2007/8, CON/2008/13, CON/2008/68 und CON/2009/32.

  66. Stellungnahme CON/2019/12.

  67. Stellungnahme CON/2019/19.

  68. Zur Arbeit der unabhängigen externen Rechnungsprüfer der NZBen siehe Artikel 27.1 der ESZB-Satzung.

  69. Stellungnahme CON/2011/9, CON/2011/53, CON/2015/57 und CON/2018/17.

  70. Stellungnahme CON/2015/8, CON/2015/57, CON/2016/24, CON/2016/59 und CON/2018/17.

  71. Stellungnahme CON/2017/17 und CON/2018/17.

  72. Stellungnahme CON/2009/85, CON/2017/17, CON/2022/37, CON/2023/24 und Ziffer 3.2 der Stellungnahme CON/2024/32.

  73. Stellungnahme CON/2009/26 und CON/2013/15.

  74. Ziffer 3.7 der Stellungnahme CON/2019/23 und Ziffer 2.9 der Stellungnahme CON/2025/39.

  75. Stellungnahme CON/2009/59 und CON/2009/63.

  76. Stellungnahme CON/2009/53, CON/2009/83 und CON/2019/21.

  77. Stellungnahme CON/2009/26, CON/2012/69 und CON/2020/13.

  78. Stellungnahme CON/2021/7.

  79. Stellungnahme CON/2019/19.

  80. Stellungnahme CON/2008/9, CON/2008/10, CON/2012/89 und CON/2023/37.

  81. Stellungnahme CON/2019/19.

  82. Stellungnahme CON/2010/42, CON/2010/51, CON/2010/56, CON/2010/69, CON/2010/80, CON/2011/104, CON/2011/106, CON/2012/6, CON/2012/86, CON/2014/7 und CON/2023/37.

  83. Stellungnahme CON/2014/38.

  84. Stellungnahme CON/2021/16.

  85. Stellungnahme CON/2015/8 und CON/2015/57.

  86. Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1). Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entsprechen Artikel 123 bzw. Artikel 125 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

  87. Siehe EuGH, Rechtssache C-62/14, Peter Gauweiler u. a., ECLI: EU:C:2015:400, Rn. 100. Artikel 123 AEUV dient auch dem Ziel der Gewährleistung von Preisstabilität und stärkt die Unabhängigkeit der Zentralbanken.

  88. Siehe Konvergenzbericht 2008, Fußnote 13, in der eine Reihe grundlegender Stellungnahmen des EWI/der EZB aufgeführt sind, die zwischen Mai 1995 und März 2008 in diesem Bereich verabschiedet wurden.

  89. Erwägungsgrund 14 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93. Siehe beispielsweise Stellungnahme CON/2016/21, CON/2017/4, CON/2020/37 und CON/2021/23.

  90. Stellungnahme CON/2021/39.

  91. Siehe EuGH, Rechtssache C-45/21, Banka Slovenije, ECLI:EU:C:2022:670, Rn. 53, 54, 57 und 97. Siehe beispielsweise Ziffer 2.2 der Stellungnahme CON/2022/39, Ziffer 2.2.1 der Stellungnahme CON/2023/17 und Ziffer 2.3 der Stellungnahme CON/2023/44.

  92. Siehe EuGH, Rechtssache C-45/21, Banka Slovenije, ECLI:EU:C:2022:670, Rn. 67 bis 75 und 84. Siehe beispielsweise Ziffer 3.1 der Stellungnahme CON/2022/39, Ziffer 2.2.2 der Stellungnahme CON/2023/17 und Ziffer 3.1.1 der Stellungnahme CON/2023/44.

  93. Stellungnahme CON/2011/91 und CON/2011/99.

  94. Stellungnahme CON/2009/59 und CON/2009/63.

  95. Ziffer 3.6 der Stellungnahme CON/2019/23 und Ziffer 2.8 der Stellungnahme CON/2025/39.

  96. Ziffer 3.7 der Stellungnahme CON/2019/23 und Ziffer 2.9 der Stellungnahme CON/2025/39.

  97. Stellungnahme CON/2013/56.

  98. Siehe EuGH, Rechtssache C-45/21, Banka Slovenije, ECLI:EU:C:2022:670, Rn. 71.

  99. Siehe EuGH, Rechtssache C-45/21, Banka Slovenije, ECLI:EU:C:2022:670, Rn. 75. Siehe beispielsweise Ziffer 2.2.3 der Stellungnahme CON/2023/17 sowie Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 der Stellungnahme CON/2023/44.

  100. Ziffer 2.2.3 der Stellungnahme CON/2023/17.

  101. Ziffer 3.2.3 der Stellungnahme CON/2024/31.

  102. Stellungnahme CON/2012/50, CON/2012/64 und CON/2012/71.

  103. In Stellungnahme CON/2012/4, Fußnote 42, finden sich Verweise auf weitere einschlägige Stellungnahmen aus diesem Bereich. Siehe auch Stellungnahme CON/2016/55 und CON/2017/1.

  104. Stellungnahme CON/2020/24 und CON/2021/17.

  105. Stellungnahme CON/2015/22, CON/2016/28 und CON/2019/16.

  106. Stellungnahme CON/2011/103, CON/2012/99, CON/2015/3 und CON/2015/22.

  107. Stellungnahme CON/2015/33, CON/2015/35 und CON/2016/60.

  108. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

  109. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

  110. Stellungnahme CON/2020/24 und CON/2021/17.

  111. Stellungnahme CON/2011/84.

  112. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 und Stellungnahme CON/2013/2.

  113. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93.

  114. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93.

  115. Stellungnahme CON/2013/3.

  116. Stellungnahme CON/2009/23, CON/2009/67 und CON/2012/9.

  117. Siehe unter anderem Stellungnahme CON/2010/54, CON/2010/55 und CON/2013/62.

  118. Stellungnahme CON/2012/9.

  119. Siehe hierzu EuGH, Rechtssache C-201/14, Smaranda Bara u. a. gegen Casa Naţională de Asigurări de Sănătate u. a., ECLI:EU:C:2015:638, Rn. 22, sowie EuGH, Rechtssache C-62/14, Peter Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 100.

  120. Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 4). Artikel 104a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist heute Artikel 124 AEUV.

  121. Artikel 3 Absatz 2 und Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93.

  122. Stellungnahme von Generalanwalt Elmer in der Rechtssache C-222/95, Société civile immobilière Parodi gegen Banque H. Albert de Bary et Cie., ECLI:EU:C:1997:345, Rn. 24.

  123. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1); Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

  124. Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

  125. Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU.

  126. Dies wird auch durch Artikel 3 Absatz 2 und Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 gestützt.

  127. Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

  128. Je höher die Mindestreservepflicht ist, desto weniger Mittel kann die Bank verleihen, was zu einer geringeren Geldschöpfung führt.

  129. Siehe Artikel 19 der ESZB-Satzung; Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10); Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

  130. In der den Verträgen beigefügten „Erklärung der Republik Lettland, der Republik Ungarn und der Republik Malta zur Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung in den Verträgen“ heißt es: „Unbeschadet der in den Verträgen enthaltenen vereinheitlichten Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung der Europäischen Union, wie sie auf den Banknoten und Münzen erscheint, erklären Lettland, Ungarn und Malta, dass die Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung – einschließlich ihrer abgeleiteten Formen, die in der lettischen, der ungarischen und der maltesischen Sprachfassung der Verträge benutzt werden – keine Auswirkungen auf die geltenden Regeln der lettischen, der ungarischen und der maltesischen Sprache hat.“

  131. Stellungnahme CON/2012/87.

  132. Stellungnahme CON/2020/2.

  133. Stellungnahme CON/2010/30 und CON/2010/48.

  134. Siehe insbesondere Artikel 127 und Artikel 128 AEUV sowie Artikel 3 bis 6 und Artikel 16 der ESZB-Satzung.

  135. Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich AEUV.

  136. Stellungnahme CON/2012/105, CON/2013/90 und CON/2013/91.

  137. Z. B. innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41). Siehe Stellungnahme CON/2013/90 und CON/2013/91.

  138. Stellungnahme CON/2009/99, CON/2011/79 und CON/2017/1.

  139. Stellungnahme CON/2010/8.

  140. Ziffer 3.1 der Stellungnahme CON/2024/1 sowie Ziffer 2.3, 2.4 und 2.5 der Stellungnahme CON/2024/26.

  141. Stellungnahme CON/2008/34.

  142. Artikel 127 Absatz 2 dritter Gedankenstrich AEUV.

  143. Hiervon ausgenommen sind Arbeitsguthaben in Fremdwährungen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 127 Absatz 3 AEUV halten dürfen.

  144. Ziffer 3.5 der Stellungnahme CON/2019/23 und Ziffer 2.7 der Stellungnahme CON/2025/39.

  145. In diesem Zusammenhang müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Übereinstimmung mit den im Unionsrecht festgelegten Berichtspflichten gewährleisten. Siehe Stellungnahme CON/2020/29.

  146. Stellungnahme CON/2013/88.

  147. Stellungnahme CON/2015/5 und CON/2015/24.

  148. Artikel 26 der ESZB-Satzung.

  149. Artikel 27 der ESZB-Satzung.

  150. Artikel 28 der ESZB-Satzung.

  151. Artikel 30 der ESZB-Satzung.

  152. Artikel 32 der ESZB-Satzung.

  153. Siehe Ziffer 2.1 und 3.2 bis 3.4 der Stellungnahme CON/2022/37; Ziffer 2.1, 2.2 und 3.1 bis 3.5 der Stellungnahme CON/2023/24; Ziffer 3.2 der Stellungnahme CON/2024/32.

  154. Für die Zwecke dieses Berichts werden die Wechselkurse in nationalen Währungseinheiten je Euro angegeben. Folglich entspricht ein Rückgang (Anstieg) des Wechselkurses einer Aufwertung (Abwertung) der jeweiligen Währung gegenüber dem Euro. Die prozentuale Veränderung gibt an, wie stark die Währung auf- oder abgewertet hat.

  155. Die Messung der institutionellen Qualität ist naturgemäß komplex, und es besteht ein gewisser Ermessensgrad. Auf Wahrnehmungen beruhende Indikatoren ermöglichen auf breiter Basis länderübergreifende Vergleiche und erfassen mehrere Dimensionen der politischen Steuerung. Ihre absoluten Werte sind jedoch mit Vorsicht zu interpretieren. Sie können durch aktuelle Ereignisse, die Gestaltung der Befragung und die Befragten beeinflusst werden. Eine Rolle spielen auch Indikatoren, die lediglich auf dem formalen Gesetzesinhalt aufbauen, die praktische Umsetzung aber noch nicht vollständig widerspiegeln. Länderübergreifende Maße der Institutionsqualität sollten daher von detaillierteren länderspezifischen Beurteilungen flankiert werden. Messprobleme sollten jedoch nicht die Bedeutung der Institutionsqualität als eines wesentlichen Bestimmungsfaktors für langfristiges Wachstum, Widerstandsfähigkeit und dauerhafte Konvergenz schmälern.