Stellungnahme der Europäischen Zentralbank zum Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt abgegeben.
Der Richtlinienvorschlag ist eine Initiative, die sehr zu begrüßen ist, da sie einen umfassenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste in der EU schafft. Gegenwärtig gibt es eine Vielzahl verschiedener nationaler Rechtsvorschriften zum Zahlungsverkehr, die die Umsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area (SEPA)) erschwert. Die Harmonisierung der rechtlichen Anforderungen für den Zahlungsverkehr ist daher ein entscheidender Schritt, der den Bankensektor bei seinen Bemühungen zur Schaffung des SEPA unterstützen wird.
Trotz dieser generell positiven Bewertung greift die Stellungnahme der EZB einige Punkte des Richtlinienvorschlags auf, die angepasst werden sollten, um das reibungslose Funktionieren der Infrastruktur der Zahlungsverkehrssysteme sicherzustellen. Die EZB hat insbesondere einige Bedenken hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeiten der so genannten „Zahlungsinstitute“, die im Richtlinienvorschlag als ein neues Konzept geschaffen werden. In diesem Zusammenhang stellt der Richtlinienvorschlag nicht hinreichend klar, i) welche Arten von Tätigkeiten Zahlungsinstitute ausführen dürfen, und ii) ob es ihnen gestattet ist, Guthaben, die ähnliche wirtschaftliche Merkmale wie Einlagen oder E-Geld aufweisen, zu halten und Kredite zu gewähren, die mit Kundengeldern finanziert werden. Diese Unbestimmtheit lässt unterschiedliche Auslegungen des Richtlinienvorschlags zu. Deshalb sollten in diesem Zusammenhang geeignete Maßnahmen zur Absicherung von Risiken getroffen werden, die Zahlungsinstituten entstehen bzw. durch diese verursacht werden können. Wenn Zahlungsinstitute Guthaben halten dürfen, die sowohl im wirtschaftlichen als auch rechtlichen Sinne Einlagen darstellen, sollte der Grad der Risikoabsicherung derselbe sein wie derjenige, der für Kredit- und/oder E-Geld-Institute gilt.
Wenn der Rat und das Europäische Parlament diese neue Kategorie von Zahlungsinstituten einführen, sollte der Richtlinienvorschlag in der Weise geändert werden, dass ausdrücklich klargestellt wird, dass Zahlungsinstitute Kundengelder während der begrenzten Zeit des Transfers vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger nicht verwenden dürfen. Dies könnte durch eine Beschränkung der den Zahlungsinstituten gestatteten Tätigkeiten und die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Risikoabsicherung erreicht werden.
Sollte sich die Verabschiedung des Richtlinienvorschlags verzögern, könnte dies die Einführung von SEPA-konformen Verfahren zum 1. Januar 2008 und die vollständige Migration zu SEPA-Instrumenten bis 2010 gefährden. Für den Fall, dass die Verhandlungen andauern, sollte die Möglichkeit erwogen werden, die Richtlinie aufzuteilen, wobei der Verabschiedung der für eine erfolgreiche Umsetzung des SEPA erforderlichen Teile Vorrang eingeräumt werden sollte.
Die Stellungnahme der EZB wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und kann auch auf der Website der EZB in allen Amtssprachen der Gemeinschaft abgerufen werden.
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