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PRESSEMITTEILUNG

EZB veröffentlicht Stellungnahme zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM)

8. November 2013

EMBARGO

Sperrfrist: Freitag, 8. November 2013, 11.00 Uhr MEZ
  • Der SRM sollte bereitstehen, wenn die EZB die volle Verantwortung für die Aufsicht übernimmt.
  • Er sollte alle Kreditinstitute jener EU-Mitgliedstaaten erfassen, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen.
  • EZB: Institute sollten nur dann abgewickelt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt ist, dass diese „von einem Ausfall betroffen oder bedroht“ sind.
  • EZB befürwortet die Verfügbarkeit des Bail-in-Instruments vor dem Jahr 2018.
  • EZB: Änderungen am Verordnungsvorschlag wurden vorgenommen, um sicherzustellen, dass Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage für die Einrichtung des SRM dienen kann.
  • Die EZB strebt eine Beobachterrolle bei sämtlichen Plenar- und Exekutivsitzungen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board) an.

Heute hat die Europäische Zentralbank (EZB) eine rechtliche Stellungnahme zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus [1] veröffentlicht. Die Stellungnahme wurde auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments abgegeben.

Die EZB unterstützt die Einrichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus nachdrücklich. Ihrer Meinung nach wird eine zentralisierte Beschlussfassung im Bereich der Abwicklung die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion stärken, und der SRM wird eine notwendige Ergänzung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus darstellen.

Der Vorschlag für eine SRM-Verordnung enthält drei wesentliche Anforderungen für eine effektive Abwicklung:

  • ein einheitliches System
  • eine einzige mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Stelle
  • einen einheitlichen Fonds, der ex ante durch den Bankensektor finanziert wird

Nach Auffassung der EZB ist es entscheidend, dass eine klare Trennung zwischen den Verantwortlichkeiten der Abwicklungs- und jenen der Aufsichtsbehörde besteht. Im Einklang mit der Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus sollten allein die EZB bzw. die zuständigen nationalen Behörden für die Einschätzung zuständig sein, ob ein Kreditinstitut von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist. Die Bewertung durch die Aufsichtsbehörde wird daher eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung der Abwicklung eines Instituts sein.

Die EZB begrüßt die Forderung des EU-Rates, die Rechtsvorschriften während der aktuellen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments zu verabschieden. Außerdem unterstützt sie nachdrücklich den für den SRM vorgesehenen Zeitplan, dem zufolge dieser am 1. Januar 2015 seine Tätigkeit aufnehmen soll. Sobald der einheitliche Aufsichtsmechanismus einsatzbereit ist und die Aufsicht auf die europäische Ebene verlagert wurde, muss die Abwicklung gleichziehen.

Zudem spricht sich die EZB für eine frühzeitigere Bereitstellung des Bail-in-Instruments aus, das ein zentrales Element der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten ist.

Die EZB erkennt die Anstrengungen zur Herbeiführung jener Änderungen an, die notwendig sind, damit Artikel 114 AEUV („Angleichung der nationalen Vorschriften“) möglicherweise als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Dadurch wäre für die Einrichtung des SRM keine Änderung des Vertrags erforderlich.

In ihrer Stellungnahme befürwortet die EZB die Beibehaltung der klaren Trennung zwischen der Aufsichts- und der Abwicklungsfunktion, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Zudem erachtet sie ihre Teilnahme als Beobachterin sowohl an den Exekutiv- als auch den Plenarsitzungen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung als empfehlenswert.

Medienanfragen sind an Frau Uta Harnischfeger (+49 69 1344 6321) oder Herrn Peter Ehrlich (+49 69 1344 8320) zu richten.

  1. [1]Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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Europäische Zentralbank

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