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Grundprinzipien für die externe Kommunikation hochrangiger Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (EZB)

(gemäß Artikel 8 des Verhaltenskodex)

Die Mitglieder des EZB-Rats, des Direktoriums und des Aufsichtsgremiums (nachfolgend die „Mitglieder hochrangiger Gremien der Europäischen Zentralbank – EZB“) sind an die bestehenden Vorgaben gebunden und handeln im Einklang mit diesen. Diese Vorgaben sind insbesondere in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie im Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB festgelegt.

Den Mitgliedern hochrangiger Gremien der EZB ist es wichtig, dass die Strategie der EZB, geldpolitische Beschlüsse und Themen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Beschlüsse klar, wirkungsvoll und zeitnah kommuniziert werden. Die Kommunikationspolitik der EZB leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht und der Anforderungen an die Good Governance der EZB als unabhängige Währungs- und Aufsichtsbehörde. Der regelmäßige Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern und der Austausch mit ihnen, dem Privatsektor, der Wissenschaft, Interessengruppen und -verbänden sowie der Zivilgesellschaft liefert wichtige Erkenntnisse und Informationen. Diese helfen den hochrangigen Funktionsträgern der EZB dabei, die Dynamik der Wirtschaft, der Finanzmärkte und des Bankensektors sowie den größeren gesellschaftlichen Zusammenhang zu verstehen.

Diese wechselseitige Kommunikation basiert auf offenen, transparenten und regelmäßigen Gesprächen und Diskussionen zwischen den Mitgliedern hochrangiger Gremien der EZB und der Öffentlichkeit sowie dem Fachpublikum.

Grundprinzipien

Die Prinzipien Integrität und Transparenz leiten die Mitglieder hochrangiger Gremien der EZB und ihre Stellvertreter bei ihrer Arbeit. Sie verpflichten sich, beim Austausch mit dem privaten Sektor, der Wissenschaft, mit Interessenträgern, Verbänden und der Zivilgesellschaft die folgenden Grundsätze zu befolgen:[1]

Erstens schützen die Mitglieder hochrangiger Gremien der EZB und deren Stellvertreter vertrauliche Informationen entsprechend ihren Verpflichtungen. Bei der Auswahl ihrer Vorträge auf externen Veranstaltungen lassen sie äußerste Sorgfalt walten, um jedem Anschein vorzubeugen, dass potenziell finanzmarktrelevante Informationen nicht zeitgleich der breitestmöglichen Öffentlichkeit bereitgestellt werden. In diesem Sinne werden die Mitglieder hochrangiger Gremien:

  • sofern ihre Ausführungen potenziell finanzmarktrelevant sein könnten, Einladungen zu Vorträgen auf Veranstaltungen nur annehmen, wenn die Ausführungen zu Beginn der Rede auf der Website ihrer Institution veröffentlicht werden oder wenn die Veranstaltung von der breiten Öffentlichkeit direkt beobachtet und verfolgt werden kann (beispielsweise über einen Live-Webcast) oder wenn auf der Veranstaltung Medienvertreter anwesend sind, die in Echtzeit berichten könnten. Von dieser Vorgabe ausgenommen sind Vorträge zu allgemeinen oder wissenschaftlichen Themen, bei denen keine finanzmarktrelevanten Informationen preisgegeben werden;
  • keine für den künftigen geldpolitischen Kurs oder aufsichtliche Angelegenheiten[2] relevanten persönlichen Einschätzungen zur Lage der Wirtschaft oder des Finanzsektors gegenüber Institutionen, Unternehmen oder Personen abgeben, die aus solchen Informationen Gewinn schlagen könnten, sofern die Einschätzungen nicht bereits öffentlich geäußert worden sind;
  • bei der Auswahl ihrer Vorträge nach Möglichkeit sicherstellen, dass die Annahme von Einladungen nicht den Anschein erweckt, dem jeweiligen Veranstalter im Vergleich zu einem Wettbewerber ein höheres Ansehen verleihen zu wollen oder diesem zu ermöglichen, aufgrund eines scheinbar exklusiven Kontakts zu den Mitgliedern hochrangiger Gremien der EZB oder zu deren Stellvertretern kommerziell zu profitieren.

Zweitens werden die Mitglieder hochrangiger Gremien der EZB und ihre Stellvertreter, wenn sie Einladungen zu Vorträgen auf nichtöffentlichen Veranstaltungen oder zu bilateralen Treffen (beispielsweise mit Bankern, Branchenvertretern oder Interessen- und Lobbygruppen) in Erwägung ziehen, dafür Sorge tragen, dass keine finanzmarktrelevanten Informationen offengelegt werden.

Als zusätzliche Vorkehrung und Grundregel gilt: Ein Mitarbeiter der entsprechenden Institution oder Stelle sollte das Mitglied des hochrangigen Gremiums der EZB oder dessen Stellvertreter zu nichtöffentlichen Veranstaltungen, bei denen zukünftige geldpolitische oder aufsichtliche/regulatorische Angelegenheiten erörtert werden, und zu bilateralen Treffen begleiten – es sei denn, dies steht dem Interesse der Institution oder Stelle entgegen – und damit sicherstellen, dass die Mitglieder hochrangiger Gremien der EZB oder deren Stellvertreter diesen Angelegenheiten Gehör schenken.

Drittens müssen die Mitglieder hochrangiger Gremien der EZB zur Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftslegung grundsätzlich Informationen über Treffen mit externen Parteien in ihre öffentlichen Sitzungskalender aufnehmen, soweit sich diese Informationen auf ihre Rolle als Mitglieder hochrangiger Gremien der EZB beziehen.

Viertens bekräftigen die Mitglieder des EZB-Rats und des Direktoriums sowie ihre Stellvertreter, dass sie sich an den Grundsatz der Schweigephase halten. Diesem Grundsatz zufolge dürfen Reden und öffentliche Äußerungen in den sieben Tagen vor den ordentlichen geldpolitischen Sitzungen des EZB-Rats nicht die Erwartungen hinsichtlich anstehender geldpolitischer Beschlüsse beeinflussen. Darüber hinaus werden sich die Mitglieder des EZB-Rats und des Direktoriums in diesem Zeitraum weder mit Medienvertretern, Marktteilnehmern oder sonstigen externen interessierten Parteien treffen, noch mit ihnen über geldpolitische Angelegenheiten sprechen. Verstoßen sie unabsichtlich gegen diese Grundprinzipien, so unterrichten sie unverzüglich die für Kommunikation bzw. Compliance zuständigen Stellen ihrer Institution.

  1. Diese Grundprinzipien beziehen sich nicht auf den Dialog mit öffentlichen Stellen.
  2. Dies bezieht sich nicht auf Aufsichtsgespräche, also Gespräche mit beaufsichtigten Unternehmen zu Aufsichtsangelegenheiten, die das beaufsichtigte Institut betreffen.