NEUE VERORDNUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK IM BEREICH GELD- UND BANKEN STATISTIK
Auf seiner Sitzung am 22. November 2001 hat der EZB-Rat eine neue Verordnung über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute erlassen, die die Verordnung vom 1. Dezember 1998 (EZB/1998/16)[1] ersetzt.
Seit Dezember 1998 hat die EZB harmonisierte monetäre Statistiken für den Euroraum veröffentlicht, die weitgehend von Bilanzstatistiken der monetären Finanzinstitute (MFIs) abgeleitet sind, die die NZBen gemäß der Verordnung EZB/1998/16 von den Berichtspflichtigen erheben. Diese Statistiken waren ursprünglich vom Europäischen Währungsinstitut (dem Vorläufer der EZB) als Mindestanforderung festgelegt worden, die die EZB zu Beginn der Währungsunion für geldpolitische Zwecke benötigte.
Die neue Verordnung enthält eine Reihe wesentlicher Verbesserungen der statistischen Anforderungen. Die wichtigste Änderung ist eine Erweiterung der erhobenen Bestandsgrößen, insbesondere die vollständige Integration von gegenwärtig nur vierteljährlich erhobenen Daten in die monatlich erhobenen Daten, die eine detaillierte Aufgliederung der in M3 enthaltenen Einlagen sowie der von MFIs vergebenen Kredite nach Sektoren erlauben. Die neue Verordnung erfasst die Erhebung von Daten zu Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und die Neubewertung von Wertpapieren, die für die Erstellung von qualitativ akzeptablen Stromgrößenstatistiken über Kredite benötigt werden. Diese detaillierteren Daten werden für eine genaue Analyse der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten benötigt, was die Voraussetzung für eine angemessene Einschätzung der Risiken für die Preisstabilität darstellt. Darüber hinaus werden einige technische Aktualisierungen durchgeführt[2].
Dies ist der erste Teil eines Statistikpakets, dessen Zweck darin besteht, wesentliche Verbesserungen bei den statistischen Daten vorzunehmen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur Verfügung stehen, insbesondere für die Aufgabe der Festlegung und Umsetzung der einheitlichen Geldpolitik. Der zweite Teil dieses Statistikpakets ist eine neue Verordnung zu Statistiken über die von MFIs gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften angewandten Zinssätze auf Einlagen und Kredite, deren Verabschiedung für nächsten Monat vorgesehen ist.
Hervorzuheben ist, dass alles unternommen wurde, um die zusätzliche Belastung für berichtspflichtige Institute auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Berichtsanforderungen sollen mindestens fünf Jahre unverändert beibehalten werden.
Obwohl Daten, die das Herausrechnen der von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Bestände an Geldmarktfondsanteilen aus M3 erlauben, zwar schon verfügbar sind, hat der Gesetzgeber die Erhebung dieser Daten noch nicht angemessen festgelegt. Daher ist vorgesehen, Geldmarktfonds in ihrer Eigenschaft als Emittenten von Geldmarktfondsanteilen und andere MFIs sowie „Sonstige Finanzintermediäre", sofern diese von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile in ihrem Depot verwahren oder anderweitig Transaktionen mit Geldmarktfondsanteilen in eigenem Auftrag oder im Auftrag Dritter durchführen, zu verpflichten, zwischen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet gehaltenen Beständen und von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Beständen zu unterscheiden. Es ist vorgesehen, die genauen Modalitäten dieser Berichtsanforderung Anfang des Jahres 2002 bekannt zu geben.
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[1] ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7, geändert durch die Verordnung EZB/2000/8, ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.
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[2] Diese technischen Aktualisierungen beinhalten insbesondere die Einarbeitung von Änderungen durch die Verordnung vom 31. August 2000 zur Änderung der Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15) sowie zur Änderung der Verordnung über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16) (EZB/2000/8). Ebenfalls enthalten sind die technischen Aktualisierungen, die nach den jüngsten Änderungen im Gemeinschaftsrecht notwendig wurden, insbesondere bei den Bankrechtskoordinierungsrichtlinien.
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