Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)
Januar/Februar 2026
27. Februar 2026
Externe Kommunikation
Erklärung zur Unterstützung des Vorsitzenden der Federal Reserve Jerome H. Powell
Am 13. Januar 2026 veröffentlichte die EZB eine Erklärung, die von Zentralbankern aus der ganzen Welt – einschließlich EZB-Präsidentin Christine Lagarde im Namen des EZB-Rats – unterzeichnet war. Sie bekundeten ihre uneingeschränkte Solidarität mit dem Federal Reserve System und seinem Vorsitzenden Jerome H. Powell und betonten die Bedeutung der Unabhängigkeit der Zentralbanken als Eckpfeiler der Preis-, Finanz- und Wirtschaftsstabilität.
Klima- und Umweltplan nach 2025
Am 16. Januar 2026 veröffentlichte die EZB eine Pressemitteilung, in der sie erklärte, im Zuge der Umsetzung ihres Klima- und Umweltplans 2024-2025 klima- und naturbezogene Risiken noch stärker in ihre Kernbereiche eingebunden zu haben. Die EZB bekundete erneut ihre feste Entschlossenheit, durch die Einbeziehung von Klima und Natur in ihre Arbeit für Widerstandsfähigkeit zu sorgen. Sie erklärte außerdem, dass sie ihre Arbeit in drei Schwerpunktbereichen weiter intensivieren wird: Übergang zu einer ökologischen Wirtschaft, Bewältigung der zunehmenden physischen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaft und das Finanzsystem sowie Auswirkungen der umweltbezogenen Risiken und der Zerstörung der Ökosysteme.
Kooperation zwischen EZB und ONCE Foundation für einen universellen Zugang zum digitalen Euro
Am 18. Februar 2026 gab die EZB in einer Pressemitteilung bekannt, dass sie mit der ONCE Foundation for Cooperation and Social Inclusion of People with Disabilities eine Kooperationsvereinbarung bezüglich der App für den digitalen Euro unterzeichnet hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die App für alle Menschen – auch für jene mit Behinderung oder eingeschränkter digitaler Kompetenz sowie für ältere Personen – leicht zugänglich ist. Weitere Einzelheiten zum Projekt digitaler Euro sind auf der entsprechenden Seite der EZB-Website abrufbar.
Marktoperationen
Verzinsung von Überschussreserven auf Girokonten zugelassener geldpolitischer Geschäftspartner
Im Dezember 2025 beschloss der EZB-Rat, die Verzinsung von Überschussreserven gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) zu vereinfachen, und beauftragte die zuständigen Ausschüsse des Eurosystems/Europäischen Systems der Zentralbanken, bis Ende des ersten Halbjahres 2026 die Umsetzung dieses Beschlusses vorzubereiten. Dementsprechend werden Überschussreserven von Instituten, die gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) als Geschäftspartner für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften zugelassen sind, jederzeit zum Einlagesatz verzinst, d. h. nicht nur, wenn dieser Zinssatz negativ ist. Das Datum, ab dem die vereinfachte Verzinsung von Überschussreserven gilt, wird in Verbindung mit der Veröffentlichung der geänderten Rechtsakte zur Umsetzung des Beschlusses bestätigt.
Änderungen von Rechtsakten zur Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems
Am 22. Januar 2026 verabschiedete der EZB-Rat Änderungen an den Rechtsakten, die der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems dienen. Die Änderungsrechtsakte sind die Leitlinie EZB/2026/1 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems, Leitlinie EZB/2026/2 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge, Leitlinie EZB/2026/3 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und Leitlinie EZB/2026/4 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2024/3129 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm.
Die Änderungen gelten ab dem 30. März 2026 und umfassen die Änderungen, die in einer Pressemitteilung auf der Website der EZB näher beschrieben sind. In einer zweiten Pressemitteilung wird bekannt gegeben, dass marktfähige Vermögenswerte, die bei Zentralverwahrern unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) begeben werden, ab dem 30. März 2026 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen werden. In weiteren Arbeiten wird geprüft, inwiefern die Notenbankfähigkeit auf Vermögenswerte ausgeweitet werden kann, die vollständig über DLT-Netzwerke begeben und abgewickelt werden. Auch dies wurde vom EZB-Rat im Zusammenhang mit der jährlichen Aktualisierung der Rechtsakte zur Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems gebilligt.
Jährliche Überprüfung der Verzeichnisse der im Sicherheitenrahmen des Eurosystems jeweils zugelassenen nicht geregelten Märkte bzw. anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag
Am 22. Januar 2026 beschloss der EZB-Rat nach einer jährlichen Überprüfung, keine Änderungen am Verzeichnis der von der EZB zugelassenen nicht geregelten Märkte vorzunehmen. Des Weiteren beschloss er, einen Emittenten, den finnischen Fonds für industrielle Zusammenarbeit Ltd (Finnfund), in das Verzeichnis der von der EZB für die Teilnahme am Sicherheitenrahmen des Eurosystems zugelassenen Emittenten mit Förderauftrag aufzunehmen. Die aktuellen Verzeichnisse sind auf der Website der EZB abrufbar.
Erweiterung der EZB-Repo-Fazilität für Zentralbanken
Am 14. Februar 2026 gab die EZB den Beschluss des EZB-Rats bekannt, die Eurosystem Repo Facility for Central Banks (EUREP) zu erweitern. So soll ein unbefristeter Zugang eingeführt und die geografische Reichweite erhöht werden. Zur Unterstützung der reibungslosen Transmission der Geldpolitik im Euroraum im Falle von Euro-Liquiditätsengpässen im Ausland soll die Fazilität außerdem flexibler und effektiver bereitgestellt werden. Im Rahmen von EUREP stellt das Eurosystem Zentralbanken außerhalb des Euroraums Notfall-Liquidität (Backstop-Liquidität) gegen hochwertige auf Euro lautende Sicherheiten bereit. Dabei werden angemessene Risikominderungsmaßnahmen angewandt. EUREP ergänzt die Swap-Linien der EZB, die unverändert bleiben. Eine diesbezügliche Pressemitteilung sowie Fragen und Antworten (FAQ) sind auf der Website der EZB abrufbar. Nähere Informationen enthält auch die Rede der Präsidentin der EZB anlässlich der Münchner Sicherheitskonferenz am 14. Februar 2026.
Makroprudenzielle Politik und Finanzstabilität
Gemeinsamer Bericht von ESRB und EZB zu Finanzstabilitätsrisiken durch geoökonomische Fragmentierung
Am 20. Januar 2026 nahm der EZB-Rat einen gemeinsamen Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) und der EZB zu den Finanzstabilitätsrisiken aufgrund von geoökonomischer Fragmentierung zur Kenntnis. In dem Bericht wird untersucht, wie sich zunehmende geopolitische Risiken und erhöhte Unsicherheit auf die Finanzstabilität im Euroraum und in der gesamten EU auswirken können. Dabei werden die zentralen Transmissionskanäle identifiziert, über die geopolitische Schocks auf das Finanzsystem übergreifen können. Der Bericht ist zusammen mit einer Pressemitteilung auf den Websites des ESRB und der EZB abrufbar.
Gemeinsamer Bericht von ESRB und EZB zu Finanzstabilitätsrisiken aufgrund von Verflechtungen zwischen Banken und Finanzinstituten aus dem Nichtbankensektor
Am 6. Februar 2026 nahm der EZB-Rat einen gemeinsamen Bericht des ESRB und der EZB zu Finanzstabilitätsrisiken aufgrund von Verflechtungen zwischen Banken und dem Sektor der Nichtbank-Finanzintermediäre zur Kenntnis. In dem Bericht werden die zentralen Rollen der Banken bei der Interaktion mit solchen Instituten herausgestellt sowie die Mechanismen, über die diese Aktivitäten dazu führen könnte, dass systemische Risiken zum Tragen kommen. Der Bericht ist zusammen mit einer Pressemitteilung auf den Websites des ESRB und der EZB abrufbar.
Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr
Für die CCP-Kreditfazilität zugelassene zentrale Gegenparteien (CCPs) im Euroraum
Am 19. Dezember 2025 billigte der EZB-Rat das Verzeichnis der für die CCP-Kreditfazilität zugelassenen CCPs, das anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht wurde. Um als für die Kreditfazilität zugelassen anerkannt zu werden, müssen CCPs die spezifischen Anforderungen in Anhang I Teil II Artikel 10 Absatz 5 der TARGET-Leitlinie erfüllen.
Geändertes Mandat des Marktinfrastrukturrats und Einleitung seiner Neubesetzung
Am 19. Dezember 2025 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2025/43 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/166 zum Marktinfrastrukturrat (EZB/2019/3). Mit dem Änderungsbeschluss werden mehrere Aktualisierungen der Geschäftsordnung des Marktinfrastrukturrats auf der Grundlage der Erfahrungen seit der letzten Beschlussänderung sowie Aktualisierungen des Verhaltenskodex für seine Mitglieder vorgenommen. Er spiegelt außerdem die Inbetriebnahme des Sicherheitenmanagementsystems des Eurosystems im Juni 2025 wider. Der EZB-Rat beschloss ferner, den Aufruf zur Neubesetzung des Marktinfrastrukturrats für die nächste Amtszeit (1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2029) in die Wege zu leiten (d. h. die neun Mitglieder, die die nationalen Zentralbanken des Eurosystems vertreten, und die Mitglieder von den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken sowie die zwei nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder).
Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften
Stellungnahme der EZB zu einer Erhöhung einer von Kreditinstituten erhobenen Steuer
Am 19. Dezember 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2025/45 auf Ersuchen des belgischen Stellvertretenden Premierministers und Ministers für Finanzen und Pensionen, zuständig für die Nationale Lotterie und die föderalen Kultureinrichtungen.
Stellungnahme der EZB zur aufsichtsbezogenen Unabhängigkeit der Latvijas Banka, zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie zu den Aufgaben im Bereich der Abwicklung von Versicherungsunternehmen und den statistischen Aufgaben der Latvijas Banka
Am 8. Januar 2026 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2026/1 auf Ersuchen des lettischen Finanzministeriums.
Stellungnahme der EZB zur aufsichtsbezogenen Unabhängigkeit der Banque nationale de Belgique/Nationale Bank van België, zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei ihren Mitarbeitern und Leitungsorganen, zu unabhängigen Direktoren und zu strategischen Entscheidungen von Kreditinstituten
Am 19. Januar 2026 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2026/2 auf Ersuchen des belgischen Finanzministers.
Stellungnahme der EZB zu Beschränkungen bei Barzahlungen
Am 22. Januar 2026 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2026/3 auf Ersuchen des niederländischen Finanzministers.
Stellungnahme der EZB zum Mindestreservesatz der Magyar Nemzeti Bank
Am 27. Januar 2026 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2026/4 auf Ersuchen der Magyar Nemzeti Bank.
Stellungnahme der EZB zur makroprudenziellen Rolle der Sveriges riksbank und zu bestimmten makroprudenziellen Maßnahmen
Am 6. Februar 2026 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2026/5 auf Ersuchen des schwedischen Finanzministeriums.
Corporate Governance
Empfehlung der EZB zu den externen Rechnungsprüfern der Banka Slovenije
Am 19. Dezember 2025 verabschiedete der EZB-Rat die Empfehlung EZB/2025/42 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banka Slovenije.
Änderungen der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB
Am 19. Dezember 2025 erließ der EZB-Rat zwei Beschlüsse zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank und der Beschäftigungsbedingungen für Kurzzeitverträge. Der erste Änderungsbeschluss, der sich auf Personalakten und medizinische Akten sowie auf Leistungen im Fall von Arbeitsunfähigkeit bezieht, verbessert den Datenschutz bei der Verarbeitung medizinischer Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EZB. Zudem sorgt er für Klarheit und die Angleichung an das Unionsrecht und den Geist des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, und der aktuell (in der englischen Fassung für „Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit“) verwendete Ausdruck „disability allowance“ wird durch „incapacity allowance“ ersetzt. Mit dem zweiten Änderungsbeschluss werden die Regeln und Verfahren der EZB für die Meldung, Untersuchung und disziplinarische Weiterverfolgung von Verstößen gegen berufliche Pflichten verbessert. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem effizienten Umgang mit Fragen, die das Verhalten am Arbeitsplatz betreffen. Die aktuelle Fassung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank ist auf der Website der EZB abrufbar.
Erweiterter Jahresabschluss 2025 der EZB
Am 25. Februar 2026 erfolgte die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der EZB für das Geschäftsjahr 2025 durch den EZB-Rat. Der erweiterte Jahresabschluss und eine Pressemitteilung hierzu sind auf der Website der EZB verfügbar.
Stellungnahme des EZB-Rats zur Empfehlung des Rates zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank
Am 25. Februar 2026 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2026/6 auf Ersuchen des Präsidenten des Europäischen Rates. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.
Ernennung des kommissarischen Sekretärs für Geldpolitik im EZB-Rat
Am 25. Februar 2026 ernannte der EZB-Rat Christophe Kamps, stellvertretender Generaldirektor in der Generaldirektion Geldpolitik der EZB, mit Wirkung vom 1. März 2026 zum kommissarischen Sekretär für Geldpolitik, und zwar bis zur Ernennung eines neuen Generaldirektors für Geldpolitik als Nachfolger von Massimo Rostagno, der Ende Februar 2026 aus dem Amt scheidet. Der EZB-Rat dankte Herrn Rostagno für seinen unermüdlichen Einsatz und seinen wertvollen Beitrag zur Geldpolitik der EZB während seiner langjährigen Dienstzeit.
Statistiken
Jahresbericht 2024 über den Schutz der Vertraulichkeit der von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhobenen statistischen Einzeldaten
Am 30. Dezember 2025 billigte der EZB-Rat unter Einbeziehung der Anmerkungen des Erweiterten Rats den Bericht „Statistical confidentiality protection in the European System of Central Banks (ESCB)“ für das Jahr 2024 und genehmigte dessen Veröffentlichung. Der Bericht ist auf der Website der EZB und auf den Websites der nationalen Zentralbanken abrufbar, die sich ebenfalls für eine Veröffentlichung entschieden haben.
Internationale und europäische Zusammenarbeit
Schwerpunktbereiche des EZB-Rats für die europäische Strukturpolitik
Am 5. Februar 2026 tauschten sich die Mitglieder des EZB-Rats über die Frage aus, auf welche Schwerpunktbereiche Europa sich konzentrieren sollte, um seine Wirtschaft produktiver, wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger zu machen. Der EZB-Rat einigte sich auf die folgende Schwerpunktliste: a) Spar- und Investitionsunion, b) digitaler Euro und tokenisiertes Zentralbankgeld für Großbetragszahlungen, c) Vertiefung des EU-Binnenmarkts, d) Innovationsförderung und Schutz einer offenen strategischen Autonomie und e) Vereinfachung von Rechtsvorschriften und Stärkung des zentralen institutionellen Rahmens. Die Liste wurde der Präsidentin der Europäischen Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Rates und den Staats- und Regierungschefs der EU vor ihrem informellen Treffen am 12. Februar 2026 übermittelt.
EZB-Bankenaufsicht
Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen
Am 13. Februar 2026 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Beschluss EZB/2026/5 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen zu erlassen. Der Beschluss wird zu gegebener Zeit auf EUR-Lex veröffentlicht.
Zwangsgelder gegen eine Bank im Euroraum
Am 13. Februar 2026 gab die EZB bekannt, gegen die Crédit Agricole, S.A. Zwangsgelder (in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder) in Höhe von 7 551 050 € verhängt zu haben, da eine der im EZB-Beschluss vom 8. Februar 2024 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt worden war. In dem Beschluss war unter anderem festgelegt worden, dass die Crédit Agricole, S.A. eine Beurteilung der Wesentlichkeit ihrer Klima- und Umweltrisiken durchführen muss. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.
Verwaltungssanktionen gegen eine Bank im Euroraum
Am 19. Februar 2026 gab die EZB bekannt, zwei Verwaltungssanktionen in Höhe von insgesamt 12 180 000 € gegen J.P. Morgan SE wegen falsch berechneter risikogewichteter Aktiva verhängt zu haben. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.
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