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PRESSEMITTEILUNG

Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank für das Geschäftsjahr 2010

3. März 2011

In der heutigen Sitzung des EZB-Rats erfolgte die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2010 der Europäischen Zentralbank (EZB).

Die EZB erzielte 2010 einen Überschuss von 1 334 Mio €; das Geschäftsjahr 2009 hatte sie mit einem Überschuss in Höhe von 2 218 Mio € abgeschlossen. [1] Folgende Faktoren waren u. a. ursächlich für den im Vergleich zum Vorjahr niedriger ausfallenden Überschuss: geringere Nettozinserträge infolge niedrigerer Zinssätze sowohl für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems als auch für die Währungsreserven in US-Dollar sowie die Tatsache, dass 2010 kein Gold veräußert wurde.

Der EZB-Rat beschloss, der Rückstellung für Risiken zum 31. Dezember 2010 einen Betrag in Höhe von 1 163 Mio € zuzuführen und diese dadurch auf ihren derzeitigen Höchstbetrag von 5 184 Mio € zu erhöhen. Der ausgewiesene Nettogewinn der EZB für das Jahr 2010 betrug folglich 171 Mio €. Auf der heutigen Sitzung entschied der EZB-Rat, diesen Betrag in voller Höhe an die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euroraums auszuschütten.

Die Rückstellung für Risiken dient der Absicherung gegen mögliche Verluste durch Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Goldpreisrisiken. Der Umfang und die Notwendigkeit dieser Rückstellung werden jährlich geprüft.

Die Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der EZB resultieren in erster Linie aus der Anlage ihrer Währungsreserven und ihres Eigenmittelportfolios, dem Zinsertrag aus ihrem achtprozentigen Anteil am gesamten Euro-Banknotenumlauf sowie aus Nettozinseinkünften aus Wertpapieren, die im Rahmen des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (seit Juli 2009) und im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte (seit Mai 2010) für geldpolitische Zwecke erworben wurden.

2010 betrug das Nettozinsergebnis 1 422 Mio € (2009: 1 547 Mio €). Es umfasste Zinserträge in Höhe von 654 Mio € (2009: 787 Mio €) aus dem Anteil der EZB am Euro-Banknotenumlauf, Nettozinseinkünfte in Höhe von 140 Mio € (2009: 18 Mio €) aus im Rahmen des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen erworbenen Wertpapieren sowie Nettozinserträge in Höhe von 438 Mio € aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren.

Die EZB leistete Zinszahlungen in Höhe von 346 Mio € (2009: 443 Mio €) an die NZBen im Zusammenhang mit deren Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven an die EZB; die Zinserträge aus Währungsreserven beliefen sich auf 366 Mio € gegenüber 700 Mio € im Jahr 2009. Die realisierten Gewinne aus Finanzgeschäften sanken von 1 103 Mio € im Jahr 2009 auf 474 Mio €, da 2010 kein Gold veräußert wurde. 2010 führten vor allem nicht realisierte Verluste bei marktfähigen Wertpapieren, die nicht für geldpolitische Zwecke gehalten werden, zu Abschreibungen in Höhe von 195 Mio € (2009: 38 Mio €).

Die Sachaufwendungen der EZB für Personal, Gebäudemieten, Honorare sowie sonstige Waren und Dienstleistungen beliefen sich 2010 auf 415 Mio € (einschließlich Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von 14 Mio €) gegenüber 401 Mio € im Vorjahr.

Der Jahresabschluss sowie der Managementbericht für das Geschäftsjahr 2010 sind Teil des Jahresberichts 2010 der EZB, der am 19. April 2011 veröffentlicht wird.

Redaktionelle Erläuterungen

  1. Rechnungslegungsgrundsätze der EZB: Für das Eurosystem (und somit auch für die EZB) gelten die vom EZB‑Rat gemäß Artikel 26.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) festgelegten gemeinsamen Rechnungslegungsgrundsätze, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. [2] Diese Grundsätze basieren im Allgemeinen auf international anerkannten Rechnungslegungsusancen, sind jedoch auf die spezifischen Erfordernisse der Zentralbanken des Eurosystems zugeschnitten. Marktfähige Wertpapiere (ohne als Held-to-maturity-Wertpapiere klassifizierte Titel), Gold und alle sonstigen Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten (einschließlich außerbilanziell geführter Positionen) werden hierfür zum Marktwert angesetzt. Marktfähige Wertpapiere, die als Held-to-maturity-Wertpapiere klassifiziert sind, werden zu den Anschaffungskosten abzüglich Wertminderung bewertet. Ein besonderes Augenmerk wird angesichts der hohen Fremdwährungsbestände bei der Mehrzahl der Zentralbanken des Eurosystems und des damit verbundenen Risikos auf das Vorsichtsprinzip gelegt. Ausdruck des Vorsichtsprinzips sind vor allem die unterschiedliche Behandlung von buchmäßigen Gewinnen und Verlusten für die Zwecke der Erfolgsermittlung sowie das Verbot der Aufrechnung von buchmäßigen Verlusten aus einem Anlageposten mit buchmäßigen Gewinnen aus anderen Anlageposten. Buchmäßige Gewinne werden unter den Ausgleichsposten aus Neubewertung direkt in der Bilanz ausgewiesen, buchmäßige Verluste am Jahresende, welche die im entsprechenden Ausgleichsposten erfassten Neubewertungsgewinne übersteigen, werden hingegen ergebniswirksam als Aufwendungen erfasst. Alle NZBen des Eurogebiets sind im Rahmen der Meldung ihrer Geschäfte als Teil des Eurosystems für die Erstellung des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems an diese Rechnungslegungsgrundsätze gebunden. Außerdem wenden sie bei der Erstellung ihres eigenen Jahresabschlusses freiwillig weitgehend dieselben Rechnungslegungsgrundsätze an wie die EZB.
  2. Verzinsung der an die EZB übertragenen Währungsreserven: Im Gegenzug für die im Rahmen des Beitritts zum Eurosystem an sie übertragenen Währungsreserven schreibt die EZB jeder NZB eine verzinsliche Forderung in entsprechender Höhe gut. Diese Forderungen lauten gemäß Beschluss des EZB-Rats auf Euro und werden auf täglicher Basis zum jeweils geltenden marginalen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems verzinst, der um einen Abschlag für die unverzinsten Goldbestände verringert ist.
  3. Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Nettoeinkünfte der EZB aus den im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren: Der EZB-Rat hat beschlossen, dass diese Einkünfte den NZBen des Euroraums in dem Geschäftsjahr zustehen, in dem sie anfallen. Die Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf sind am zweiten Werktag des Folgejahres zu verteilen, während die Einkünfte aus Wertpapieren, die im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworben wurden, am letzten Werktag des Monats Januar des darauffolgenden Jahres auszuzahlen sind. [3] Beide Beträge sind in voller Höhe zu verteilen, es sei denn, das Nettojahresergebnis der EZB liegt unter ihren Einkünften aus dem Euro-Banknotenumlauf und den Nettoeinkünften aus den im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren; die Verteilung erfolgt vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rats vor Ende des Geschäftsjahres, die gesamten Einkünfte oder Teile davon der Rückstellung für Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuführen.
  4. Gewinnverteilung/Verlustzuweisung: Gemäß Artikel 33 der ESZB-Satzung können bis zu 20 % des Nettogewinns eines Geschäftsjahres bis zu einer Obergrenze von 100 % des Kapitals der EZB dem allgemeinen Reservefonds zugeführt werden. Der verbleibende Nettogewinn wird an die NZBen des Euroraums entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rats aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 der ESZB-Satzung an die NZBen des Euroraums verteilt werden.
  1. [1] Nach einer technischen Anpassung zum 31. Dezember 2009 wurde ein Teil der EZB-Rückstellung für Risiken in Höhe von 35 Mio € aufgelöst; das ausgewiesene Nettoergebnis für das Jahr 2009 stieg dadurch geringfügig auf 2 253 Mio €.

  2. [2] Der Beschluss EZB/2006/17 vom 10. November 2006, ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38, in der geänderten Fassung, in dem die detaillierten Rechnungslegungsgrundsätze der EZB enthalten sind, wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 durch den Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010, ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1, ersetzt.

  3. [3] Beschluss EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (Neufassung), ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35.

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