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Wiederausgabe von Banknoten durch Kreditinstitute und andere Bargeldakteure

Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems sind mit der Ausgabe von Euro-Banknoten betraut. Sie haben die Aufgabe, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gemeinsame Währung zu wahren. Dafür ist es unter anderem von Bedeutung, die Integrität der umlaufenden Euro-Banknoten zu gewährleisten.

Kreditinstitute und sonstige Bargeldakteure können ihre Rolle bei der Bereitstellung von Euro-Banknoten effektiver und kosteneffizienter wahrnehmen, weil es die Möglichkeit der Wiederausgabe gibt. Zum Schutz der Integrität der Euro-Geldscheine verabschiedete der EZB-Rat am 16. September 2010 den Beschluss EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten. Der Beschluss trat am 1. Januar 2011 in Kraft.

Grund für die Verabschiedung dieses Rechtsakts war die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/20011, bei der unter anderem folgenden Modifikationen vorgenommen wurden2:

  • Die unmittelbare Bezugnahme in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf die „von der EZB festgelegten Verfahren“ hinsichtlich der Pflicht der im Beschluss EZB/2010/14 als „Bargeldakteure“ bezeichneten Adressaten des Artikels 6 Absatz 1. Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten, „die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dass Fälschungen erkannt werden“;.
  • Die Erweiterung des in Artikel 6 genannten Adressatenkreises, auf andere Wirtschaftssubjekte (z. B. Geldtransportunternehmen, Händler und Kasinos, die durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind).

Im Beschluss EZB/2010/14 werden die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Verfahren festgelegt, welche Bargeldakteure bei der Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten einzuhalten haben. Sein Anwendungsbereich wurde ausgeweitet durch den Beschluss EZB/2012/19 vom 7. September 2012 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgaben von neuen Euro-Banknotenserien. Außerdem wurden einige Anforderungen präzisiert. Zudem wurde er durch den Beschluss EZB/2019/39 vom 5. Dezember 2019 geändert, der die erneute Bearbeitung von Banknoten ermöglicht, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden konnte, und eine neue Kategorie von Banknotenbearbeitungsgeräten einführt.

Der Beschluss EZB/2010/14 gewährleistet, dass Kreditinstitute und Bargeldakteure Euro-Banknoten erst wieder ausgeben, nachdem sowohl Echtheit als auch Umlauffähigkeit geprüft wurden. Diese Prüfungen erfolgen entweder durch Gerätetypen zur Banknotenbearbeitung, die zuvor von einer NZB des Eurosystems getestet wurden, oder sie werden von entsprechend geschulten Mitarbeitern vorgenommen. Nach bestandener maschineller Prüfung können die Banknoten über Geldausgabeautomaten oder andere kundenbediente Geräte wieder in Umlauf gebracht werden. Geldscheine, die von geschulten Mitarbeitern geprüft wurden, können nur über den Schalterverkehr ausgegeben werden.

Euro-Münzen sind nicht Gegenstand des Beschlusses EZB/2010/14, da sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen.

1 Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1). 2 ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

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