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Document 32016R0445

Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

OJ L 78, 24.3.2016, p. 60–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/04/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/445/oj

24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/60


VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. März 2016

über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (2), insbesondere auf die Artikel 89 Absatz 3, 178 Absatz 1, 282 Absatz 6, 327 Absatz 2, Artikel 380, die Artikel 395 Absatz 1, 400 Absatz 2, 415 Absatz 3, 420 Absatz 2, 467 Absatz 3, 468 Absatz 3, 471 Absatz 1, 473 Absatz 1, 478 Absatz 3, 479 Absätze 1 und 4, 480 Absatz 3, 481 Absätze 1 und 5 sowie die Artikel 486 Absatz 6 und 495 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auf Artikel 2 und Anhang II,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (4), insbesondere auf die Artikel 12 Absatz 3 und 23 Absatz 2 sowie Artikel 24 Absätze 4 und 5,

gestützt auf die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Konsultation und Analyse,

gestützt auf den gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bewilligten Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber hinaus werden nach Artikel 132 des Vertrages und Artikel 34 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) durch Bezugnahme auf Artikel 25.2 der ESZB-Satzung der EZB auch regulatorische Befugnisse, soweit zur Umsetzung der besonderen Aufgaben im Hinblick auf Maßnahmen betreffend die Beaufsichtigung von Kreditinstituten erforderlich, übertragen.

(2)

Für die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sieht das Unionsrecht Optionen und Ermessensspielräume vor, die die zuständigen Behörden ausüben können.

(3)

Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) als bedeutend eingestuft werden. Daher ist sie mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die zuständige Behörden nach einschlägigem Unionsrecht haben. Insbesondere ist die EZB zur Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume befugt.

(4)

Die EZB nimmt ihre Aufsichtsaufgaben im Rahmen des SSM wahr, der sicherstellen soll, dass die Politik der Union in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewendet wird und dass diese Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen. Die EZB sollte bei der Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verschiedenartigkeit von Kreditinstituten, deren Größe und Geschäftsmodelle sowie die systemischen Vorteile der Verschiedenartigkeit in der Bankenindustrie der Union in vollem Umfang berücksichtigen.

(5)

Zur Gewährleistung einer fortschreitenden Konvergenz zwischen der Höhe der Eigenmittel und den aufsichtlichen Anpassungen in Bezug auf die Definition von Eigenmitteln in der gesamten Union und die im Unionsrecht enthaltene Definition von Eigenmitteln während eines Übergangszeitraums sollte die Einführung der Eigenkapitalanforderungen schrittweise erfolgen.

(6)

Die konsistente Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, ist ein spezifisches Ziel der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und wurde der EZB übertragen.

(7)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB alle relevanten Bestimmungen des Unionsrechts und dort, wo dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, das nationale Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien an. In den Fällen, in denen das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und diese Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen und Ermessensspielräume eröffnen, sollte die EZB das nationale Recht zur Nutzung dieser Optionen und Ermessensspielräume ebenfalls anwenden. Dieses nationale Recht sollte nicht das im Verantwortungsbereich der EZB liegende reibungslose Funktionieren des SSM beeinträchtigen.

(8)

Diese Optionen und Ermessensspielräume umfassen nicht die nur den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden, welche die EZB in alleiniger Zuständigkeit nutzen kann und gegebenenfalls nutzen sollte.

(9)

Bei der Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen sollte die EZB als die zuständige Behörde den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beaufsichtigter Kreditinstitute Rechnung tragen.

(10)

In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geübten Ansatz abweicht. Insbesondere wenn die EZB die ihr eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Übergangsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt, sollte diese Verordnung geeignete Übergangsfristen festlegen.

(11)

Gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) veröffentlichen die zuständigen Behörden die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind einige der Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute durch das Unionsrecht eröffnet sind und von der EZB genutzt werden. Sie findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

KAPITEL I

EIGENMITTEL

Artikel 3

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zum Zweck der Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden Kreditinstitute eine Risikogewichtung von 1 250 % auf den jeweils höheren der nachfolgenden Beträge an:

a)

den Betrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet, und

b)

den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

KAPITEL II

KAPITALANFORDERUNGEN

Artikel 4

Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall

Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung wenden die Kreditinstitute für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien die Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen an.

Artikel 5

Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Hedging-Sätze

Für die in Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Transaktionen setzen die Kreditinstitute die in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Marktbewertungsmethode ein.

Artikel 6

Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der Nettoposition

(1)   Kreditinstitute können eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den diesen zugrunde liegenden Instrumenten gemäß Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornehmen, wenn eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Die nationale zuständige Behörde hat vor dem 4. November 2014 ein Verfahren gewählt, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder

b)

die nationale zuständige Behörde hat vor dem 4. November 2014 eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verfahren der nationalen zuständigen Behörden werden weiterhin angewandt, bis die EZB einen eigenen Ansatz gemäß Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verabschiedet.

Artikel 7

Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Im Falle eines systemweiten Ausfalls im Sinne von Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den die EZB mittels öffentlicher Bekanntmachung bestätigt, gelten bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung der EZB, dass der Schaden behoben ist, die folgenden Bestimmungen:

a)

Kreditinstitute sind nicht zur Erfüllung der in den Artikeln 378 und 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen verpflichtet, und

b)

das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, wird nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

KAPITEL III

GROSSKREDITE

Artikel 8

Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Obergrenze für Großkredite

Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Obergrenze für Großkredite im Sinne von Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 150 Mio. EUR nicht unterschreiten.

Artikel 9

Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen

(1)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Anleihen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

(2)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

(3)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen eines Kreditinstituts gegenüber den dort genannten Unternehmen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und in Anhang I dieser Verordnung näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, soweit diese Unternehmen der gleichen Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder in einem Drittland geltenden gleichwertigen Standards nach Maßgabe des Anhangs I dieser Verordnung unterliegen.

(4)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und in Anhang II dieser Verordnung näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

(5)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe e bis k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind in vollem Umfang oder im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i bis zum zulässigen Höchstbetrag von der Anwendung der Regelungen in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(6)   Die Kreditinstitute bewerten, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im jeweiligen Anhang zur vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Die EZB kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die Kreditinstitute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang der vorliegenden Verordnung bezeichneten Unterlagen auffordern.

(7)   Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat.

KAPITEL IV

LIQUIDITÄT

Artikel 10

Artikel 415 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Meldepflicht

Unbeschadet anderweitiger Meldepflichten melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 415 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der EZB die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Informationen zur Überwachung der Einhaltung nationaler Liquiditätsstandards, soweit diese Informationen nicht bereits nationalen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind.

Artikel 11

Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 und Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsabflüsse

Bei der Bewertung von Liquiditätsabflüssen infolge außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 420 Absatz 2 und von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bis spezifische Abflussraten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der EZB festgelegt werden, nehmen Kreditinstitute eine Abflussrate von 5 % im Sinne des Artikels 420 Absatz 2 der Verordnung und des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an. Die entsprechenden Abflüsse sind nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (8) der Kommission zu melden.

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Aktiva der Stufe 2B

(1)   Kreditinstitute, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringende Aktiva halten dürfen, können im Einklang mit allen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b einschließlich der Unterabsätze ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Bedingungen Unternehmensschuldverschreibungen als liquide Aktiva der Stufe 2B berücksichtigen.

(2)   Für die in Absatz 1 genannte Kreditinstitute kann die EZB die in diesem Absatz festgelegte Anforderung in regelmäßigen Abständen überprüfen und Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsätze ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gestatten, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 13

Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

Kreditinstitute multiplizieren den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, mit 3 %, vorausgesetzt, die Kommission hat gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung ihre vorherige Genehmigung erteilt und bestätigt, dass alle in Artikel 24 Absatz 4 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

KAPITEL V

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013

Artikel 14

Artikel 467 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Verluste

(1)   Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nur den anwendbaren Prozentsatz nicht realisierter Verluste im Sinne des Artikels 467 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und einschließlich Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „Zur Veräußerung verfügbar“.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

(a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

(b)

80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 15

Artikel 468 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne

(1)   Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne im Sinne des Artikels 468 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „Zur Veräußerung verfügbar“ bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

b)

20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 16

Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

(1)   Kreditinstituten ist es erlaubt, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Vorgehensweise Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-gesellschaften nicht von Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringen, sofern die Bedingungen im Sinne des Artikels 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

(2)   Ab dem 1. Januar 2019 müssen Kreditinstitute Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet von Entscheidungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 17

Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

(1)   Vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 können Kreditinstitute ihrem harten Kernkapital den Betrag im Sinne von Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, multipliziert mit dem anwendbaren Faktor, hinzurechnen. Dieser beträgt:

a)

0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

0,2 ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

(2)   Dieser Artikel gilt unbeschadet früherer Beschlüsse der nationalen zuständigen Behörden oder nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, wenn es den Instituten nach den betreffenden Beschlüssen oder nationalen Vorschriften nicht gestattet ist, den in Absatz 1 genannten Betrag ihrem harten Kernkapital (CET 1) hinzuzurechnen.

Artikel 18

Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze

(1)   Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

100 % ab dem 1. Januar 2018.

(2)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf von der zukünftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 1 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 19

Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, vom harten Kernkapital anwendbare Prozentsätze

(1)   Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung

a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

100 % ab dem 1. Januar 2018.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

100 % ab dem 1. Januar 2018.

(3)   Abweichend von Absatz 2 beträgt der anwendbare Prozentsatz nach Artikel 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn nach nationalem Recht eine zehnjährige Auslauffrist vorgesehen ist,

a)

40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

60 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

80 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

d)

100 % ab dem 1. Januar 2019.

(4)   Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Kreditinstitute, die zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplänen unterliegen.

(5)   Wird ein Kreditinstitut, das unter den Geltungsumfang von Absatz 4 fällt, noch während der Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne Anpassungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung latenter Steueransprüche von einem anderen Kreditinstitut erworben oder mit diesem fusioniert, so gilt die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme für das erwerbende Kreditinstitut, das aus der Fusion hervorgegangene neue Kreditinstitut bzw. das Kreditinstitut, welches das ursprüngliche Kreditinstitut aufnimmt, in demselben Umfang, in dem sie für das erworbene, fusionierte bzw. aufgenommene Kreditinstitut galt.

(6)   Die EZB kann 2020 unter Zugrundelegung der beobachteten Entwicklung dieser Kreditinstitute eine Überprüfung der Anwendung der Absätze 4 und 5 vornehmen.

(7)   Im Fall einer unvorhergesehenen Verstärkung des Effekts der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Abzüge, die die EZB als wesentlich einstuft, wird den Kreditinstituten gestattet, die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.

(8)   Soweit die Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden, können die Kreditinstitute nationale Rechtsvorschriften anwenden.

(9)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, sofern in den betreffenden Vorschriften höhere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 20

Artikel 479 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

(1)   Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 gelten Positionen im Sinne von Artikel 479 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden, als konsolidiertes hartes Kernkapital, auf die die nachstehenden Prozentsätze angewandt werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

b)

20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften niedrigere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 21

Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

(1)   Gemäß Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird im Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 der Wert des anwendbaren Faktors im Sinne des Artikels 480 Absatz 1 der Verordnung wie folgt festgelegt:

a)

0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

b)

0,8 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(2)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 1 genannten Faktoren festgelegt sind.

Artikel 22

Artikel 481 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

(1)   Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 sind zwecks Anwendung der nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorgeschriebenen Korrekturposten oder Abzüge, auf die in Artikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Artikel 481 Absatz 1 erfüllt sind, die anwendbaren Prozentsätze wie folgt:

a)

40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

b)

20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(2)   Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 behandeln Kreditinstitute den nach Korrekturposten bzw. Abzügen gemäß Absatz 1 verbleibenden Betrag nach nationalem Recht.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, sofern in den betreffenden Vorschriften strengere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen festgelegt sind.

Artikel 23

Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

(1)   Für die Zwecke des Artikels 486 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

d)

30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,

e)

20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

f)

10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(2)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, sofern in den betreffenden Vorschriften niedrigere als die in Absatz 1 genannten Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 24

Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Die Kategorien von Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen sind, schließen bis zum 31. Dezember 2017 nur die Kategorien von Beteiligungspositionen ein, für die am 31. Dezember 2013 bereits eine Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission (10) eingeräumt war.

Artikel 25

Inkrafttreten

1.   Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

2.   Artikel 4 gilt ab dem 31. Dezember 2016 und Artikel 13 ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. März 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1.

(4)  ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(9)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 9).


ANHANG I

Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

1.

Dieser Anhang gilt in Bezug auf Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 3 gelten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission (1) aufgeführten Drittländer als gleichwertig.

2.

Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.

a)

Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Gegenpartei das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i)

die Bedingungen im Sinne des Artikels 113 Absatz 6 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, insbesondere, ob die Gegenpartei den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Kreditinstitut unterliegt und ob die IT-Systeme integriert oder zumindest in vollem Umfang kompatibel sind. Darüber hinaus müssen sie berücksichtigen, ob es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen.

ii)

die vorgeschlagenen gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur der Gruppe gerechtfertigt sind,

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen,

iv)

die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es ihm ermöglichen, kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen, dass Kredite an Gruppenunternehmen der Risikostrategie des Instituts auf Ebene des Rechtsträgers sowie gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene angepasst werden.

b)

Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU entgegengewirkt werden kann, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i)

das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt und den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe zuwiderläuft;

ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen als Bestandteil seines Rahmens zur Bewertung des Gesamtrisiko förmlich berücksichtigt;

iii)

das Kreditinstitut über einen Rahmen zur Risikokontrolle auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls konsolidierter Ebene verfügt, durch den die vorgeschlagenen Risikopositionen überwacht werden;

iv)

das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet;

v)

die Steuerung des Konzentrationsrisikos nachweislich im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.

3.

Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Europäische Zentralbank Kreditinstitute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern.

a)

Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung des Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen für eine Ausnahme gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

b)

Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern würden.

c)

Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, in der bestätigt wird, dass

i)

keine praktischen Hindernisse bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern;

ii)

die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur der Gruppe gerechtfertigt sind;

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar ist, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;

iv)

das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird.

d)

Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Kreditinstituts denjenigen der Gegenpartei entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe kontinuierlich zu überwachen.

e)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Großkrediten im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses Risiko aktiv gemanagt wird.

f)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.


(1)  Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)


ANHANG II

Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung

1.

Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.

a)

Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Regional- oder Zentralorganisation oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Regional- oder Zentralorganisation das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i)

es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen;

ii)

die vorgeschlagenen Risikopositionen dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Kreditinstituts und seinem Geschäftsmodell entsprechen oder aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind;

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die Zentralorganisation des Kreditinstituts und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;

iv)

die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit von Großkrediten an seine Regional- oder Zentralorganisation mit seiner Risikostrategie kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen.

b)

Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU entgegengewirkt werden kann, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i)

das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt;

ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seinem Zentralorgan im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung des Gesamtrisiko förmlich berücksichtigt;

iii)

das Kreditinstitut über einen Risikokontrollrahmen verfügt, mit dem die vorgeschlagenen Risikopositionen adäquat überwacht werden;

iv)

das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet.

2.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen müssen Kreditinstitute bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist und ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich einen solchen Auftrag enthält, insbesondere berücksichtigen:

a)

Marktrefinanzierung für den gesamten Verbund,

b)

Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds im Rahmen des Geltungsumfangs von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

c)

Bereitstellung von Liquidität an verbundene Kreditinstitute,

d)

Absorption überschüssiger Liquidität von verbundenen Kreditinstituten.

3.

Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Europäische Zentralbank Kreditinstitute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern.

a)

Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung der Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt.

b)

Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden.

c)

Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, dass

i)

keine praktischen Hindernisse für die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut bestehen;

ii)

Risikopositionen gegenüber einer Regional- oder Zentralorganisation aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind;

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine Regional- oder Zentralorganisation und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen; und

iv)

das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditrisikos berücksichtigt wird.

d)

Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren denjenigen der Regional- oder Zentralorganisation entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb des Verbunds kontinuierlich zu überwachen.

e)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus Großkrediten an die Regional- oder Zentralorganisation im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses aktiv gemanagt wird.

f)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan des Verbunds steht.


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