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Document 32015O0039
Guideline (EU) 2016/231 of the European Central Bank of 26 November 2015 amending Guideline ECB/2011/23 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank in the field of external statistics (ECB/2015/39)
Leitlinie (EU) 2016/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2015/39)
Leitlinie (EU) 2016/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2015/39)
OJ L 41, 18.2.2016, p. 28–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/28 |
LEITLINIE (EU) 2016/231 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. November 2015
zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2015/39)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 3.3, die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und Artikel 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Außenwirtschaftliche Statistiken werden zunehmend für andere als für geldpolitische Zwecke eingesetzt, u. a. für die makroprudenzielle Analyse und für die Überwachung übermäßiger ökonomischer Ungleichgewichte. Diese sowie andere Aktivitäten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und Forschung werden durch die von der Europäischen Zentralbank vorgenommene Veröffentlichung der maßgeblichen Aggregate des Euro-Währungsgebiets unterstützt, die auf der Grundlage der Leitlinie EZB/2011/23 (2) und der in diesem Zusammenhang erhobenen nationalen Daten erstellt werden. |
(2) |
Aufgrund einer Nutzen-Kosten-Abwägung wird die Verkürzung des Berichtszeitraums für die Übermittlung der vierteljährlichen Zahlungsbilanz und der Daten zum Auslandsvermögensstatus, die ab 2019 gemäß der Leitlinie EZB/2011/23 gelten soll, nicht mehr angewandt. |
(3) |
Daher sollte die Leitlinie EZB/2011/23 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2011/23 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird die folgende Begriffsbestimmung angefügt: „17. ‚nationale Datensätze für die Veröffentlichung‘: Daten gemäß den Tabellen 2A und 4A von Anhang II, die ihrerseits Teilsätze der Daten in Tabelle 2 bzw. Tabelle 4 von Anhang II sind.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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4. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Übermittlung und Veröffentlichung von Daten durch die EZB (1) Die EZB übermittelt den NZBen die von ihr veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die gemäß Artikel 2 erhobenen ‚nationalen Datensätze für die Veröffentlichung‘. (2) Nach der Veröffentlichung der jeweiligen Aggregate des Euro-Währungsgebiets kann die EZB ‚nationale Datensätze für die Veröffentlichung‘ veröffentlichen.“ |
5. |
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, sind bestmögliche Schätzungen auf der Grundlage solider statistischer Methoden zulässig, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind bestmögliche Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2, 2A und 6 von Anhang II zulässig:
|
6. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird wirksam am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2016 einhalten.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2015.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2011/23 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
(1) Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.
(2) Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.
(3) Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.“
(4) Einschließlich ‚Finanzderivate — netto‘.“
(5) Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.
(6) Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.
(7) Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.“