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Document 32015O0034
Guideline (EU) 2016/64 of the European Central Bank of 18 November 2015 amending Guideline (EU) 2015/510 on the implementation of the Eurosystem monetary policy framework (General Documentation Guideline) (ECB/2015/34)
Leitlinie (EU) 2016/64 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2015/34)
Leitlinie (EU) 2016/64 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2015/34)
OJ L 14, 21.1.2016, p. 25–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/25 |
LEITLINIE (EU) 2016/64 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. November 2015
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2015/34)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem, bestehend aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen. |
(2) |
Im Hinblick auf Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist die EZB befugt, die einheitliche Geldpolitik der Union festzulegen und die für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendigen Leitlinien zu erlassen. Nach Artikel 14.3 der ESZB-Satzung sind die NZBen verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln. Die vorliegende Leitlinie ist daher an das Eurosystem gerichtet. Die in der vorliegenden Leitlinie festgelegten Regeln werden von den NZBen durch vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen umgesetzt. Die Geschäftspartner müssen diese Regeln, wie sie von den NZBen in diesen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen umgesetzt wurden, einhalten. |
(3) |
Gemäß Artikel 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung kann das Eurosystem auf den Finanzmärkten tätig werden, indem es auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt. Gemäß Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich kann das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen. |
(4) |
Um das Eurosystem vor den Risiken bei Ausfall von Geschäftspartnern zu schützen, sieht Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung vor, dass, wenn das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließt, für Darlehen ausreichende Sicherheiten gestellt werden sollten. |
(5) |
Um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste bei Ausfall eines Geschäftspartners zu schützen, gelten für notenbankfähige Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, die in Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) vorgesehenen Risikokontrollmaßnahmen. |
(6) |
Der EZB-Rat hat beschlossen, die für die Eigennutzung von gedeckten Schuldverschreibungen geltenden Vorschriften in Bezug auf zusätzliche Bewertungsabschläge zu ändern. |
(7) |
Der EZB-Rat hat beschlossen, dass nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind, nach Maßgabe der Verfahren des anwendbaren Korrespondenzzentralbank-Modells (CCBM) grenzüberschreitend genutzt werden können. |
(8) |
Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die für Bewertungsabschläge geltenden Bestimmungen in einem gesonderten Rechtsakt außerhalb der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festzulegen sind, um so eine effizientere Umsetzung von Änderungen im maßgeblichen Rahmen unmittelbar nach Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den EZB-Rat zu ermöglichen. |
(9) |
Daher sollte die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 16 erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 2 Nummer 49 erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 128 erhält folgende Fassung: „Artikel 128 Maßnahmen zur Risikokontrolle 1. Das Eurosystem wendet folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle für notenbankfähige Sicherheiten an:
2. Das Eurosystem kann folgende weitere Risikokontrollmaßnahmen anwenden:
(2) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung der geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).“;" |
4. |
Artikel 148 erhält folgende Fassung: „Artikel 148 Allgemeine Grundsätze 1. Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzen. 2. Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten, die keine Termineinlagen sind, grenzüberschreitend wie folgt nutzen.
3. Marktfähige Sicherheiten können über ein NZB-Konto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als demjenigen der entsprechenden NZB genutzt werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat. 4. De Nederlandsche Bank ist berechtigt, ihr Konto bei Euroclear Bank für die Abwicklung besicherter Geschäfte mit bei diesem internationalen Zentralverwahrer begebenen Eurobonds zu verwenden. Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland ist berechtigt, ein entsprechendes Konto bei Euroclear Bank zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle notenbankfähigen Sicherheiten in Euroclear Bank verwendet werden, also auch für notenbankfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear Bank übertragen werden. 5. Die Geschäftspartner übertragen notenbankfähige Sicherheiten über ihre Wertpapierabwicklungskonten bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist. 6. Geschäftspartner, die weder ein Depot bei einer NZB noch ein Wertpapierabwicklungskonto bei einem Wertpapierabwicklungssystem unterhalten, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist, können die Geschäfte über das Wertpapierabwicklungskonto oder das Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.“; |
5. |
Anhang XI erhält folgende Fassung: „ANHANG XI FORMEN VON SICHERHEITEN Am 13. Juni 2006 gab die Europäische Zentralbank (EZB) die Kriterien für internationale Inhaberschuldverschreibungen in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note — NGN) bekannt, die seit dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind. Am 22. Oktober 2008 gab die EZB bekannt, dass internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 ausgegeben werden, nur dann für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind, wenn sie im Rahmen der Neuen Wertpapierverwahrstruktur (New Safekeeping Structure — NSS) für internationale Schuldverschreibungen begeben werden. In der nachstehenden Tabelle sind die Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit der verschiedenen Formen von Wertpapieren zusammengefasst, die sich aus der Einführung der NGN- und NSS-Kriterien ergeben. Tabelle 1 Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit verschiedener Formen von Sicherheiten
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Artikel 2
Aufhebung
Artikel 129 bis 133a in Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und Anhang X dazu werden aufgehoben.
Artikel 3
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.
(2) Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden die genannten Maßnahmen ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.
Artikel 4
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. November 2015.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(3) Oder gegebenenfalls ein positiv bewerteter Zentralverwahrer.“