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Document 32004R2181

Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute und der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2004/21)

OJ L 371, 18.12.2004, p. 42–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 183M, 5.7.2006, p. 383–386 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 007 P. 3 - 7
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 007 P. 3 - 7
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 005 P. 37 - 40

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1072

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2181/oj

18.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 371/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 2181/2004 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute und der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

(EZB/2004/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (2) müssen monetäre Finanzinstitute (MFI) zur Erstellung der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors unter anderem zum Monatsende ermittelte statistische Bilanzdaten monatlich melden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) sieht vor, dass die bei diesen Meldungen anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (3) sowie in sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind. Sowohl die nationalen Rechnungslegungsvorschriften als auch die internationalen Standards haben sich seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) geändert. Die Richtlinie 86/635/EWG wurde dahin gehend geändert, dass bestimmte Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert („fair value“) bewertet werden können. Internationale Rechnungslegungsstandards können auch die Bewertung bestimmter Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert vorsehen.

(3)

Für die Zwecke der statistischen Daten, die die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, müssen Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite zum Nominalwert gemeldet werden.

(4)

Im Hinblick auf das Vorstehende ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu ändern und die Meldung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten zum Nominalwert ausdrücklich zu verlangen.

(5)

Im Hinblick auf den gegenwärtigen, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erreichten Stand des Harmonisierungsprozesses im Bereich der Statistik ist es jedoch wünschenswert, dass die Bewertungsregeln, die bisher auf wertberichtigte Kredite und erworbene Kredite angewandt wurden, weiterhin Anwendung finden. Die nationalen Zentralbanken können deshalb die Anwendung der bestehenden Bewertungsregeln für diese Kredite solange zulassen, bis die EZB diese Regeln zur weiteren Harmonisierung der Meldungen aktualisiert.

(6)

Im Hinblick darauf, dass möglicherweise einige MFI ausgegebene Schuldverschreibungen mit dem beizulegenden Zeitwert bewerten, ist es erforderlich, den Meldeumfang der Berichtigungen aus „sonstigen Neubewertungen“ in Bezug auf Preisberichtigungen von Wertpapieren zu verdeutlichen.

(7)

Aufgrund des Vorstehenden sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) (4) geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird wie folgt geändert:

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2004.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1746/2003 (EZB/2003/10) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 17).

(3)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(4)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:

1)

Teil 1, Abschnitt II erhält folgende Fassung:

„II   Rechnungslegungsvorschriften

Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von MFI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (1) sowie in sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.“.

2)

In Teil 1, Abschnitt III werden folgende Absätze angefügt:

„Statistische Bewertung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten

15.

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert auf Bruttobasis gemeldet. Unter Nominalwert ist der Kapitalbetrag zu verstehen, den ein Schuldner vertraglich verpflichtet ist, an den Gläubiger zurückzuzahlen.

16.

Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen und diese erforderlich sind, um die Kontinuität der statistischen Bewertung von Krediten mit den für Zeiträume vor Januar 2005 gemeldeten Daten zu wahren.“.

3)

In Teil 1, Abschnitt IV wird folgender Absatz 10 angefügt:

„Statistische Bewertung von Verbindlichkeiten aus Einlagen und von Krediten

10.

Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden gemäß den Regeln für monatliche Bestände in den Absätzen 15 und 16 von Abschnitt III gemeldet.“.

4)

Teil 1, Abschnitt V, Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Berichtigungen infolge der Neubewertung von Wertpapierkursen beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bilanzbestände zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, ergeben, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.“

5)

Teil 1, Abschnitt V, Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„12.

Für die Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf ausgegebene Schuldverschreibungen angewandten Bewertungen zu Änderungen der Bestände zum Ende eines Berichtszeitraums führen, ist es den NZBen gestattet, Daten über diese Änderungen zu erheben. Diese Daten werden als Berichtigungen aus ‚sonstigen Neubewertungen‘ gemeldet.“

6)

In Teil 3 wird die Tabelle „Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz des MFI-Sektors“, wie folgt geändert:

a)

Der vierte Gedankenstrich unter Nummer 7 („Sonstige Aktiva“) erhält folgende Fassung:

„—

Aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsforderungen aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen aus Krediten werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Aktiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von dem ihnen zu Grunde liegenden Kredit erfasst.“

b)

Der vierte Gedankenstrich unter Nummer 13 („Sonstige Passiva“) erhält folgende Fassung:

„—

Aufgelaufene Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen aus Einlagen werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Passiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von der ihnen zu Grunde liegenden Einlage erfasst.“


(1)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird wie folgt geändert:

Teil 4, Abschnitt XIII, Absatz 42 erhält folgende Fassung:

„42.

Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, folgen die Instrumentengliederung für die MFI-Zinsstatistik und die Definitionen der Instrumentenarten den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegten Aktiva- und Passivakategorien.“.


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