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Document 32002O0005

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2002 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (EZB/2002/5)

OJ L 220, 15.8.2002, p. 67–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/02/2003; Aufgehoben durch 32003O0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2002/656/oj

32002O0005

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2002 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (EZB/2002/5)

Amtsblatt Nr. L 220 vom 15/08/2002 S. 0067 - 0071


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 30. Juli 2002

über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik

(EZB/2002/5)

(2002/656/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung EZB/1998/16 vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(1), geändert durch die Verordnung EZB/2000/8(2), sieht vor, dass die monetären Finanzinstitute (MFIs), die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören, zur regelmäßigen Erstellung der konsolidierten Bilanz statistische Bilanzdaten an die nationale Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats melden, in dem sie gebietsansässig sind. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, die von den NZBen bei der Meldung statistischer Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß der Verordnung EZB/1998/16 einzuhalten sind. Diese statistischen Daten werden von den NZBen aus den vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erhobenen Daten sowie aus ihren eigenen Bilanzen abgeleitet. Zu statistischen Berichtszwecken leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, welche die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen abgeleitet haben. Die von der EZB berechneten monetären Aggregate können Verbindlichkeiten aus Einlagen beim Zentralstaat sowie vom Zentralstaat ausgegebene Substitute für Verbindlichkeiten aus Einlagen im engeren Sinne beinhalten. Darüber hinaus müssen die Formate und Verfahren für die regelmäßige Erstellung der Stromgrößenstatistiken festgelegt werden. Die Stromgrößenstatistiken werden aus der konsolidierten Bilanz des MFI-Sektors sowie aus zusätzlichen, von den NZBen zu meldenden Daten abgeleitet.

(2) Seit Erlass der Leitlinie EZB/2000/13 vom 13. November 2000 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik(3) hat sich der Austausch statistischer Daten innerhalb des Eurosystems erheblich weiter entwickelt. Die Anhänge der Leitlinie EZB/2000/13 sollen deshalb durch die vorliegende Leitlinie aktualisiert werden.

(3) Die Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(4), berichtigt durch die Verordnung EZB/2002/4(5), sowie die Verordnung EZB/2001/18 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften(6) legt neue statistische Berichtsanforderungen fest. Danach umfasst die erstmalige Meldung monatliche Daten für Januar 2003. Deshalb ist die vorliegende Leitlinie durch eine neue Leitlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zu ersetzen. Im Interesse der Rechtssicherheit und reibungsloser Abläufe innerhalb des Eurosystems ist es jedoch erforderlich, die vorliegende Leitlinie zu erlassen. Im Rahmen des von der EZB verfolgten Transparenzgrundsatzes und im Hinblick auf die vorläufige Natur der vorliegenden Leitlinie wird es für angemessen angesehen, die Anhänge der Leitlinie lediglich auf der Website der EZB zu veröffentlichen. Die Leitlinie wird ohne Anhänge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die EZB wird die neue Leitlinie mit Anhängen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen.

(4) Die EZB definiert und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale elektronischer Geldsysteme (E-Geld-Systeme) in der Europäischen Union, die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Erhebung dieser Daten angewandten Methoden.

(5) Zur Durchführung der makroprudentiellen Analyse auf europäischer Ebene sind ergänzende Daten in Bezug auf die Bilanz von Kreditinstituten erforderlich.

(6) Um das statistische Bild des Euro-Währungsgebiets zu vervollständigen sind ergänzende Daten in Bezug auf sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, (OFIs) erforderlich. Die Tätigkeiten der OFIs sind vergleichbar mit denen der MFIs bzw. ergänzen deren Tätigkeiten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Bilanzdaten über OFIs, die ganz oder teilweise zu MFIs gehören, für die statistischen Zwecke der EZB nicht in den MFI-Bilanzen ausgewiesen werden, ist die Erhebung solcher Daten wichtig. In diesem Zusammenhang verfolgt die EZB derzeit einen kurzfristigen Ansatz, bei dem die Statistiken auf der Grundlage bereits auf nationaler Ebene verfügbarer Daten erstellt werden.

(7) Ergänzende Daten über die Veräußerung/Übertragung von MFI-Krediten an Dritte (Verbriefung von Krediten) sind zur Beobachtung der möglichen Auswirkungen erforderlich, die solche Entwicklungen auf die von Kreditinstituten an "sonstige Gebietsansässige" gewährten Kredite haben. Veräußerungen/Übertragungen von MFI-Krediten an Dritte können zur Verringerung der von MFIs gemeldeten Beträge führen, ohne sich auf die Finanzierung der sonstigen Gebietsansässigen auszuwirken.

(8) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der NZBen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) können die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten über die EZB zusätzliche Geld- und Bankenstatistiken an den IWF übermitteln.

(9) Für die Veröffentlichung durch die NZBen von statistischen Daten über die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors sind bestimmte gemeinsame Bestimmungen festzulegen, um eine ordnungsgemäße Freigabe der entsprechenden Schlüsselaggregate sicherzustellen, die sich auf die Märkte auswirken können.

(10) Die Verordnung EZB/1998/16 sieht vor, dass die gemäß ihren Bestimmungen von Kreditinstituten gemeldeten statistischen Daten zur Berechnung der Mindestreservebasis verwendet werden. Die Berechnung der Mindestreservebasis erfolgt gemäß der Verordnung EZB/1998/15 vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht(7), zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2002/3(8). Zu Analysezwecken erstellt die EZB jeden Monat Statistiken über die Untergliederung der aggregierten Mindestreservebasis nach Art der Verbindlichkeiten.

(11) Nach der Verordnung EZB/1998/16 erstellt und führt die EZB eine Liste der MFIs für statistische Zwecke unter Berücksichtigung der Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die sich aus der Verwendung dieser Liste im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ergeben. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, die von den NZBen bei der Meldung der erforderlichen Daten an die EZB einzuhalten sind, damit die genannte Aufgabe erfuellt werden kann.

(12) Zur Verbesserung der Qualität der Bilanzstatistik des MFI-Sektors im Euro-Währungsgebiet sind gemeinsame Bestimmungen für die Hochrechnung der Bilanzdaten kleiner MFIs festzulegen, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EZB/1998/16 Meldeerleichterungen gewährt wurden.

(13) Daten über Wertpapieremissionen ergänzen die Statistik über den MFI-Sektor, da Wertpapieremissionen für Kreditnehmer eine Alternative zur Kreditfinanzierung bei Banken darstellen und Anleger von Nichtbanken ausgegebene Wertpapiere als teilweisen Ersatz für Bankeinlagen und handelbare, von Banken ausgegebene Wertpapiere ansehen können. Eine sektorale Aufgliederung nach der Emissionstätigkeit zeigt die relative Bedeutung der Nachfrage des öffentlichen und privaten Sektors an den Kapitalmärkten und ermöglicht die Berücksichtigung von Veränderungen in den Marktzinssätzen, insbesondere bei mittel- und langfristigen Laufzeiten. Daten über Wertpapieremissionen in Euro können zur Beurteilung der Rolle des Euro auf den internationalen Finanzmärkten herangezogen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass Wertpapieremissionsstatistiken alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung sowie alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro in der übrigen Welt beinhalten. In diesem Zusammenhang verfolgt die EZB derzeit einen kurzfristigen Ansatz, bei dem die Wertpapieremissionsstatistiken auf der Grundlage bereits auf nationaler und internationaler Ebene verfügbarer Daten erstellt werden.

(14) Die EZB muss die Transmission der Geldpolitik durch Veränderungen in den Zinssätzen für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des ESZB überwachen, um die Struktur und Funktionsweise des Preismechanismus bei monetären Aggregaten und in den Finanzmärkten besser verstehen und die finanziellen Bedingungen in den einzelnen Sektoren besser bewerten zu können. Zu diesem Zweck werden statistische Daten über die Entwicklung der Zinssätze im Kundengeschäft der Banken benötigt. In diesem Zusammenhang wird die EZB bis zum Jahr 2003 einen kurzfristigen Ansatz in Bezug auf die Zinssätze im Kundengeschäft der Banken verfolgen. Bei diesem wird auf der Grundlage der auf nationaler Ebene verfügbaren Daten und ohne dem Kreis der Berichtspflichtigen eine zusätzliche Berichtslast aufzuerlegen, nur eine begrenzte Anzahl aggregierter Zinssätze im Kundengeschäft der Banken aus dem Euro-Währungsgebiet berechnet, das als ein Wirtschaftsraum angesehen wird. Für eine detailliertere Analyse der Zinssätze im Kundengeschäft der Banken wird die EZB insbesondere auf wichtige nationale Zinssätze zurückgreifen. Letztere sind Zinssätze, die als Hauptindikatoren für die gewöhnlicherweise im betreffenden Mitgliedstaat beobachteten Finanzmarktkonditionen gelten.

(15) Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln. Durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt werden. Darüber hinaus wird bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen. Die NZBen können technische Änderungen der Anhänge der vorliegenden Leitlinie über den Ausschuss für Statistik vorschlagen.

(16) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. Die Begriffe "teilnehmender Mitgliedstaat" und "Gebietsansässiger" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(9),

2. "Euro-Währungsgebiet": das Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten,

3. "Eurosystem": die EZB und die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten,

4. der Begriff "Kreditinstitut" hat dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt I.2 von Teil 1 des Anhangs I der Verordnung EZB/1998/16.

Artikel 2

Konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors und Ableitung von Stromgrößen

(1) Die NZBen erstellen und melden zwei aggregierte Bilanzen der Teilsektoren "Zentralbank" und "sonstige MFIs" ihres jeweiligen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung EZB/1998/16. In den in Anhang XVII dieser Leitlinie enthaltenen Vergleichstabellen für die Geld- und Bankenstatistik werden insbesondere die für die Bilanz der "Zentralbank" erforderlichen Daten näher definiert. Zu statistischen Berichtszwecken leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, welche die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen abgeleitet haben. Die EZB und die NZBen, die ihre jeweiligen Bilanzen erstellen, überprüfen regelmäßig die Übereinstimmung der zu statistischen Zwecken erstellten aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende mit dem Wochenausweis des Eurosystems und melden der EZB regelmäßig das Ergebnis ihrer Überprüfung. Dies erfolgt nach dem in Anhang XVIII dieser Leitlinie vorgesehenen Verfahren. Die genannten statistischen Daten werden gemäß dem in Anhang XIV dieser Leitlinie enthaltenen Kalender gemeldet.

(2) Soweit statistische Daten vorhanden sind, übermitteln die NZBen gemäß der Aufstellung der Bilanzposten in Anhang II dieser Leitlinie weitere statistische Daten über von MFIs und Nicht-MFIs ausgegebenes elektronisches Geld (E-Geld). Mindestens zweimal im Jahr werden monatliche Daten an die EZB übermittelt. Die EZB definiert und dokumentiert jährlich in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale der E-Geld-Systeme in der Europäischen Union, die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Erhebung dieser Daten angewandten Methoden.

(3) Die NZBen melden gemäß Anhang III dieser Leitlinie Bilanzdaten über den Sektor der Kreditinstitute, so dass die EZB eine makroprudentielle Analyse des europäischen Bankensektors durchführen kann.

(4) Für die Berechnung der monetären Aggregate melden die NZBen gemäß Anhang IV dieser Leitlinie statistische Daten über Verbindlichkeiten aus Einlagen bei öffentlichen Haushalten (Staat) sowie von öffentlichen Haushalten (Staat) ausgegebene Substitute für Verbindlichkeiten aus Einlagen im engeren Sinne. Ferner melden sie statistische Daten über Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß der in Anhang I dieser Leitlinie enthaltenen Untergliederung nach Gebietsansässigkeit. Die genannten statistischen Daten ergänzen die gemäß der Verordnung EZB/1998/16 zu meldenden Daten. Sie haben dieselbe Berichtsfrequenz und Vorlagefrist wie die Daten, die gemäß der Verordnung EZB/1998/16 zu melden sind.

(5) Damit die EZB Stromgrößenstatistiken über monetäre Aggregate und ihre Gegenposten ableiten kann, melden die NZBen statistische Daten gemäß dem in Anhang V dieser Leitlinie enthaltenen Leitfaden zur Erstellung von Stromgrößenstatistiken.

(6) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der NZBen gegenüber dem IWF können die NZBen beschließen, über die EZB zusätzliche Geld- und Bankenstatistiken an den IWF zu übermitteln. Diese zusätzlichen Daten und die entsprechenden Berichtsvorschriften sind in Anhang VI dieser Leitlinie aufgeführt.

(7) Soweit statistische Daten vorliegen, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, oder soweit die betreffende Tätigkeit in monetärer Hinsicht von Bedeutung ist, melden die NZBen weitere statistische Daten gemäß der in Anhang XIX dieser Leitlinie enthaltenen Aufstellung nachrichtlicher Posten. Die EZB definiert und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den NZBen die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten sowie die zur Erhebung dieser Daten angewandten Methoden.

(8) Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate für das Euro-Währungsgebiet verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate für das Euro-Währungsgebiet lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.

(9) Soweit statistische Daten vorliegen, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, melden die NZBen Daten über die Veräußerung/Übertragung von MFI-Krediten an Dritte (Verbriefung von Krediten) gemäß Anhang XVI dieser Leitlinie.

Artikel 3

Statistik über die Mindestreservebasis und pauschale Abzüge von der Mindestreservebasis

(1) Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik über die Mindestreservebasis melden die NZBen der EZB statistische Daten gemäß Anhang VII dieser Leitlinie.

(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der pauschalen Abzüge von der Mindestreservebasis, welche die Kreditinstitute für die Summe ihrer ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren und ihrer Geldmarktpapiere gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung EZB/1998/15 vornehmen können, nimmt die EZB monatliche Berechnungen vor. Diese beruhen auf statistischen Daten zum Monatsende, welche die Kreditinstitute gemäß der Verordnung EZB/1998/16 an die NZBen übermitteln. Die NZBen berechnen die erforderlichen Aggregate gemäß Anhang VIII dieser Leitlinie und melden diese der EZB.

Artikel 4

Liste der MFIs für statistische Zwecke

Um sicherzustellen, dass die Liste der MFIs für statistische Zwecke richtig und aktuell ist, melden die NZBen Aktualisierungen dieser Liste gemäß Anhang IX dieser Leitlinie.

Artikel 5

Verfahren zur Hochrechnung

Sofern die NZBen MFIs eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EZB/1998/16 gewähren, führen die NZBen zur Sicherung der Qualität der MFI-Bilanzstatistik im Euro-Währungsgebiet bei Erhebung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB zu meldenden MFI-Bilanzdaten gemäß Anhang X dieser Leitlinie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % hinsichtlich jener MFIs durch, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde.

Artikel 6

Bilanzdaten über OFIs

Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik durch die EZB über die Tätigkeiten von gebietsansässigen OFIs melden die NZBen statistische Daten, soweit diese vorhanden sind, gemäß Anhang XV dieser Leitlinie.

Artikel 7

Wertpapieremissionen

Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik durch die EZB über Wertpapieremissionen, die alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung sowie alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro in der übrigen Welt abdecken, melden die NZBen statistische Daten, soweit diese vorhanden sind, gemäß Anhang XI dieser Leitlinie innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Ablauf des Referenzmonats.

Artikel 8

Statistik über Zinssätze im Kundengeschäft der Banken

(1) Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik durch die EZB über aggregierte Zinssätze im Kundengeschäft der Banken im Euro-Währungsgebiet melden die NZBen gemäß Anhang XIII dieser Leitlinie statistische Daten innerhalb einer Frist von 18 Arbeitstagen nach Ablauf des Referenzmonats. Der entsprechende Berichtskalender ist in Anhang XIV dieser Leitlinie aufgeführt.

(2) Die NZBen melden der EZB regelmäßig wichtige nationale Zinssätze im Kundengeschäft der Banken. Letztere sind Zinssätze, die als Hauptindikatoren für die gewöhnlicherweise im betreffenden Mitgliedstaat beobachteten Finanzmarktkonditionen gelten.

Artikel 9

Qualität der statistischen Daten

(1) Unbeschadet des Rechts der EZB zur Überprüfung statistischer Daten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung EZB/1998/16 überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden.

(2) Soweit erforderlich, übermitteln die NZBen gemäß den in Anhang XII dieser Leitlinie enthaltenen Vorgaben Korrekturen an die EZB.

Artikel 10

Übermittlungsbestimmungen

(1) Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form gemeldet, die den in Anhang XII dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Im genannten Anhang wird darüber hinaus die Form erläutert, in der die EZB statistische Daten an die NZBen zurücksendet.

(2) Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der von der EZB benötigten statistischen Daten die vom ESZB bereitgestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz "ESCB-Net" beruhen. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wurde das Nachrichtenformat "Gesmes/CB" entwickelt. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere, mit der EZB abgestimmte Ausweichlösungen zur Übermittlung statistischer Daten an die EZB verwendet werden.

Artikel 11

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen. Durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt werden.

Artikel 12

Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2000/NP12 vom 13. November 2000 über bestimmte Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken an statistische Daten in Bezug auf ihre eigene Bilanz sowie die Leitlinie EZB/2000/13 werden aufgehoben.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Leitlinie tritt am Tag nach ihrem Erlass in Kraft.

Diese Leitlinie wird ohne Anhänge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Anhänge dieser Leitlinie werden lediglich auf der Website der EZB veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Juli 2002.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7.

(2) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 34.

(3) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(5) ABl. L 151 vom 11.6.2002, S. 11.

(6) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(7) ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 1.

(8) ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 9.

(9) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

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