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Document 32004D0007(01)

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (EZB/2004/7)

OJ L 205, 9.6.2004, p. 9–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006D0023(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/504/oj

9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/9


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. April 2004

zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals

(EZB/2004/7)

(2004/504/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die Verteilung der Kapitalanteile den vorgenommenen Anpassungen entspricht, erfordert die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im erweiterten Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend als „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet) gemäß dem Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1), dass der EZB-Rat die Bedingungen für die Übertragung dieser Anteile zwischen den NZBen festlegt, die am 30. April 2004 Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind.

(2)

Die Česká národní banka, die Eesti Pank, die Zentralbank von Zypern, die Latvijas Banka, die Lietuvos bankas, die Magyar Nemzeti Bank, die Bank Ċentrali tá Malta/Central Bank of Malta, die Narodowy Bank Polski, die Banka Slovenije und die Národná banka Slovenska (nachfolgend als „NZBen der beitretenden Staaten“ bezeichnet) schließen sich erst am 1. Mai 2004 dem ESZB an; dies bedeutet, dass die Übertragung von Kapitalanteilen gemäß Artikel 28.5 der Satzung auf die NZBen der beitretenden Staaten keine Anwendung findet.

(3)

Der Beschluss EZB/2004/6 vom 22. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (2), legt fest in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende NZBen“ bezeichnet), in Anbetracht des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung das Kapital der EZB einzahlen. Der Beschluss EZB/2004/10 vom 23. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (3), legt den Prozentsatz fest, den die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Mai 2004 nicht eingeführt haben (nachfolgend als „nicht teilnehmende NZBen“ bezeichnet), in Anbetracht des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung am 1. Mai 2004 einzahlen.

(4)

Die teilnehmenden NZBen haben ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2003/18 vom 18. Dezember 2003 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (4), eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 des Beschlusses EZB/2004/6, dass entweder eine teilnehmende NZB einen zusätzlichen Betrag an die EZB überträgt oder die EZB gegebenenfalls einen Betrag an eine teilnehmende NZB zurücküberträgt, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2004/6 aufgeführten Beträge ergeben. Gleichermaßen haben die Danmarks Nationalbank, die Sveriges Riksbank and die Bank of England ihren Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß den Anforderungen des Beschlusses EZB/2003/19 vom 18. Dezember 2003 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (5), eingezahlt. Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/10, dass jede dieser drei NZBen entweder einen zusätzlichen Betrag an die EZB überträgt oder gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurückerhält, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2004/10 aufgeführten Beträge ergeben. Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2004/10 bestimmt, dass jede der NZBen der beitretenden Staaten den neben ihrem Namen in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Betrag an die EZB überträgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Übertragung von Kapitalanteilen

Um sicherzustellen, dass die Verteilung der Kapitalanteile am 1. Mai 2004 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht, übertragen jede teilnehmende NZB sowie die Danmarks Nationalbank, die Sveriges Riksbank und die Bank of England untereinander die entsprechenden Kapitalanteile mittels Übertragungen an die und von der EZB unter Berücksichtigung des Anteils am Kapital der EZB, den jede dieser NZBen am 30. April 2004 eingezahlt hat, sowie des Anteils am Kapital der EZB, den jede dieser NZBen ab dem 1. Mai 2004 als Folge der Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2004/5 einzahlen wird. Zu diesem Zweck überträgt oder erhält jede dieser NZBen gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen am 1. Mai 2004 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB an die betreffende NZB überträgt, und „-“ auf einen Kapitalanteil, den die betreffende NZB an die EZB überträgt.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Unter Berücksichtigung des Betrags des Kapitals der EZB, den jede NZB eingezahlt hat (falls zutreffend), sowie des Betrags des Kapitals der EZB, den jede NZB am 1. Mai 2004 gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2004/6 im Hinblick auf die teilnehmenden NZBen bzw. gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2004/10 im Hinblick auf die nicht teilnehmenden NZBen einzahlt, überträgt oder erhält jede NZB am 3. Mai 2004 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Nettobetrag (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die betreffende NZB an die EZB überträgt und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die betreffenden NZB überträgt.

(2)   Die EZB und die NZBen, die gemäß Absatz 1 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, übertragen am 3. Mai 2004 getrennt die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 3. Mai 2004 in Bezug auf die jeweiligen von der EZB und den entsprechenden NZBen gemäß Absatz 1 geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die in Artikel 2 beschriebenen Übertragungen erfolgen über das transeuropäische automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET).

(2)   Wenn eine NZB am 3. Mai 2004 keinen Zugang zu TARGET hat, überträgt sie die in Artikel 2 genannten Beträge am 3. Mai 2004 durch Gutschrift auf ein rechtzeitig von der EZB benanntes Konto.

(3)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 auflaufenden Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom ESZB bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(4)   Die EZB und die NZBen, die zu einer Übertragung gemäß Artikel 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit die erforderlichen Anweisungen für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung.

Artikel 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 23. April 2004 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. April 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(2)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 29.

(5)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 31.


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