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Document 32004D0005(01)

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/5)

OJ L 205, 9.6.2004, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006D0021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/502/oj

9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/5


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. April 2004

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/5)

(2004/502/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.4 und 49.3,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 vierter Gedankenstrich der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die denjenigen nationalen Zentralbanken (NZBen), die am 1. Januar 2004 Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) waren, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils als „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet) festgelegt.

(2)

Im Hinblick darauf, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweiligen NZBen sich dem ESZB anschließen, erhöht sich gemäß Artikel 49.3 der Satzung automatisch das gezeichnete Kapital der EZB. Diese Erhöhung macht es erforderlich, dass der Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung jeder NZB, die am 1. Mai 2004 Bestandteil des ESZB ist, analog zu Artikel 29.1 und nach Maßgabe des Artikels 29.2 der Satzung berechnet wird. Der erweiterte Schlüssel der EZB für die Kapitalzeichnung und der Gewichtsanteil jeder NZB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gelten mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (2), hat die Europäische Kommission der EZB die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind.

(4)

Im Hinblick auf Artikel 3.3 der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank und die Mitwirkung des Erweiterten Rates bei diesem Beschluss hatten die Präsidenten der Česká národní banka, der Eesti Pank, der Zentralbank von Zypern, der Latvijas Banka, der Lietuvos bankas, der Magyar Nemzeti Bank, der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta, der Narodowy Bank Polski, der Banka Slovenije und der Národná banka Slovenska Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, bevor er verabschiedet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung korrigierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergibt, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergibt.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,5502 %

Česká národní banka

1,4584 %

Danmarks Nationalbank

1,5663 %

Deutsche Bundesbank

21,1364 %

Eesti Pank

0,1784 %

Bank von Griechenland

1,8974 %

Banco de España

7,7758 %

Banque de France

14,8712 %

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

0,9219 %

Banca d’Italia

13,0516 %

Zentralbank von Zypern

0,1300 %

Latvijas Banka

0,2978 %

Lietuvos bankas

0,4425 %

Banque centrale du Luxembourg

0,1568 %

Magyar Nemzeti Bank

1,3884 %

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

0,0647 %

De Nederlandsche Bank

3,9955 %

Österreichische Nationalbank

2,0800 %

Narodowy Bank Polski

5,1380 %

Banco de Portugal

1,7653 %

Banka Slovenije

0,3345 %

Národná banka Slovenska

0,7147 %

Suomen Pankki

1,2887 %

Sveriges Riksbank

2,4133 %

Bank of England

14,3822 %.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 23. April 2004 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2003/17 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. April 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27.

(2)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43.


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