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Document 32002R0063

Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18)

OJ L 10, 12.1.2002, p. 24–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 003 P. 421 - 443
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 014 P. 12 - 34

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32013R1072

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/63/oj

32001R0018(01)

Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0024 - 0046


Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank

vom 20. Dezember 2001

über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

(EZB/2001/18)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erfuellung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung einer Statistik über die von den monetären Finanzinstituten (MFI) angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, deren Hauptzweck darin besteht, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes, detailliertes und harmonisiertes statistisches Bild über die Höhe der von den MFI angewandten Zinssätze und deren Entwicklung im Laufe der Zeit zu verschaffen. Mittels dieser Zinssätze lassen sich Wirkungen auf den Transmissionsmechanismus infolge von Leitzinsänderungen im Rahmen von geldpolitischen Maßnahmen untersuchen. Sie stellen daher eine unabdingbare Voraussetzung für eine zuverlässige Analyse der monetären Entwicklung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten dar. Zugleich sind Daten über die Zinsentwicklungen für das ESZB erforderlich, um zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.

(2) Die EZB erlässt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet) und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) festgelegten Bedingungen Verordnungen insoweit, als dies zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der Satzung definiert und in einigen, gemäß Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags vom Rat erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.

(3) Nach Artikel 5.1 der Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5.2 der Satzung werden die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(4) Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die statistischen Daten, die zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben. Diesen Berichtsrahmen legen die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis fest. Er kann anderen statistischen Zwecken dienen, sofern die Erfuellung der in dieser Verordnung genannten statistischen Berichtspflichten der EZB dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.

(5) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB verpflichtet, die Berichtslast möglichst gering zu halten. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik basiert der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen entweder auf einer Vollerhebung aller relevanten MFI, oder, alternativ, auf einer Stichprobe der relevanten MFI, die bestimmte Kriterien erfuellt. Angesichts der spezifischen Merkmale des MFI-Sektors in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat wird die endgültige Auswahlmethode den NZBen überlassen. Ziel ist es, die Berichtslast zu verringern und zugleich qualitativ hochwertige Statistiken zu gewährleisten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfuellenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung kann die EZB ferner Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.

(6) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfuellung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

(7) Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten begründen. Artikel 5 der Satzung gilt jedoch gleichermaßen für die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. Die Begriffe "Berichtspflichtige", "teilnehmender Mitgliedstaat", "Gebietsansässiger" und "gebietsansässig" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2. "private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften": alle nichtfinanziellen Sektoren außer öffentliche Haushalte (Staat) im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESA) 1995, welches in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(2) enthalten ist. Hierunter fallen die Sektoren Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 und S. 15 zusammengefasst) sowie der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11);

3. "Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute": alle MFI außer Zentralbanken und Geldmarktfonds gemäß den Klassifizierungsgrundsätzen in Anhang I Teil 1 Absatz I der Verordnung (EG Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)(3);

4. "MFI-Zinsstatistik": Statistik, die sich auf die von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten angewandten Zinssätze für auf Euro lautende Einlagen und Kredite gegenüber in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bezieht;

5. "potenzieller Kreis der Berichtspflichtigen": Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, die auf Euro lautende Einlagen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und/oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegennehmen und/oder auf Euro lautende Kredite an in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässige private Haushalte und/oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewähren.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß den in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen von den NZBen ausgewählt werden.

(2) Jede NZB unterrichtet die in ihrem Staatsgebiet gebietsansässigen Berichtspflichtigen über ihre Berichtspflichten gemäß den nationalen Verfahren.

(3) Der EZB-Rat prüft die Einhaltung von Anhang I dieser Verordnung nach deren erstmaliger Durchführung und danach mindestens alle zwei Jahre.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

(1) Zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Daten über das Neugeschäft und die Bestände an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

(2) Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfuellung und Korrekturen ermöglichen.

(3) Die zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfuellung und Korrekturen gemeldet.

(4) Die NZBen melden die aggregierten nationalen monatlichen statistischen Daten zum Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Referenzmonats an die EZB.

Artikel 4

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe der in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfuellung und Korrekturen nicht erfuellt.

Artikel 5

Erstmalige Meldung

Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit den monatlichen statistischen Daten für Januar 2003.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Teilen dieser Verordnung sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2002 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Dezember 2001.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(3) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

ANHANG I

AUSWAHL DES TATSÄCHLICHEN KREISES DER BERICHTSPFLICHTIGEN UND PFLEGE DER STICHPROBE FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

TEIL 1

Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen

I. Gesamtauswahlverfahren

1. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) wenden das in der nachstehenden Übersicht dargestellte Verfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen an. Das Verfahren wird in diesem Anhang im Detail festgelegt.

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II. Vollerhebung oder Stichprobe

2. Jede NZB wählt ihre Berichtspflichtigen aus den Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen aus, die im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat wie die NZB gebietsansässig sind.

3. Bei der Auswahl der Berichtspflichtigen wenden die NZBen entweder eine Vollerhebung oder ein Stichprobenverfahren gemäß den in den folgenden Absätzen festgelegten Kriterien an.

4. Im Fall einer Vollerhebung fordert die NZB alle gebietsansässigen Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen auf, die für die MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten zu melden. Die im Wege der Vollerhebung zu erhebenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die Bestände.

5. Im Fall einer Stichprobenerhebung wird nur eine Auswahl der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen zur Meldung aufgefordert. Die im Wege der Stichprobenerhebung zu schätzenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die Bestände. Sie werden als Stichprobenvariablen bezeichnet. Um das Risiko, dass die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung von den wahren (nicht bekannten) Werten innerhalb des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen abweichen, möglichst gering zu halten, wird die Stichprobe so gestaltet, dass sie repräsentativ für den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen ist. Für die Zwecke der Erstellung der MFI-Zinsstatistik wird eine Stichprobe dann als repräsentativ erachtet, wenn alle Merkmale, die für die MFI-Zinsstatistik relevant und für den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen typisch sind, sich auch in der Stichprobe widerspiegeln. Für die Ziehung der anfänglichen Stichprobe können die NZBen geeignete Näherungswerte und Stichprobenverfahren heranziehen. Dies gilt, selbst wenn die zugrunde liegenden Daten, die aus vorhandenen Quellen abgeleitet werden, den in dieser Verordnung enthaltenen Definitionen nicht vollständig entsprechen.

III. Schichtung des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen

6. Um zu gewährleisten, dass die Stichprobe repräsentativ ist, gliedert jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik entscheidet, den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen vor der Auswahl der Berichtspflichtigen in geeignete Schichten. Mittels der Schichtung wird der potenzielle Kreis der Berichtspflichtigen N in Teilgesamtheiten bzw. Schichten N1, N2, N3, ..., NL aufgegeliedert. Die Teilgesamtheiten bzw. Schichten dürfen sich nicht überlappen und bilden in ihrer Gesamtheit den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen:

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7. Die NZBen legen Schichtungskriterien fest, die die Aufgliederung des potenziellen Kreises der Berichtspflichtigen in homogene Schichten gestatten. Schichten werden dann als homogen betrachtet, wenn die Innenvarianz der Stichprobenvariablen geringer als die Außenvarianz ist(1). Die Schichtungskriterien werden mit der MFI-Zinsstatistik verknüpft, d. h., es muss ein Zusammenhang zwischen den Schichtungskriterien und den Zinssätzen sowie Volumina bestehen, die anhand der Stichprobe zu schätzen sind.

8. Jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren entscheidet, legt mindestens ein Schichtungskriterium fest, um zu gewährleisten, dass die Stichprobe von Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten für den teilnehmenden Mitgliedstaat repräsentativ und der Stichprobenfehler gering ist. Idealerweise definieren die NZBen eine hierarchische Struktur von Schichtungskriterien, wobei diese den nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen und daher für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat spezifisch sind.

9. Die Auswahl der Berichtspflichtigen erfolgt in Form eines einstufigen Stichprobenverfahrens, nachdem alle Schichten definiert sind. Die Berichtspflichtigen werden nur im Rahmen dieser einen Verfahrensstufe aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen ausgewählt. Eine Zwischenauswahl wird nicht durchgeführt.

IV. Nationaler Mindeststichprobenumfang

10. Der nationale Mindeststichprobenumfang wird so gewählt, dass der maximale Zufallsfehler(2) für die Zinssätze des Neugeschäfts über alle Instrumentenkategorien im Durchschnitt bei einem Konfidenzniveau von 90 %(3) nicht mehr als 10 Basispunkte beträgt. Der Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums erfolgt unmittelbar mithilfe geeigneter Daten. Falls solche Daten nicht vorhanden sind, wird angenommen, dass der Stichprobenumfang ausreichend groß ist, um die Mindestanforderung zu erfuellen, wenn eines der beiden folgenden Kriterien erfuellt ist:

a) Der nationale Mindeststichprobenumfang wird so gewählt, dass er mindestens 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen abdeckt. Sofern 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen mehr als 100 Berichtspflichtigen entspricht, kann der nationale Mindeststichprobenumfang jedoch auf 100 Berichtspflichtige beschränkt werden.

b) Der nationale Mindeststichprobenumfang wird so gewählt, dass die in die nationale Stichprobe einbezogenen Berichtspflichtigen mindestens 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Einlagen und 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Krediten abdecken, welche von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegengenommen bzw. an diese gewährt wurden.

11. Unter geeigneten Daten sind Daten zu verstehen, die hinreichend detailliert und in dem Sinne mit der MFI-Zinsstatistik verknüpft sind, dass bei den Erhebungen, aus denen sich diese Daten ableiten, Definitionen zur Anwendung kommen, die konsistent zur MFI-Zinsstatistik sind. Es ist möglich, dass solche Daten den NZBen vor der Durchführung der Erhebung zur MFI-Zinsstatistik und vor der Bereitstellung der ersten Datensätze durch die Berichtspflichtigen nicht zur Verfügung stehen.

12. Der nationale Mindeststichprobenumfang bezieht sich sowohl auf die anfängliche Mindeststichprobe als auch auf die Mindeststichprobe nach der Pflege im Sinne von Absatz 21. Infolge von Verschmelzungen und Abgängen kann sich der Umfang der Stichprobe bis zur nächsten Überarbeitung der Stichprobe verringern.

13. Insbesondere in Fällen, in denen es notwendig ist, die Repräsentativität der nationalen Stichprobe auf Grund der besonderen Struktur des nationalen Finanzsystems zu erhöhen, können die NZBen mehr Berichtspflichtige auswählen, als im nationalen Mindeststichprobenumfang festgelegt sind.

14. Die Konsistenz zwischen der Zahl der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen und dem Mindeststichprobenumfang muss gewahrt bleiben. Die NZBen können Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die innerhalb ein und desselben teilnehmenden Mitgliedstaats gebietsansässig und jedes für sich in der gemäß den in Anhang I Teil 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)(4) festgelegten Klassifizierungsgrundsätzen erstellten und aktualisierten Liste der MFI enthalten sind, gestatten, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben. Die Gruppe wird zum fiktiven Berichtspflichtigen. Dies bedeutet, dass die Gruppe Meldungen für die MFI-Zinsstatistik so abgibt, als ob sie ein einzelnes MFI wäre, d. h., dass die Mitglieder der Gruppe einen Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie für die gesamte Gruppe anstelle eines Einzelzinssatzes für jedes in der MFI-Liste enthaltene MFI melden. Zugleich zählen die Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in der Gruppe im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen und in der Stichprobe als einzelne Institute.

V. Aufteilung des Stichprobenumfangs auf die Schichten und Auswahl der Berichtspflichtigen

15. Nach der Festlegung der nationalen Schichten gemäß den Absätzen 6 und 7 und des nationalen Stichprobenumfangs n gemäß Absatz 10 ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, die Stichprobe durch Auswahl der tatsächlichen Berichtspflichtigen pro Schicht. Der nationale Stichprobenumfang n ist die Summe der Teilstichproben n1, n2, n3, ... nL für jede der Schichten:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

16. Jede NZB wählt die geeignetste Aufteilung des nationalen Stichprobenumfangs n auf die Schichten aus. Daher legt jede NZB den Auswahlsatz nh/Nh für jede Schicht h fest, d. h. wie viele Berichtspflichtige nh aus der Gesamtzahl der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute Nh pro Schicht ausgewählt werden. Der Auswahlsatz für jede Schicht h erfuellt die Bedingung O < nh/Nh <= 1. Der Auswahlsatz ist somit größer als null. Dies bedeutet, dass aus jeder Schicht mindestens ein Berichtspflichtiger auszuwählen ist, und somit keine Schicht unbesetzt bleibt. Darüber hinaus beträgt der Hoechstauswahlsatz 1, d. h., dass in diesem Fall alle Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in einer Schicht berichtspflichtig werden.

17. Zur Festlegung der tatsächlichen Berichtspflichtigen innerhalb einer jeden Schicht erfassen die NZBen entweder alle Institute in einer Schicht, führen eine Zufallsauswahl durch oder wählen die größten Institute einer jeden Schicht aus. Bei einer Zufallsauswahl wird die Zufallsauswahl der Institute innerhalb jeder Schicht entweder mit der gleichen Wahrscheinlichkeit für alle Institute durchgeführt oder mit einer Wahrscheinlichkeit, die im Verhältnis zur Institutsgröße steht. Die NZBen können sich bei einigen Schichten für die Erfassung von allen Instituten entscheiden, bei anderen Schichten für Zufallsstichproben und bei wiederum anderen Schichten für die Auswahl der größten Institute.

18. Informationen über die Größe jedes Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen können auf nationaler Ebene der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erstellten MFI-Bilanzstatistik entnommen werden. Dabei sollten die NZBen die Gesamtsummen der auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugrunde legen, die den Teil der Bilanz darstellen, der für die MFI-Zinsstatistik relevant ist oder einen adäquaten Näherungswert.

19. Die MFI-Zinsstatistik basiert auf einer Ziehung ohne Zurücklegung, d. h., jedes Kreditinstitut und sonstige Finanzinstitut im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen wird nur einmal ausgewählt.

20. Wenn eine NZB sich für eine Vollerhebung aller Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in einer Schicht entscheidet, kann die NZB in dieser Schicht eine Stichprobe auf der Ebene der Zweigstellen ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die NZB über eine vollständige Liste der Zweigstellen verfügt, die alle Geschäfte der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in der Schicht erfasst, sowie geeignete Daten zur Beurteilung der Varianz der Zinssätze für das Neugeschäft gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften über alle Zweigstellen. Für die Auswahl der Zweigstellen gelten alle in diesem Anhang festgelegten Anforderungen. Die ausgewählten Zweigstellen werden zu fiktiven Berichtspflichtigen, die allen in Anhang II festgelegten Berichtspflichten unterliegen. Die Verantwortung des Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts als Berichtspflichtiger, dem die Zweigstellen angehören, bleibt von diesem Verfahren unberührt.

TEIL 2

Pflege der Stichprobe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen

VI. Regelmäßige Pflege der Stichprobe

21. NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, stellen sicher, dass die Stichprobe über die Zeit repräsentativ bleibt.

22. Die NZBen müssen daher die Repräsentativität ihrer Stichprobe mindestens einmal jährlich überprüfen. Ergeben sich signifikante Änderungen im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen, müssen sich diese in der Stichprobe im Anschluss an diese jährliche Überprüfung widerspiegeln.

23. Die NZBen führen in höchstens zweijährlichem Abstand eine regelmäßige Überprüfung der Stichprobe durch, bei der Zugänge zum potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen, Abgänge aus dem potenziellen und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen sowie alle sonstigen Veränderungen von Merkmalen der Berichtspflichtigen berücksichtigt werden. Es steht den NZBen jedoch frei, ihre Stichprobe häufiger zu überprüfen und zu überarbeiten.

24. Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Zugänge zum potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfassen, damit die Repräsentativität für den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen gewahrt bleibt. Die NZBen ziehen daher eine Stichprobe nb aus dem Kreis aller Zugänge Nb. Die ergänzende Ziehung hinzugekommener Institute nb aus der Gesamtzahl aller Zugänge Nb wird als ergänzende Stichprobenauswahl bezeichnet.

25. Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Abgänge aus dem potenziellen und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfassen. Eine Anpassung ist nicht erforderlich, wenn die Proportionalität zwischen den Abgängen im potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen Nd und den Abgängen in der Stichprobe nd (Fall 1) gewahrt bleibt. Scheiden Institute aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen aus und sind diese nicht in der Stichprobe enthalten, wird die Stichprobe im Verhältnis zum potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen zu groß (Fall 2). Scheiden mehr Institute aus der Stichprobe als aus dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen aus, wird die Stichprobe im Laufe der Zeit zu klein und ist nicht mehr repräsentativ (Fall 3). In den Fällen 2 und 3 wird die jedem Institut innerhalb der Stichprobe zukommende Gewichtung mittels einer anerkannten statistischen Methode, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird, berichtigt. Die jedem Berichtspflichtigen zukommende Gewichtung ist der Kehrwert der Auswahlwahrscheinlichkeit und damit der Hochrechnungsfaktor. In Fall 2, in dem die Stichprobe relativ zum Kreis der Berichtspflichtigen zu groß ist, wird kein Berichtspflichtiger aus der Stichprobe herausgenommen.

26. Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um Veränderungen bezüglich der Merkmale der Berichtspflichtigen zu erfassen. Solche Veränderungen können sich ergeben aufgrund von Verschmelzungen, Spaltungen, Wachstum eines Instituts usw. Einige Berichtspflichtige sind möglicherweise in eine andere Schicht einzuordnen. Wie bei den Abgängen in den Fällen 2 und 3 wird die Stichprobe mittels einer anerkannten statistischen Methode, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird, berichtigt. Dadurch ergeben sich neue Auswahlwahrscheinlichkeiten und somit eine neue Zusammensetzung der Gewichtungen.

TEIL 3

Weitere Aspekte der Stichprobenerhebung

VII. Konsistenz

27. Um die Konsistenz zwischen der MFI-Zinsstatistik über die Bestände an Einlagen und Krediten sowie der MFI-Zinsstatistik über das Neugeschäft in Einlagen und Krediten zu gewährleisten, ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entschieden haben, dieselben Berichtspflichtigen zur Erhebung der Daten für diese Statistiken heran. Die NZBen können auch das Stichprobenverfahren für einen Teilbereich der MFI-Zinsstatistik und eine Vollerhebung für den Rest einsetzen. Sie dürfen jedoch nicht zwei oder mehr unterschiedliche Stichproben zugrunde legen.

VIII. Finanzinnovationen

28. Die NZBen müssen nicht jedes auf nationaler Ebene vorhandene Produkt in ihrem Stichprobenverfahren berücksichtigen. Sie dürfen allerdings auch nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die betreffenden Beträge seien sehr gering. Wird deshalb eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so muss dieses Institut in der Stichprobe vertreten sein. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Ziehung der Stichprobe in einem teilnehmenden Mitgliedstaat noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach von einem Institut eingeführt, so wird dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe mit aufgenommen. Wird ein neues Produkt eingeführt, so müssen die in die Stichprobe einbezogenen Institute es bei der nächsten Meldung erfassen, da sämtliche Berichtspflichtige zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind.

(1) Die Aufteilung der Gesamtvarianz in eine Innen- und eine Außenvarianz ist als Huygens-Theorem bekannt.

(2)

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wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 der bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. b. t-Verteilung) errechnete Faktor,

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

die Varianz des Schätzers des Parameters [thetav ], und

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters [thetav ] ist.

(3) Die NZBen können anstatt des absoluten Kriteriums von 10 Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.

(4) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

ANHANG II

BERICHTSSYSTEM FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

TEIL 1

Art des zu meldenden Zinssatzes

I. Annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz

Grundprinzip

1. Die Art des von den Berichtspflichtigen für sämtliche Instrumentenkategorien von Einlagen und Krediten, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, zu meldenden Zinssatzes ist der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz. Dieser wird definiert als der individuell zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbarte, auf Jahresbasis umgerechnete und in Prozent pro Jahr angegebene Zinssatz für eine Einlage oder einen Kredit. Der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz umfasst sämtliche Zinszahlungen auf Einlagen und Kredite, jedoch keine eventuell anfallenden sonstigen Kosten. Ein Disagio - definiert als die Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Kredits und dem Betrag, den der Kunde erhält - wird als eine Zinszahlung zu Vertragsbeginn (zum Zeitpunkt t0) betrachtet und spiegelt sich daher im annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz wider.

2. Werden Zinszahlungen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres kapitalisiert, beispielsweise monatlich oder vierteljährlich und nicht pro Jahr, so wird der vereinbarte Zinssatz mitmilfe der folgenden Formel zur Ermittlung des annualisierten vereinbarten Zinssatzes auf das Jahr umgerechnet:

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wobei unter

x der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz,

rag der zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft für eine Einlage oder einen Kredit vereinbarte jährliche Zinssatz, bei dem die Zinskapitalisierung für die Einlage und sämtliche Zahlungen und Rückzahlungen in Bezug auf den Kredit in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres erfolgen, und

n die Anzahl der Zinskapitalisierungszeiträume für die Einlage und (Rück-)Zahlungsperioden für den Kredit pro Jahr, d. h. "1" für jährliche Zahlungen, "2" für halbjährliche Zahlungen, "4" für vierteljährliche Zahlungen und "12" für monatliche Zahlungen,

zu verstehen ist.

3. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können ihre Berichtspflichtigen auffordern, für sämtliche oder einige Einlagen- und Kreditinstrumente, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, den eng definierten Effektivzinssatz anstelle des annualisierten vereinbarten Zinssatzes zu berechnen. Der eng definierte Effektivzinssatz ist der Zinssatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen außer Kosten (Einlagen oder Kredite, Ein- oder Tilgungszahlungen, Zinszahlungen) herstellt, die zwischen den Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbart wurden. Der eng definierte Effektivzinssatz entspricht der Zinskomponente des effektiven Jahreszinssatzes, wie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegt. Der einzige Unterschied zwischen dem eng definierten Effektivzinssatz und dem annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz ist die zugrunde liegende Methode zur Annualisierung von Zinszahlungen. Der eng definierte Effektivzinssatz basiert auf der Methode einer sukzessiven Annäherung und kann daher auf alle Arten von Einlagen und Krediten angewendet werden, während dem annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz die in Absatz 2 definierte algebraische Formel zugrunde liegt, so dass dieser nur auf Einlagen und Kredite mit regelmäßiger Kapitalisierung von Zinszahlungen angewendet werden kann. Alle sonstigen Anforderungen sind identisch, so dass, wenn im Folgenden Bezug auf den annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz genommen wird, dies ebenso für den eng definierten Effektivzinssatz gilt.

Behandlung von Steuern, Subventionen und gesetzlichen Bestimmungen

4. Die im annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz erfassten Zinszahlungen spiegeln wider, was der Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlt und was er für Kredite erhält. Differiert die Höhe dessen, was eine Vertragspartei zahlt und eine andere erhält, so ist die Sicht des Berichtspflichtigen für den in die Zinsstatistik der monetären Finanzinstitute einzubeziehenden Zinssatz maßgeblich.

5. Entsprechend diesem Grundsatz werden die Zinssätze auf Bruttobasis vor Steuern erfasst, da der Vor-Steuer-Zinssatz widerspiegelt, was Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlen und für Kredite erhalten.

6. Darüber hinaus werden an private Haushalte oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Subventionen von Dritten bei der Ermittlung der Zinszahlungen nicht berücksichtigt, da der Berichtspflichtige die Subventionen nicht bezahlt oder erhält.

7. Günstigere Zinssätze, die Berichtspflichtige ihren Mitarbeitern gewähren, werden in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

8. Werden Zinszahlungen durch gesetzliche Bestimmungen beeinflusst, zum Beispiel durch Zinsobergrenzen oder ein Verzinsungsverbot für täglich fällige Einlagen, müssen sich diese in der MFI-Zinsstatistik widerspiegeln. Sämtliche Änderungen der Regeln, auf denen die gesetzlichen Bestimmungen beruhen, zum Beispiel die Höhe der vorgeschriebenen Zinssätze oder Zinsobergrenzen, werden in der MFI-Zinsstatistik als Zinssatzänderung ausgewiesen.

II. Effektiver Jahreszins

9. Zusätzlich zu den annualisierten vereinbarten Jahreszinssätzen müssen die Berichtspflichtigen für das Neugeschäft mit Konsumentenkrediten und Wohnungsbaukrediten an private Haushalte den effektiven Jahreszinssatz gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 87/102/EWG melden, d. h.

- einen effektiven Jahreszinssatz für neue Konsumentenkredite (siehe Meldeposition 30 in Anlage 2) und

- einen effektiven Jahreszinssatz für neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe Meldeposition 31 in Anlage 2)(3).

10. Der effektive Jahreszins deckt die "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" gemäß Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 87/102/EWG ab. Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen aus einer Zinskomponente und einer Komponente für sonstige (mit dem Kredit verbundene) Kosten, beispielsweise die Kosten für Anfragen, Verwaltung, Erstellung der Dokumente, Garantien, Kreditversicherungen usw.

11. Die Zusammensetzung der Komponente für sonstige Kosten kann von Land zu Land unterschiedlich sein, da die in der Richtlinie 87/102/EWG festgelegten Definitionen unterschiedlich umgesetzt werden und die nationalen Finanzsysteme sowie das Verfahren zur Besicherung von Krediten verschieden sind.

III. Konvention

12. Die Berichtspflichtigen legen bei der Berechnung des annualisierten vereinbarten Jahreszinssatzes ein Standardjahr von 365 Tagen zugrunde, d. h., der Effekt eines zusätzlichen Tages in einem Schaltjahr wird außer Acht gelassen.

TEIL 2

Geschäftsumfang

13. Die Berichtspflichtigen stellen Daten für die MFI-Zinsstatistik in Bezug auf Bestände und das Neugeschäft zur Verfügung.

IV. Zinssätze für die Bestände

14. Bestände werden definiert als der Gesamtbestand aller von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften beim Berichtspflichtigen platzierten Einlagen und der Gesamtbestand aller vom Berichtspflichtigen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährten Kredite.

15. Ein Zinssatz für die Bestände bildet das für den Bestand an Einlagen oder Krediten in der betreffenden Instrumentenkategorie geltende gewichtete Durchschnittszinsniveau zu dem in Absatz 26 festgelegten Bezugszeitpunkt ab. Er erstreckt sich auf alle bestehenden Verträge, die in all den Perioden vor dem Berichtszeitpunkt vereinbart wurden.

16. Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen werden nicht in die gewichteten Durchschnittszinssätze für die Bestände einbezogen. Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung werden gemäß der nationalen Praxis definiert, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann.

V. Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite

17. Im Fall von täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskrediten entsprechend den Definitionen in den Absätzen 42 bis 44 wird das Konzept des Neugeschäfts auf den gesamten Bestand ausgeweitet. Das bedeutet, dass der Soll- oder Habensaldo, d. h. der Bestand zum Bezugszeitpunkt gemäß Absatz 29, als Meldeposition für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, für Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und für Überziehungskredite herangezogen wird.

18. Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite bilden das für den Bestand auf diesen Konten geltende gewichtete Durchschnittszinsniveau zum Bezugszeitpunkt im Sinne von Absatz 29 ab. Sie erstrecken sich auf alle bestehenden Verträge, die in all den Perioden vor dem Berichtszeitpunkt vereinbart wurden.

19. Zur Berechnung der MFI-Zinssätze bei Konten, die je nach Saldo eine Einlage oder einen Kredit ausweisen können, unterscheiden die Berichtspflichtigen zwischen den Perioden mit Haben- und den Perioden mit Sollsaldo. Die Berichtspflichtigen melden gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Habensalden beziehen, als täglich fällige Einlagen und gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Sollsalden beziehen, als Überziehungskredite. Sie melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.

VI. Neugeschäft für alle Instrumentenkategorien außer täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite

20. Die folgenden Absätze 21 bis 25 beziehen sich auf alle Instrumentenkategorien außer auf täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite, d. h. auf Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Repogeschäfte und sämtliche Kredite außer Überziehungskredite gemäß der Definition in den Absätzen 42 sowie 45 bis 48.

21. Neugeschäft wird definiert als alle zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen neu getroffenen Vereinbarungen. Unter Neuvereinbarungen fallen

- alle Finanzverträge, Bedingungen und Modalitäten, die erstmals den Zinssatz einer Einlage oder eines Kredits festlegen, und

- alle neu verhandelten Vereinbarungen in Bezug auf bestehende Einlagen und Kredite.

Prolongationen bestehender Einlagen- und Kreditverträge, die automatisch erfolgen, d. h. ohne aktive Mitwirkung des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft, und keine Neuverhandlung der Bedingungen und Modalitäten des Vertrags einschließlich des Zinssatzes erfordern, gelten nicht als Neugeschäft.

22. Der Zinssatz für das Neugeschäft bildet das für Einlagen und Kredite in der entsprechenden Instrumentenkategorie im Hinblick auf neue Vereinbarungen zwischen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und dem Berichtspflichtigen geltende gewichtete Durchschnittszinsniveau während der in Absatz 32 festgelegten Bezugsperiode ab.

23. Änderungen von variablen Zinssätzen im Sinne automatischer Zinssatzanpassungen durch den Berichtspflichtigen stellen keine neuen Vereinbarungen dar und gelten daher nicht als Neugeschäft. Bei bestehenden Verträgen fließen diese Änderungen deshalb nicht in die Zinssätze für das Neugeschäft, sondern nur in die Zinssätze für die Bestände ein.

24. Der Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz oder umgekehrt (zum Zeitpunkt t1) während der Laufzeit eines Vertrags, der bereits zu Beginn des Vertrags vereinbart wurde (zum Zeitpunkt t0), stellt keine neue Vereinbarung dar, sondern ist Teil der zum Zeitpunkt t0 festgelegten Bedingungen und Modalitäten des Kreditvertrags. Er wird daher nicht als Neugeschäft angesehen.

25. Üblicherweise wird ein privater Haushalt oder eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft einen Kredit, bei dem es sich nicht um einen Überziehungskredit handelt, zu Beginn des Vertrags in voller Höhe in Anspruch nehmen. Er bzw. sie kann jedoch einen Kredit auch in Tranchen zu den Zeitpunkten t1, t2, t3 usw. anstelle der Gesamtsumme zu Beginn des Vertrags (zum Zeitpunkt t0) in Anspruch nehmen. Die Tatsache, dass ein Kredit (außer Überziehungskredite) in Tranchen ausgezahlt wird, ist für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik nicht von Bedeutung. Die Vereinbarung zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt t0, die den Zinssatz und den vollen Kreditbetrag einschließt, wird in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

TEIL 3

Bezugszeitpunkt

VII. Bezugszeitpunkt für MFI-Zinssätze für die Bestände

26. Die NZBen legen fest, ob die MFI-Zinssätze für die Bestände, d. h. die in Anlage 1 beschriebenen Meldepositionen 1 bis 14, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden sollen. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.

27. Als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats zu meldende Zinssätze für die Bestände werden als gewichtete Durchschnitte der für den Bestand an Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats berechnet. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die entsprechenden Zinssätze und Volumina für alle ausstehenden Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge.

28. Zinssätze für die Bestände in Form impliziter, auf dem Monatsdurchschnitt basierender Zinssätze werden als Brüche berechnet, deren Zähler die im Laufe des Referenzmonats kumulierten Zinsen, d. h. die aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und Zinserträge aus Krediten, und deren Nenner den Monatsdurchschnittsbestand bilden. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige für jede Instrumentenkategorie die während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder -erträge und das durchschnittliche Volumen der Einlagen und Kredite innerhalb desselben Monats. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren. Der durchschnittliche Bestand an Einlagen und Krediten während des Referenzmonats wird idealerweise als Durchschnitt der täglichen Bestände über den Monat ermittelt. Als Mindestanforderung gilt, dass der Monatsdurchschnittsbestand für volatile Instrumentenkategorien, d. h. zumindest für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite, aus den Tagessalden abgeleitet wird. Für alle anderen Instrumentenkategorien wird der monatliche Durchschnittsbestand aus wöchentlichen oder in noch kürzeren Abständen ermittelten Salden abgeleitet. Für eine Übergangsperiode von höchstens zwei Jahren werden bei Krediten mit einer vereinbarten Laufzeit von über fünf Jahren die Erhebungen zum Monatsende akzeptiert.

VIII. Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite

29. Die NZBen legen fest, ob die MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite, d. h. die in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12 und 23, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden sollen. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.

30. Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite werden analog zu dem in der Anlage 1 festgelegten Verfahren für Zinssätze für die Bestände nach einer der beiden nachfolgenden Methoden berechnet:

a) zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats, d. h. Berechnung der gewichteten Durchschnitte der für den Bestand an diesen Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die entsprechenden Zinssätze und Volumina für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge;

b) implizite, auf den Monatsdurchschnitten basierende Zinssätze, d. h. Berechnung von Brüchen, deren Zähler die im Laufe des Referenzmonats kumulierten Zinsen, d. h. die aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und Zinserträge aus Krediten, und deren Nenner den Tagesdurchschnittsbestand bilden. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder -erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats. Der monatliche Durchschnittsbestand für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite wird von den Tagessalden abgeleitet. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren.

31. Absatz 19 sieht vor, dass die Berichtspflichtigen zur Berechnung der MFI-Zinssätze bei Konten, die je nach Saldo eine Einlage oder einen Kredit ausweisen, zwischen Perioden mit Haben- und Perioden mit Sollsaldo unterscheiden. Werden MFI-Zinssätze als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, ist nur der Saldo zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats dafür maßgeblich, ob das Konto in diesem Monat der Instrumentenkategorie täglich fällige Einlagen oder Überziehungskredite zuzuordnen ist. Werden MFI-Zinssätze als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, wird täglich festgestellt, ob das Konto eine Einlage oder einen Kredit ausweist. Sodann wird ein Durchschnitt der täglichen Haben- und Sollsalden berechnet, um davon die Monatsdurchschnittsbestände für den Nenner des impliziten Zinssatzes abzuleiten. Darüber hinaus wird bei den Stromgrößen im Zähler zwischen aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und aufgelaufenen Zinserträgen aus Krediten unterschieden. Die Berichtspflichtigen melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.

IX. Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft (außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite)

32. MFI-Zinssätze für das Neugeschäft außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite, d. h. alle in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen außer 1, 5, 6, 7, 12 und 23 werden als Periodendurchschnitte berechnet. Der Berichtszeitraum ist ein (ganzer) Monat.

33. Die Berichtspflichtigen berechnen für jede Instrumentenkategorie den Zinssatz für das Neugeschäft als gewichteten Durchschnitt aller Zinssätze für das Neugeschäft in der betreffenden Instrumentenkategorie während des Referenzmonats. Diese Zinssätze, die sich auf den Monatsdurchschnitt beziehen, werden zusammen mit der Gewichtung, d. h. dem Volumen des während des Berichtsmonats pro Instrumentenkategorie abgeschlossenen Neugeschäfts, an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats übermittelt, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die Berichtspflichtigen berücksichtigen die während des ganzen Monats abgeschlossenen Neugeschäfte.

TEIL 4

Instrumentenkategorien

X. Allgemeine Bestimmungen

34. Die Berichtspflichtigen melden die für Zwecke der MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten in Bezug auf die Bestände für die in Anlage 1 festgelegten Instrumentenkategorien sowie die für Zwecke der MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten in Bezug auf das Neugeschäft für die in Anlage 2 festgelegten Instrumentenkategorien. Absatz 17 bestimmt, dass die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite Zinssätze für das Neugeschäft sind und somit in Anlage 2, welche sich auf das Neugeschäft bezieht, enthalten sind. Da jedoch die Berechnungsmethode und der Bezugszeitpunkt für die Zinssätze auf täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite die gleichen sind wie für die Meldepositionen der Bestände, werden die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12 und 23 von Anlage 2 in Anlage 1 nochmals aufgeführt.

35. In einigen teilnehmenden Mitgliedstaaten bieten gebietsansässige Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute einige der in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführten Instrumentenkategorien privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, möglicherweise nicht an. In diesem Fall wird die auf nationaler Ebene nicht vorhandene Instrumentenkategorie in diesem Mitgliedstaat außer Acht gelassen. Eine Instrumentenkategorie gilt dann als nicht auf nationaler Ebene vorhanden, wenn gebietsansässige Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute unter diese Kategorie fallende Produkte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften überhaupt nicht anbieten. Die Daten werden erhoben, wenn entsprechende Geschäfte getätigt wurden, unabhängig davon, wie gering deren Umfang ist.

36. Die für die MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten werden für jede in Anlage 1 und Anlage 2 festgelegte und im Bankgeschäft gebietsansässiger Kreditinstitute und sonstiger Finanzinstitute mit privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, vorhandene Instrumentenkategorie auf der Basis aller für sämtliche unter diese Instrumentenkategorie fallenden Produkte geltenden Zinssätze ermittelt. Dies bedeutet, dass die NZBen kein bestimmtes Spektrum nationaler Produkte innerhalb jeder Instrumentenkategorie festlegen dürfen, für die Daten für die MFI-Zinsstatistik erhoben werden sollen; vielmehr werden die Zinssätze aller von jedem Berichtspflichtigen angebotenen Produkte einbezogen. Wie im letzten Absatz von Anhang I festgelegt, müssen NZBen in der Stichprobe nicht jedes Produkt, das auf nationaler Ebene vorhanden ist, berücksichtigen. Sie dürfen jedoch nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die entsprechenden Beträge seien gering. Wird eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so muss dieses Institut daher in der Stichprobe vertreten sein. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Auswahl der Stichprobe in einem teilnehmenden Mitgliedstaat noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach ein neues Produkt von einem Institut eingeführt, so wird dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe aufgenommen. Wird ein neues Produkt in eine auf nationaler Ebene vorhandene Instrumentenkategorie eingeführt, so müssen die an der Stichprobe teilnehmenden Institute es bei der nächsten Meldung erfassen, da alle Berichtspflichtigen zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind.

37. Eine Ausnahme in Bezug auf den Grundsatz der Erfassung aller geltenden Zinssätze für alle Produkte bilden die Zinssätze für Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung. Wie in Absatz 16 festgelegt, werden Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

XI. Gliederung nach Währung

38. Die MFI-Zinsstatistik umfasst die vom potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen angewandten Zinssätze. Eine Meldung von Daten über Einlagen und Kredite in anderen Währungen als dem Euro ist auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Dies spiegelt sich in den Anlagen 1 und 2 wider, in denen alle Meldepositionen für Einlagen und Kredite auf Euro lauten.

XII. Gliederung nach Sektoren

39. Mit Ausnahme von Repogeschäften ist zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik für alle Einlagen und Kredite eine Gliederung nach Sektoren erforderlich. In Anlage 1 (Bestände) und Anlage 2 (Neugeschäft) wird daher zwischen Meldepositionen für private Haushalte (einschließlich Organisationen ohne Erwerbszweck)(4) und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften(5) unterschieden.

40. Meldeposition 5 in Anlage 1 und Meldeposition 11 in Anlage 2 beziehen sich auf Repogeschäfte. Obwohl die Verzinsung von Repogeschäften nicht in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unabhängig vom haltenden Sektor erfolgt, ist für Repogeschäfte keine Sektorengliederung nach privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich. Darüber hinaus ist keine Fristengliederung auf der Ebene der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich, da Repogeschäfte als überwiegend sehr kurzfristig angesehen werden. Die MFI-Zinssätze für Repogeschäfte werden nicht einem Sektor zugeordnet, sondern beziehen sich ohne Differenzierung auf beide Sektoren.

41. Die Meldepositionen 5 und 6 in Anlage 2 beziehen sich auf von privaten Haushalten gehaltene Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist. Der Zinssatz und die Gewichtung von Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beziehen sich jedoch auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sowohl auf die von privaten Haushalten als auch auf die von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehaltenen Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, d. h., die Daten der beiden Sektoren werden zusammengefasst, aber dem Sektor Private Haushalte zugeordnet. Es ist keine Gliederung nach Sektoren auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich.

XIII. Gliederung nach der Art der Instrumente

42. Soweit in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt ist, folgen die Gliederung nach der Art der Instrumente für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik und die Definitionen der Instrumentenarten den in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13)(6) festgelegten Aktiva- und Passivakategorien.

43. MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, d. h. die Meldepositionen 1 und 7 in Anlage 2, umfassen sämtliche täglich fälligen Einlagen, unabhängig davon, ob diese verzinslich sind oder nicht. Unverzinsliche täglich fällige Einlagen werden somit in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

44. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 12 und 23 in Anlage 2, als Sollsalden auf laufenden Konten definiert. Der Zinssatz für Überziehungskredite entspricht dem Zinssatz, der in Rechnung gestellt wird, wenn aus einem Habensaldo (täglich fällige Einlage) ein Sollsaldo (Überziehungskredit) geworden ist. Das heißt, dass die täglich fällige Einlage und der Überziehungskredite sich auf dasselbe Konto beziehen. Im Gegensatz zu Krediten an Unternehmen von bis zu einem Jahr, Konsumentenkrediten und sonstigen Krediten an private Haushalte von bis zu einem Jahr haben Überziehungskredite keine feste Laufzeit und werden im Allgemeinen zwar bewilligt, jedoch ohne vorherige Mitteilung an die Bank in Anspruch genommen. Üblicherweise legt das Kreditinstitut und sonstige Finanzinstitut eine Obergrenze für die Höhe und den maximalen Zeitrahmen des Überziehungskredites fest, die der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft ausnutzen kann. In die MFI-Zinsstatistik werden sämtliche Überziehungskredite einbezogen, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb des zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbarten Grenzen liegen oder nicht. Auferlegte Strafzahlungen auf Überziehungen, beispielsweise in Form von Sondergebühren, die unter sonstige Kosten fallen, werden nicht in den annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz gemäß der Definition in Absatz 1 einbezogen, da dieser Zinssatz seinem Charakter nach nur die Zinskomponente von Krediten umfassen soll.

45. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neue sonstige Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, d. h. die Meldepositionen 24 bis 29 in Anlage 2, alle Kredite außer Überziehungskredite von Unternehmen, ungeachtet deren Höhe. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in Anlage 1, die sich auf die Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) und schließen Überziehungskredite mit ein.

46. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Konsumentenkredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 13, 14, 15 und 30 in Anlage 2, definiert als Kredite außer Überziehungskredite, die zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden. Konsumentenkredite in Anlage 1, die sich auf die Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) und schließen Überziehungskredite mit ein.

47. Wohnungsbaukredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 6 bis 8 in Anlage 1 und die Meldepositionen 16 bis 19 sowie 31 in Anlage 2, können besichert oder unbesichert sein. Im Fall besicherter Kredite kann die Sicherheit aus der Immobilie selbst oder aus anderen Aktiva bestehen. In die MFI-Zinsstatistik werden besicherte und unbesicherte Kredite an private Haushalte ohne Differenzierung einbezogen. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 16 bis 19 sowie 31 in Anlage 2, definiert als Kredite außer Überziehungskredite, die für die Beschaffung von Wohnraum, einschließlich Wohnungsbau und -modernisierung, gewährt werden. Wohnungsbaukredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf die Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) und schließen Überziehungskredite mit ein.

48. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue sonstige Kredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 20 bis 22 in Anlage 2, definiert als Kredite außer Überziehungskredite, die für sonstige Zwecke, zum Beispiel Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw., gewährt werden. Sonstige Kredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) und schließen Überziehungskredite mit ein.

49. Bei den MFI-Zinssätzen für die Bestände ergeben die Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite an private Haushalte und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite.

50. Bei den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft ergeben die Überziehungskredite, Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite.

XIV. Gliederung nach Betragskategorien

51. Bei sonstigen Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, d. h. die Meldepositionen 24 bis 29 in Anlage 2, werden zwei Betragskategorien unterschieden, d. h. Beträge "bis zu einer Million Euro einschließlich" und Beträge "über eine Million Euro". Der Betrag bezieht sich auf jeweils die einzelne, als Neugeschäft geltende Kreditaufnahme und nicht auf sämtliche Geschäfte zwischen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen.

XV. Gliederung nach Ursprungslaufzeit, Kündigungsfrist oder anfänglicher Zinsbindung

52. Je nach Art des Instruments und ob der MFI-Zinssatz sich auf die Bestände oder das Neugeschäft bezieht, ist in der Statistik eine Gliederung nach Ursprungslaufzeit, Kündigungsfrist oder anfänglicher Zinsbindung vorgesehen. Diese Gliederungen beziehen sich auf Zeitbänder oder Zeitspannen; so bezieht sich zum Beispiel ein Zinssatz auf eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren auf einen Durchschnittszinssatz für sämtliche Einlagen mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von zwischen zwei Tagen und höchstens zwei Jahren.

53. Die Gliederung nach Ursprungslaufzeit und Kündigungsfrist erfolgt gemäß den in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegten Definitionen. Eine Gliederung nach der Ursprungslaufzeit wird für sämtliche Einlagenkategorien außer für Repogeschäfte, die sich auf die Bestände beziehen und für sämtliche Kreditkategorien, die sich auf die Bestände beziehen, gemäß den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen vorgesehen. Eine Gliederung nach Ursprungslaufzeit wird ferner für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und eine Gliederung nach Kündigungsfrist für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist gemäß den in Anlage 2 festgelegten Bestimmungen durchgeführt.

54. Die Kreditzinssätze für Neugeschäfte in Anlage 2 werden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung aufgegliedert. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik wird der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung definiert als der zu Beginn des Vertrags im Voraus festgelegte Zeitraum, während dessen sich der Zinssatz nicht ändern kann. Der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung kann kürzer als die Ursprungslaufzeit des Kredits sein oder dieser entsprechen. Die Höhe des Zinssatzes wird nur dann als unveränderlich angesehen, wenn sie mit einem bestimmten Wert (zum Beispiel als "10 %") oder als Unterschiedsbetrag zu einem Referenzzinssatz, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (zum Beispiel als der "der 6-Monats-Euribor-Satz plus 2 %" an einem bestimmten Tag und Zeitpunkt), festgelegt wurde. Wird zu Beginn eines Vertrags für einen bestimmten Zeitraum ein Verfahren zur Berechnung des Kreditzinssatzes zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen vereinbart (zum Beispiel der "6-Monats-Euribor-Satz plus 2 % für drei Jahre"), so wird dies nicht als eine anfängliche Zinsbindung angesehen, da sich die Höhe des Zinssatzes innerhalb dieser drei Jahre ändern kann. Die MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft spiegelt nur den Zinssatz wider, der für den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung zu Beginn des Vertrages oder im Rahmen einer Neuverhandlung des Kredits vereinbart wurde. Geht der Zinssatz nach diesem Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung automatisch in einen variablen Zinssatz über, so spiegelt sich dies nicht in der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft wider, sondern nur in derjenigen für die Bestände.

55. Bei Konsumentenkrediten und sonstigen Krediten an private Haushalte sowie bei Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften von bis zu einer Million Euro und über eine Million Euro werden die folgenden drei Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:

- variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,

- anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich,

- anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren.

56. Bei Wohnungsbaukrediten an private Haushalte werden die folgenden vier Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:

- variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,

- anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich,

- anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich,

- anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren.

57. Kredite ohne Zinsbindung werden als Kredite mit "variablem Zinssatz" in die Kategorie "anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr" einbezogen.

TEIL 5

Berichtsspflichten

58. Zur Ermittlung von sich auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehenden Aggregaten für jede der in den Anlagen 1 und 2 definierten Instrumentenkategorie werden drei Ebenen der Aggregation durchlaufen.

XVI. Statistische Daten auf der Ebene der Berichtspflichtigen

59. Auf der ersten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den Berichtspflichtigen gemäß den Absätzen 60 bis 65 durchgeführt. Die NZBen können jedoch auch von den Berichtspflichtigen verlangen, Daten auf der Ebene einzelner Einlagen und Kredite zu liefern. Die Daten werden an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, übermittelt.

60. Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, so meldet der Berichtspflichtige unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.

61. Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1, als implizite, auf den Durchschnitt des Monats basierende Zinssätze ermittelt, so meldet der Berichtspflichtige unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen für jede der Instrumentenkategorien die während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen und -erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.

62. Werden die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12 und 23 in Anlage 2, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, so meldet der Berichtspflichtige unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats. Darüber hinaus melden die Berichtspflichtigen die Bestände für die Überziehungskredite zum Monatsende, d. h. die Meldepositionen 12 und 23 in Anlage 2.

63. Werden die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12 und 23 in Anlage 2, als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, so meldet der Berichtspflichtige unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen für jede der Instrumentenkategorien die während des betreffenden Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen und -erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats. Darüber hinaus melden die Berichtspflichtigen die Bestände für die Überziehungskredite zum Monatsende, d. h. die Meldepositionen 12 und 23 in Anlage 2.

64. Die Berichtspflichtigen melden unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede der Instrumentenkategorien des Neugeschäfts, d. h. die Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22 und 24 bis 31 in Anlage 2. Darüber hinaus melden die Berichtspflichtigen für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22 und 24 bis 31 in Anlage 2 das Volumen des während des Monats pro Instrumentenkategorie abgeschlossenen Neugeschäfts.

65. Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, denen eine NZB gestattet, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben, gelten als ein Berichtspflichtiger und übermitteln die in den Absätzen 60 bis 62 festgelegten Daten in Bezug auf die Gruppe als Ganzes. Darüber hinaus meldet der fiktive Berichtspflichtige jährlich für jede Instrumentenkategorie die Anzahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz der Zinssätze zwischen diesen Instituten. Die Zahl der Institute in der Gruppe und die Varianz beziehen sich auf den Monat Oktober und werden mit den Daten für den Monat Oktober übermittelt.

XVII. Nationale gewichtete Durchschnittszinssätze

66. Auf der zweiten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den NZBen durchgeführt. Sie aggregieren die Zinssätze und entsprechenden Geschäftsvolumina für alle ihre nationalen Berichtspflichtigen zu einem nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie. Die Daten werden an die Europäische Zentralbank (EZB) übermittelt.

67. Die NZBen melden unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie der Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 14 in Anlage 1.

68. Die NZBen melden unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie des Neugeschäfts, d. h. die Meldepositionen 1 bis 31 in Anlage 2. Darüber hinaus melden die NZBen für jede der Meldepositionen 2 bis 4 und 8 bis 29 in Anlage 2 das Volumen des während des Referenzmonats in jeder Instrumentenkategorie auf nationaler Ebene abgeschlossenen Neugeschäfts. Diese Neugeschäftsvolumina beziehen sich auf den Berichtskreis-Totalwert Y, d. h. auf den gesamten potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen. Wird ein Stichprobenverfahren für die Auswahl der Berichtspflichtigen gewählt, so werden daher auf nationaler Ebene Hochrechnungsfaktoren für die Berechnung des Berichtskreis-Totalwerts eingesetzt(7). Die Hochrechnungsfaktoren sind die Kehrwerte der Auswahlwahrscheinlichkeiten πi, d. h. 1/πi. Der Berichtskreis-Totalwert Y für das Neugeschäft wird sodann mittels der folgenden allgemeinen Formel(8) geschätzt:

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wobei unter

yi das Volumen des Neugeschäfts des Instituts i und

πi die Auswahlwahrscheinlichkeit des Instituts i

zu verstehen ist.

69. Die NZBen stellen der EZB die Zinssätze der MFI für die Bestände und das Neugeschäft mit vier Dezimalstellen zur Verfügung. Die von den NZBen getroffene Entscheidung hinsichtlich der von ihnen gewünschten Anzahl der Dezimalstellen bei der Datenerhebung bleibt hiervon unberührt. Die veröffentlichten Ergebnisse enthalten nicht mehr als zwei Dezimalstellen.

70. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf die MFI-Zinsstatistik haben, werden von den NZBen in den mit den nationalen Daten zu übermittelnden Erläuterungen zur Methodik dokumentiert.

71. NZBen, die sich für ein Stichprobenverfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen entscheiden, geben eine Schätzung bezüglich des Stichprobenfehlers der anfänglichen Stichprobe ab. Nach jeder durchgeführten Stichprobenpflege wird eine neue Schätzung vorgelegt.

XVIII. Aggregierte Ergebnisse für die teilnehmenden Mitgliedstaaten

72. Die letzte Stufe der Aggregation der Instrumentenkategorien pro teilnehmendem Mitgliedstaat auf der Ebene aller teilnehmenden Mitgliedstaaten wird von der EZB durchgeführt.

TEIL 6

Behandlung spezifischer Produkte

73. Die in den folgenden Absätzen 74 bis 82 festgelegte Behandlung von Produkten soll als Referenz für Produkte mit ähnlichen Merkmalen dienen.

74. Einlagen oder Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Einlagen oder Kredite mit einer festen Laufzeit, bei denen ein Zinssatz gewährt bzw. erhoben wird, der sich von Jahr zu Jahr um eine im Voraus festgelegte Anzahl von Prozentpunkten erhöht (verringert). Einlagen oder Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Instrumente mit festen Zinssätzen über die gesamte Laufzeit. Der Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Einlage oder des Kredits und die anderen Bedingungen und Modalitäten werden im Voraus zum Zeitpunkt t0 bei Unterzeichnung des Vertrags vereinbart. Ein Beispiel für eine Einlage mit steigendem Staffelzins ist eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren, auf die im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 7 %, im dritten Jahr 9 % und im vierten Jahr 13 % Zinsen bezahlt werden. Der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz für das Neugeschäft, der zum Zeitpunkt t0 in die MFI-Zinsstatistik einbezogen wird, ist das geometrische Mittel der Faktoren "1 + Zinssatz". Gemäß Absatz 3 können die NZBen die Berichtspflichtigen auffordern, für diesen Produkttyp den eng definierten Effektivzinssatz anzuwenden. Der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz für die Bestände, welcher vom Zeitpunkt t0 bis zum Zeitpunkt t3 ermittelt wird, ist der vom Berichtspflichtigen angewandte Zinssatz zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes, d. h. im Beispiel der Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren 5 % zum Zeitpunkt t0, 7 % zum Zeitpunkt t1, 9 % zum Zeitpunkt t2 und 13 % zum Zeitpunkt t3.

75. Kreditkartenrahmenvereinbarungen können mit täglich fälligen Einlagen verknüpft sein. Bei Unterzeichnung des Kreditkartenvertrags mit dem Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut hat der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft möglicherweise die Wahl, den im Rahmen der Kreditkartenvereinbarung in Anspruch genommenen Betrag regelmäßig teilweise oder vollständig mittels automatischer Belastung einer täglich fälligen Einlage zu bezahlen (Bankautomaten oder Schecks sind ebenfalls möglich). Sind auf dem Konto, das der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft zu diesem Zweck verwendet, ausreichende Mittel vorhanden, fallen keine Zinsen an. Sind keine ausreichenden Mittel vorhanden und genehmigt das Kreditinstitut oder sonstige Finanzinstitut die Abbuchung, wird aus der täglich fälligen Einlage eine Überziehung. Der von einem Berichtspflichtigen für diese Überziehung berechnete Zinssatz wird in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

76. Kreditlinien sind normalerweise mit Überziehungskrediten verknüpft. Sie können jedoch in Form eines Rahmenvertrags gewährt werden, der es dem Kunden ermöglicht, Kredite im Rahmen mehrerer Kreditkontenarten bis zu einem bestimmten Hoechstbetrag in Anspruch zu nehmen, der für alle Konten zusammen gilt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Rahmenvertrags werden die Form, die der Kredit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme haben wird und/oder der Zeitpunkt, zu dem der Kredit in Anspruch genommen wird und/oder der Zinssatz nicht festgelegt, sondern ein Spektrum von Möglichkeiten vereinbart. Solche Rahmenverträge werden nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Sobald jedoch ein unter einem Rahmenvertrag vereinbarter Kredit in Anspruch genommen wird, wird dieser als Neugeschäft erfasst und in die Bestände einbezogen. Die Behandlung des Kredits in der Statistik über das Neugeschäft hängt von der Art des Kontos ab, das der Kunde für die Inanspruchnahme des Kredits gemäß den Absätzen 17, 20 und 21 wählt.

77. Es können regulierte Spareinlagen mit einem Basiszins plus einer Treue- und/oder einer Wachstumsprämie angeboten werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage getätigt wird, ist nicht sicher, ob die Prämie bezahlt wird oder nicht. Die Zahlung hängt vom künftigen, nicht bekannten Sparverhalten des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ab. Vereinbarungsgemäß gilt, dass solche Treue- oder Wachstumsprämien, die für den privaten Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage nicht sicher sind, nicht in den annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz für das Neugeschäft einbezogen werden. Der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird eine solche Treue- oder Wachstumsprämie vom Berichtspflichtigen gewährt, so geht diese in die Statistik für die Bestände ein.

78. Kredite können privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit verbundenen Derivatekontrakten, d. h. mit einem Zins-Swap/einer Zinsober- oder -untergrenze usw., angeboten werden. Vereinbarungsgemäß gilt, dass solche verbundenen Derivatekontrakte nicht in den annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz für das Neugeschäft einbezogen werden. Der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird ein solcher Derivatekontrakt realisiert und passt der Berichtspflichtige den Zinssatz, der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in Rechnung gestellt wird, entsprechend an, so geht dieser in die Statistik für die Bestände ein.

79. Es können Einlagen angeboten werden, die zwei Komponenten beinhalten: eine Einlage mit vereinbarter Laufzeit, für die ein fester Zinssatz gewährt wird, und ein derivatives Element mit einer Verzinsung, die von der Entwicklung eines vorgegebenen Aktienindexes oder eines bilateralen Wechselkurses abhängt, unter der Voraussetzung des Bestehens einer garantierten Mindestverzinsung in Höhe von 0 %. Die Laufzeit beider Komponenten kann gleich oder verschieden sein. In den annualisierten vereinbarten Jahreszinssatz für das Neugeschäft geht nur der Zinssatz für die Einlage mit vereinbarter Laufzeit ein, da dieser die zwischen dem Einleger und dem Berichtspflichtigen getroffene Vereinbarung widerspiegelt und zum Zeitpunkt der Platzierung der Mittel bekannt ist. Die mit der Entwicklung eines Aktienindexes oder bilateralen Wechselkurses verknüpfte Verzinsung der zweiten Einlagenkomponente ergibt sich erst im Nachhinein, wenn das Produkt fällig wird, und kann daher im Zinssatz für das Neugeschäft nicht berücksichtigt werden. Daher sollte lediglich die Mindestverzinsung in Höhe von 0 % einbezogen werden. Der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Bis zum Tag der Fälligkeit wird der Zinssatz auf die Einlage mit vereinbarter Laufzeit einbezogen sowie die garantierte Mindestverzinsung auf eine Einlage, in der das derivative Element enthalten ist. Nur bei Fälligkeit spiegeln die MFI-Zinssätze für die Bestände den vom Berichtspflichtigen zu zahlenden annualisierten Jahreszinssatz wider.

80. Einlagen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren, wie in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt, können Pensionssparkonten beinhalten. Pensionssparkonten werden überwiegend in Wertpapieren angelegt, weshalb der Zinssatz auf diese Konten von der Verzinsung der zu Grunde liegenden Wertpapiere abhängt. Der verbleibende Teil der Pensionsspargelder wird in liquiden Mitteln vorgehalten, deren Zinssatz vom betreffenden Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut in gleicher Weise wie für andere Einlagen festgelegt wird. Zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ist die Gesamtverzinsung des Pensionssparkontos dem privaten Hauhalt nicht bekannt und kann auch negativ sein. Auch wird zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage kein Zinssatz zwischen dem privaten Haushalt und dem Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut für den in Wertpapiere investierten Teil der Gelder vereinbart, sondern nur für den verbleibenden Teil der Einlage. Daher wird nur der Teil der Einlage, der nicht in Wertpapiere investiert ist, in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der zu meldende annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz für das Neugeschäft ist der zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage für den Einlagenteil zwischen dem privaten Haushalt und dem Berichtspflichtigen vereinbarte Zinssatz. Der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz für die Bestände ist der zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes vom Berichtspflichtigen auf den Einlagenteil der Pensionssparkonten gewährte Zinssatz.

81. Bausparverträge beinhalten langfristige niedrig verzinsliche Sparpläne, durch die der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft nach einer gewissen Ansparzeit das Recht auf Inanspruchnahme eines Wohnungsbaukredits zu einem Vorzugszinssatz erwirbt. Gemäß Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) sind diese Sparpläne als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren zu klassifizieren, solange sie als Einlage genutzt werden. Sobald sie in ein Darlehen umgewandelt werden, werden sie als Wohnungsbaukredite an private Haushalte eingestuft. Die Berichtspflichtigen melden als Einlagenneugeschäft den Zinssatz, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Platzierung der Einlage vereinbart wurde. Das Neugeschäftsvolumen entspricht dem Betrag der platzierten Gelder. Die Zunahme dieses Volumens an Einlagen über die Zeit wird ausschließlich über die Bestände erfasst. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage in ein Darlehen umgewandelt wird, wird dieser neue Kredit als Kreditneugeschäft gemeldet. Der zu meldende Zinssatz ist der vom Berichtspflichtigen angebotene Vorzugszinssatz, die zu meldende Gewichtung ist der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft gewährte Gesamtkreditbetrag.

82. Entsprechend Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) werden Spareinlagen im Rahmen des staatlichen französischen Wohnungsbauförderprogramms ("plan d'épargne-logement") als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert. Der Staat reguliert die Bedingungen für diese PEL-Spareinlagen und legt den Zinssatz fest, der während der gesamten Laufzeit der Einlage unverändert bleibt, d. h., jede Generation von PEL-Spareinlagen ist mit dem gleichen Zinssatz ausgestattet. Bei PEL-Spareinlagen handelt es sich um regulierte langfristige Sparpläne, die mindestens vier Jahre gehalten werden sollten und bei denen der Kunde jedes Jahr den vorgeschriebenen Mindestbetrag einzahlen sollte, jedoch die Zahlungen während der Laufzeit des Programms jederzeit erhöhen kann. Die Berichtspflichtigen melden die anfängliche Einlage bei Eröffnung eines neuen PEL-Sparplans als Neugeschäft. Die ursprünglich in den PEL-Sparplan einbezahlte Summe kann sehr niedrig sein, was bedeutet, dass die dem Zinssatz für das Neugeschäft beigemessene Gewichtung ebenfalls relativ klein sein wird. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass der Zinssatz für das Neugeschäft stets die Konditionen der aktuellen Generation von PEL-Spareinlagen wiedergibt. Änderungen des für neue PEL-Sparpläne gültigen Zinssatzes spiegeln sich im Zinssatz für das Neugeschäft wider. Die Reaktion der Verbraucher in Form von Portfolio-Umschichtungen von anderen langfristigen Einlagen in bereits bestehende PEL-Sparpläne kommt nicht in den Zinssätzen für das Neugeschäft, sondern nur in den Zinssätzen für die Bestände zum Ausdruck. Am Ende des Vierjahreszeitraums kann der Kunde entweder einen Kredit zu einem Vorzugszinssatz in Anspruch nehmen oder den Vertrag verlängern. Da diese Verlängerung des PEL-Sparplans automatisch ohne aktive Mitwirkung des Kunden erfolgt und die Bedingungen und Modalitäten des Vertrags einschließlich des Zinssatzes nicht neu verhandelt werden, wird sie gemäß Absatz 21 nicht als Neugeschäft angesehen. Bei Verlängerung des Vertrags kann der Kunde zusätzliche Einlagen tätigen, vorausgesetzt, der Bestand überschreitet nicht eine festgelegte Obergrenze und der Vertrag überschreitet nicht eine festgelegte Hoechstlaufzeit. Ist die betrags- oder laufzeitmäßige Hoechstgrenze erreicht, wird der Vertrag eingefroren. Der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behält das Recht auf Inanspruchnahme des Kredits und erhält weiterhin eine Verzinsung entsprechend den zum Zeitpunkt der Eröffnung des PEL-Sparplans geltenden Konditionen, solange die Einlage bei der Bank geführt wird. PEL-Spareinlagen werden vom Staat in Form einer Zinsaufstockung auf die vom Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut gezahlten Zinsen bezuschusst. Gemäß Absatz 6 wird nur der seitens des Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts bezahlte Teil der Zinsen in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der staatliche Zuschuss, der über das Kreditinstitut oder sonstige Finanzinstitut ausgezahlt, aber nicht von diesem gewährt wird, bleibt unberücksichtigt.

(1) ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48.

(2) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.

(3) Die NZBen können anstatt dem absoluten Kriterium von zehn Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.

(4) S. 14 und S. 15 werden, wie in dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) festgelegt, das in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft enthalten ist (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), zusammengefasst.

(5) S. 11, wie im ESVG 1995 festgelegt.

(6) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(7) Es sind keine Hochrechnungsfaktoren für die gewichteten Durchschnittssätze erforderlich, da angenommen wird, dass der aus der Stichprobe ermittelte Schätzwert gleich dem Schätzwert für den gesamten potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen ist.

(8) Bekannt als "Horvitz-Thompson-Schätzer".

Anlage 1

Instrumentenkategorien für Zinssätze für die Bestände

Für jede der folgenden Instrumentenkategorien wird ein annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz (AVJ)(1) berechnet(2)(3). Im Fall einer zeitpunktbezogenen Erhebung zum Monatsende melden die Berichtspflichtigen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Regeln für jede Meldeposition einen gewichteten Durchschnittszinssatz. Im Falle impliziter, auf Monatsdurchschnitten basierender Zinssätze melden die Berichtspflichtigen hingegen für jede Meldeposition die aufgelaufenen Zinsen und die Durchschnittsbestände an Einlagen und Krediten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die folgenden in Anlage 2 enthaltenen Instrumentenkategorien wird das Konzept des Neugeschäfts auf die gesamten Bestände(4)(5) ausgeweitet und ein annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz (AVJ)(6) berechnet. Im Fall einer zeitpunktbezogenen Erhebung zum Monatsende melden die Berichtspflichtigen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Regeln für jede Meldeposition einen gewichteten Durchschnittszinssatz. Im Fall impliziter, auf Monatsdurchschnitten basierender Zinssätze melden die Berichtspflichtigen hingegen für jede Meldeposition die aufgelaufenen Zinsen und die Durchschnittsbestände an Einlagen und Krediten. Darüber hinaus melden alle Berichtspflichtigen für die Meldepositionen 12 und 23 den Bestand zum Monatsende.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Oder auch ein eng definierter Effektivzinssatz.

(2) In einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem eine der folgenden Instrumentenkategorien im Bankgeschäft der gebietsansässigen Kreditinstitute und sonstigen Finanzentitute mit in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nicht existiert, wird die betreffende Instrumentenkategorie außer Acht gelassen.

(3) In der nachfolgenden Tabelle ist "bis zu" als "bis zu ... einschließlich" zu verstehen.

(4) In einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem eine der folgenden Instrumentenkategorien im Bankgeschäft der gebietsansässigen Kreditinstitute und sonstigen Finanzentitute mit in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nicht existiert, wird die betreffende Instrumentenkategorie außer Acht gelassen.

(5) In der nachfolgenden Tabelle ist "bis zu" als "bis zu ... einschließlich" zu verstehen.

(6) Oder auch ein eng definierter Effektivzinssatz.

Anlage 2

Instrumentenkategorien für Zinssätze für das Neugeschäft

Für die folgenden Instrumentenkategorien wird ein annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz (AVJ)(1) berechnet(2)(3). Werden Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12 und 23, berechnet als

- zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats, so melden die Berichtspflichtigen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen für jede der Meldepositionen 1 bis 29 einen gewichteten Durchschnittszinssatz sowie zusätzlich für die Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22 und 24 bis 29 das während des Monats abgeschlossene Volumen des Neugeschäfts;

- implizite, auf Monatsdurchschnitten basierende Zinssätze, so melden die Berichtspflichtigen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22 und 24 bis 31 einen gewichteten Durchschnittszinssatz sowie zusätzlich das während des Monats abgeschlossene Volumen des Neugeschäfts, für die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12 und 23 hingegen die aufgelaufenen Zinsen und die Volumina der Einlagen und Kredite.

Alle Berichtspflichtigen melden die Bestände für Überziehungskredite zum Monatsende, d. h. die Meldepositionen 12 und 23.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die folgenden Instrumentenkategorien wird der effektive Jahreszinssatz berechnet. Die Berichtspflichtigen melden unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Definitionen und Bestimmungen für jede Instrumentenkategorie einen gewichteten Durchschnittszinssatz:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Oder auch ein eng definierter Effektivzinssatz.

(2) In einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem eine der folgenden Instrumentenkategorien in Bankgeschäft der gebietsansässigen Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute mit in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nicht existiert, wird die betreffende Instrumentenkategorie außer Acht gelassen.

(3) In der nachfolgenden Tabelle ist "bis zu" als "bis zu ... einschließlich" zu verstehen.

ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfuellung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) eingehalten:

Mindestanforderungen für die Übermittlung

a) Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken (NZBen) erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, gesetzten Fristen.

b) Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, entsprechen.

c) Der/die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen wird/werden benannt.

d) Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zur NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, werden beachtet.

Mindestanforderungen für die Exaktheit

e) Die von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten sind korrekt, konsistent und vollständig. Bestehende Lücken werden erwähnt und der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, erläutert und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen.

f) Die von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten weisen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur auf.

g) Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

h) Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen ein.

i) Die Berichtspflichtigen befolgen die von der NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln.

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfuellung

j) Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen, Vereinbarungen, Klassifizierungen und Verfahren dieser Verordnung.

k) Sollte von diesen Definitionen, Vereinbarungen, Klassifizierungen und Verfahren abgewichen werden, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.

l) Die Berichtspflichtigen sind in der Lage, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

Mindestanforderungen für Korrekturen

m) Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren werden angewandt. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, werden erläutert.

ANHANG IV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE UMSETZUNG DIESER VERORDNUNG

1. Bis einschließlich des Referenzmonats Dezember 2003 können die aggregierten nationalen monatlichen Daten über das Neugeschäft und die Bestände mit einer um weitere zwei Arbeitstage verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Referenzmonats gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung an die Europäische Zentralbank (EZB) gemeldet werden. Die aggregierten nationalen monatlichen statistischen Daten über die Bestände können, alternativ, nur einmal im Vierteljahr, d. h. mit einer um zwei Arbeitstage verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Kalendervierteljahres, an die EZB gemeldet werden. Die EZB gestattet den nationalen Zentralbanken (NZBen) Flexibilität bezüglich der Umsetzung dieser Übergangszeit auf nationaler Ebene.

2. Vom Referenzmonat Januar 2004 an werden die Daten, einschließlich der aggregierten nationalen monatlichen statistischen Daten über die Bestände, am 19. Arbeitstag nach dem Ende des Referenzmonats gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung vorgelegt.

3. Bis einschließlich des Referenzmonats Dezember 2006 ist Anhang I Ziffer 10 wie folgt zu verstehen: "10. Der nationale Mindeststichprobenumfang wird so gewählt, dass

a) der maximale Zufallsfehler(1) für Zinssätze des Neugeschäfts über alle Instrumentenkategorien im Durchschnitt bei einem Konfidenzniveau von 90 %(2) nicht mehr als 10 Basispunkte beträgt; oder

b) er mindestens 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen abdeckt. Sofern 30 % des potenziellen Kreises der gebietsansässigen Berichtspflichtigen mehr als 100 Berichtspflichtigen entspricht, kann der nationale Mindeststichprobenumfang jedoch auf 100 Berichtspflichtige beschränkt werden; oder

c) die in die nationale Stichprobe einbezogenen Berichtspflichtigen mindestens 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Einlagen und mindestens 75 % der Bestände an auf Euro lautenden Krediten abdecken, welche von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegengenommen bzw. an diese gewährt wurden."

(1)

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wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 der bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. B. t-Verteilung) errechnete Faktor,

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die Varianz des Schätzers des Parameters [thetav ], und

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die geschätze Varianz des Schätzers des Parameters [thetav ] ist.

(2) Die NZBen können anstatt des absoluten Kriteriums von 10 Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.

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