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Document 32005O0001

2005/88/EG:Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. Januar 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“) (EZB/2005/1)

OJ L 30, 3.2.2005, p. 21–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 269M, 14.10.2005, p. 326–331 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/03/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2005/88/oj

3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/21


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Januar 2005

zur Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“)

(EZB/2005/1)

(2005/88/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Oktober 2002 nahm der EZB-Rat eine Reihe unterschiedlicher Optionen zur Kenntnis, den Zentralbanken den Anschluss an TARGET auf andere Weise als über das Interlinking-System zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass gemäß einer dieser Optionen nach dem Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur EU am 1. Mai 2004 deren Zentralbanken im Hinblick auf den Anschluss an TARGET die gleichen Rechte wie den anderen Zentralbanken eingeräumt und die gleichen Pflichten auferlegt werden. Dies hat es erforderlich gemacht, die Leitlinie EZB/2001/3 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“) (1) zu ändern.

(2)

Eine weitere kleinere Änderung der Leitlinie EZB/2001/3 ist erforderlich, um der gegenwärtigen Praxis im Hinblick auf den Zugang der Teilnehmer zu TARGET Rechnung zu tragen.

(3)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2001/3 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Begriffsbestimmungen werden unter Berücksichtigung der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„ ‚angeschlossene NZB‘: eine NZB, deren Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) über eine Dienste anbietende NZB an TARGET angeschlossen ist;

‚nicht teilnehmende Mitgliedstaaten‘: die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag nicht eingeführt haben;

‚Dienste anbietende NZB‘: eine NZB, i) deren RTGS-System über das Interlinking-System an TARGET angeschlossen ist, und ii) die zur Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen über TARGET Dienste gegenüber einer angeschlossenen NZB erbringt und dadurch eine bilaterale Verbindung schafft;“.

b)

Die Begriffsbestimmung von „EWR“ erhält folgende Fassung:

„ ‚EWR‘: der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das am 2. Mai 1992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation geschlossen wurde, in seiner geänderten Fassung;“.

c)

Die Begriffsbestimmung von „Endgültigkeit“ bzw. „endgültig“ erhält folgende Fassung:

„ ‚Endgültigkeit‘ bzw. ‚endgültig‘: Die Abwicklung eines Zahlungsauftrags kann von der angeschlossenen NZB, der sendenden NZB/EZB, vom sendenden Teilnehmer oder einem Dritten nicht widerrufen, rückgängig gemacht oder angefochten werden, nicht einmal im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer. Vorstehendes gilt nicht bei Mängeln des zugrunde liegenden Geschäfts oder Zahlungsauftrags bzw. der zugrunde liegenden Geschäfte oder Zahlungsaufträge, die sich aus Straftaten oder sonstigen betrügerischen Handlungen (wobei zu den betrügerischen Handlungen im Fall der Insolvenz auch Gläubigerbegünstigung bzw. -Benachteiligung sowie die Vornahme von Geschäften unter Wert während der Anfechtungsfristen gehören) — sofern dies nach Einzelfallprüfung durch ein zuständiges Gericht oder ein anderes, zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zuständiges Organ festgestellt wurde — oder aus Irrtümern ergeben;“.

d)

Die Begriffsbestimmung von „Inter-NZB-Konten“ erhält folgende Fassung:

„ ‚Inter-NZB-Konten‘: die Verrechnungskonten, die unbeschadet des Artikels 4a jede NZB und die EZB in ihren Büchern füreinander zur Durchführung grenzüberschreitender TARGET-Zahlungen einrichten. Jedes dieser Inter-NZB-Konten wird für die EZB oder die NZB, auf deren Namen das Konto lautet, geführt;“.

e)

Die Begriffsbestimmung von „Störung eines nationalen RTGS-Systems“ bzw. „TARGET-Störung“ bzw. „Störung“ erhält folgende Fassung:

„ ‚Störung eines nationalen RTGS-Systems‘ bzw. ‚TARGET-Störung‘ bzw. ‚Störung‘: die technischen Schwierigkeiten, Mängel oder Ausfälle der technischen Infrastruktur und/ oder der EDV-Systeme eines nationalen RTGS-Systems oder des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus oder der EDV-gestützten Netzwerkanschlüsse des Interlinking-Systems oder einer bilateralen Verbindung oder alle sonstigen, mit einem nationalen RTGS-System oder dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus, dem Interlinking-System oder irgendeiner bilateralen Verbindung zusammenhängenden Ereignisse, die zur Unmöglichkeit einer taggleichen Abwicklung von Zahlungsaufträgen über TARGET führen. Von dieser Definition sind auch die Fälle erfasst, in denen eine Störung (beispielsweise aufgrund eines durch den Netzwerkdiensteanbieter verursachten Ausfalls) gleichzeitig in mehreren nationalen RTGS-Systemen auftritt;“.

f)

(betrifft nicht die deutsche Fassung).

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Beschreibung von Target

(1)   Das „Transeuropäische Automatische Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem“ ist das Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem für den Euro. TARGET besteht aus den nationalen RTGS-Systemen, dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus sowie dem Interlinking-System. RTGS-Systeme können sich über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung an TARGET anschließen.

(2)   Die RTGS-Systeme der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können sich an TARGET anschließen, soweit die betreffenden RTGS-Systeme den gemeinsamen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 3 entsprechen und den Euro neben ihren nationalen Währungen verarbeiten können. Voraussetzung für den Anschluss eines RTGS-Systems eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats an TARGET ist eine Vereinbarung, in der sich die betreffende nationale Zentralbank bereit erklärt, die in dieser Leitlinie genannten Bestimmungen und Verfahren für TARGET (gegebenenfalls mit Spezifikationen und Abänderungen, die in der genannten Vereinbarung enthalten sind) einzuhalten.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Buchstaben a) Nummer 1 wird folgende Ziffer v) angefügt:

„v)

in der EU ansässige Zentralbanken, deren RTGS-Systeme nicht an TARGET angeschlossen sind.“

b)

Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

Währungseinheit

Sämtliche grenzüberschreitenden Zahlungen laufen auf Euro.“

c)

Buchstabe c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Für alle grenzüberschreitenden Zahlungen über TARGET gilt ein einheitlicher Preis, der vom EZB-Rat festgelegt wird und in Anhang III näher aufgeführt ist.“

d)

Buchstabe f) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Für Innertageskredite sind ausreichende Sicherheiten zu stellen. Die refinanzierungsfähigen Sicherheiten bestehen aus denselben Vermögenswerten und Instrumenten wie für geldpolitische Geschäfte, und sie unterliegen den gleichen Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften. Außer im Fall von Stellen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) Nummer 1 Ziffer i) und Einrichtungen des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) Nummer 1 Ziffer ii) akzeptiert eine NZB keine Schuldtitel, die vom Teilnehmer oder einer anderen, mit dem Geschäftspartner eng verbundenen Stelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 26 der Richtlinie 2000/12/EG — angewandt in Bezug auf geldpolitische Geschäfte — begeben oder garantiert werden, als Sicherheiten.

Jede nationale Zentralbank der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren RTGS-Systeme gemäß Artikel 2 Absatz 2 an TARGET angeschlossen sind, hat das Recht zur Erstellung und Weiterführung einer Liste der refinanzierungsfähigen Sicherheiten, die von den Instituten, welche Teilnehmer ihres an TARGET angeschlossenen nationalen RTGS-Systems sind, zur Besicherung von den durch die genannten nationalen Zentralbanken gewährten Krediten in Euro verwendet werden können. Dies setzt voraus, dass die in der Liste genannten Sicherheiten denselben Qualitätsanforderungen entsprechen und den gleichen Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften unterliegen wie die refinanzierungsfähigen Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte. Die betreffende nationale Zentralbank legt der EZB die Liste der refinanzierungsfähigen Sicherheiten vorab zur Genehmigung vor.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Grenzüberschreitende Zahlungen über das Interlinking-System“.

b)

Der einleitende Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für grenzüberschreitende Zahlungen, die über das Interlinking-System ausgeführt werden oder ausgeführt werden sollen.“

c)

(betrifft nicht die deutsche Fassung).

5.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Grenzüberschreitende Zahlungen über eine Dienste anbietende NZB

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für grenzüberschreitende Zahlungen, die über eine bilaterale Verbindung ausgeführt werden oder ausgeführt werden sollen.

a)

Beschreibung des Anschlusses

 

Bei Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung über eine bilaterale Verbindung:

ist die Dienste anbietende NZB im Hinblick auf die Verpflichtungen und die Haftung gegenüber der sendenden oder der empfangenden NZB/EZB bei der Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen über das Interlinking-System als die empfangende bzw. die sendende NZB anzusehen;

ist die angeschlossene NZB im Hinblick auf die Verpflichtungen und die Haftung bei einer Gutschrift auf dem RTGS-Konto des empfangenden/sendenden Teilnehmers bzw. bei einer Belastung des RTGS-Kontos des empfangenden/sendenden Teilnehmers als die empfangende bzw. die sendende NZB anzusehen.

b)

Eröffnung und Unterhaltung eines Kontos für die angeschlossene NZB

1.

Die Dienste anbietende NZB eröffnet in ihren Büchern ein auf Euro lautendes Konto für die angeschlossene NZB.

2.

Die Dienste anbietende NZB räumt der angeschlossenen NZB eine unbegrenzte und unbesichterte Kreditfazilität ein.

3.

Zur Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen, die von Teilnehmern des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst werden, belastet die Dienste anbietende NZB das Konto der angeschlossenen NZB und schreibt den Betrag auf einem RTGS-Konto des Teilnehmers der Dienste anbietenden NZB oder auf dem Inter-NZB-Konto der empfangenden NZB/EZB bei der Dienste anbietenden NZB gut.

Zur Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB belastet die Dienste anbietende NZB das Inter-NZB-Konto der sendenden NZB/EZB oder ein RTGS-Konto des Teilnehmers der Dienste anbietenden NZB und schreibt den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB gut.

c)

Verpflichtungen und Haftung der Dienste anbietenden NZB und der angeschlossenen NZB

1.

Überprüfung

a)

Sowohl die angeschlossene NZB als auch die Dienste anbietende NZB sind für die Richtigkeit und den Syntax der Daten, die sie sich gegenseitig zur Verfügung stellen, verantwortlich und vereinbaren auf diese Daten anzuwendende Standards.

b)

Nach Empfang eines durch die angeschlossene NZB eingereichten Zahlungsauftrags überprüft die Dienste anbietende NZB unverzüglich alle im Zahlungsauftrag enthaltenen Angaben, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrages erforderlich sind. Stellt die Dienste anbietende NZB syntaktische Fehler oder sonstige Gründe zur Verweigerung des Zahlungsauftrags fest, so führt sie diesen Zahlungsauftrag nicht aus und verarbeitet die Daten sowie den Zahlungsauftrag nach speziellen Bestimmungen, die zwischen der Dienste anbietenden NZB und der angeschlossenen NZB vereinbart werden.

2.

Abwicklung

a)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst wurde, belastet die angeschlossene NZB das Konto ihres Teilnehmers und reicht gemäß den zwischen der angeschlossenen NZB und der Dienste anbietenden NZB vereinbarten Bedingungen einen entsprechenden Zahlungsauftrag bei der Dienste anbietenden NZB ein.

b)

Sowie die Dienste anbietende NZB die Gültigkeit des gemäß Artikel 4a Buchstabe c) Nummer 1 Buchstabe b) eingereichten Zahlungsauftrags geprüft hat, geht sie unverzüglich wie folgt vor:

i)

Sie belastet das Konto der angeschlossenen NZB, und

ii)

sie übermittelt der angeschlossenen NZB eine Bestätigung.

c)

Wenn die Dienste anbietende NZB das Konto der angeschlossenen NZB belastet, schreibt sie den Betrag unverzüglich auf dem RTGS-Konto des Teilnehmers ihres nationalen RTGS-Systems gut oder wickelt den Zahlungsauftrag über das Interlinking-System gemäß Artikel 4 ab. Erhält die Dienste anbietende NZB von der empfangenden NZB/EZB eine Bestätigung oder eine Ablehnung, so leitet sie diese Bestätigung bzw. Ablehnung an die angeschlossene NZB weiter.

d)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der Dienste anbietenden NZB veranlasst wurde, schreibt die Dienste anbietende NZB den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB sofort nach Empfang des Zahlungsauftrags gut. Daraufhin schreibt die angeschlossene NZB sofort den Betrag auf dem Konto des Teilnehmers des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB gut.

e)

Zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Zahlung an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB, die von einem Teilnehmer eines RTGS-Systems veranlasst wurde, bei dem es sich nicht um das RTGS-System der Dienste anbietenden NZB handelt, geht die Dienste anbietende NZB nach Empfang des Zahlungsauftrags von der sendenden NZB/EZB wie folgt vor:

i)

Sie führt die in Artikel 4 Buchstabe d) Nummer 1 und Artikel 4 Buchstabe d) Nummer 2 Buchstabe a) beschriebenen Verfahren durch,

ii)

sie schreibt daraufhin den Betrag auf dem Konto der angeschlossenen NZB gut und unterrichtet die angeschlossene NZB hierüber, und

iii)

sie übermittelt im Anschluss daran der sendenden NZB/EZB eine Bestätigung.

Nach der Unterrichtung gemäß Ziffer ii) schreibt die angeschlossene NZB den Betrag sofort auf dem Konto eines Teilnehmers ihres RTGS-Systems gut.

f)

Die Dienste anbietende NZB ergreift alle notwendigen, mit der angeschlossenen NZB vereinbarten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle für die Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Teilnehmers des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB erforderlichen Informationen und Daten der angeschlossenen NZB in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden.

g)

Die Öffnungszeiten des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB müssen den in Anhang IV festgelegten Vorgaben entsprechen.

3.

Endgültigkeit

Die Endgültigkeit grenzüberschreitender Zahlungen, die über eine bilaterale Verbindung abgewickelt werden, bestimmt sich nach den Regeln des Artikels 4 Buchstabe c) Nummer 2 und des Artikels 4 Buchstabe d) Nummer 2.

4.

Übertragung der Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB veranlasst werden, geht die Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu dem Zeitpunkt von der angeschlossenen NZB auf die Dienste anbietende NZB über, zu dem das Konto der angeschlossenen NZB bei der Dienste anbietenden NZB belastet wird; danach geht die Verantwortung auf die empfangende NZB/EZB gemäß Artikel 4 Buchstabe e) über. Bei grenzüberschreitenden Zahlungen an einen Teilnehmer des RTGS-Systems der angeschlossenen NZB geht die Verantwortung für die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu dem Zeitpunkt von der sendenden NZB auf die Dienste anbietende NZB über, zu dem die sendende NZB/EZB eine Bestätigung im Sinne von Artikel 4a Buchstabe c) Nummer 2 Buchstabe e) Ziffer iii) erhält.

d)

Vorschriften zur Fehlerbehebung

Die Vorschriften des Artikels 4 Buchstabe f) finden auf die angeschlossenen NZBen Anwendung.

e)

Beziehungen zum Netzwerkdiensteanbieter

Die angeschlossene NZB ist mit dem Netzwerkdiensteanbieter verbunden oder verfügt über einen Zugang zu diesem. Es obliegt der angeschlossenen NZB, etwaige Ausgleichsansprüche gegen den Netzwerkdiensteanbieter geltend zu machen, wenn sie einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen erlitten hat; die angeschlossene NZB macht ihre Ansprüche direkt beim Netzwerkdiensteanbieter geltend.

f)

Information der Teilnehmer

Alle NZBen informieren die Teilnehmer ihrer RTGS-Systeme darüber, dass eine Bestätigung grenzüberschreitender Zahlungen an Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB durch eine Dienste anbietende NZB die Gutschrift des Betrags auf dem Konto der angeschlossenen NZB bei der Dienste anbietenden NZB, nicht jedoch die Gutschrift auf dem Konto eines empfangenden Teilnehmers bei der angeschlossenen NZB bescheinigt. Die NZBen ändern — soweit erforderlich — ihre nationalen RTGS-Bestimmungen entsprechend.“

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

Die TARGET-Ausgleichsregelung gilt für alle nationalen RTGS-Systeme (unabhängig davon, ob diese RTGS-Systeme über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung an TARGET angeschlossen sind) sowie für den EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus und steht allen TARGET-Teilnehmern (einschließlich TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme teilnehmender Mitgliedstaaten, die nicht Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sind, sowie TARGET-Teilnehmer nationaler RTGS-Systeme nicht teilnehmender Mitgliedstaaten) für alle TARGET-Zahlungen (ohne Unterscheidung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen) zur Verfügung. Gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus, die auf der Website der EZB (www.ecb.int) abrufbar sind und die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, findet die TARGET-Ausgleichsregelung keine Anwendung auf Kunden des EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus.“

b)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ca) eingefügt:

„ca)

Eine Dienste anbietende NZB ist nicht als Dritter im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) anzusehen.“

c)

Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

„f)

Kann eine angeschlossene NZB aufgrund einer Störung des RTGS-Systems der Dienste anbietenden NZB keine grenzüberschreitenden Zahlungen abwickeln, ist in Bezug auf diese Zahlungen die Dienste anbietende NZB als die NZB anzusehen, bei der die Störung auftrat.“

7.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Höhere Gewalt

Die NZBen/EZB haften nicht für die Nichteinhaltung dieser Leitlinie, soweit und solange ihnen die Erfüllung der sich aus der Leitlinie ergebenden Verpflichtungen unmöglich ist bzw. die Erfüllung ausgesetzt oder aufgeschoben werden muss, weil Ereignisse eintreten, die auf von ihnen nicht zu vertretenden Gründen oder Ursachen beruhen (darunter Ausfälle oder Störungen technischer Anlagen, Naturkatastrophen, Streiks bzw. Arbeitskämpfe). Vorstehendes lässt jedoch die Verantwortung unberührt, ungeachtet der auf höherer Gewalt beruhenden Ereignisse die nach dieser Leitlinie erforderlichen Ausfallverfahren einzurichten, die Verfahren zur Fehlerbehebung gemäß Artikel 4 Buchstabe f) und Artikel 4a Buchstabe d) so weit wie möglich durchzuführen und beim Eintritt solcher Ereignisse alle erdenklichen Bemühungen zur Milderung ihrer Folgen zu unternehmen.“

8.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Fall von Streitigkeiten zwischen den NZBen untereinander bzw. zwischen einer NZB und der EZB bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den über TARGET ausgeführten Zahlungsaufträgen und allen sonstigen, in dieser Leitlinie genannten Angelegenheiten durch: i) die in dieser Leitlinie und ihren Anhängen genannten Bestimmungen und Verfahren sowie ii) bei Streitigkeiten, die grenzüberschreitende Zahlungen betreffen, zusätzlich durch das Recht des Mitgliedstaates, in dem die empfangende NZB/EZB ihren Sitz hat.“

9.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie.

Artikel 2

Diese Leitlinie tritt am 25. Januar 2005 in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. März 2005.

Artikel 3

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Januar 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 72. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2004/4 (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 1).


ANHANG

„ANHANG IV

TARGET-BETRIEBSZEITEN

Für TARGET und somit für die NZBen und nationalen RTGS-Systeme, die an TARGET teilnehmen oder angeschlossen sind, gelten im Hinblick auf die Betriebszeiten die folgenden Bestimmungen.

1.

Die Bezugszeit für TARGET ist die ‚EZB-Zeit‘, d. h. die Ortszeit am Sitz der EZB.

2.

Für TARGET gelten einheitliche Öffnungszeiten von 7.00 bis 18.00 Uhr.

3.

Eine Öffnung bereits vor 7.00 Uhr kann nach vorheriger Benachrichtigung der EZB erfolgen:

i)

aus rein nationalen Gründen (z. B. zur Erleichterung der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, zur Saldierung von Nettoabwicklungssystemen oder zur Abwicklung sonstiger inländischer Geschäfte wie Sammelaufträge, die die NZBen den RTGS-Systemen über Nacht zugeleitet haben) oder

ii)

aus mit dem ESZB zusammenhängenden Gründen (z. B. an Tagen, an denen mit einem außergewöhnlichen Zahlungsvolumen gerechnet wird, oder zur Reduzierung des Devisenabrechnungsrisikos bei der Bearbeitung des auf Euro lautenden Teils von Devisengeschäften, an denen asiatische Währungen beteiligt sind).

4.

Für (inländische sowie grenzüberschreitende (1)) Kundenzahlungen gilt ein Annahmeschluss, der eine Stunde vor dem normalen Tagesschluss von TARGET liegt. Die verbleibende Zeit wird ausschließlich für (inländische und grenzüberschreitende (2)) Interbankzahlungen zur Liquiditätsübertragung zwischen den Teilnehmern genutzt. Kundenzahlungen sind Zahlungsnachrichten im Format MT100 oder einem entsprechenden nationalen Nachrichtenformat (wobei das Format MT100 für grenzüberschreitende Überweisungen zu verwenden ist). Die Entscheidung über den Annahmeschluss für inländische Zahlungen um 17.00 Uhr wird von der jeweiligen NZB in Abstimmung mit den nationalen Banken getroffen. Darüber hinaus können NZBen weiterhin inländische Kundenzahlungen bearbeiten, die sich um 17.00 Uhr in der Warteschleife befanden.


(1)  Der Annahmeschluss für grenzüberschreitende Kundenzahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB über eine Dienste anbietende NZB übermittelt werden, ist um 16:52 Uhr und 30 Sekunden.

(2)  Der Annahmeschluss für grenzüberschreitende Interbankzahlungen, die von einem Teilnehmer des RTGS-Systems einer angeschlossenen NZB über eine Dienste anbietende NZB übermittelt werden, ist um 17:52 Uhr und 30 Sekunden.“


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