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Document 32008D0033(01)

2009/59/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2008 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Národná banka Slovenska (EZB/2008/33)

OJ L 21, 24.1.2009, p. 83–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 014 P. 74 - 77

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/59(1)/oj

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/83


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2008

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Národná banka Slovenska

(EZB/2008/33)

(2009/59/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 49.1 und 49.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (1) erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (2) für die Slowakei geltenden Ausnahmeregelungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 49.1 der ESZB-Satzung muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen von anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten einzahlen. Die NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ihre Anteile am gezeichneten Kapital der EZB in voller Höhe eingezahlt (3). Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (4) beträgt der Gewichtsanteil der Národná banka Slovenska im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,6934 %. Die Národná banka Slovenska hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2006/26 vom 18. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (5), bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der noch ausstehende Teil beträgt daher 37 216 406,81 EUR; er bestimmt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (5 760 652 402,58 EUR) mit dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der Národná banka Slovenska (0,6934 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB.

(3)

Gemäß Artikel 49.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven auf die EZB übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Betrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den NZBen der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung (6) und Erweiterungen des Kapitalschlüssels der EZB gemäß Artikel 49.3 der ESZB-Satzung (7) ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2008/27 vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (8), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 44 154 040 257,26 EUR.

(4)

Die von der Národná banka Slovenska zu übertragenden Währungsreserven sollten in US-Dollar und Gold erbracht werden oder auf US-Dollar und Gold lauten.

(5)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats eine Forderung gutschreiben, die den Währungsreserven entspricht, die die NZB der EZB übertragen hat. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits gutgeschriebenen Forderungen (9) sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Národná banka Slovenska Anwendung finden.

(6)

Gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung.

(7)

Entsprechend Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (10) hat der Präsident der Národná banka Slovenska Gelegenheit gehabt, vor der Verabschiedung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

„Währungsreserven“: Wertpapiere, Gold oder Sichtguthaben;

„Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

„Eurosystem“: die EZB und die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

„Wertpapiere“: alle von der EZB festgelegten Wertpapiere oder Finanzierungsinstrumente;

„Sichtguthaben“: die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Dollar).

Artikel 2

Einzahlung von Kapital

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zahlt die Národná banka Slovenska den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 37 216 406,81 EUR ein.

(2)   Die Národná banka Slovenska zahlt der EZB den Betrag, der in Absatz 1 für sie festgelegt wird, am 2. Januar 2009 im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2).

(3)   Die Národná banka Slovenska zahlt der EZB am 2. Januar 2009 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2009 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind.

(4)   Die gemäß Absatz 3 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)   Die Národná banka Slovenska überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gemäß diesem Artikel und den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen auf US-Dollar und Gold lautende Währungsreserven im Gegenwert von 443 086 155,98 EUR wie folgt:

Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Wertpapiere und Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

376 623 232,58

66 462 923,40

443 086 155,98

(2)   Der Euro-Gegenwert der von der Národná banka Slovenska gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2008 vom Eurosystem und der Národná banka Slovenska festgesetzt werden. Im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2008 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.

(3)   Die EZB bestätigt der Národná banka Slovenska den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.

(4)   Die Národná banka Slovenska überträgt der EZB einen auf US-Dollar lautenden Wertpapier- und Sichtguthabenbestand, dessen relativer Value-at-Risk (VaR) in Relation zu der taktischen EZB-Benchmark zum Zeitpunkt der Übertragung die Obergrenze, die für Handelsbestände in Relation zu der von der EZB festgesetzten taktischen Benchmark gilt, nicht überschreitet. Der auf US-Dollar lautende Wertpapier- und Sichtguthabenbestand sollte auch mit den von der EZB festgelegten Kreditrahmen vereinbar sein.

(5)   Die Sichtguthaben werden auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 2. Januar 2009. Die Národná banka Slovenska erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(6)   Der Wert des Goldes, das die Národná banka Slovenska der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 66 462 923,40 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.

(7)   Die Národná banka Slovenska überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 5. Januar 2009. Die Národná banka Slovenska erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(8)   Liegt der Wert des Goldes, den die Národná banka Slovenska der EZB überträgt, unter dem Betrag, der in Absatz 1 genannt wird, wird die Národná banka Slovenska am 5. Januar 2009 ein US-Dollar-Sichtguthaben, das dem ausstehenden Betrag entspricht, auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto übertragen. Ein solches US-Dollar-Sichtguthaben ist nicht Bestandteil der auf US-Dollar lautenden Währungsreserven, die die Národná banka Slovenska der EZB gemäß Absatz 1 überträgt.

(9)   Die Národná banka Slovenska überträgt der EZB Wertpapiere auf Konten, die von der EZB benannt werden. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Wertpapiere ist der 2. Januar 2009. Die Národná banka Slovenska erteilt am Abwicklungstag die Anweisung, dass das Eigentum an den Wertpapieren auf die EZB zu übertragen ist. Der Gesamtwert dieser Wertpapiere wird auf der Grundlage der Preise berechnet, die von der EZB genannt werden.

(10)   Der Euro-Gegenwert der Summe aus dem Gesamtwert der der EZB übertragenen Wertpapiere und dem Sichtguthaben muss dem Betrag entsprechen, der in Absatz 1 genannt ist.

(11)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen den in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwerten und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem am 31. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Národná banka Slovenska geschlossenen Abkommen über die Forderung, die der Národná banka Slovenska gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (11), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Národná banka Slovenska eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 399 443 637,59 EUR.

(2)   Die der Národná banka Slovenska von der EZB gutgeschriebene Forderung ist ab dem Abwicklungstag zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(3)   Die Forderung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahrs verzinst. Die EZB informiert die Národná banka Slovenska vierteljährlich über den kumulierten Betrag.

(4)   Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Národná banka Slovenska einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2008 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

(2)   Die Höhe der von der Národná banka Slovenska zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 49.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Národná banka Slovenska bzw. der NZBen der bestehenden teilnehmenden Mitgliedstaaten am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2008/23.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.

(4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Národná banka Slovenska spätestens am ersten Werktag, der auf die Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2008 durch den EZB-Rat folgt, den von der Národná banka Slovenska gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

(5)   Am zweiten Werktag, der auf die Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2008 durch den EZB-Rat folgt, überweist die Národná banka Slovenska der EZB über TARGET2

a)

den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag und

b)

die Zinsen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Zahltag auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag aufgelaufen sind.

(6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)   Soweit erforderlich, weist das EZB-Direktorium die Národná banka Slovenska an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen und angemessene Abhilfemöglichkeiten für etwaig auftretende Probleme vorzusehen.

(2)   Der EZB-Rat ist unverzüglich über Anweisungen zu unterrichten, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium muss sich an Entscheidungen halten, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(3)  Beschluss EZB/2006/22 vom 15. Dezember 2006 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 3).

(4)  Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 15.

(6)  Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27) und Beschluss EZB/2008/23.

(7)  Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 5) und Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 1).

(8)  Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts.

(9)  Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998, geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(10)  Verabschiedung durch den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(11)  ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 3.


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