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Document 32009O0023
Guideline of the European Central Bank of 4 December 2009 amending Guideline ECB/2007/9 on monetary, financial institutions and markets statistics (ECB/2009/23)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (EZB/2009/23)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (EZB/2009/23)
OJ L 16, 21.1.2010, p. 6–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 009 P. 67 - 108
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014O0015
21.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/6 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik
(EZB/2009/23)
(2010/34/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30) (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (4) sollte an die neu gefasste Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und an die Verordnung (EG) Nr. 290/2009 der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2009/7) (5) angepasst werden. |
(2) |
Für die Hochrechnung von Geldmarktfonds und für die Auswahl des repräsentativsten Referenzkreises der Berichtspflichtigen sind neue Regelungen erforderlich. |
(3) |
Die neue Bilanz der Geldmarktfonds sollte eine aggregierte Bilanz im Sinne der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistiken über die Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) (6) ergebenden Bilanz sein. Die Berichtslast kann verringert werden, indem die Erstellung der Bilanzen der Kreditinstitute (KI) und Geldmarktfonds effizienter ausgestaltet wird, d. h. indem die Bilanzen der KI als Differenz zwischen den Daten der sonstigen monetären Finanzinstitute (MFI) und den Daten der Geldmarktfonds erstellt werden. |
(4) |
Aufgrund der erweiterten Anforderungen für die Meldung von Daten über Verbriefungen und sonstige Übertragungen von an Nicht-MFI gewährten MFI-Krediten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) eingeführt wurden, ist die Meldung von Statistiken in diesen Bereichen nicht länger erforderlich. |
(5) |
Die nationalen Zentralbanken haben begonnen, die Statistik über Investmentfonds im Zusammenhang mit der Statistik über die sonstigen Finanzintermediäre gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2007/9 zu melden; dies bedeutet, dass die Übergangsregelung gemäß Artikel 14 Absatz 6 nicht länger erforderlich ist. |
(6) |
Neue Berichtspflichten für von MFI des Euro-Währungsgebiets an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Kredite, nach Wirtschaftszweig untergliedert, sind erforderlich, um die wirtschaftliche und monetäre Analyse der Entwicklung der Kreditgewährung zu verbessern. |
(7) |
Die Namen der Zahlungssysteme unterliegen häufigen Änderungen; aus diesem Grund sollte die Liste der Namen in Anhang III Teil 13 der Leitlinie EZB/2007/9 gestrichen werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2007/9 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Nur die Meldungen, die in den Artikeln 3, 6, 7, 10, 11, 14 bis 17 und 18a aufgeführt sind, unterliegen den Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten.
|
2. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) erstellen und melden die NZBen zwei getrennte aggregierte Bilanzen auf Bruttobasis: eine betreffend den MFI-Teilsektor ‚Zentralbank‘ und eine betreffend den Teilsektor ‚sonstige MFI‘. Die NZBen leiten die statistischen Daten, die für die Bilanz ihrer eigenen Zentralbank erforderlich sind, mit Hilfe der in Anhang I aufgeführten Vergleichstabellen von ihrem Rechnungslegungssystem ab. Für statistische Berichtszwecke leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, die die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen ableiten. Durch Aggregieren der Daten über die Bilanzpositionen, die bei den gebietsansässigen einzelnen MFI unter Ausnahme der gebietsansässigen NZB erhoben werden, leiten die NZBen die statistischen Daten ab, die für die Bankbilanz der sonstigen MFI erforderlich sind. Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Monats- und zum Quartalsende (7), monatliche und vierteljährliche Daten über Stromgrößenberichtigungen sowie Daten über Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen. Die NZBen melden statistische Daten über Bilanzpositionen in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 1. |
3. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: Soweit die NZBen Geldmarktfonds gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) Ausnahmeregelungen gewähren, gewährleisten die NZBen, dass ihr Beitrag zur nationalen Gesamtbilanz der Geldmarktfonds zusammen die folgenden Werte nicht überschreitet:
Soweit die NZBen MFI gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und/oder d) der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen bei der Erstellung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten MFI-Bilanzdaten eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % hinsichtlich derjenigen MFI durch, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % frei wählen, sofern es folgende Mindestanforderungen erfüllt:
Die NZBen benachrichtigen die EZB über wesentliche Änderungen in ihren Hochrechnungsverfahren.“ |
4. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Bilanzstatistik der Geldmarktfonds Die NZBen melden der EZB getrennte Bilanzpositionsdaten für den Sektor der Geldmarktfonds gemäß Anhang III Teil 7 Tabellen 1 und 2. Die Daten werden von der EZB zur Erstellung der Bilanzstatistik sowohl der Geldmarktfonds als auch der Kreditinstitute verwendet. Da Daten über den gesamten MFI-Sektor bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gemeldet werden, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nur für Geldmarktfonds. Auch wenn in einigen Mitgliedstaaten eine geringe Anzahl sonstiger Institute als MFI klassifiziert wird, gelten diese Institute als mengenmäßig unerheblich. Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung gemäß Anhang III Teil 7 Tabelle 1 werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unter Berücksichtigung aller gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gewährten Ausnahmeregelungen gemeldet. Soweit die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung einer den Geldmarktfonds von den NZBen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) gewährten Ausnahmeregelung unterliegt, melden die NZBen für Positionen, bezüglich deren Bereinigungen infolge Neubewertung von Bedeutung sein können, Daten auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens. Die Daten werden vierteljährlich innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt. Die Daten, die bezüglich der Bilanzen der Geldmarktfonds gemeldet werden, haben 100 % der Institute zu erfassen, die diesem Sektor zugeordnet sind. Liegt der Erfassungsgrad der Meldungen aufgrund der Anwendung des ‚cutting off the tail‘-Verfahrens bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b gemeldeten Daten hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten. Die NZBen, die Bilanzen von Kreditinstituten für Zeiträume vor Ende Dezember 2008 gemeldet haben, übermitteln Korrekturen der Geldmarktfondsdaten gemäß Anhang III Teil 7 Tabellen 1 und 2. Die Korrekturen der Geldmarktfondsdaten stehen im Einklang mit den korrespondierenden Quartalsdaten für sonstige MFI. Wenn die Übermittlung neuer oder korrigierter Geldmarktfondsdaten Änderungen der Daten für sonstige MFI für den korrespondierenden Referenzzeitraum beinhaltet, werden auch die erforderlichen Korrekturen der Daten für sonstige MFI übermittelt.“ |
5. |
Artikel 13 wird gestrichen. |
6. |
Die Überschrift von Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Statistik über sonstige Finanzintermediäre (außer Investmentfonds und finanziellen Mantelkapitalgesellschaften)“ |
7. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die NZBen melden statistische Daten über sonstige Finanzintermediäre (SFI) (außer Investmentfonds und Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG)) in Übereinstimmung mit Anhang III Teil 11. Die Daten werden getrennt für die nachstehenden Unterkategorien von SFI gemeldet: i) Wertpapierhändler; ii) finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und iii) sonstige SFI. Die Übermittlung von Daten über SFI erfolgt unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Sind tatsächlich erhobene Daten nicht verfügbar bzw. können sie nicht verarbeitet werden, werden nationale Schätzwerte geliefert. Soweit der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, statistisch jedoch nicht erfasst wird und nationale Schätzungen daher nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen gelten deshalb als ‚Daten, die zwar existieren, aber nicht erhoben werden‘, und die EZB kann zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets entsprechende Annahmen und Schätzungen vornehmen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen umfasst alle Arten von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen SFI: Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, sowie gebietsansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Zentrale außerhalb dieses Staatsgebiets haben. Es sind die nachstehenden Schlüsselindikatoren und ergänzenden Daten zu liefern:
Stromgrößenbereinigungsdaten dürfen bei signifikanten Brüchen in den Bestandswerten oder bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen gemeldet werden. Insbesondere können Stromgrößenbereinigungsdaten aufgrund von Neuklassifizierungen im Rahmen der Umsetzung des ESVG 95 geliefert werden. Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.“ |
8. |
Artikel 14 Absatz 6 wird gestrichen. |
9. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Zur regelmäßigen Erstellung der MIR-Statistik melden die NZBen aggregierte nationale monatliche Statistiken über Bestände und das Neugeschäft gemäß Anhang II Anlagen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18). Zusätzlich melden die NZBen aggregierte nationale monatliche statistische Daten über das Neugeschäft gemäß Anhang III Teil 12a. Wenn die Ausnahmeregelung gemäß Anhang II Absatz 61 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) gewährt wird, übermitteln die NZBen die Positionen, für die die Ausnahmeregelung gewährt wurde, ohne Werte mit dem Hinweis, dass die Daten nicht erhoben wurden.“ |
10. |
Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: Unabhängig von der Datenfrequenz werden die Reihen der EZB jährlich gemeldet. Für alle Positionen in den Tabellen 4 bis 9 ist die Datenfrequenz jährlich. Die MFI-Bilanzdaten in Tabelle 1 sind monatlich zu übermitteln. Die Bilanzdaten von Kreditinstituten, die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführt sind, sind vierteljährlich zu übermitteln; hiervon ausgenommen sind Daten betreffend Positionen gegenüber der NZB und Daten über E-Geld-Institute, welche jährlich zu übermitteln sind. Strukturelle Informationen über Kreditinstitute, die in Tabelle 3 aufgeführt sind, werden jährlich übermittelt. Ist die Verfügbarkeit von Daten für die Tabellen 1 bis 3 stark eingeschränkt, können die NZBen einen Mindestdatensatz übermitteln, um die rechtzeitige und wirksame Veröffentlichung zu gewährleisten. Der Mindestdatensatz beinhaltet
Die EZB teilt den NZBen für jedes Jahr die genauen Zeitpunkte für die Datenübermittlung im Produktionszyklus mit. Die NZBen können die tatsächlich erhobenen Daten entweder, vorbehaltlich der Bestätigung der EZB, dass sie für den Empfang von Daten bereit ist, vor dem Produktionszyklus oder zu beliebigen sonstigen Zeitpunkten während der Produktionszyklen übermitteln. Sind keine tatsächlich erhobenen Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist. Die Datenlieferanten sowie die NZBen können auf der Grundlage von Neuberechnungen oder Schätzungen Korrekturen vornehmen. Die NZBen übermitteln der EZB die Korrekturen als Teil des Produktionszyklus. Die EZB übersendet den NZBen vor dem Beginn des Produktionszyklus die Erläuterungen des vorhergehenden Jahres im Wordformat; sie sind zu vervollständigen und/oder zu korrigieren und an die EZB zurückzusenden. In diesen Erläuterungen liefern die NZBen detaillierte Erklärungen für Abweichungen von den Anforderungen, einschließlich, soweit möglich, Erklärungen zu den Auswirkungen auf die Daten.“ |
11. |
Artikel 18 Absatz 10 erhält folgende Fassung: Die NZBen liefern der EZB jährlich entweder i) Indikatoren, die den Erfassungsgrad und die Qualität des betreffenden Wertpapiersatzes in der CSDB in Übereinstimmung mit der ihnen separat mitgeteilten Methodik analysieren, oder ii) die betreffenden Informationen, die für die Ableitung der Indikatoren für den Erfassungsgrad und die Qualität erforderlich sind. Verwenden NZBen nationale Wertpapierdatenbanken, müssen sie der EZB einmal im Jahr aggregierte Ergebnisse liefern, die ein Quartal und mindestens zwei statistisch erhebliche Investmentfonds-Teilsektoren erfassen. Diese aggregierten Ergebnisse dürfen nicht mehr als 5 % von den Ergebnissen abweichen, die bei Verwendung der CSDB erzielt worden wären. Dies gilt für Informationen, die nicht von den Investmentfonds gemeldet werden. Die vorstehenden Informationen werden der EZB jedes Jahr bis spätestens Ende Februar unter Bezugnahme auf die Daten von Ende Dezember des vorhergehenden Jahres gemeldet.“ |
12. |
Folgender Artikel 18b wird eingefügt: „Artikel 18b Statistik über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen Die NZBen melden der EZB, soweit verfügbar, Daten über MFI-Kredite an gebietsansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft — NACE Rev. 2 nach Anhang III Teil 16. Die NZBen melden der EZB die Daten zweimal jährlich, zum Ende März und Ende September, in Bezug auf die zwei vorangegangenen Quartale. Die NZBen melden Korrekturen in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen:
Die NZBen melden der EZB alle wesentlichen Änderungen der verwendeten nationalen Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen und übermitteln gegebenenfalls Erläuterungen der Gründe für wesentliche Korrekturen. Zusätzlich liefern die NZBen Informationen über bedeutende Neuklassifizierungen im MFI-Sektor und gegebenenfalls bedeutende Neuklassifizierungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften in den übermittelten NACE Rev.2-Aufgliederungen.“ |
13. |
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Variablen, die zur Erstellung und Verwaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) angeführten Liste der MFI für statistische Zwecke erhoben werden, sind in Anhang VI Teil 1 definiert. Die NZBen melden Aktualisierungen der Variablen, die in Anhang VI Teil 1 definiert sind, entweder bei Änderungen im MFI-Sektor oder bei Änderungen der Attribute bestehender MFI. Änderungen im MFI-Sektor treten auf, wenn ein Institut zum MFI-Sektor hinzukommt (d. h. bei Errichtung eines MFI infolge einer Fusion, bei Entstehung neuer juristischer Personen infolge der Spaltung eines bestehenden MFI, bei Gründung eines neuen MFI oder bei Änderung des Status eines bisherigen Nicht-MFI zu einem MFI) oder wenn ein bestehendes MFI aus dem MFI-Sektor ausscheidet (d. h. bei Beteiligung eines MFI an einer Fusion, bei Übernahme eines MFI durch ein anderes Institut, bei Spaltung eines MFI in rechtlich selbständige Gesellschaften, bei Änderung des Status eines bisherigen MFI zu einem Nicht-MFI oder bei Liquidation eines MFI). Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Institut haben die NZBen alle obligatorischen Variablen vollständig anzugeben. Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem MFI-Sektor ausscheidet, ohne dass es an einer Fusion beteiligt ist, haben die NZBen zumindest die folgenden Daten anzugeben: die Art der Meldung, d. h. Streichung, und die Kennung des MFI, d. h. die ‚mfi_id‘-Variable. Die NZBen dürfen MFI-Kennungen gestrichener MFI nicht an neue MFI neu zuweisen. Ist eine solche Maßnahme unumgänglich, übermitteln die NZBen der EZB gleichzeitig eine schriftliche Erklärung (unter Verwendung eines ‚object_request‘ des Typs ‚mfi_req_realloc‘. Bei der Meldung von Aktualisierungen können die NZBen ihren nationalen Zeichensatz einsetzen, sofern sie das römische Alphabet verwenden. Die NZBen verwenden Unicode, um alle Sonderzeichensätze korrekt anzeigen zu können, wenn sie von der EZB Informationen über das Datenaustauschsystem Register of Institutions and Assets Database (RIAD, Datenbank über das Register der Institute und Sicherheiten) erhalten. Bevor sie die Aktualisierungen der Liste der MFI an die EZB übermitteln, führen die NZBen Validierungsprüfungen durch, die in den entsprechenden Datenaustauschbestimmungen festgelegt sind.“ |
14. |
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Variablen, die zur Erstellung und Verwaltung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) genannten Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke erhoben werden, sind in Anhang VII definiert. Die NZBen melden Aktualisierungen der in Anhang VII Teil 1 definierten Variablen entweder bei Änderungen im Investmentfonds-Sektor oder bei Änderungen der Attribute bestehender Investmentfonds. Änderungen im Investmentfonds-Sektor treten auf, wenn ein Institut zum Investmentfonds-Sektor hinzukommt oder wenn ein bestehender Investmentfonds aus dem Investmentfonds-Sektor ausscheidet. Die NZBen leiten Aktualisierungen ab, indem sie ihre nationalen Investmentfonds-Listen am Ende von zwei aufeinander folgenden Quartalsenden vergleichen, d. h. sie berücksichtigen keine Bewegungen innerhalb eines Quartals. Bei der Meldung eines neuen Instituts oder einer Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Institut haben die NZBen alle obligatorischen Variablen vollständig anzugeben. Bei der Meldung eines Instituts, das aus dem Investmentfonds-Sektor ausscheidet, haben die NZBen zumindest die folgenden Daten anzugeben: die Art der Meldung, d. h. Streichung, und die Kennung des Investmentfonds, d. h. die ‚if_id‘-Variable. Einmal im Jahr übermitteln die NZBen mit Bezug auf den 31. Dezember als Referenzdatum eine XML-Datei speziell zur Meldung des Nettoinventarwerts je Investmentfonds. Somit wird der Nettoinventarwert getrennt von den Änderungen sonstiger Investmentfonds-Attribute übermittelt. Für alle Investmentfonds sind die nachstehenden Informationen zu liefern: die Art der Meldung, d. h. ‚if_req_nav‘, die individuelle Kennung des Investmentfonds, der Betrag des Nettoinventarwerts und der jeweilige Zeitpunkt des Nettoinventarwerts. Für jedes festgelegte Referenzdatum werden der EZB zunächst, vor Übermittlung von Informationen zum Nettoinventarwert, Informationen zu neuen Investmentfonds oder zu Änderungen der Kennungen bestehender Investmentfonds übermittelt. Soweit möglich, weisen die NZBen neuen Investmentfonds keine Investmentfonds-Kennungen gestrichener Investmentfonds neu zu. Ist eine solche Maßnahme unumgänglich, übermitteln die NZBen der EZB gleichzeitig mit dem Investmentfonds-Eintrag eine schriftliche Erklärung über das CebaMail-Konto N13 (unter Verwendung eines ‚object_request‘ des Typs ‚if_req_realloc‘). Bei der Meldung von Aktualisierungen können die NZBen ihren nationalen Zeichensatz einsetzen, sofern sie das römische Alphabet verwenden. Die NZBen verwenden Unicode, um alle Sonderzeichensätze korrekt anzeigen zu können, wenn sie von der EZB Informationen über das RIAD-Datenaustauschsystem erhalten. Bevor sie die Aktualisierungen der Liste der Investmentfonds an die EZB übermitteln, führen die NZBen Validierungsprüfungen durch, die in den entsprechenden Datenaustauschbestimmungen festgelegt sind.“ |
15. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Veröffentlichung Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.“ |
16. |
Die Anhänge III bis VIII werden in Übereinstimmung mit dem Anhang dieser Leitlinie geändert. |
17. |
Im Glossar wird die folgende Definition eingefügt: „Wirtschaftszweig: ein Wirtschaftszweig, der in die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft — NACE Rev.2 aufgenommen ist (8). |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2009.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.
(2) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.
(4) ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.
(5) ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 75.
(6) ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.
(7) Grundsätzlich wird die Bilanz ungeachtet örtlicher Feiertage zum letzten Kalendertag des Monats/Quartals erstellt. In den vielen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, wird die Bilanz entsprechend den nationalen Markt- oder Rechnungslegungsvorschriften am Ende des letzten Arbeitstags erstellt.“
(8) Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).“
ANHANG
1. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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(1) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung sind der EZB für alle Zellen zu übermitteln; Bereinigungen infolge Neubewertung nur für die mit einem # markierten Zellen.
(2) In Bezug auf diese Tabelle sind nur Bereinigungen infolge Neuklassifizierung an die EZB zu übermitteln.
(3) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gelten nur für die Zellen 568 bis 613; Bereinigungen infolge Wertberichtigungen gelten durchgängig.“
(4) Zentrale Gegenparteien.
(5) Einzelunternehmer/Personengesellschaften.
(6) Einzelunternehmer/Personengesellschaften.
(7) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“
(8) In der MFI-Bilanz wird auf der Aktiv- und Passivseite nicht zwischen Einlagen und Krediten unterschieden. Stattdessen werden alle nicht übertragbaren Gelder, die bei MFI angelegt oder MFI als Kredite gewährt werden (= Passiva), als ‚Einlagen‘ behandelt. Alle Gelder, die von MFI angelegt oder als Kredite gewährt werden (= Aktiva), gelten als ‚Kredite‘. Das ESVG 95 hingegen trifft die Unterscheidung nach dem Kriterium, wer die Transaktion anweist. Wenn der Kreditnehmer die Initiative ergreift, muss die finanzielle Transaktion als Kredit klassifiziert werden. Ergreift der Kreditgeber die Initiative, muss die Transaktion als Einlage klassifiziert werden.“
(9) ‚Sonstige Währungen‘ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.“
(10) Position F.33 des ESVG 95.
(11) Position F.511 des ESVG 95.
(12) Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.“
(13) Ein annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz (AVJ) oder ein eng definierter Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate, NDER) werden für die in Tabelle 1 enthaltenen Kategorien gemeldet. Der Meldung des AVJ/NDER werden die zugehörigen Neugeschäftsvolumina beigefügt, sofern dies durch das Wort ‚Volumen‘ in der Tabelle angezeigt wird.
Im Falle von revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie unechten und echten Kreditkartenforderungen entspricht der Begriff der Neugeschäftsvolumina jedoch den Beständen.
Die Meldepositionen 24 bis 29 werden auf der Grundlage der Positionen 37 bis 54 in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) berechnet. Zinssätze werden als gewichtete Durchschnitte der korrespondierenden Positionen in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) berechnet, während Neugeschäftsvolumina die Summe der korrespondierenden Positionen in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) darstellen sollten.
(14) Ein annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz (AVJ) oder ein eng definierter Effektivzinssatz werden für die in der Tabelle enthaltenen Kategorien gemeldet. Der Meldung des AVJ/eng definierten Zinssatzes werden die zugehörigen Neugeschäftsvolumina beigefügt, sofern dies durch das Wort ‚Volumen‘ in der Tabelle angezeigt wird.
Im Falle von revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie unechten und echten Kreditkartenforderungen entspricht der Begriff der Neugeschäftsvolumina jedoch den Beständen.
Die Meldepositionen 86 und 87 werden auf der Grundlage der Positionen 12, 23, 32 und 36 in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) und die für unechte und echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite gemeldeten Bestände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) berechnet. Zinssätze werden als gewichtete Durchschnitte der korrespondierenden Positionen in Anhang II Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) berechnet, wobei für unechte Kreditkartenkredite ein Nullzins gilt. Die Meldepositionen 86 und 87 sollen Kontinuität bezüglich der Meldepositionen 12 und 23 (‚Überziehungskredite‘) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) gewährleisten, d. h. vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2009 (EZB/2009/7).“
(15) Ab dem Berichtszeitraum Ende Juni 2010 (Datenübermittlung 2011).
(16) Gesamtwert der den Kreditinstituten von der Zentralbank gewährten Kredite mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. Dies ist der Durchschnitt des Tageshöchstwerts der gleichzeitigen und tatsächlichen Innertages-Überziehungskredite oder Rückgriffe auf Innertages-Überziehungskreditfazilitäten während des Tages für alle Kreditinstitute insgesamt. Für den Durchschnittswert werden alle Tage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode einschließlich Wochenenden und Feiertage berücksichtigt.
(17) Am Ende des Berichtszeitraums.“
(18) Wenn ein Nicht-MFI mehrere Konten unterhält, wird jedes Konto getrennt gezählt.
(19) Ab dem Berichtszeitraum zum Jahresende 2010 (Datenübermittlung 2011).
(20) Jedes Institut wird einmal gezählt, unabhängig von der Anzahl der Geschäftsstellen, die es im Land unterhält. Die Unterkategorien der Institute schließen sich gegenseitig aus. Die Gesamtanzahl der Institute ist die Summe aller Unterkategorien. Die Institute sind ab dem Zeitpunkt der ersten Meldung bei der EZB für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik enthalten.
(21) Ab dem Berichtszeitraum zum Ende des zweiten Quartals 2010 (Datenübermittlung 2011).
(22) ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.
(23) ABl. L 18 vom 23.1.2006, S. 1.“
(24) Am Ende des Berichtszeitraums, originäre Einheiten.“
(25) Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten, für die das MFI als Servicer tätig wird, können auftreten, weil die Kredite immer noch zu bilanzieren sind, entweder auf den einzelnen Konten des MFI oder auf Konzernebene; die an die NZB gemeldeten Servicing-Daten stammen hieraus. Sie können auch auftreten, wenn der Servicer einen verringerten Bilanzausweis für Not leidende Kredite vorlegen muss, um den Anlegervereinbarungen zu entsprechen.“
(26) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der Begriff ‚Fusion(en)‘ auf Fusionsaktivitäten im Inland.“
(27) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der Begriff ‚Fusion(en)‘ auf Fusionsaktivitäten im Inland.
(28) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).
(29) Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number): eine Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe, die aus zwölf alphanumerischen Zeichen besteht.“
(30) Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number): eine Nummer zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe, die aus zwölf alphanumerischen Zeichen besteht.“