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Document 32003D0022(01)

2004/48/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Artikels 1 Buchstabe f) des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2003/22)

OJ L 9, 15.1.2004, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 003 P. 338 - 338
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 005 P. 220 - 220
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 005 P. 220 - 220
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 7 - 7

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2010; Aufgehoben durch 32010D0023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/48(1)/oj

32003D0022(01)

2004/48/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Artikels 1 Buchstabe f) des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2003/22)

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/2004 S. 0039 - 0039


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 18. Dezember 2003

zur Änderung des Artikels 1 Buchstabe f) des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

(EZB/2003/22)

(2004/48/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

gestützt auf den Beschluss EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 1 Buchstabe f) des Beschlusses EZB/2001/16 definiert den "Kapitalzeichnungsschlüssel" durch Verweis auf den Beschluss EZB/1998/13 vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(2).

(2) Mit dem Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(3) wird der Beschluss EZB/1998/13 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufgehoben und die neuen, den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend als "Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bezeichnet) festgelegt.

(3) Eine entsprechende Änderung des Artikels 1 Buchstabe f) des Beschlusses EZB/2001/16 ist erforderlich, um die Verteilung der monetären Einkünfte der NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ab dem Geschäftsjahr 2004 zu ermöglichen. Diese Änderung sollte eine allgemeine Definition des Begriffs "Kapitalzeichnungsschlüssel" beinhalten, damit der Beschluss EZB/2001/16 künftig nicht bei jeder Anpassung des Kapitalzeichnungsschlüssels der EZB geändert werden muss.

(4) Zur Gewährleistung der Konsistenz zwischen den im ersten Quartal des ersten Jahres, ab dem jede fünfjährige Anpassung gilt, erwirtschafteten Einkünften der EZB und den von ihr am Ende dieses Quartals verteilten Einkünften ist es erforderlich, von Artikel 2 Absatz 1 erster Unterabsatz des Beschlusses EZB/2001/16 abzuweichen, um sicherzustellen, dass die im Januar dieses Quartals erwirtschafteten Einkünfte auch auf Grundlage der neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung berechnet werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses EZB/2001/16

Der Beschluss EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) Kapitalzeichnungsschlüssel: die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung im Sinne von Artikel 29.1 der Satzung auf die NZBen ergebenden (in Prozenten ausgedrückten) Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB, die für das betreffende Geschäftsjahr gelten."

2. Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Januar des ersten Jahres, ab dem jede fünfjährige Anpassung gemäß Artikel 29.3 der Satzung gilt, auf Grundlage des angepassten Kapitalzeichnungsschlüssels berechnet, der auf die Salden aller sich am 31. Dezember des vorherigen Jahres in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten angewandt wird."

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2003.

Für den EZB-Rat

Jean-Claude Trichet

(1) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55.

(2) ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 33.

(3) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

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