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Document 02001O0008-20011001

Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 13. September 2001 über bestimmte Vorschriften für die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten außerhalb des Euro-Währungsgebiets (EZB/2001/8) (2001/703/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2001/703/2001-10-01

Konsolidierter TEXT: 32001O0008 — DE — 01.10.2001

2001O0008 — DE — 01.10.2001 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. September 2001

über bestimmte Vorschriften für die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten außerhalb des Euro-Währungsgebiets

(EZB/2001/8)

(2001/703/EG)

(ABl. L 257, 26.9.2001, p.6)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 74  (01O0/8R)




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. September 2001

über bestimmte Vorschriften für die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten außerhalb des Euro-Währungsgebiets

(EZB/2001/8)

(2001/703/EG)



DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1, sowie auf Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro ( 1 )„setzen die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten“ vom 1. Januar 2002 an „auf Euro lautende Banknoten in Umlauf“.

(2)

Die Leitlinie EZB/2001/1 vom 10. Januar 2001 über bestimmte Vorschriften für die Euro-Bargeldumstellung im Jahr 2002 ( 2 ) gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten an Kreditinstitute, die für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassen sind. Darüber hinaus gestattet die Leitlinie in beschränktem Umfang die Weitergabe an i) Kreditinstitute, die sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden und Tochterunternehmen von Kreditinstituten sind, deren Zentrale sich im Euro-Währungsgebiet befindet, sowie an ii) sonstige Kreditinstitute, die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Euro-Währungsgebiet haben.

(3)

Die vorzeitige Abgabe an Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets kann zu einer reibungslosen Umstellung auf Euro-Banknoten beitragen. Die vorzeitige Abgabe an Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets und die anschließende Weitergabe an Kreditinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich ist deshalb unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten.

(4)

Als Beitrag zur reibungslosen Umstellung auf Euro-Banknoten können die bestehenden Vertriebswege, die von außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen, im internationalen Sortenhandel tätigen Kreditinstituten bereitgestellt werden, auch für die Euro-Bargeldumstellung genutzt werden. Die vorzeitige Abgabe an diese Kreditinstitute und die anschließende Weitergabe an andere Kreditinstitute außerhalb des Euro-Währungsgebiets ist deshalb unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten.

(5)

In Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 darf die vorzeitige Abgabe und die anschließende Weitergabe nicht zu einem vorzeitigen Umlauf von Euro-Banknoten führen. Um zu vermeiden, dass Euro-Banknoten vor dem 1. Januar 2002 in Umlauf gebracht werden, müssen die Voraussetzungen für die vorzeitige Abgabe an Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie an außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, im internationalen Sortenhandel tätige Kreditinstitute Einschränkungen enthalten.

(6)

Die vorzeitige Abgabe an Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets und an außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, im internationalen Sortenhandel tätige Kreditinstitute ist mit einem finanziellen Risiko für die vorzeitig abgebenden nationalen Zentralbanken (NZBen) verbunden. Folglich müssen sowohl Zentralbanken als auch im internationalen Sortenhandel tätige Kreditinstitute der betreffenden, vorzeitig abgebenden NZB Sicherheiten stellen, die, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, auf Euro lauten.

(7)

Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, im internationalen Sortenhandel tätige Kreditinstitute sind keine für Geschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner und müssen die Zahlung der vorzeitig abgegebenen Beträge somit am ersten Geschäftstag des Jahres 2002 vornehmen.

(8)

Die schriftlichen Vereinbarungen, die die NZBen mit den die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten empfangenden Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebietes und mit außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen, im internationalen Sortenhandel tätigen Kreditinstituten schließen, müssen die Voraussetzungen enthalten, unter denen gemäß dieser Leitlinie Euro-Banknoten vorzeitig abgegeben und anschließend weitergegeben werden können. Zu Koordinierungszwecken soll die Europäische Zentralbank (EZB) vorab über Anträge auf vorzeitige Abgabe unterrichtet werden.

(9)

Es ist anerkannt, dass die Zuständigkeit zur Schaffung von Regelungen zur Ausgabe der Euro-Münzen primär bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, während den NZBen eine wesentliche Rolle bei der Verteilung der Euro-Münzen zukommt. Es wird deshalb empfohlen, dass die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie auf Euro-Münzen anwenden. Diese Anwendung ist ergänzender Natur und ist ausschließlich in dem von den zuständigen nationalen Behörden vorgegebenen Rahmen auszuführen. In dieser Hinsicht ist erwähnenswert, dass die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates, insbesondere deren Artikel 11, in jedem Fall Anwendung findet.

(10)

Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

  ►C1  „Kreditinstitute“: die Institute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 3 ), geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG ( 4 ), ◄

 „außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute“: Kreditinstitute, die i) weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Euro-Währungsgebiet haben und die ii) im internationalen Sortenhandel tätig sind,

 „nationale Zentralbank“: die NZB eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets,

 „Euro-Währungsgebiet“: das Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten,

 „Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets“: Zentralbanken und Währungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten,

 „vorzeitige Abgabe“: die physische Auslieferung von Euro-Banknoten von den NZBen an Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 31. Dezember 2001,

 „Weitergabe“: die Auslieferung von vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten von Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen, spezialisierten Kreditinstituten an Kreditinstitute zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 31. Dezember 2001.

Artikel 2

Vorzeitige Abgabe an Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Die NZBen sind zur vorzeitigen Abgabe von Euro-Banknoten an Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets berechtigt, sofern die von den NZBen mit ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen die folgenden Voraussetzungen enthalten:

a) die vorzeitige Abgabe an Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets kann nur ab dem 1. Dezember 2001 erfolgen,

b) Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets dürfen vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten nicht vor 0.00 Uhr Ortszeit am 1. Januar 2002 in Umlauf bringen,

c) Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets verwahren die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten, die im Eigentum der betreffenden NZB verbleiben, sicher, um Diebstahl, Raub und Beschädigung zu vermeiden, und decken zumindest diese Risiken durch den Abschluss geeigneter Versicherungspolicen oder sonstige geeignete Instrumente ab,

d) Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets nehmen die Zahlung der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten am 2. Januar 2002 vor,

e) Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets stellen den NZBen vom Zeitpunkt der vorzeitigen Abgabe an ausreichende Sicherheiten für die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten. Derartige Sicherheiten werden durch Pensionsgeschäfte oder Pfandvereinbarungen gestellt. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, lauten diese auf Euro. Darüber hinaus kann Buchgeld in Form einer Einlage oder in anderer, von den NZBen für angemessen gehaltenen Form als Sicherheit gestellt werden. Bis zur vollständigen Zahlung an die betreffende NZB durch die Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets werden ausreichende Sicherheiten beibehalten,

f) Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets können Euro-Banknoten nur an Kreditinstitute weitergeben, die ihre Hauptverwaltung oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Zentralbank haben. Die Weitergabe erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen:

 die Weitergabe ist nur ab dem 1. Dezember 2001 möglich,

 Kreditinstitute, die weitergegebene Euro-Banknoten empfangen, dürfen diese nicht vor 0.00 Uhr Ortszeit am 1. Januar 2002 ihrerseits weitergeben oder auf andere Weise ausgeben,

 Kreditinstitute, die weitergegebene Euro-Banknoten empfangen, verwahren diese sicher, um Diebstahl, Raub und Beschädigung zu vermeiden, und decken zumindest diese Risiken durch den Abschluss geeigneter Versicherungspolicen oder sonstige geeignete Instrumente ab,

 Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets sind berechtigt, die weitergegebenen Euro-Banknoten sowie die Einhaltung der beiden hierin genannten Voraussetzungen der Nichtausgabe und sicheren Verwahrung der Euro-Banknoten jederzeit zu prüfen und zu kontrollieren,

 Kreditinstitute, die weitergegebene Euro-Banknoten empfangen, treffen geeignete Maßnahmen gegen Geldwäsche im Zusammenhang mit weitergegebenen Euro-Banknoten,

 die gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen der Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit den Kreditinstituten, die weitergegebene Euro-Banknoten empfangen, legen den Letzteren im Falle der Nichteinhaltung einer oder mehrerer der vorstehenden Verpflichtungen Strafgelder in Höhe von 10 % des Wertes der weitergegebenen Euro-Banknoten auf. Die besagten gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen enthalten nähere Angaben zum Zweck dieser Strafgelder, die an die betreffende weitergebende Zentralbank außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu zahlen sind und von dieser an die betreffende vorzeitig abgebende NZB weitergeleitet werden,

g) Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets haben den vorzeitig abgebenden NZBen auf Antrag Informationen über die Identität ihrer Kunden, an die Euro-Banknoten weitergegeben wurden, sowie über die an den jeweiligen Kunden weitergegebenen Beträge zu liefern. Die NZBen behandeln solche Informationen vertraulich und verwenden diese ausschließlich, um sich davon zu überzeugen, dass Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der betreffenden vorzeitig abgebenden NZB erfüllen,

h) in jedem Fall haben Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets geeignete Maßnahmen gegen Geldwäsche im Zusammenhang mit vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten zu treffen.

Artikel 3

Vorzeitige Abgabe an außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute

Die NZBen sind zur vorzeitigen Abgabe von Euro-Banknoten an außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute berechtigt, sofern die von den NZBen mit ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen die folgenden Mindestvoraussetzungen enthalten:

a) die vorzeitige Abgabe an außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute ist nur ab dem 1. Dezember 2001 möglich. Die besagten Kreditinstitute dürfen vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten nicht vor 0.00 Uhr Ortszeit am 1. Januar 2002 in Umlauf bringen,

b) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute verwahren die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten sicher, um Diebstahl, Raub und Beschädigung zu vermeiden, und decken zumindest diese Risiken durch den Abschluss geeigneter Versicherungspolicen oder sonstige geeignete Instrumente ab,

c) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute nehmen die Zahlung der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten am 2. Januar 2002 vor,

d) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute stellen den NZBen vom Zeitpunkt der vorzeitigen Abgabe an ausreichende Sicherheiten für die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten. Derartige Sicherheiten werden durch Pensionsgeschäfte oder Pfandvereinbarungen gestellt. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, lauten diese auf Euro. Darüber hinaus kann Buchgeld in Form einer Einlage oder in anderer, von den NZBen für angemessen gehaltenen Form als Sicherheit gestellt werden. Bis zur vollständigen Zahlung an die betreffende NZB durch das betreffende, außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitut werden ausreichende Sicherheiten beibehalten,

e) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute haben den vorzeitig abgebenden NZBen auf Antrag Informationen über die Identität ihrer Kunden, an die Euro-Banknoten weitergegeben wurden, sowie über die an den jeweiligen Kunden weitergegebenen Beträge zu liefern. Die NZBen behandeln solche Informationen vertraulich und verwenden diese ausschließlich, um sich davon zu überzeugen, dass außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der betreffenden vorzeitig abgebenden NZB erfüllen. Darüber hinaus sind außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute von Seiten der betreffenden vorzeitig abgebenden NZB in jedem Fall gehalten, Maßnahmen gegen Geldwäsche im Zusammenhang mit vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten zu treffen,

f) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute unterliegen im Falle der Nichteinhaltung einer oder mehrerer der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen, sei es durch sie selbst oder durch die Kreditinstitute, an die sie Euro-Banknoten gemäß Buchstabe g) weitergegeben haben, Strafgeldern in Höhe von 10 % des Wertes der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten. Diese Strafgelder sind an die betreffende vorzeitig abgebende NZB zu entrichten,

g) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute sind zur Weitergabe von Euro-Banknoten an andere Kreditinstitute außerhalb des Euro-Währungsgebiets unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt:

 die Weitergabe ist nur ab dem 1. Dezember 2001 möglich,

 außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige, spezialisierte Kreditinstitute stellen sicher, dass die vorzeitig an sie abgegebenen Euro-Banknoten nicht vor 0.00 Uhr Ortszeit am 1. Januar 2002 von den Kreditinstituten, die diese ihrerseits von ihnen im Rahmen der Weitergabe empfangen haben, in Umlauf gebracht werden,

 Kreditinstitute, die weitergegebene Euro-Banknoten empfangen, verwahren diese sicher, um Diebstahl, Raub und Beschädigung zu vermeiden, und decken zumindest diese Risiken durch den Abschluss geeigneter Versicherungspolicen oder sonstige geeignete Instrumente ab,

 Kreditinstitute außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die weitergegebene Euro-Banknoten empfangen, haben geeignete Maßnahmen gegen Geldwäsche im Zusammenhang mit weitergegebenen Euro-Banknoten zu treffen,

 die vertraglichen Regelungen zwischen außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen, spezialisierten Kreditinstituten und Kreditinstituten, die weitergegebene Euro-Banknoten empfangen, legen Letzteren im Falle der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen Strafgelder in Höhe von 10 % des Wertes der weitergegebenen Euro-Banknoten auf,

 die betreffende vorzeitig abgebende NZB ist berechtigt, die Umsetzung der Regelungen für die Weitergabe zu prüfen und zu kontrollieren.

Artikel 4

Lieferung von Informationen an die EZB und Empfehlung im Hinblick auf Euro-Münzen

(1)  Bevor die NZBen über Anträge von Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder von außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen, spezialisierten Kreditinstituten auf vorzeitige Abgabe von Euro-Banknoten entscheiden, informieren sie die EZB über jeden einzelnen derartigen Antrag sowie über ihre Absichten im Zusammenhang mit dem betreffenden Antrag. Anschließend informieren die NZBen die EZB über ihre Entscheidung, sofern diese von den Informationen abweicht, die der EZB zuvor geliefert wurden.

(2)  Es wird empfohlen, dass die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie auf Euro-Münzen anwenden, es sei denn der von den zuständigen nationalen Behörden vorgegebene Rahmen sieht etwas anderes vor.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)  Diese Leitlinie tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2)  Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

(3)  Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.



( 1 ) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

( 2 ) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 80.

( 3 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

( 4 ) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37.

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