EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000XB0211

Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht

Diese Fassung wurde durch die Mitteilung 52021XB1015(01) aufgehoben.

OJ C 39, 11.2.2000, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000XB0211

Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht

Amtsblatt Nr. C 039 vom 11/02/2000 S. 0003 - 0003


MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ÜBER DIE VERHÄNGUNG VON SANKTIONEN AUFGRUND VON VERLETZUNGEN DER MINDESTRESERVEPFLICHT

(2000/C 39/04)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank legt unter anderem fest, daß die Europäische Zentralbank (EZB) bestimmte Sanktionen verhängen kann, wenn ein Institut die gemäß dieser Verordnung und den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Entscheidungen der EZB auferlegte Mindestreservepflicht nicht oder nur teilweise einhält.

Um die Transparenz hinsichtlich der Sanktionspolitik der EZB im Bereich der Mindestreserven sicherzustellen, hat die EZB beschlossen, die folgenden Elemente der Sanktionspolitik, die sie bis auf weiteres anwenden wird, bekanntzugeben.

1. Höhe der von der Europäischen Zentralbank verhängten Sanktion im Fall einer Verletzung der Mindestreservepflicht

Im Fall einer Verletzung der Mindestreservepflicht gemäß den Ratsverordnungen oder den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Entscheidungen der EZB wird eine Sanktion verhängt werden. Diese Sanktion wird berechnet in Form eines Strafzinses in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken während der Mindestreserveerfuellungsperiode, in der die Verletzung der Mindestreservepflicht erfolgt ist, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts.

Der Strafzins wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Es seien:

Pt= Strafzins, der aufgrund der Unterschreitung des geforderten Mindestreserve-Solls in der Mindestreserveerfuellungsperiode t zu zahlen ist

Dt= Betrag der Unterschreitung des geforderten Mindestreserve-Solls in der Mindestreserveerfuellungsperiode t (im Tagesdurchschnitt)

nt= Anzahl der Kalendertage in der Mindestreserveerfuellungsperiode t

i= Kalendertag der Mindestreserveerfuellungsperiode t

MLRi= Spitzenrefinanzierungssatz an Kalendertag i

2. Wiederholte Verletzungen der Mindestreservepflicht

Sollte ein Institut, das der Mindestreservepflicht unterliegt, innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums die Verpflichtung, das Mindestreserve-Soll zu erfuellen, mehr als zweimal verletzen, gilt dies als wiederholte Verletzung.

Für jede wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht wird eine Sanktion verhängt werden, die gemäß der in Punkt 1 genannten Formel berechnet wird, in Form eines Strafzinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des Europäischen Systems der Zentralbanken während der Mindestreserveerfuellungsperiode, in der die wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht erfolgt ist, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts.

Top