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Document 32001O0010

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Oktober 2001 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/6 über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit (EZB/2001/10)

OJ L 304, 21.11.2001, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2001/805/oj

32001O0010

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Oktober 2001 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/6 über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit (EZB/2001/10)

Amtsblatt Nr. L 304 vom 21/11/2001 S. 0028 - 0029


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 25. Oktober 2001

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/6 über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit

(EZB/2001/10)

(2001/805/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 und auf die Artikel 16 und 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Leitlinie EZB/2000/6 vom 20. Juli 2000 über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit(1) enthält die Bedingungen, unter denen die nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten zu ihrer jeweiligen Parität umtauschen. Artikel 3 der Leitlinie sieht zum einen vor, dass die für einen Umtausch zulässigen Banknoten nicht gravierend beschädigt sein dürfen und zum anderen welche zwei Arten von Banknoten für einen Umtausch nicht zulässig sind.

(2) Einige NZBen haben beschlossen, nach dem 1. Januar 2002 Programme zur Kennzeichnung nationaler Banknoten einzuführen, die zur Erleichterung und zum Schutz des Einzuges der nationalen Banknoten dienen. Das Ziel der Kennzeichnung besteht darin, die Akzeptanz nationaler Banknoten durch die Öffentlichkeit zu senken und ihre weitere Verwendung als gesetzliches Zahlungsmittel einzuschränken.

(3) Angesichts der allgemeinen Verpflichtung, Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten umzutauschen, muss sichergestellt sein, dass diese Verpflichtung für die gekennzeichneten Banknoten nicht gilt, d. h., dass gekennzeichnete Banknoten ebenso wie beschädigte Banknoten behandelt werden. Daher ist Artikel 3 der Leitlinie EZB/2000/6 entsprechend zu ändern, damit gekennzeichnete Banknoten ausdrücklich zusammen mit den Arten von Banknoten aufgeführt werden, die für einen Umtausch nicht zulässig sind.

(4) Weiterhin wird anerkannt, dass Informationen zu den Kennzeichnungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf der EZB-Website zur Verfügung zu stellen sind.

(5) Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der Europäischen Zentralbank integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Einfügung eines neuen Erwägungsgrundes

In die Leitlinie EZB/2000/6 wird der folgende neue Erwägungsgrund 4a eingefügt: "(4a) Als allgemeine Regel gilt, dass gravierend beschädigte Banknoten für einen Umtausch nicht zulässig sind und es wird speziell auf gewisse Arten von Banknoten hingewiesen, die von den Umtauschregeln ausgeschlossen sind. Kennzeichnungsprogramme werden von einigen NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erleichterung und zum Schutz des Einzugs der nationalen Banknoten eingeführt. Daher werden gekennzeichnete Banknoten ausdrücklich zusammen mit jenen Banknoten aufgeführt, die für einen Umtausch nicht zulässig sind. Es erscheint erforderlich, Informationen zu den Kennzeichnungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf der EZB-Website zur Verfügung zu stellen."

Artikel 2

Änderung von Artikel 1

In dem Artikel 1 der Leitlinie EZB/2000/6 wird der folgende Text nach dem vierten Gedankenstrich eingefügt: "- 'Kennzeichnung' die Kennzeichnung der nationalen Banknoten mit einem spezifischen und unverwechselbaren Symbol, z. B. mit gestanzten Löchern. Dies übernehmen die dazu befugten Institute in Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen auf Ebene jedes teilnehmenden Mitgliedstaates mit dem Ziel, den Einzug der in Umlauf befindlichen Banknoten zu erleichtern;".

Artikel 3

Änderung von Artikel 3

Artikel 3 der Leitlinie EZB/200/6 wird wie folgt geändert: "Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Umtausch nach der vorliegenden Leitlinie zulässig ist, dürfen nicht gravierend beschädigt sein. Insbesondere dürfen sie nicht aus mehr als zwei zusammengefügten Teilen der gleichen Banknote bestehen oder durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt worden sein. Darüber hinaus dürfen sie nicht gekennzeichnet oder auf eine Art und Weise beschädigt sein, die eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein einer Kennzeichnung unmöglich macht."

Artikel 4

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie gilt für alle Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. März 2002 zum Umtausch vorgelegt werden.

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Oktober 2001.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 66.

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