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Document 52003PC0387
Recommendation for a Council Decision on the approval of certain amendments to be made to Articles 3 and 7 of the Monetary Agreement between the Italian Republic, on behalf of the European Community, and the Vatican City State and, on its behalf, the Holy See and authorising the Italian Republic to give effect to these amendments
Empfehlung für Beschluß des Rates betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen
Empfehlung für Beschluß des Rates betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen
/* KOM/2003/0387 endg. - CNB 2003/0142 */
Empfehlung für Beschluß des Rates betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen /* KOM/2003/0387 endg. - CNB 2003/0142 */
Empfehlung für BESCHLUSS DES RATES betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Vor dem Vertrag von Maastricht 1992 bestand zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Vatikanstadt ein Währungsabkommen, das letzteren zum Prägen eines bestimmten Kontingents von italienischen Lire-Münzen berechtigte. Im Zuge der Euro-Einführung schloss die Italienische Republik am 29. Dezember 2000 im Namen der Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung mit der Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl - die ,Währungsvereinbarung" -, die an die Stelle des Abkommens trat. Die meisten Bestimmungen des Währungsabkommens wurden in die Währungsvereinbarung übernommen. Allerdings ist das Gesamtkontingent der Münzen, die die Vatikanstadt im Rahmen der neuen Währungsvereinbarung prägen darf, niedriger als die Menge der Münzen, die laut altem Abkommen unter normalen Umständen und bei besonderen Anlässen geprägt werden durften. Am 23. Januar 2003 informierte der italienische Minister für Wirtschaft und Finanzen, Giulio Tremonti, den Ratsvorsitz über den einer Bitte des Heiligen Stuhls entsprechenden Vorschlag seines Landes, die Währungsvereinbarung mit dem Ziel der Anhebung des Gesamtwerts der Euro-Münzen, die der Staat Vatikanstadt jährlich ausgeben darf, zu ändern. Die vorgeschlagenen Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung sehen eine Anhebung der Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen von 670 000 EUR auf 1 Million EUR vor. Die zusätzlichen Beträge, die der Staat Vatikanstadt bei drei besonderen Anlässen ausgeben darf - im Jahr der Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils -, werden von 201 000 EUR auf 300 000 EUR aufgestockt. Diese neuen Obergrenzen stehen absolut im Einklang mit dem Gesamtkontingent der Münzen, zu deren Ausgabe der Staat Vatikanstadt im Rahmen des Währungsabkommens ausdrücklich berechtigt war. Der jährliche Nennwert der vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euromünzen fällt unter die jährliche Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen durch die Italienische Republik, die gemäß Artikel 106 Absatz 2 des EG-Vertrags der EZB zur vorherigen Genehmigung vorzulegen ist. Das Verhandlungsmandat, das der Italienischen Republik mit der Entscheidung des Rates 1999/98/EG vom 31. Dezember 1998 übertragen worden war, ist mit dem Abschluss der Währungsvereinbarung erloschen. Gemäß Artikel 111 Absatz 3 EGV muss die Kommission eine Empfehlung vorlegen, in der die an der Währungsvereinbarung vorzunehmenden Änderungen aufgeführt sind; außerdem ist die EZB zu konsultieren. Die Durchführung der genannten Änderungen an der Währungsvereinbarung durch die Italienische Republik, im Namen der Gemeinschaft, setzt die Annahme der Entscheidung des Rates voraus. 2003/0142 (CNB) Empfehlung für BESCHLUSS DES RATES betreffend die Genehmigung von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und betreffend die Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 111 Absatz 3, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der am 29. Dezember 2000 unterzeichneten Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, wurde der Staat Vatikanstadt berechtigt, den Euro als offizielle Währung zu verwenden und Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen. (2) Im Rahmen der Währungsvereinbarung wurde der Staat Vatikanstadt ferner berechtigt, Euro-Münzen für einen Nennwert von jährlich höchstens 670 000 EUR und bei drei besonderen Anlässen - im Jahr der Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils - über diese Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Betrags von 201 000 EUR auszugeben. (3) Im Rahmen eines früheren Währungsabkommens zwischen dem Staat Vatikanstadt und der Italienischen Republik durfte die Vatikanstadt Lire-Münzen für einen Nennwert von jährlich höchstens 1 Milliarde It. Lire in einer Stückzahl von jährlich höchstens 100 Millionen Münzen prägen. (4) Im Rahmen dieses Währungsabkommens war der Staat Vatikanstadt ferner berechtigt, bei drei besonderen Anlässen - im Jahr der Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils - über diese Obergrenze hinaus Lire-Münzen in Höhe eines Betrags von 300 Millionen It. Lire in einer Stückzahl von höchstens 30 Millionen Münzen zu prägen. (5) Allerdings ist das Gesamtkontingent der Münzen, die die Vatikanstadt im Rahmen der neuen Währungsvereinbarung prägen darf, niedriger als das Kontingent der Münzen, die im Rahmen des Abkommens unter normalen Umständen und bei besonderen Anlässen geprägt werden durften. Daher ist es wünschenswert, den Nennwert der Euro-Münzen, die der Staat Vatikanstadt unter normalen Umständen und bei besonderen Anlässen jährlich ausgeben darf, anzuheben. Der Nennwert der vom Staat Vatikanstadt jährlich ausgegebenen Euromünzen fällt unter die jährliche Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen durch die Italienische Republik, die gemäß Artikel 106 Absatz 2 des EG-Vertrags der EZB zur vorherigen Genehmigung vorzulegen ist. (6) Am 3. Januar 2003 beantragte die Italienische Republik offiziell eine Anhebung des Nennwerts der Euro-Münzen, die der Staat Vatikanstadt unter normalen Umständen und bei besonderen Anlässen jährlich höchstens ausgeben darf. Die von der Italienischen Republik vorgeschlagenen neuen Obergrenzen stehen absolut im Einklang mit dem Gesamtkontingent der Münzen, zu deren Ausgabe der Staat Vatikanstadt im Rahmen des Währungsabkommens ausdrücklich berechtigt war. (7) Die Italienische Republik wird zur Inkraftsetzung der Änderungen der Währungsvereinbarung ermächtigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel 1. Die Währungsvereinbarung wird wie folgt geändert: a) Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Der Staat Vatikanstadt darf ab dem 1. Januar 2004 Euro-Münzen für einen Nennwert von jährlich höchstens 1 000 000 EUR ausgeben". b) Artikel 7 der Währungsvereinbarung erhält folgende Fassung: "Im Jahr der Sedisvakanz kann der Staat Vatikanstadt über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Gesamtbetrags von 300 000 EUR ausgeben. In jedem Heiligen Jahr kann der Staat Vatikanstadt über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Gesamtbetrags von 300 000 EUR ausgeben. Im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils kann der Staat Vatikanstadt über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Gesamtbetrags von 300 000 EUR ausgeben". 2. Hiermit wird die Italienische Republik ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Änderungen an der Währungsvereinbarung vorzunehmen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident