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Document 31998Y0618(01)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zum Kommissionsentwurf einer Ratsentscheidung über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (nachfolgend als "Entscheidungsentwurf" bezeichnet)

OJ C 190, 18.6.1998, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31998Y0618(01)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zum Kommissionsentwurf einer Ratsentscheidung über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (nachfolgend als "Entscheidungsentwurf" bezeichnet)

Amtsblatt Nr. C 190 vom 18/06/1998 S. 0006 - 0006


STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSINSTITUTS auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zum Kommissionsentwurf einer Ratsentscheidung über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (nachfolgend als "Entscheidungsentwurf" bezeichnet) (98/C 190/05)

CON/98/14

1. Die vorliegende Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 6. März 1998 vom Rat der Europäischen Union erbeten, der dem Europäischen Währungsinstitut (nachfolgend als "EWI" bezeichnet) dazu das den Entscheidungsentwurf und eine Begründung umfassende Dokument KOM(97) 725 endgültig zuleitete. Die Zuständigkeit des EWI dafür, diese Stellungnahme abzugeben, ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des EG-Vertrags.

2. Ziel des Entscheidungsentwurfs ist es, die Grenzen und Bedingungen festzulegen, innerhalb derer bzw. unter denen die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Europäische Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet) zu Entwürfen von Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB anzuhören, die Zuständigkeiten der letzteren berühren. Der Entscheidungsentwurf spiegelt in gewissem Maß die Rechtslage wider, die derzeit im Hinblick auf die Anhörung des EWI gilt.

3. In der englischen Fassung sollte der Verweis auf "draft legislation" im dritten Erwägungsgrund durch "draft legislative provisions" im Sinne des Artikels 1 des Entscheidungsentwurfs ersetzt werden.

4. Es wird vorgeschlagen, die Wörter "oder kontinuierlich anzuwenden" im Artikel 1 Absatz 2 zu streichen. Ihre Bedeutung ist unklar, und diese Unklarheit könnte zu Problemen bei der Auslegung und Anwendung des Entscheidungsentwurfs führen.

5. Generell ist das EWI damit einverstanden, daß die Themenbereiche, zu denen die EZB anzuhören ist, in Artikel 2 des Entscheidungsentwurfs in nicht umfassender Weise aufgezählt werden.

6. Das EWI begrüßt die Tatsache, daß Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie der sechste Erwägungsgrund des Entscheidungsentwurfs die für Anhörungsverfahren geltenden Fristen im Vergleich zur Entscheidung 93/717/EG des Rates weiter präzisieren. Obwohl das EWI selbst von den nationalen Behörden sehr kurz angesetzte Fristen in den meisten Fällen einhalten konnte, hat die Erfahrung gezeigt, daß sowohl die Verpflichtung der um eine Stellungnahme ersuchenden Behörde, die Dringlichkeit zu begründen, als auch die Möglichkeit, um eine Verlängerung der Beantwortungsfrist zu bitten, die Effizienz und den ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörungsverfahren erhöhen könnte.

7. In bezug auf Artikel 4 des Entscheidungsentwurfs könnte näher untersucht werden, ob sich die Effizienz des Verfahrens nicht dadurch erhöhen ließe, daß die EZB über nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung unterrichtet wird. In diesem Fall wäre es empfehlenswert, in Artikel 4 einen Termin festzulegen, bis zu dem die EZB über derartige Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterrichten ist.

8. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Frankfurt, den 6. April

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