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Document 52003PC0114

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind

/* KOM/2003/0114 endg. - CNS 2003/0050 */

52003PC0114

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind /* KOM/2003/0114 endg. - CNS 2003/0050 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 9. Juni 1998 [1] hat der EZB-Rat [2] den prozentualen Anteil der nationalen Zentralbanken am Zeichnungsschlüssel des EZB-Kapitals festgelegt. Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der ESZB/EZB-Satzung muss dieser Zeichnungsschlüssel alle fünf Jahre nach der Errichtung des ESZB/der EZB unter Berücksichtigung aktueller statistischer Daten zu Bevölkerung und BIP zu Marktpreisen angepasst werden. Da die Festlegung des Schlüssels im Juni 1998 erfolgt ist, mur eine Anpassung des Schlüssels bald erfolgen.

[1] Nachdem von der Kommission im November 1998 überprüfte Daten zur Verfügung gestellt wurden, wurde der Beschluss der EZB vom 9. Juni 1998 durch den Beschluss der EZB vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank ersetzt (ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 33.).

[2] Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der ESZB/EZB-Satzung.

Die statistischen Daten, die bei der Festlegung des Schlüssels zu verwenden sind, wurden in Vorschriften festgelegt, die vom Rat am 5. Juni 1998 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der ESZB/EZB-Satzung und nach dem in Artikel 107 Absatz 6 [3] EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren verabschiedet wurden. Der Rat hat seine Entscheidung 1998 allein auf die Vorschriften zur Bestimmung des ursprünglichen Schlüssels beschränkt und spätere Anpassungen nicht berücksichtigt. Überdies beruhte die vorhergehende Entscheidung des Rates auf ESVG 79 und konnte die jüngsten Entwicklungen der statistischen Methodik der ESVG-95-Verordnung noch nicht berücksichtigen.

[3] und Artikel 42 der ESZB/EZB-Satzung.

Eine neue Entscheidung des Rates sollte daher in den kommenden Monaten verabschiedet werden, damit die Anpassung des Schlüssels wie vorgeschrieben 2003 vorgenommen werden kann. Zu diesem Zweck legt die Kommission diesen Vorschlag zur Bestimmung der statistischen Methodik und der Daten vor, die bei der nächsten und bei späteren Anpassungen des Schlüssels zu verwenden sind.

Der erste angepasste Schlüssel wird ab 1. Januar 2004 [4] angewandt. Da die voraussichtliche Erweiterung der Europäischen Union noch nicht wirksam geworden sein wird, wird der neue Schlüssel für die derzeitigen 15 nationalen Zentralbanken gelten. Unmittelbar nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten wird der Kapitalschlüssel neu berechnet. Der neue Ratsbeschluss wird bei dieser Gelegenheit ebenfalls angewandt werden müssen.

[4] WIE IN ARTIKEL 29 ABSATZ 3 DER ESZB/EZB-SATZUNG VORGESEHEN: "DER NEUE SCHLÜSSEL GILT JEWEILS VOM ERSTEN TAG DES FOLGENDEN JAHRES AN".

1. ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN

Nach dem Schlüssel für die EZB-Kapitalzeichnung wird der Anteil der einzelnen nationalen Zentralbanken am Kapital der EZB ebenso bestimmt wie ihr Anteil an der gemeinsamen Bildung externer Reserven, der Stimmengewichtung im EZB-Rat bei allen gewichteten Abstimmungen (siehe Artikel 10 Absatz 3 EZB) und der Verteilung der monetären Einkünfte des ESZB unter den nationalen Zentralbanken.

Nach Artikel 29 Absatz 1 der ESZB/EZB-Satzung erhielt jede nationale Zentralbank ursprünglich einen Gewichtsanteil am Schlüssel, der der Summe von 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB und 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB entspricht.

Die statistischen Daten für die Anwendung dieses Artikels wurden von der Kommission nach den Regeln bereit gestellt, die vom Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegt wurden. Da die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichte alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen zur Festlegung des Schlüssels angepasst werden müssen, wird die Kommission auf der Grundlage des zu verabschiedenden Ratsbeschlusses in Kürze neue Daten für die nächste Anpassung dieses Schlüssels bereit stellen.

2. INHALT DES NEUEN BESCHLUSSES

Gegenstand dieses Ratsbeschlusses sind die Regeln, nach denen die Kommission die statistischen Daten für die nächste und spätere Anpassungen des Schlüssels entweder im Rahmen der Anpassung nach fünf Jahren oder beim Beitritt neuer nationaler Zentralbanken zum ESZB bereitstellen wird. Wie in der Vergangenheit gehören die Bestimmung der Daten zu BIP und Bevölkerung ebenso zu den Regeln wie deren Quellen und die Festlegung der Berechnungsmethode. Diese Bestimmungen beruhen weitgehend auf denen, die für die EZB gemäß dem Beschluss des Rates 98/382/EG vom 5. Juni 1998 [5] gelten.

[5] ABl. L 171 vom 17.06.1998, S. 33.

Die Regeln, die von der Kommission bei der Bereitstellung statistischer Daten für etwaige künftige Anpassungen des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB zu beachten sind, wurden so abgefasst, dass eine dauerhafte Regelung etabliert wird, die nicht nur künftige regelmäßige Anpassungen des Schlüssels erfasst, sondern auch etwaige Erweiterungen der Europäischen Union:

- der neue Ratsbeschluss wird nicht mehr an die Berechnung eines bestimmten Schlüssels gebunden sein, um weitere Änderungen in den kommenden Jahren zu vermeiden, es sei denn, im Falle größerer Anpassungen insbesondere der nationalen Rechnungslegungsstandards und -praktiken. Der Vorschlag wird daher analog zum Wortlaut des Artikels 29 Absatz 1 EZB [6] abgefasst, statt genaue Zeiträume oder Jahre festzulegen;

[6] "Bevölkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Änderung des Schlüssels - BIP der Gemeinschaft zu Marktpreisen in den letzten fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Änderung des Schlüssels".

- beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EU werden deren nationale Zentralbanken Teil des ESZB und somit Zeichner und Anteilsinhaber des Kapitals der EZB gemäß Artikel 28 Absatz 2 der ESZB/EZB-Satzung. Der Schlüssel für die EZB-Kapitalzeichnung muss also bei einer Erweiterung der EU angepasst werden. Der neue Ratsbeschluss wird folglich bei dieser Gelegenheit angewandt werden.

- Nach Artikel 17 der Beitrittsakte werden die neuen Zentralbankgewichtungen für alle Länder in einem erweiterten Kapitalschlüssel analog zu Artikel 29 Absatz 1 und gemäß Artikel 29 Absatz 2 berechnet. Die für die statistischen Daten zu verwendenden Referenzzeiträume werden mit denen identisch sein, die für die letzte fünfjährige Anpassung der Gewichte nach Artikel 29 Absatz 3 angewandt wurden.

Der vorliegende Vorschlag trägt also der jüngsten Entwicklung der statistischen Methodik Rechnung, insbesondere dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ("European System of Integrated Economic Accounts" - ESA 95), das vom Rat mit der Verordnung 2223/96 vom 25. Juni 1996 und den späteren Änderungen dieser Verordnung verabschiedet wurde.

Da die ESVG-95-Verordnung Teil des "acquis communautaire" ist, wird erwartet, dass die Beitrittsländer die ESVG-95-Methodik spätestens vom Zeitpunkt der Erweiterung an anwenden. Dazu gehört die Bereitstellung von Daten nach ESVG 95 für längere Zeitspannen. Zum Zeitpunkt der Erweiterung sollten die Beitrittsländer daher in der Lage sein, Daten über das BIP zu Marktpreisen und Bevölkerungsdaten nach der ESVG-95-Methodik zur Verfügung zu stellen.

3. BEMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des Beschlusses bestimmt. Bei einer engen Auslegung würden die Regeln für die Bereitstellung der statistischen Daten nur den zu verwendenden Begriff von Bevölkerung und BIP und die Quelle der Daten festlegen. Methodische Fragen ergeben sich jedoch unweigerlich bei der Bereitstellung der Daten für die einzelnen Länder und der Berechnung von Prozentsätzen. Im Interesse von Kohärenz und Genauigkeit erfasst dieser Beschluss auch diese methodischen Fragen.

Artikel 2

In diesem Artikel werden die Bevölkerungsdaten bestimmt.

Die geeignete Definitionen der Bevölkerung ist diejenige des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, die vom Rat mit der Verordnung 2223/96 vom 25. Juni 1996 (ESVG 95) und späteren Änderungen verabschiedet wurde.

Die Kommission (Eurostat) wird die Bevölkerungsdaten nach den etablierten Verfahren erheben.

Da die BIP-Daten einem Ablauf über einen Zeitraum von einem Jahr entsprechen, sollten die Bevölkerungswerte, auf die sie sich beziehen, dem Durchschnitt der Gesamtbevölkerung im Verlaufe des Jahres entsprechen.

Bei der Festlegung des Schlüssels wurden die Bevölkerungsdaten des Jahres 1996 zugrunde gelegt. Jeweils fünf Jahre ist es daher konsequent, die Daten für 2001, 2006, 2011 usw. zugrunde zu legen. Wenn der Beschluss für einen längeren Zeitraum gelten soll, ist es jedoch sinnvoller, auf den Wortlaut des Artikels 29 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB zu verweisen.

Artikel 3

In diesem Artikel werden die BIP-Daten bestimmt.

Die BIP-Daten ergeben sich aus der Anwendung der Verordnung des Rates 2223/96/EG vom 25. Juni 1996, Anhang A Posten 8.89 auf das BIP zu Marktpreisen.

Die BIP-Daten zur Bestimmung des Schlüssels sind die für die letzten fünf Jahre vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung der EZB (1991 bis 1995) errechneten. Für die darauffolgenden fünfjährigen Anpassungszeiträume ist es daher konsequent, die Jahre 1996 bis 2000, die Jahre 2001 bis 2005 usw. zugrunde zu legen. Wenn der Beschluss für einen längeren Zeitraum gelten soll, ist es sinnvoller, auf den Wortlaut des Artikels 29 Absatz 1 des Protokolls zur Satzung des ESZB und der EZB zu verweisen.

Artikel 4

Dieser Artikel enthält Regeln für die anzuwendenden Wechselkurse.

Für den Zeitraum vor 1999 sind die täglichen Wechselkurse die von der Kommission festgelegten ECU-Referenzkurse. Ab 1999 sind die Euro-Referenzkurse die von der EZB festgelegten Kurse.

Artikel 5

Dieser Artikel enthält Regeln für die Berechnung der Anteile der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung und am BIP der Gemeinschaft. Außerdem enthält er die Regel für die Berechnung des Gewichts eines Mitgliedstaats am Kapitalschlüssel und an der Rundungsregel.

Artikel 6

Die Kommission validiert die Bevölkerungsdaten nach Anhörung des durch Artikel 1 des Ratsbeschlusses 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 (ABl. L 181 vom 28.06.1989, S. 47) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm.

Die Kommission validiert die BIP-Daten nach Anhörung des durch Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom, (BSP-Richtlinie) vom 13. Februar 1989 (ABl. L 049 vom 21.02.1989, S. 26 bis 28) eingesetzten Ausschusses.

Durch die Anhörung dieser Ausschüsse wird sicher gestellt, dass alle für die Berechnung der Zeichnungsschlüssel verwendeten Daten ordnungsgemäß validiert wurden.

Artikel 7

Durch diesen Artikel wird der Beschluss durch Festlegung der Referenzzeiträume für die im Falle der Erweiterung zu verwendenden statistischen Daten auf neue Mitgliedstaaten anwendbar.

Beim Beitritt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union wird eine erneute Anpassung des Kapitalschlüssels erforderlich sein. Die Referenzzeiträume der statistischen Daten für Bevölkerung und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen, die dann zur Anwendung kommen, sind identisch mit denen, die bei der letzten fünfjährigen Anpassung des Schlüssels nach Artikel 29 Absatz 3 angewandt wurden.

Artikel 8

Nach diesem Artikel ist die Kommission verpflichtet, der EZB die Daten rechtzeitig im voraus mitzuteilen, damit der EZB-Rat Gelegenheit hat, fristgemäß einen Beschluss über den Kapitalschlüssel zu treffen.

2003/0050 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 6, sowie auf Artikel 29 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Anhang zum Vertrag (im Folgenden als "Satzung" bezeichnet),

auf Vorschlag der Kommission [7],

[7] ABl. C XXX, yy/yy/yy, S. zz.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [8],

[8] Stellungnahme vom xxxxxxx (Amtsblatt).

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [9],

[9] Stellungnahme vom xxxxxx (Amtsblatt).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss 98/382/EG vom 5. Juni 1998 [10] hat der Rat Vorschriften über die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank zu verwendenden statistischen Daten verabschiedet.

[10] ABl. L 171 vom 17.06.1998, S. 33.

(2) Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank werden die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB alle fünf Jahre angepasst.

(3) Beim Beitritt eines oder mehrerer Länder zur Europäischen Union werden deren nationale Zentralbanken Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und Zeichner des EZB-Kapitals. Die Gewichte der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB müssen entsprechend angepasst werden.

(4) Es ist notwendig, Vorschriften für die Bereitstellung der bei den Anpassungen der Gewichte der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB zu verwendenden statistischen Daten zu erlassen.

(5) Art und Quelle der zu verwendenden Daten und das Verfahren zur Berechnung des Gewichts der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB müssen festgelegt werden.

(6) Die Verordnung (EG) 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft [11] (ESVG 95) enthält eine Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln, die die Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Gemeinschaft ermöglichen soll, sowie ein Programm für die Übermittlung der gemäß dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen zu genau festgelegten Zeitpunkten für die Zwecke der Gemeinschaft. Diese Verordnung trägt den aktuellsten Standards und Entwicklungen der statistischen Methodik Rechnung, und die darin enthaltenen Definitionen sollten daher für diesen Beschluss verwendet werden.

[11] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

(7) Nach dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB richten sich der jeweilige Anteil der nationalen Zentralbanken am Kapital der EZB und am Gesamtbestand der Währungsreserven, die Gewichte ihrer Stimmen im EZB-Rat bei allen Beschlüssen, bei denen die Stimmen (gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Satzung) gewogen werden, und die Verteilung der monetären Einkünfte des ESZB auf die einzelnen Zentralbanken entscheidet. Daher ist es wichtig, dass die Berechnung ihrer Gewichte in diesem Schlüssel korrekt durchgeführt wird. Folglich wird die Kommission die entsprechenden Ausschüsse zu den Daten für Bevölkerung und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen anhören.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die bei der Anpassung des Gewichtsanteils der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verwendenden statistischen Daten werden von der Kommission nach den Bestimmungen dieses Beschlusses bereit gestellt.

Artikel 2

Bevölkerung

1. 'Bevölkerung' ist definiert als die jahresdurchschnittliche und auf die nächsten Tausend Einwohner gerundete 'Gesamtbevölkerung' gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates [12] (ESVG 95).

[12] und ihren späteren Änderungen.

2. Für die Anpassung der Gewichtsanteile der nationalen Zentralbanken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend als "Satzung" bezeichnet) werden die Bevölkerungsdaten für das vorletzte Jahr vor der Anpassung des Schlüssels zugrunde gelegt.

Artikel 3

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen

1. 'Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen' ist definiert als das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96/EG [13] (ESVG 95), bezogen auf ein Kalenderjahr und ausgedrückt in nationaler Währung mit größtmöglicher Präzision, um eine korrekte Zusammenstellung der Anteile zu ermöglichen.

[13] und ihren späteren Änderungen.

2. Für die Anpassung der Gewichtsanteile der nationalen Zentralbanken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Satzung werden die Daten für das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen für die fünf Jahre vor dem vorletzten Jahr vor der Anpassung des Schlüssels zugrunde gelegt.

Artikel 4

Wechselkurse

1. Der jährliche Wechselkurs für die Umrechnung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen ist das arithmetische Mittel der täglichen Wechselkurse für alle Werktage eines Kalenderjahres.

2. Vor 1999 die täglichen Wechselkurse sind die von der Kommission zusammen gestellten ECU-Referenzkurse. Ab 1999 gelten die von der EZB ermittelten Euro-Referenzkurse.

Artikel 5

Berechnung und Genauigkeit

1. Der Anteil eines Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft entspricht seinem prozentualen Anteil an der Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten.

2. Der Anteil eines Mitgliedstaats am BIP zu Marktpreisen der Gemeinschaft entspricht seinem prozentualen Anteil am kumulierten BIP zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten während fünf Jahren.

3. Das Gewicht einer nationalen Zentralbank im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB entspricht dem arithmetischen Mittel der Anteile des betreffenden Mitgliedstaates an der Bevölkerung und am BIP zu Marktpreisen der Gemeinschaft.

4. Bei den verschiedenen Rechenschritten sind genügend Dezimalstellen zu verwenden, so dass die Genauigkeit der Ergebnisse gewährleistet ist. Der Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB wird auf vier Stellen hinter dem Komma festgelegt.

Artikel 6

Anhörung von Ausschüssen

Zu den Bevölkerungsdaten hört die Kommission den durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates [14] eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm an.

[14] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

Zu den Daten für das BIP zu Marktpreisen hört die Kommission den durch Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates [15] eingesetzten Ausschuss an.

[15] ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.

Artikel 7

Neue Mitgliedstaaten

Wenn ein oder mehrere Länder der Gemeinschaft beitreten, und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken Teil des ESZB werden, sind die Referenzzeiträume für die statistischen Daten zu Bevölkerung und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen mit denen identisch, die bei der letzten fünfjährigen Anpassung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 3 der Satzung angewandt wurden.

Artikel 8

Bereitstellung der Daten

Die Daten zu Bevölkerung, Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und den jährlichen Wechselkursen, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, werden der EZB von der Kommission für alle Mitgliedstaaten getrennt spätestens zwei Monate vor dem Termin übermittelt, zu dem die Anpassung der Gewichte der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB in Kraft tritt.

Geschehen zu Brüssel,

Für den Rat

Der Präsident

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