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Document 52005AB0011

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2005) 71 endgültig) (CON/2005/11)

OJ C 116, 18.5.2005, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/11


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Mai 2005

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2005) 71 endgültig)

(CON/2005/11)

(2005/C 116/08)

1.

Am 15. April 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Durch den Verordnungsvorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) geändert. Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, die Qualität der Haushaltsdaten, die bei der Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (nachfolgend das „VÜD“) verwendet werden, insbesondere die Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand, (nachfolgend die „VÜD-Daten“) zu verbessern. Nach dem Verordnungsvorschlag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, detaillierte Aufstellungen der Methoden, Verfahren und Quellen zu liefern, die für die Erstellung ihrer Haushaltsdaten verwendet werden. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, die Kommission (Eurostat) über signifikante Korrekturen der bereits gemeldeten Daten des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands zu unterrichten sowie signifikante Korrekturen der bereits gemeldeten Daten des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands zu belegen. Nach dem Verordnungsvorschlag fällt die Beurteilung der Qualität der VÜD-Daten, einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten, in den Zuständigkeitsbereich der Kommission (Eurostat), die zusätzlich zu ihren Gesprächsbesuchen ausführliche Prüfbesuche in den Mitgliedstaaten unternimmt, um die gemeldeten Haushaltsdaten und die ihnen zugrunde liegenden Verfahren der Datenerstellung zu überprüfen. Nach dem Verordnungsvorschlag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit den an den Besuchen beteiligten Beamten zusammenzuarbeiten, die für vergangene Jahre gemeldeten Haushaltsdaten zu veröffentlichen, zu bestätigen, dass diese Daten mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (2) enthaltenen Grundsätzen übereinstimmen, und im Falle von Zweifeln die Kommission (Eurostat) um Klärung zu ersuchen, wie die korrekte Verbuchung staatlicher Transaktionen zu erfolgen hat. In dem Verordnungsvorschlag wird der Kommission (Eurostat) auch das Recht eingeräumt, Vorbehalte hinsichtlich der Qualität der gemeldeten Haushaltsdaten einzulegen und die entsprechenden Daten zu ändern.

A.   Allgemeine Anmerkungen

4.

Die EZB begrüßt die Hauptzielsetzung des Verordnungsvorschlags, der den rechtlichen Rahmen für die Erstellung von dem VÜD zugrunde liegenden Haushaltsdaten stärken und eine Rechtsgrundlage für den Kodex bewährter Vorgehensweisen für die Erhebung und Übermittlung von Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit schaffen soll, den der Ministerrat (ECOFIN) am 18. Februar 2003 verabschiedet hat.

B.   Spezielle Anmerkungen

5.

Die EZB stellt fest, dass die Änderungsvorschläge keine Änderung der gegenwärtigen Meldefristen für Haushaltsdaten im Frühjahr und Herbst vorsehen. Die EZB würde es befürworten, die Meldefristen um einen Monat auf den 31. März bzw. den 30. September zu verschieben, da dies die Qualität der Haushaltsdaten insgesamt, insbesondere der Daten über das öffentliche Defizit, verbessern könnte. Eine solche Verschiebung würde die Verfügbarkeit von Originaldaten im Frühjahr erhöhen und die VÜD-Daten mit dem vollständigen Haushaltsdatensatz des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 95 (3) in Einklang bringen, und somit würden ausführliche Qualitätskontrollen durch die Kommission (Eurostat) ermöglicht. Darüber hinaus würde die Verschiebung es den betreffenden Statistikbehörden ermöglichen, ihre Verpflichtungen zur Erstellung von Haushaltsdaten zu erfüllen, und zwar dadurch, dass ihnen mehr Zeit eingeräumt wird, den Übergang von den von verschiedenen öffentlichen Stellen gelieferten Haushaltsdaten zu den für die Zwecke des VÜD erforderlichen Daten des ESVG 95 zu vollziehen.

6.

Die EZB würde es auch befürworten, in einer einschlägigen Verordnung unter Bezugnahme auf das ESVG 95 einen vollständigen Satz tatsächlicher Haushaltsdaten mit hinreichenden Aufgliederungen festzulegen, den die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) liefern müssen. Es wäre ferner sinnvoll, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, jeweils eine gegebenenfalls erforderliche Aufschlüsselung der Unterschiede zwischen den VÜD-Daten und den Daten des ESVG 95 zu liefern.

7.

Darüber hinaus würde die EZB die Veröffentlichung vollständiger Haushaltsdatensätze nach Mitgliedstaat und dazugehöriger förmlicher Qualitätsberichte durch die Kommission (Eurostat) befürworten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Mai 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

(2)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(3)  Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).


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