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Document 52004PC0039(02)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [...] über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

/* KOM/2004/0039 endg. - CNS 2004/0011 */

52004PC0039(02)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [...] über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten /* KOM/2004/0039 endg. - CNS 2004/0011 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [...] über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Ziel der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift ist es, die Aufschriften "Euro" und "Euro Cent" sowie die Verwendung des Euro-Zeichens (EUR) auf Metallgegenständen mit dem Aussehen von Münzen (Medaillen und Marken) zu regeln und festzulegen, welcher Grad an Übereinstimmung zwischen den Euro-Münzen und Medaillen und Marken untersagt werden soll. Auf diese Weise sollen die Öffentlichkeit bei Euro-Münzen vor Betrug und Verwechslungen geschützt und gleichzeitig einheitliche Rahmenbedingungen für die Herstellung derartiger Medaillen und Marken geschaffen werden.

Für die Öffentlichkeit bestehen insbesondere zwei Risiken: Erstens könnten die Bürger glauben, dass Metallgegenstände, die die gleiche Aufschrift wie Euro-Münzen tragen oder mit dem Euro-Zeichen versehen sind, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Zweitens könnten Medaillen und Marken, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, für Münzautomatenbetrug missbraucht werden.

Der Umlauf der Euro-Münzen in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten erfordert ein gemeinsames Regelwerk, das von allen Teilnehmern eingehalten wird. Einige Maßnahmen, die bereits auf Gemeinschaftsebene ergriffen worden sind, waren nicht wirksam genug, um zu vermeiden, dass den Euro-Münzen ähnelnde Gegenstände in Umlauf gerieten.

Vor Einführung der Euro-Münzen hat die Gemeinschaft den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihr Urheberrecht am Münzbild der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen übertragen. [1] Aus diesem Grund gilt für den urheberrechtlichen Schutz nun das nationale Recht ausgehend von einem gemeinsamen Regelwerk. Diese Regeln sind verbindlich und untersagen u.a. die Reproduktion des Münzbilds auf Metallmedaillen und -marken. Da diese Regeln aber nur die Münzbilder selbst betreffen, war es den Mitgliedstaaten bislang nicht möglich, auch Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen ähnlichen Münzbild zu verbieten.

[1] Mitteilung der Kommission zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3, KOM(2001) 600 endg.)

Die Empfehlung der Kommission vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild [2] zielt darauf ab, die Aufschriften "Euro" und "Euro Cent" sowie die Verwendung des Euro-Zeichens auf Medaillen und Marken zu verhindern [3]. Abgesehen davon, dass die Empfehlung nur optische Merkmale betrifft, wurde sie aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten einer verbindlichen Gemeinschaftsvorschrift den Vorzug gegeben hätten, nicht überall in einzelstaatliches Recht umgesetzt. Sie lieferte zwar eine nützliche Orientierungshilfe, zeigte aber nicht die gewünschte umfassende Wirkung. Insgesamt gesehen sind nationale Vorschriften über Medaillen und Marken eher selten und in den meisten Fällen allgemein gehalten. Außerdem hat die Praxis seit der Einführung der Euro-Münzen gezeigt, dass neben den optischen Merkmalen auch verbindliche Bestimmungen über die technischen Eigenschaften festgelegt werden müssen, wie sie nachfolgend vorgeschlagen werden.

[2] ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 34.

[3] Mit dieser Empfehlung wurde eine ähnliche, von der Kommission zuvor ausgegebene Empfehlung (Empfehlung der Kommission vom 13. Januar 1999 zu Sammlermünzen, Medaillen und Marken, ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 61) erneuert.

Die zunehmende Zahl von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Medaillen, die große Ähnlichkeit mit Euro-Münzen aufweisen, zeigt, dass es schärferer und verbindlicher Bestimmungen bedarf, um einheitliche Rahmenbedingungen für Medaillen und Marken in der gesamten Gemeinschaft zu schaffen. So gelangte beispielsweise in einem Fall eine Medaille mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild in Umlauf, und es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in denen münzähnliche Gegenstände zu betrügerischen Zwecken in Münzautomaten eingeworfen wurden.

Der Unterausschuss "Euro-Münzen" des Wirtschafts- und Finanzausschusses und die EU-Münzdirektoren haben sich mit diesen Vorfällen befasst und sind zu dem Schluss gekommen, dass solchen Fällen mit einem verbindlichen Rechtsinstrument begegnet werden muss. Den bei diesen Diskussionen geäußerten Kommentaren wird in diesem Vorschlag Rechnung getragen.

Auch bei den regelmäßigen Sitzungen zwischen Vertretern der Münzautomatenhersteller und der Kommission sowie den EU-Münzdirektoren wurde das Thema eingehend erörtert. Ein Rechtsrahmen wie der hier vorgeschlagene wird von dieser Branche ausdrücklich befürwortet, da er die durch Münzautomatenbetrug verursachten Kosten senken könnte. Auch den Kommentaren von Markenherstellern wurde in der vorgeschlagenen Verordnung Rechnung getragen.

2. Die vorgeschlagene Verordnung des Rates

Artikel 1 enthält die Begriffsbestimmungen, die sich, sofern vorhanden, an die einschlägigen Definitionen in anderen Gemeinschaftstexte anlehnen. Die Definition von Medaillen und Marken steht mit der Begriffsbestimmung der Kommissionsempfehlung vom 19. August 2002 in Einklang. In Ermangelung europäischer Rechtsvorschriften über den Feingehalt und die Punzierung basieren die hier für die alleinigen Zwecke der Verordnung für Gold-, Silber- und Platinmedaillen und -marken vorgeschlagenen Werte auf den in den Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften gesetzten Mindeststandards. Die Organisationsstruktur des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC), das bereits in Betrieb ist, wird durch einen Beschluss des Rates konsolidiert werden, für den die Kommission einen entsprechenden Vorschlag (KOM (2003)426 vom 17.7.2003) vorgelegt hat. Als zuständige Behörden werden die in den Mitgliedstaaten für die Münzausgabe verantwortlichen Behörden genannt (Anhang II). Da auch aus einigen Ländern außerhalb der EU Anfragen eingegangen sind, wird vorgeschlagen, für derartige Fälle die Kommission als zuständige Behörde zu benennen. Die Festlegung einer Referenzspanne für die Größe von Medaillen und Marken bildet den Kernpunkt der vorgeschlagenen Verordnung. Die Referenzspanne umfasst eine Reihe von Kombinationen unterschiedlicher Durchmesser und Randhöhen, innerhalb derer eine Medaille oder Marke als mit den Euro-Münzen vergleichbar angesehen wird.

In Artikel 2 werden für Medaillen und Marken Beschränkungen festgelegt. Absatz 1 Buchstabe a untersagt auf Medaillen und Marken insbesondere die Aufschrift "Euro" bzw. "Euro Cent" oder die Verwendung des Euro-Zeichens (Anhang I), da dies den falschen Eindruck erwecken könnte, dass es sich dabei um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. [4] Absatz 1 Buchstabe b untersagt Medaillen und Marken, die in ihrer Größe den Euro-Münzen ähneln, d.h. innerhalb der Referenzspanne liegen. Absatz 2 verbietet Münzbilder, die der gemeinsamen oder einer nationalen Seite der Euro-Münzen ähneln. Da die Münzbilder selbst durch nationale Vorschriften geschützt sind, hebt dieses Verbot auf "ähnliche" Münzbilder ab. Auch die Rändelung der 2-Euro-Münze wird geschützt (Buchstabe c). Die Münzbilder der gemeinsamen und der nationalen Seiten der Euro-Münzen sowie die Rändelungen sind einer Veröffentlichung der Kommission vom Dezember 2001 [5] zu entnehmen.

[4] Diese Bestimmung ähnelt dem entsprechenden Artikel der Kommissionsempfehlung vom 19. August 2002.

[5] ABl. C 373 vom 28.12.2001.

In Artikel 3 sind die Fälle festgelegt, die automatisch von den oben genannten Bestimmungen ausgenommen sind. So dürfen nach Absatz 1 insbesondere Medaillen und Marken, die in ihrer Größe erheblich von den Euro-Münzen abweichen (d.h. außerhalb der Referenzspanne liegen) mit der Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder dem Euro-Zeichen versehen werden, wenn kein Nennwert angegeben ist. In Artikel 3 Absatz 2 werden Medaillen und Marken, die in der Mitte ein großes Loch und unterschiedliche Metalleigenschaften aufweisen oder aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sind von der (in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten) Größenbeschränkung ausgenommen.

Artikel 4 Absatz 1 eröffnet den benannten Behörden die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die optischen Merkmale (Artikel 2 Buchstabe a) Sondergenehmigungen zu erteilen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn sich die Aufschrift Euro, Euro Cent oder die Verwendung des Euro-Zeichens als praktisch erweist. Ein typisches Beispiel sind Casinos, in denen auf Euro lautende Marken zu genau diesem Betrag in Euro verkauft werden. In einigen Fällen erleichtern solche Marken den Betrieb von Unternehmen. Um die Möglichkeiten des Missbrauchs einzuschränken, muss die Herkunft der zugelassenen Medaillen oder Marken klar erkennbar sein und der Hinweis "kein gesetzliches Zahlungsmittel" auf die Medaille oder Marke aufgeprägt sein.

Artikel 4 Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, Abweichungen von den Größenbeschränkungen (Artikel 2 Buchstabe b) zu genehmigen, wenn gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfuellt sind: 1.) die Medaillen und Marken sollten, auch wenn sie innerhalb der Referenzspanne liegen, von ihrer Größe nicht zu sehr den Euro-Münzen ähneln; 2.) die Metalleigenschaften sollten sich in ausreichend hohem Maße von denen der Euro-Münzen unterscheiden. Sind diese Voraussetzungen erfuellt, können Medaillen und Marken, für die eine solche Sondergenehmigung erteilt wurde, normalerweise nicht anstelle von Euro-Münzen in Münzautomaten verwendet werden. Ein wichtiger Aspekt von Artikel 4 Absatz 2 ist die Tatsache, dass bezüglich der Anwendung gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen und Praktiken eine gewisse Flexibilität eingeräumt wird, sofern die Mindestbedingungen eingehalten werden. So können beispielsweise Länder, in denen seit jeher keine Medaillen und Marken zugelassen werden, die innerhalb des Referenzspanne liegen, weiterhin wie bisher verfahren, wenngleich dies möglicherweise bestimmte grenzüberschreitende Auswirkungen hat. Andere Länder können weiterhin Genehmigungen erteilen, sofern die oben genannten Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 4 Absatz 3 begründet die Befugnis der benannten Behörden, zu erklären, ob die in Artikel 2 Buchstabe c behandelte Ähnlichkeit zulässig ist.

Zur Veranschaulichung der technischen Begriffe werden in Anhang 3 die Referenzspanne und die dazugehörigen Definitionen anhand eines Schaubilds illustriert.

Um hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten eine gewisse Übereinstimmung bei der Auslegung der Verordnung zu erreichen, wird in Artikel 5 Absatz 1 vorgeschlagen, dass dem ETSC sämtliche Ausnahmeregelungen mitzuteilen sind. Das ETSC erstellt eine Liste, die von den Mitgliedstaaten eingesehen werden kann, sowie gegebenenfalls einschlägige Berichte. Auch wurde es für notwendig gehalten, die Störung des Betriebs von Unternehmen, die solche Marken ständig verwenden (wie Casinos), zu vermeiden. Aus diesem Grund wird in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschlagen, dass die bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen vorschriftswidrigen Medaillen und Marken erst nach Ablauf ihrer Lebensdauer, spätestens jedoch Ende 2012, ersetzt werden sollten. Diese Marken sollten nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren erfasst und dem ETSC mitgeteilt werden. In Ländern, in denen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken keine Medaillen oder Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild existieren, ist eine derartige Erfassung nicht notwendig.

Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um durch angemessene Sanktionen, die bis spätestens Januar 2005 anzunehmen sind und der Kommission mitgeteilt werden müssen, die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung zu gewährleisten.

Da Artikel 123 Absatz 4 EG-Vertrag Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist, wird ihre Anwendbarkeit in Artikel 7 auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt. Wie u.a. bei der Verordnung 1338/2001 praktiziert, sollten die Wirkungen der vorgeschlagenen Verordnung durch eine zweite, sich auf Artikel 308 EG-Vertrag gründende Verordnung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.

2004/0011 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [...] über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission, [6]

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [7]

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat legte bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. des Rates [8] fest, dass diese für die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/1998 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro [9] gilt.

[8] Siehe Seite [x] dieses Amtsblatts.

[9] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) Indessen sollten die Bestimmungen über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gemeinschaftsweit einheitlich sein und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. wird auf die Mitgliedstaaten ausgeweitet, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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