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Document 52003PC0761

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand

/* KOM/2003/0761 endg. - CNS 2003/0295 */

52003PC0761

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand /* KOM/2003/0761 endg. - CNS 2003/0295 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Entsprechend Artikel 104 Absatz 2 EG-Vertrag "überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten". Diese Überwachung stützt sich vor allem auf zwei Kriterien: auf öffentliche Defizite/Überschüsse und auf den öffentlichen Schuldenstand, die beide im Verhältnis zum BIP ausgedrückt werden.

In Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates [1], geändert durch Verordnung (EG) Nr. 475/2000 des Rates [2] und Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission [3] werden die für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit relevanten am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat (nachstehend jährliche Staatsverschuldung) definiert. Ferner wird ein Zeitplan für die Übermittlung der jährlichen öffentlichen Defizite/Überschüsse und der jährlichen Staatsverschuldung an die Kommission festgelegt.

[1] ABl. L 332 vom 31.12.2003, S. 7.

[2] ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1.

[3] ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23.

Trotz des Vertrauens, das in die jährlichen Daten zu öffentlichen Defiziten/Überschüssen und Schulden für die förmliche Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gesetzt wird, erfordert eine genauere Überwachung der Haushaltslage in den Mitgliedstaaten präzisere Angaben - beispielsweise detaillierte Daten zu den Ausgaben und Einnahmen des Staates - und häufiger erhobene Angaben. Daher haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in den letzten Jahren mehrere Rechtsakte verabschiedet, wonach die Mitgliedstaaten detaillierte jährliche und vierteljährliche Gesamtrechnungen für den Sektor Staat aufzustellen und der Kommission zu übermitteln haben. Insbesondere hat Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission [4] zu einer Verlegung des Zeitpunktes der ersten Übermittlung detaillierter jährlicher Daten zu den Ausgaben und Einnahmen des Staates von August auf März des jeweiligen Jahres und zu einer Änderung der Inhalte des Staatskontos geführt, während Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission [5] und Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [6] die Aufstellung und Übermittlung der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, wozu auch Daten zu den vierteljährlichen öffentlichen Defiziten/Überschüssen gehören, betreffen.

[4] ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3.

[5] ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

[6] ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates, den die Kommission am 8. Mai 2003 angenommen hat (KOM (2003) 242 endgültig) wird ebenfalls zur Erhöhung der Genauigkeit und Häufigkeit der Erhebung von Daten zur öffentlichen Finanzlage beitragen. Der Vorschlag betrifft die Aufstellung von vierteljährlichen Finanzkonten des Staates, einschließlich vierteljährlicher bestehender Verbindlichkeiten des Staates. Gleichwohl erlauben solche Zahlen aufgrund unterschiedlicher Bewertungsregeln keine vierteljährliche Aufstellung des öffentlichen Schuldenstands. Diese Unterschiede entstehen, weil die entsprechend dem oben genannten Vorschlag zusammengestellten Verbindlichkeiten des Staates nach dem Marktwert berechnet werden, d.h. entsprechend den Bewertungsregeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 1995), während der für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit relevante öffentliche Schuldenstand auf der Grundlage von Nominalwerten berechnet wird. Daher regelt gegenwärtig kein Rechtsakt die vierteljährliche Aufstellung des öffentlichen Schuldenstands.

Die erforderliche zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten bei einer vierteljährlichen Aufstellung des öffentlichen Schuldenstandes ist sehr begrenzt, insbesondere im Vergleich mit den Verpflichtungen des Entwurfs für eine Verordnung über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates. Letzten Endes ist der öffentliche Schuldenstand nicht mehr als eine Teilmenge der finanziellen Verbindlichkeiten des Staates, die unter besondere Bewertungsregeln fallen.

Der beigefügte Kommissionsvorschlag definiert zu Beginn explizit den vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (Artikel 1). Diese explizite Definition des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstands ist gegenüber einem Querverweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates notwendig, da sich die in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates genannte Definition auf die "am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates" bezieht und daher nicht die Möglichkeit umfasst, den Schuldenstand anders als jährlich zu ermitteln. Angesichts der besonderen Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 für die Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ist es ferner vorzuziehen, dass die Erhebung und Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand in einem autonomen Rechtsakt geregelt werden. Trotz des unterschiedlichen Zeitpunktes, zu dem der Schuldenstand erhoben wird (d.h. am Ende eines jeden Quartals stand am Ende des Jahres), bleiben die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der jährlichen Staatsverschuldung unverändert. Darüber hinaus enthält die vorgeschlagene Verordnung Bestimmungen, die gewährleisten, dass die beiden Definitionen beibehalten werden, wenn Verordnung (EG) Nr. 3605/93 vom Rat geändert wird, oder wenn die Kommission gemäß Artikel 7 dieser Verordnung neue Bezugnahmen auf das ESVG einführt.

Der Vorschlag sieht vor, dass der Kommission die vierteljährlichen Daten zum öffentlichen Schuldenstand in der Regel spätestens drei Monate nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, zu übermitteln sind (Artikel 2). Hierbei handelt es sich um die gleiche Übermittlungsfrist, die in den Verordnungen (EG) Nr. 264/2000 und 1221/2002 für die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen sowie durch den Vorschlag für eine Verordnung über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates festgelegt ist. Um die Verfügbarkeit einer langen statistischen Reihe zu gewährleisten, legt die vorgeschlagene Verordnung ferner fest, dass Rückrechnungen ab dem ersten Quartal 2000 erfolgen (Artikel 3).

2003/0295 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission [7],

[7] ABl. C, S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [8],

[8] ABl. C, S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit [9] enthält die für den Zweck des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit relevante Definition der am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat und legt einen Zeitplan für die Übermittlung der jährlichen Daten zum öffentlichen Schuldenstand und zur öffentlichen Finanzlage an die Kommission fest.

[9] ABl. L 332 vom 31.12.2003, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

(2) Die vierteljährliche Verfügbarkeit staatlicher Angaben, wozu auch Angaben über die Staatsverschuldung gehören, ist von äußerster Wichtigkeit für die wirtschaftliche Analyse und die ordnungsgemäße Überwachung der Haushaltslage in den Mitgliedstaaten. Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken [10], Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen [11] und Verordnung (EG) Nr. [..../....] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über die vierteljährlichen Konten des Staates für finanzielle Transaktionen [12] betreffen zwar die Aufstellung und Übermittlung der vierteljährlichen Daten des Staates für nichtfinanzielle und finanzielle Transaktionen, beziehen sich jedoch nicht auf den vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand.

[10] ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

[11] ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.

[12] ABl. L , S. .

(3) Im Sinne der Übersichtlichkeit und angesichts der besonderen Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 für die Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollte die Erhebung und Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand in einem autonomen Rechtsakt geregelt werden.

(4) Der vierteljährliche öffentliche Schuldenstand sollte so definiert werden, dass die Übereinstimmung mit der Definition der am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat in Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gewährleistet ist. Diese Übereinstimmung ist für den Fall beizubehalten, dass der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 ändert der dass die Kommission neue Bezugnahmen auf das durch Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft angenommene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG [13] in Verordnung (EG) Nr. 3605/93 aufnimmt.

[13] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(5) Die Verordnungen (EG) Nr. 264/2000, Nr. 1221/2002 und [..../....] legen fest, dass die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle und finanzielle Transaktionen drei Monate nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, zu übermitteln sind. Diese Übermittlungsfrist ist auch für die Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand angemessen,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definition des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes

1. Im Sinne dieser Verordnung ist unter "Staat" der Sektor Staat entsprechend der Definition im durch Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angenommenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "ESVG 95") zu verstehen. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf ESVG 95.

2. Der vierteljährliche öffentliche Schuldenstand gilt der Nominalwert aller am Quartalsende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat (S.13), mit Ausnahme derjenigen Verbindlichkeiten, für die vom Sektor Staat entsprechende finanzielle Gegenwerte gehalten werden (S.13).

Der vierteljährliche öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Wertpapiere (ohne Anteilsrechte und Finanzderivaten) (AF.33) und Kredite (AF.4) gemäß den Definitionen des ESVG 95.

Als Nominalwert einer am Quartalsende ausstehenden Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert.

Als Nominalwert einer indexgebundenen Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert, korrigiert um die zum Quartalsende festgestellte indexbezogene Veränderung des Vermögenswertes.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung oder Verbindlichkeiten, die von einer ausländischen Währung durch vertragliche Vereinbarungen in eine oder mehrere andere ausländische Währungen gewechselt werden, werden zu dem in diesen Verträgen vereinbarten Kurs in die anderen ausländischen Währungen umgerechnet und unter Verwendung des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Quartals festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Verbindlichkeiten in Landeswährung, die durch vertragliche Vereinbarungen in eine ausländische Währung gewechselt wurden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die ausländische Währung umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Quartals festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, die durch vertragliche Vereinbarungen in Landeswährung gewechselt wurden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 2

Zeitplan für die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand

1. Die Mitgliedstaaten erheben die Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand und übermitteln sie der Kommission spätestens drei Monate nach Ende des Quartals, auf das sich die Angaben beziehen.

Etwaige Änderungen der Daten für vorangehende Quartale sind gleichzeitig zu übermitteln.

2. Die erste Übermittlung der Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand erfolgt bis spätestens zum 30. Juni 2004.

Artikel 3

Bestimmungen im Zusammenhang mit Rückrechnungen

Rückrechnungen ab dem ersten Quartal 2000 sind bis spätestens zum 31. Dezember 2004 zu übermitteln. Gegebenenfalls können diese Angaben mit Hilfe eines Verfahrens der besten Schätzung erfolgen.

Artikel 4

Änderungen

1. Beschließt der Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 entsprechend den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren, hat der Rat gleichzeitig diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.

2. Führt die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 neue Bezugnahmen auf das ESVG 95 in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung ein, hat die Kommission gleichzeitig die gleichen neuen Bezugnahmen in diese Verordnung aufzunehmen, so dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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