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Document 52003PC0659

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

/* KOM/2003/0659 endg. - COD 2003/0263 */

52003PC0659

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich /* KOM/2003/0659 endg. - COD 2003/0263 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Allgemeines

1.1. Einleitung: Errichtung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen

Trotz erheblicher Fortschritte ist der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen nach wie vor unvollendet. Die Märkte bleiben voneinander abgeschottet und Finanzdienstleistungen werden nur in relativ geringem Umfang in andere Mitgliedstaaten 'exportiert'. Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union jedoch von entscheidender Bedeutung. Er wird die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft erhöhen und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt fördern.

Um dieses grundlegende Ziel zu erreichen, nahm die Kommission einen Aktionsplan für Finanzdienstleistungen [1] an, der eine Reihe von Maßnahmen vorsieht, die für den Aufbau eines europäischen Finanzbinnenmarkts notwendig sind. Auf ihrer Lissabonner Tagung im März 2000 und dem Stockholmer Gipfel im März 2001 riefen die Staats- und Regierungschefs dazu auf, den Aktionsplan bis zum Jahr 2005 vollständig umzusetzen.

[1] KOM(1999) 232 endg.

Trotz dieser Maßnahmen wurde - zunächst nur im Wertpapier-, dann aber auch in den anderen Finanzdienstleistungsbereichen - immer deutlicher, dass die Ausschussstruktur selbst unter Druck steht und künftig noch stärker unter Druck geraten wird, wenn sie die ihr übertragenen neuen Aufgaben bewältigen soll.

Auf der einen Seite

* entwickeln sich die Finanzmärkte und -dienstleistungen dank neuer Technologien und Innovation heute weitaus schneller als je zuvor;

* in Verbindung mit der Einführung des Euro und dem Lissabonner Wirtschaftsreform-Fahrplan hat diese Entwicklung die europäische Integration in diesem Bereich vorangetrieben. Zum ersten Mal ist ein integrierter Kapital- und Finanzdienstleistungsmarkt in greifbare Nähe gerückt.

Auf der anderen Seite

* sehen sich die europäischen Gesetzgeber und Bank-, Versicherungs- und Fondsregulierungsbehörden mit einer Legislativ- und Komitologiestruktur konfrontiert, die den Anforderungen einer aus 25 Mitgliedstaaten bestehenden erweiterten EU nicht gerecht wird. Selbst wenn diese unverändert bleiben sollte, müsste die bestehende Ausschussstruktur an die neuen Anforderungen angepasst und dabei beispielsweise die Zuständigkeit des Versicherungsausschusses auf die betriebliche Altersversorgung ausgeweitet werden;

* die für diese Bereiche zuständigen Gesetzgeber und Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, rasch und wirkungsvoll auf technologischen Wandel und Marktentwicklungen zu reagieren, und zu diesem Zweck rascher und flexibler als bisher Durchführungsmaßnahmen verabschieden können;

* für die EU brächte es enorme Vorteile mit sich, auf diesem Gebiet über eine noch effizientere, transparentere und klarere Regulierungsstruktur zu verfügen;

* vor allem aber wird mit zunehmender Integration der europäischen Finanzdienstleistungen und -märkte die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden intensiviert und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken gefördert werden müssen.

1.2. Die bestehende Ausschussstruktur

Bevor wir uns den erforderlichen Änderungen zuwenden, sollte ein kurzer Überblick über die bestehende Ausschussstruktur im Bereich Banken, Versicherungen und Investmentfonds gegeben werden.

Diese ist in den Richtlinien 2000/12/EG, 91/675/EWG bzw. 85/611/EWG (in den jeweils geänderten Fassungen) geregelt.

1.2.1. Der Beratende Bankenausschuss

Der Beratende Bankenausschuss (BBA) wurde durch Artikel 11 der ersten Bankenrichtlinie eingesetzt [2]. Sein Zuständigkeitsbereich wurde durch die nachfolgenden Bankenrichtlinien erweitert. Alle den BBA betreffenden Bestimmungen sind nun in der kodifizierten Bankenrichtlinie [3] enthalten, die die erste Bankenrichtlinie sowie einige andere, in denen ebenfalls auf den BBA Bezug genommen wird, aufhebt.

[2] Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 (Artikel 11) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute.

[3] Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute.

Der BBA hat im Wesentlichen drei Aufgaben: Er berät die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung neuer Legislativvorschläge für den Bankenbereich, die sodann an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet werden. Darüber hinaus berät er die Kommission bei der Erfuellung der Aufgabe, für eine EU-weit ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu sorgen. Diese beiden beratenden Funktionen sind in Titel VI der kodifizierten Bankenrichtlinie festgelegt. Darüber hinaus kann der BBA als "Komitologie"-Ausschuss tätig werden und die Kommission in dieser Eigenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, wonach sie im Rahmen des Komitologieverfahrens, das mittels des Beschlusses 1999/468/EG [4] Artikel 5 festgelegt wurde, technische Anpassungen an bestimmten Bestimmungen der kodifizierten Bankenrichtlinie vornehmen kann. Diese Komitologiefunktion ist in Titel VII der kodifizierten Bankenrichtlinie festgelegt. In Erwägungsgrund 67 wird die Verbindung zwischen dem nach Artikel 57 eingesetzten BBA und dem nach Artikel 60 Absatz 2 eingesetzten Komitologieausschuss hergestellt. Darüber hinaus wurden dem BBA einige spezielle Beratungsaufgaben übertragen.

[4] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Der BBA setzt sich aus hochrangigen Vertretern aller Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Wenn der Ausschuss in seiner beratenden Funktion tagt, führt den Vorsitz ein Vertreter eines Mitgliedstaats, tagt er als Komitologieausschuss, so übernimmt den Vorsitz ein Vertreter der Kommission.

Seit seiner ersten Sitzung im Jahr 1979 hat der BBA die Kommission in allen Fragen des EU-Bankenrechts beraten, was insbesondere für die Errichtung des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen und die Festlegung von Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute gilt. Während der ganzen Zeit überwog die beratende Funktion bei weitem. Seit der Übertragung von Komitologiebefugnissen im Jahr 1989 [5] trat der BBA nur viermal als Komitologieausschuss zusammen.

[5] Richtlinie 89/647/EWG des Rates (Solvabilitätskoeffizienten-Richtlinie) Artikel 9.

1.2.2. Der Versicherungsausschuss

Der Versicherungsausschuss wurde durch die Richtlinie 91/675/EWG des Rates [6] eingesetzt und darin mit zwei unterschiedlichen Aufgaben betraut.

[6] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

Zum einen dient er als Diskussionsforum, in dem hochrangige Vertreter Fragen des Versicherungswesens erörtern und die Kommission in diesen Fragen beraten. Der Versicherungsausschuss berät die Kommission insbesondere zu neuen Vorschlägen, die sie dem Rat zwecks weiterer Koordinierung im Versicherungsbereich vorlegen will.

Zum anderen kann der Versicherungsausschuss als Komitologieausschuss agieren, der die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr durch die Versicherungsrichtlinien [7] übertragenen Durchführungsbefugnisse unterstützt. Diesen Richtlinien zufolge kann die Kommission nach dem in den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegten Komitologieverfahren beschließen, spezielle technische Anpassungen an der Versicherungsrichtlinie vorzunehmen und Vorschläge für die Behandlung von Versicherungsunternehmen aus Nicht-WTO-Mitgliedstaaten zu unterbreiten, die Versicherungsunternehmen aus der EU keinen echten Marktzugang gewähren ("Gegenseitigkeitsklausel").

[7] Artikel 29b der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 51 der Richtlinie 92/49/EWG (Schaden); Artikel 59 und 64 der Richtlinie 2002/83/EG (Leben).

Der Versicherungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Der Ausschuss hat sich seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 1992 mit einer breiten Palette versicherungspolitischer Fragen befasst und die Kommission bei neuen Legislativvorschlägen in diesen Bereichen beraten. Da die Kommission bislang noch nicht versucht hat, von ihren Durchführungsbefugnissen Gebrauch zu machen, ist der Versicherungsausschuss noch nicht als Komitologieausschuss zusammengetreten.

1.2.3. Der OGAW-Kontaktausschuss

Der OGAW-Kontaktausschuss wurde durch die Richtlinie 85/611/EWG des Rates [8] zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) eingesetzt und darin mit zwei Aufgaben betraut.

[8] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

Zum einen dient er als Diskussionsforum für fachspezifische und grundsätzliche Fragen und hat die Aufgabe,

* die harmonisierte Anwendung der Richtlinie durch regelmäßige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, zu erleichtern;

* ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten hinsichtlich strengerer oder zusätzlicher Bestimmungen, die sie nach der Richtlinie erlassen können, oder der für Werbung und Zahlung für OGAW-Anteile zulässigen Mittel zu erleichtern und

* die Kommission bei Ergänzungen oder Änderungen, die an dieser Richtlinie vorzunehmen sind, zu beraten.

Die zweite Aufgabe des OGAW-Kontaktausschusses besteht darin, die Kommission als Komitologieausschuss bei der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse, die ihr durch die Richtlinie 2001/108/EG zur Änderung der OGAW-Richtlinie [9] hinsichtlich der Anlagen der OGAW übertragen wurden, zu unterstützen. Kraft dieser Richtlinie kann die Kommission nach dem in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegten Verfahren beschließen, in nachstehend genannten Bereichen technische Änderungen an der OGAW-Richtlinie vornehmen:

[9] ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35.

* Erläuterung der Definitionen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und

* Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Der OGAW-Kontaktausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 1989 hat sich der Ausschuss mit unterschiedlichen politischen Fragen zum Thema OGAW befasst. Auch hat er die Kommission unter anderem bei Ausarbeitung der Vorschläge für die jüngsten OGAW-Richtlinien beraten. Da die Kommission bislang noch nicht versucht hat, von ihren Durchführungsbefugnissen Gebrauch zu machen, ist der Ausschuss noch nicht als Komitologieausschuss zusammengetreten.

1.3. Die Reform der Rechtsetzung im Wertpapierbereich

Wie unter Punkt 1.1 erläutert, wird immer deutlicher, dass die bestehenden Strukturen reformiert werden müssen, sollen die Ziele des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen erreicht und die vom Europäischen Rat auf seinen sukzessiven Frühjahrstagungen abgegebenen Aufforderungen zur Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarkts befolgt werden.

Dies wurde zunächst im Wertpapierbereich deutlich. Als Reaktion darauf setzte der Rat (ECOFIN) im Juli 2000 einen Ausschuss der Weisen ein, der Vorschläge für ein flexibleres, effizienteres und transparenteres EU-Rechtsetzungsverfahren in diesem Bereich ausarbeiten sollte.

Der Ausschuss legte seinen Schlussbericht im Februar 2001 vor und empfahl darin die Einführung des folgenden vierstufigen Rechtsetzungsverfahrens:

Auf Stufe 1 sollen Rechtsakte, insbesondere Richtlinien oder Verordnungen stehen, die vom Rat und vom Europäischen Parlament auf der Grundlage des EG-Vertrags im Mitentscheidungsverfahren erlassen werden. Über Art und Umfang der auf Stufe 2 zu beschließenden Durchführungsbestimmungen sollen sich Rat und Parlament anhand von Kommissionsvorschlägen einigen.

Die technischen Durchführungsbestimmungen sollen in Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse auf Stufe 2 erlassen werden.

Auf Stufe 3 wird es in erster Linie darum gehen, die auf den Stufen 1 und 2 erlassenen Rechtsakte durch eine intensivere Zusammenarbeit und Vernetzung der EU-Wertpapierregulierungsbehörden im Rahmen des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden kohärent und fristgerecht umzusetzen.

Auf Stufe 4 werden die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine bessere Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts sorgen.

Zur Umsetzung dieses empfohlenen Konzepts sind zwei Arten von Ausschüssen erforderlich:

(1) Ein Ausschuss, der aufgrund zweier unterschiedlicher Rechtsgrundlagen - je nach den wahrgenommenen Aufgaben - eingesetzt wird:

- Wenn er gemäß dem Kommissionsbeschluss zur Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften (Stufe 1) eingesetzt wird, kommt ihm eine Beratungsfunktion zu;

- wenn er gemäß der Rechtsakte eingesetzt wird, denen zufolge er die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr mittels des Beschlusses 1999/468/EG übertragenen Durchführungsbefugnisse (Stufe 2) im Rahmen des Regelungsverfahrens von Artikel 5 unterstützen soll, kommt ihm eine Komitologiefunktion zu.

(2) Ein neuer Ausschuss der Aufsichtsbehörden, der sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzt. Seine Aufgabe wird es sein, die Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Ausbau von gegenseitigen Netzen zu fördern, um gemeinsame Durchführungsstandards im Wertpapierbereich zu gewährleisten (Stufe 3).

In seiner Entschließung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen vom 5. Februar 2002 [10] billigte das Europäische Parlament das im Bericht des Ausschusses der Weisen empfohlene Vier-Stufen-Konzept zur Schaffung eines Wertpapierbinnenmarktes, sofern es auf Stufe 2 eine gleichwertige Behandlung wie jene erhielt, die dem Rat in der Entschließung des Europäischen Rates von Stockholm zugesichert worden war. Die feierliche Erklärung von Präsident Prodi vor dem Europäischen Parlament am 5. Februar 2002 brachte diesem die erforderlichen Garantien, so dass es das vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept voll und ganz unterstützte.

[10] A5-0011/2002 - Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (2001/2247(INI))

Am 6. Juni 2001 wurde der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ("Committee of European Securities Regulators"/CESR) mittels eines Kommissionsbeschlusses [11] auf Stufe 3 eingesetzt, der die Kommission in technischen Fragen beraten soll.

[11] Beschluss 2001/527/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S.43)

Der Europäische Wertpapierausschuss ("European Securities Committee"/ESC) wurde am gleichen Tag mittels eines anderen Kommissionsbeschlusses [12] eingesetzt. Ihm kommt eine Beratungsfunktion zu. In der am 28. Januar 2003 erlassenen Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch [13] wird der Europäische Wertpapierausschuss mit Komitologiefunktionen ausgestattet.

[12] Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses, (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S.45)

[13] Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16-25)

1.4. Die neue Ausschussstruktur im Banken-, Versicherungs- und Fondssektor

1.4.1. Ersuchen des Rates und des Europäischen Parlaments

Wegen des in Abschnitt 1.1. erwähnten Drucks regte der Rat im April 2002 an, zu prüfen, wie die Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich am vorteilhaftesten zu verbessern sei. Aufgrund dieser Prüfung ersuchte der Rat [14] am 3. Dezember 2002 die Kommission, die bis dahin für den Wertpapierbereich geschaffene Ausschussstruktur auch auf die Bereiche Banken, Versicherungen und OGAW auszudehnen. Der Rat forderte die Kommission insbesondere auf, für jeden dieser Bereiche "so schnell wie möglich" durch Kommissionsbeschluss neue Ausschüsse einzusetzen.

[14] Rat ECOFIN (3.12.2002) auf der Grundlage eines Berichts des Wirtschafts- und Finanzausschusses über Regulierungstätigkeit, Aufsicht und Stabilität im Finanzsektor.

Im Banken- und Versicherungssektor sprach er sich für zwei Arten von Ausschüssen aus:

(1) Ein Ausschuss, der aufgrund zweier unterschiedlicher Rechtsgrundlagen - je nach den wahrgenommenen Aufgaben - eingesetzt wird:

- Wenn er gemäß dem Kommissionsbeschluss zur Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften (Stufe 1) eingesetzt wird, kommt ihm eine Beratungsfunktion zu;

- wenn er gemäß der Rechtsakte eingesetzt wird, denen zufolge er die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr mittels des Beschlusses 1999/468/EG übertragenen Durchführungsbefugnisse (Stufe 2) im Rahmen des Regelungsverfahrens von Artikel 5 unterstützen soll, kommt ihm eine Komitologiefunktion zu.

(2) Ein neuer Ausschuss der Aufsichtsbehörden, der sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzt. Seine Aufgabe wird es sein, die Konvergenz der gängigen Aufsichtspraktiken zu fördern, den Austausch vertraulicher Informationen über einzelne beaufsichtigte Institute zu verstärken (Stufe 3) und die Kommission in technischen Fragen zu beraten, insbesondere wenn es um die Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen geht, die die Kommission ggf. vorschlagen möchte.

Der Rat sprach sich nach dem Beispiel des Wertpapiersektors dafür aus, diese Ausschüsse erst später mit Komitologiebefugnissen auszustatten und sie zunächst nur als beratende Gremien zu konzipieren, damit sie so schnell wie möglich eingesetzt werden und ihre Arbeit aufnehmen könnten.

Im Bereich der OGAW sprach sich der Rat für die Übertragung der Aufgaben des OGAW-Kontaktausschusses auf den bestehenden Europäischen Wertpapierausschuss und den bestehenden Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden aus.

All diese Änderungen würden zusammen mit den beiden Kommissionsbeschlüssen des Jahres 2001 die Einrichtung des folgenden Systems ermöglichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unabhängig davon nahm das Europäische Parlament am 21. November 2002 einen auf eigene Initiative erstellten Bericht über aufsichtsrechtliche Vorschriften in der Europäischen Union an. In seiner Entschließung A5-0370/2002 zu aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union billigte es die Tatsache, dass nicht nur im Bereich der Regelungen, sondern auch bei der Umsetzung und den Aufsichtspraktiken der Schwerpunkt auf eine Angleichung gelegt wird, begrüßte die Institutionalisierung eines regelmäßigen Dialogs zwischen Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene durch die Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, dass eine derartige Ausweitung zu einer kohärenteren Umsetzung und Durchsetzung des Aufsichtsrechts in der Europäischen Union führen wird.

In seiner Entschließung B5-0585/2002 zur Regulierung der Finanzmärkte, zu aufsichtsrechtlichen Vorschriften und zur Stabilität hatte das Europäische Parlament die Dringlichkeit einer Neugestaltung der Ausschussstruktur in Frage gestellt und argumentiert, es könne der vorgeschlagenen Ausweitung erst zustimmen, wenn sich der Rat unmissverständlich zu Reformen verpflichte (die eine Revision des Artikels 202 EG-Vertrag und des Beschlusses 1999/468/EWG mit einer Garantie einschließen, dass das Europäische Parlament dem Rat im Hinblick auf die Überwachung der Wahrnehmung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch dieselbe gleichgestellt wird).

Unterdessen hat die Kommission in Erwartung des Ergebnisses der Überarbeitung des EG-Vertrages eine solche Reform in ihrem Vorschlag vom 11. Dezember 2002 für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG festgeschrieben. In seiner Entschließung A5-0266/2003 vom 2. September 2003 hat das Europäische Parlament den Ansatz der Kommission gutgeheißen.

1.4.2. Das vorgeschlagene Paket

Wie bereits zuvor in Abschnitt 1.3 erwähnt wurde, wurden bei der Anwendung dieses Ansatzes auf den Wertpapiersektor und im Sinne der gängigen interinstitutionellen Praktiken und Präzedenzfälle drei Rechtsakte zu Grunde gelegt:

(1) Ein Kommissionsbeschluss zur Einsetzung (Stufe 3) des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Stufe 3);

(2) Ein Kommissionsbeschluss zur Einsetzung (Stufe 2) des Europäischen Wertpapierausschusses in Beratungsfunktion (Stufe 1);

(3) Eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (über Marktmissbrauch), mittels deren sodann die Einsetzung (Stufe 2) des Europäischen Wertpapierausschusses als ein Ausschuss erfolgte, der die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt (Stufe 2).

Im Banken-, Versicherungs- und OGAW-Sektor wird die Lage jedoch durch die Existenz von Ausschüssen (Beratender Bankenausschuss, Versicherungsausschuss und OGAW-Kontaktausschuss) erschwert, die durch Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurden und in denen auf diese Ausschüsse Bezug genommen wird, wobei ihnen sowohl eine Beratungs- als auch eine Komitologiefunktion zukommt.

Bei der Vorlage eines Maßnahmenpakets war die Kommission folglich sehr vorsichtig und hat einen Ansatz gewählt, der

(a) institutionell und rechtlich mit dem Ansatz kohärent ist, der im Wertpapiersektor verwendet wurde und dem Spektrum der Kommissionstätigkeiten Rechnung trägt;

(b) das Risiko einer unnötigen Komplexität und von Doppelarbeiten vermeidet, die durch Überschneidungen zwischen den bestehenden und den neu eingesetzten Ausschüssen entstehen;

(c) dem Ersuchen des Rates Rechnung trägt, dem zufolge die Ausschüsse in ihrer Beratungsfunktion so schnell wie möglich einzusetzen sind;

(d) die in den beiden Entschließungen des Europäischen Parlaments zum Ausdruck gebrachten Anliegen berücksichtigt und dem Parlament als Mitgesetzgeber das gleiche Recht gewährt, mit über die neue Ausschussstruktur auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen zu entscheiden.

Die Kommission ist folglich zu dem Schluss gekommen, dass die einzige Art und Weise, auf die diese Ziele im Bank- und im Versicherungssektor erfolgreich bewerkstelligt werden können, in der Änderung der Bestimmungen der vorhandenen Richtlinien, der Auflösung der existierenden Ausschüsse und der Einsetzung neuer Ausschüsse im Bank- und im Versicherungssektor besteht, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse (Stufe 2) zeitgleich zur Einsetzung der neuen Bank- und Versicherungsausschüsse in ihrer Beratungsfunktion (Stufe 1) aufgrund der beiden Kommissionsbeschlüsse unterstützen. Die neuen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden (Stufe 3) sind mittels zweier gesonderter Kommissionsbeschlüsse einzusetzen.

Im OGAW-Bereich bedeutet dies die Änderung der vorhandenen Richtlinie, um die Verweise auf den OGAW-Kontaktausschuss zu streichen, sowie die Übertragung der Komitologie-Funktion in diesem Bereich auf den ESC. Dies hat zeitgleich mit der Änderung der Kommissionsbeschlüsse betreffend den ESC und den CESR zu erfolgen, mittels deren diese Ausschüsse ihre Beratungsfunktionen erhalten.

Die Kommission hat beschlossen, dass der wirksamste und transparenteste Mechanismus zur Gewährleistung eines solchen gleichzeitigen Transfers in der unmittelbaren Annahme von "suspensiven" Beschlüssen besteht, mittels deren die neuen Bank- und Versicherungsausschüsse eingesetzt (Stufe 1) sowie der ESC-Beschluss und der CESR-Beschluss geändert werden. Allerdings sind darin Klauseln zu verankern, die festschreiben, dass diese Beschlüsse nur dann in Kraft treten, falls eine Änderungsrichtlinie des oben genannten Typs ebenfalls in Kraft tritt (und in diesem Falle zeitgleich). Damit werden zum einen eine Verdopplung der Ausschüsse vermieden und zum anderen gewährleistet, dass die Einsetzung der Ausschüsse (Stufe 1 und 2) im Banken- und im Versicherungsbereich (und die Übertragung der OGAW-Aufgaben auf den ESC und den CESR) der Vereinbarung zwischen Rat und Europäischem Parlament Rechnung trägt.

Die Kommission wird deshalb ein Paket von sieben Maßnahmen vorlegen:

(1) einen Kommissionsbeschluss zur Einsetzung des CEBS (Stufe 3) zum 1. Januar 2004;

(2) einen Kommissionsbeschluss zur Einsetzung des CEIOPS (Stufe 3) zum 24. November 2003;

(3) den beigefügten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments zwecks Streichung der Verweise auf den Beratenden Bankenausschuss, den Versicherungsausschuss und den OGAW-Kontaktausschuss in ihrer Beratungsfunktion und zwecks Änderung der Verweise auf sie, wenn sie als Ausschüsse tätig sind, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, da diese Funktion auf den EBC, den EIOPC und den ESC übergehen;

(4) einen Kommissionsbeschluss zur Einsetzung des EBC in seiner Beratungsfunktion (Stufe 1); das Inkrafttreten erfolgt jedoch zeitgleich zum Inkrafttreten einer entsprechenden Änderungsrichtlinie;

(5) einen Kommissionsbeschluss zur Einsetzung des EIOPC in seiner Beratungsfunktion (Stufe 1); das Inkrafttreten erfolgt zeitgleich zum Inkrafttreten einer entsprechenden Änderungsrichtlinie;

(6) einen Kommissionsbeschluss zur Änderung des ESC-Beschlusses; das Inkrafttreten erfolgt zeitgleich zum Inkrafttreten einer entsprechenden Änderungsrichtlinie;

(7) einen Kommissionsbeschluss zur Änderung des CESR-Beschlusses; das Inkrafttreten erfolgt zeitgleich zum Inkrafttreten einer entsprechenden Änderungsrichtlinie.

Zweck des aus Beschlüssen und einem Richtlinienvorschlag bestehenden Pakets ist die Schaffung einer neuen Ausschussstruktur; es wird der Kommission keine neuen Durchführungsbefugnisse übertragen.

1.4.3. Dringlichkeit der Maßnahmen

Die neue Ausschussstruktur für Finanzdienstleistungen wird ein kohärentes Gefüge bilden, das in seiner Gesamtheit so schnell wie möglich in die Praxis umzusetzen ist.

Die Annahme dieser Strukur wird zu echten Vorteilen führen, da die Aufsichtsbehörden weit besser und detaillierter als bislang zusammenarbeiten und so eine wesentlich stärkere Konvergenz der gängigen Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzinstituten bewirken können. Dies wird der Finanzstabilität in Europa zu Gute kommen, so wie es vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung A5-0370/2002 hervorgehoben wurde. Eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Finanzministerien ist hier gefordert, will man effiziente strategische Beschlüsse zur Stabilität und zu anderen wichtigen Fragen fassen.

Das Maßnahmenpaket wird mehr als dringend benötigt, will man den Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP) rechtzeitig zum Jahr 2005 umsetzen - so wie auf dem Europäischen Rat von Lissabon im Jahr 2000 gefordert - und die globalen wirtschaftlichen Ziele der EU einhalten. Die Finanzmärkte beschweren sich immer wieder, dass die Rechtsetzungsambitionen des FSAP grundlegend durch eine ungenügende und inkohärente Umsetzung in den Mitgliedstaaten unterminiert werden und dass ein integrierter europäischer Finanzmarkt infolgedessen nicht zu bewerkstelligen ist.

Während diesen Anliegen bereits im Wertpapierbereich mittels der Einführung eines neuen Komitologieansatzes Rechnung getragen wurde, würde ein Nichteinführen dieses Konzepts im Bank-, Versicherungs- und Investmentfondsbereich zu einer Schwächung dieser europäischen Finanzdienstleistungssektoren führen - und dies zu einem Zeitpunkt, an dem zwei äußerst wichtige Gesetzgebungsvorschläge ausgearbeitet werden, und zwar die Vorschläge CAD III und Solvabilität II zu den Vorschriften über die angemessene Eigenkapitalausstattung. Die erfolgreiche Umsetzung dieser Vorschriften in den Mitgliedstaaten wird auf einer engen Zusammenarbeit nicht nur zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, sondern auch zwischen den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten beruhen. Diese Zusammenarbeit ist so rasch wie möglich aufzunehmen und kann nur wirksam bewerkstelligt werden, wenn die neue Ausschussstruktur endgültig eingerichtet ist.

Abgesehen von der Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer gemeinsamen Umsetzung ist die Frist für die Annahme und Umsetzung dieser beiden Kapitaladäquanz-Vorschläge äußerst kurz. Die Einsetzung der Ausschüsse zu verzögern, bis dass diese Vorschläge auf dem Tisch liegen, hieße, nicht genügend Zeit zu haben und die vollständige Umsetzung dieser beiden Rechtsrahmen zu verzögern, denn der neue Kapitaladäquanz-Rahmen im Bank- und im Versicherungssektor bedingt eine weit umfangreichere aufsichtliche Beurteilung als derzeit gegeben (z.B. für die Validierung der internen Systeme und für die detailliertere Ausarbeitung einzelner Eigenkapitalanforderungen). Diese aufsichtlichen Entscheidungen werden bereits ab Anfang 2004 getroffen werden, d.h. weit vor der Annahme der Vorschläge und der Frist für ihre Umsetzung.

Die Ausdehnung des Arbeitsbereichs des Versicherungsausschusses ist bereits für die Annahme der Pensionsfonds-Richtlinie erforderlich, denn der Ausschuss muss in der Lage sein, Auslegungsprobleme vor ihrem Inkrafttreten zu behandeln und so zu ihrer gemeinsamen Umsetzung beizutragen.

In Bezug auf die Dringlichkeit sei auch darauf verwiesen, dass die bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004 eine echte Frist darstellen. Das Parlament wird im Vorfeld der Wahlen bereits im Frühjahr 2004 aufgelöst werden und wenn bis dahin keine Annahme der Maßnahmen erfolgt ist, dürfte es zu einer beträchtlichen Verzögerung kommen, bis dass das neue Parlament sich erneut damit beschäftigen kann. Dies wäre den europäischen Unternehmen und Anlegern abträglich und würde die Integration der Märkte behindern.

1.4.4. Europäischer Bankenausschuss (EBC)

Der Europäische Bankenauschuss wird die meisten Aufgaben des Beratenden Bankenausschusses übernehmen, der aufgelöst wird.

Ziel dieses Vorschlags (und des entsprechenden Kommissionsbeschlusses) ist es, die Erwägungsgründe und Artikel der Richtlinie 2000/12/EG, die sich auf den Beratenden Bankenausschuss beziehen, zu ändern und

* seine Komitologiefunktionen auf den EBC zu übertragen sowie

* die Verweise auf die Beratungsfunktion des Beratenden Bankenausschusses zu streichen und den EBC mittels des entsprechenden Kommissionsbeschlusses als beratenden Ausschuss einzusetzen.

In seiner Beratungsfunktion wird der Ausschuss wird von der Kommission in Grundsatzfragen und zu Vorschlägen im Bankbereich gehört werden. Darüber hinaus wird er die Kommission bei der Ausarbeitung von Mandaten für die fachliche Beratung durch den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) beim Entwurf von Durchführungsmaßnahmen unterstützen.

Die Zusammensetzung des EBC sollte den Empfehlungen, die der Wirtschafts- und Finanzausschuss in seinem Bericht über Regulierungstätigkeit, Aufsicht und Stabilität im Finanzsektor ausgesprochen hat, entsprechen. Den Vorsitz im EBC führt die Kommission, und jeder Mitgliedstaat sollte einen hochrangigen Vertreter entsenden. Im BBA führt den Vorsitz dagegen ein Vertreter eines Mitgliedstaats und kann jede Delegation bis zu drei Mitglieder umfassen.

Um enge Verbindungen zum Ausschuss der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, wird der Vorsitzende des CEBS als Beobachter an den Sitzungen des EBC teilnehmen. Gleiches gilt für die Europäische Zentralbank.

Um an die Tradition der engen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen europäischen Bankenausschüssen anzuknüpfen, kann der EBC auch die Vorsitzenden dieser Ausschüsse als Beobachter laden, was der langjährigen Praxis der Bankenausschüsse entspricht, gegenseitig Beobachter zu den Sitzungen zu entsenden.

1.4.5. Der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPC)

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Richtlinie 91/675/EWG über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses zu ändern, um die betriebliche Altersversorgung in ihren Geltungsbereich aufzunehmen und klarzustellen, dass sie für den gesamten Versicherungssektor, also auch für Bereiche wie die Rückversicherung gilt. Der Versicherungsausschuss wird in "Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung" (EIOPC) umbenannt. Die Änderung der Richtlinie 91/675/EWG bewirkt Folgendes:

* Übertragung der Komitologiefunktion des Versicherungsausschusses auf den EIOPC:

Nach der Richtlinie 91/675/EWG unterstützt der Versicherungsausschuss die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Direktversicherung (Lebens- und Schadenversicherung), wobei das im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in Artikel 5 festgelegte Regelungsverfahren zur Anwendung gelangt. Der EIOPC wird die derzeitigen Regelungsfunktionen des Versicherungsausschusses übernehmen und auch weiterhin als Regelungsausschuss nach dem Komitologiebeschluss 1999/468/EG tätig sein, um die Kommission beim Erlass von Entscheidungen oder Durchführungsmaßnahmen, die ihr durch die Dritten Versicherungsrichtlinien (92/49/EWG und 92/96/EWG) und andere Rechtsakte im Bereich Versicherungen (z.B. Rückversicherung, Versicherungsgruppen) und betriebliche Altersversorgung übertragen wurden, zu unterstützen.

* Streichung der Verweise auf die Beratungsfunktion des Versicherungsausschusses und Einsetzung des EIOPC mittels des entsprechenden Kommissionsbeschlusses als beratenden Ausschuss:

Gemäß dem entsprechenden Kommissionsbeschluss wird der EIOPC ebenfalls die in der Richtlinie 91/675/EWG vorgesehenen Beratungsfunktionen des Versicherungsausschusses übernehmen. Er wird deshalb alle Fragen prüfen, die die Anwendung der gemeinschaftlichen Versicherungsvorschriften, insbesondere die Richtlinien über die Direktversicherung, betreffen. Da der Versicherungsausschuss von der Kommission auch zu neuen Legislativvorschlägen im Versicherungsbereich gehört wird, sind diese beratenden Funktionen ebenfalls Gegenstand des Beschlusses. Sie beziehen sich auf Maßnahmen in den Bereichen Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung.

Um enge Verbindungen zwischen beiden Ausschüssen sicherzustellen, nimmt der Vorsitzende des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) als Beobachter an den Sitzungen des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPC) teil.

1.4.6. Übertragung der Befugnisse des OGAW-Kontaktausschusses

Wie unter 1.4.1 bereits dargelegt, hat der bestehende Ausschuss sowohl Komitologie- als auch Beratungsfunktionen. Ziel dieses Vorschlags ist es, alle den Ausschuss betreffenden Bestimmungen der Richtlinien 85/611/EWG und 2001/108/EG im Hinblick darauf zu ändern,

- seine Komitologiebefugnisse auf den ESC zu übertragen:

Damit wird der ESC zum neuen Komitologieausschuss im Bereich OGAW und entspricht dem Vorbild der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Marktmissbrauch [15]; die Richtlinie 2001/108/EG sieht vor, dass der OGAW-Kontaktausschuss die Kommission bei dem Erlass von Durchführungsmaßnahmen unterstützt, die sich auf Folgendes beschränken:

[15] Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16-25.

- Erläuterung der Definitionen; und

- Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen nach den im Beschluss über die Ausübung von Durchführungsbefugnissen festgelegten Verfahren.

Der Vorschlag beeinträchtigt nicht den Anwendungsbereich der derzeitigen Regulierungsbefugnisse.

- Verweise auf die beratende Funktion des bestehenden Ausschusses zu streichen und sie auf den ESC und den CESR zu übertragen:

Dementsprechend werden die zur Einsetzung dieser Ausschüsse am 6. Juni 2001 gefassten Beschlüsse gleichzeitig mit diesem Richtlinienvorschlag ebenfalls per Beschluss geändert. Wie bereits erläutert, hängen diese Änderungen jedoch von dieser Richtlinie ab und treten erst mit ihr in Kraft.

2. Die Artikel

Artikel 1 und Artikel 2 - Bestimmungen zur Änderung der Richtlinien 93/6/EG und 94/19/EG

Durch diese Bestimmungen werden die Bezugnahmen auf den Beratenden Bankenausschuss in den EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich geändert: Richtlinie 93/6/EG (angemessene Eigenkapitalvorschriften) und Richtlinie 94/19/EG (Einlagensicherung).

Sie heben doppelte Meldevorschriften für Meldungen an die Kommission und den Bankenausschuss auf (Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie 93/6/EG).

Artikel 3 - Bestimmungen zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG

Artikel 3 Absatz 1 und 2

Diese Änderungen passen das Verfahren zur Änderung der Liste der Institute, die ständig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/12/EG ausgenommen sind, sowie das Verfahren zur Überarbeitung der Vorschriften, die auf Kreditinstitute anwendbar sind, die vom Anwendungsbereich einiger Bestimmungen der Richtlinie 2000/12/EG hinsichtlich ihres Anschlusses an ein Zentralorgan ausgeschlossen sind, dem Standardverfahren für technische Anpassungen an die Richtlinie an. Das Verfahren, das derzeit Gegenstand von Artikel 2 Absatz 4 und Absatz 5 ist, geht auf die Erste Banken-Richtlinie 77/780/EWG zurück und ist völlig veraltet.

Artikel 3 Absatz 3

Diese Bestimmung hebt die doppelte Meldepflicht an die Kommission einerseits und den Beratenden Bankenausschuss andererseits für folgende Meldungen auf: Meldung über die Zulassung von Kreditinstituten; Meldung von Verfahren für Beschränkung der Kreditengagements auf die Beschränkungen von Artikel 49 und Ausübung der Option durch die Mitgliedstaaten, die zeitlichen Beschränkungen dafür auszudehnen. Diese doppelte Meldepflicht ist nun veraltet und sollte aufgehoben werden.

Artikel 3 Absatz 4 - Bericht über den Entzug von Zulassungen

Mit dieser Änderung des Artikels 22 Absatz 9 der Richtlinie 2000/12/EG wird die Verpflichtung der Kommission aufgehoben, dem Bankenausschuss alle zwei Jahre über Fälle zu berichten, in denen Zulassungen von Herkunftslandbehörden entzogen worden sind.

Diese noch aus der Zweiten Bankenrichtlinie 89/649/EG stammende Vorschrift ist angesichts der erheblichen Fortschritte bei der behördlichen Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat inzwischen veraltet. Die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden im EWR hat sich erheblich fortentwickelt, nicht nur im Kontext umfassender Memoranda of Understanding - die sich teilweise auf spezielle grenzübergreifende Bank- und Finanzgruppen beziehen -, sondern auch in Form eines ausgedehnten multilateralen Informationsaustausches im Kontaktausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Die Meldung über den Entzug von Zulassungen scheint gut in den routinemäßigen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden integriert zu sein. Die regelmäßige Überprüfung durch die Kommission und der Bericht an den Beratenden Bankenausschuss erübrigen sich damit.

Artikel 3 Absatz 5 - Bericht über die Verweigerung der Zulassung

Dieser Artikel ändert Artikel 22 Absatz 10 dahingehend ab, dass die Kommission nicht mehr verpflichtet ist, dem Beratenden Bankenausschuss über die Verweigerung der Zulassung Bericht zu erstatten. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass eine solch regelmäßige Berichterstattung, die mit der Zweiten Bankenrichtlinie 89/649/EG eingeführt wurde, nicht mehr erforderlich ist, da der Binnenmarkt für Bankdienstleistungen bereits seit geraumer Zeit funktioniert.

Artikel 3 Absatz 6 - Routineinformationen über Drittlandzulassungen und -erwerbe von Beteiligungen

Dieser Artikel ändert Artikel 23 Absatz 1 dahingehend ab, dass die Kommission nicht mehr verpflichtet ist, den Beratenden Bankenausschuss regelmäßig über einzelne Zulassungen oder Erwerbe von Beteiligungen zu unterrichten. Diese Routinemeldungen entsprechen nicht den Regulierungsfunktionen des Europäischen Bankenausschusses. Allerdings schließt dies nicht die Möglichkeit für die Kommission aus, den EBC ggf. darüber zu informieren.

Artikel 3 Absatz 7

Dieser Artikel ersetzt zwei Verweise auf Beratenden Bankenausschuss durch "EBC".

Artikel 3 Absatz 8 - Prüfung der Verhandlungsergebnisse

Diese Bestimmung ändert einen weiteren Verweis auf den Beratenden Bankenausschuss ab und schafft Rechtssicherheit, indem klargestellt wird, dass die Bestimmung nicht mit den Bestimmungen des Vertrages zu den externen Kompetenzen kollidiert.

Artikel 3 Absatz 9 - Benachrichtigung über die Abgabe von Zuständigkeiten

Mit dieser Änderung des Artikels 52 Absatz 9 der Richtlinie 2000/12/EG wird die Verpflichtung aufgehoben, bei Abgabe der Aufsichtsverantwortung für bestimmte Tochtergesellschaften den Bankenausschuss zu benachrichtigen.

Auch diese aus der Richtlinie 89/647/EG stammende Vorschrift scheint angesichts der Fortschritte bei der behördlichen Zusammenarbeit inzwischen überholt. Während die Benachrichtigung der Kommission für deren Überwachung der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Überwachung einer Gruppe beteiligten Aufsichtsbehörden von Nutzen ist und die Benachrichtigung der einschlägigen Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um die für eine Gruppe zuständige Behörde zu bestimmen, scheint die systematische Benachrichtigung des Bankenausschusses bei jeder Übertragung von Aufsichtsverantwortung doch überfluessig und ist nicht mit der Regelungsfunktion des neuen Europäischen Bankenausschusses zu vereinbaren. Das Pronomen "sie" im dritten Satz bezieht sich also fortan auf die zuständige Behörde, die Aufsichtsverantwortung abgibt, und nicht mehr auf die Europäische Kommission.

Artikel 3 Absatz 10 - Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses und Beobachtungskoeffizienten

Dieser Artikel streicht Titel VI der Richtlinie 2000/12/EG (Artikel 57 bis 59). Da Artikel 57 und 58 die Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses abdecken, die nun vom Beschluss [.../2003] der Kommission zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses erfasst werden, und im Sinne der Erläuterungen in Abschnitt 1.4.2 ist dieser Titel nun zu streichen.

Mit dieser Änderung wird der noch aus der Ersten Bankenrichtlinie 77/780/EG stammende Artikel 59 (Beobachtungskoeffizienten für Solvabilität und Liquidität) aufgehoben. Seine Bestimmungen sind angesichts der Harmonisierung der Solvenzbestimmungen und der vom Bankensektor zur Messung und zum Management des Liquiditätsrisikos eingesetzten Verfahren als veraltet anzusehen.

Die Überwachung der Solvenz erfolgt in erster Linie auf der Grundlage der harmonisierten Kapitaladäquanzvorgaben nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG. Die in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehene Koordinierung ist erreicht, und die Berechnung von Beobachtungskoeffizienten für die Solvenz wäre in Anbetracht des in Kapitel 2 Abschnitt 2 definierten Solvabilitätskoeffizienten weitgehend überfluessig.

Was die Liquiditätsüberwachung angeht, so hat sich die simple Festlegung einer harmonisierten Aktiva/Passiva-Relation als technisch schwierig erwiesen und ist durch das unterschiedliche Liquiditätsverhalten verschiedener zentraler Kategorien von Aktiva und Passiva behindert worden (so ist beispielsweise die bei Zinsänderungen eintretende Liquiditätsreaktion der Einlagen in den einzelnen EU-Ländern sehr unterschiedlich). Eine ebenso große Rolle spielen die erheblichen Fortschritte beim Management von Aktiva und Passiva, bei dem ausgefeilte Modelle mit "maßgeschneiderten" Verhaltenshypothesen die einfacheren statischen Liquiditätskoeffizienten allmählich ablösen. Aus diesen Gründen erscheint die Bezugnahme auf Liquiditätskoeffizienten inzwischen veraltet.

Darüber hinaus fällt die Überwachung von Solvenz und Liquidität traditionell unter die Aufsicht, zu der andere Bankaufsichtsgremien seit Verabschiedung der Richtlinie 2000/12/EG in erheblich stärkerem Umfang beitragen. Diese auf einer ausführlichen quantitativen und qualitativen Analyse basierende Überwachung berücksichtigt in der Regel auch eine Reihe von einschlägigen Indikatoren und vermag ein umfassenderes Bild der Solvenz und Liquidität von Banken zu vermitteln.

Diese Art der Überwachung wäre nicht mit der Regelungsfunktion des Europäischen Bankenausschusses zu vereinbaren und sollte Ausschüssen überlassen werden, die in den letzten Jahren in dieser Hinsicht schon umfangreiche Arbeit geleistet haben.

Artikel 3 Absatz 11 - Bestimmung des Ausschusses

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 60 geändert, um förmlich festzulegen, dass es sich bei dem nach Artikel 60 Absatz 2 einzurichtenden Komitologie-Ausschuss um den Europäischen Bankenausschuss handelt, der kraft Beschluss [.../2003] der Kommission eingesetzt wurde. Da bestimmte technische Durchführungsbestimmungen der Richtlinie 2000/12/EG sowohl für Kreditinstitute als auch für Wertpapierhäuser gelten, ist bei der Zusammensetzung des EBC bei der Abgabe einer Stellungnahme zu technischen Anpassungen an solchen Bestimmungen darauf zu achten, dass auch den Anliegen der Wertpapierhäuser Rechnung getragen wird.

Artikel 4

Diese Bestimmung ändert einen Verweis auf den Versicherungsauschuss in Richtlinie 73/273/EWG in ihrer zuletzt geänderten Form.

Artikel 5 - Bestimmungen zur Änderung der Richtlinie 91/675/EWG

Artikel 2 Absatz 1 - Name des Ausschusses

Mit diesem Artikel wird die Bezeichnung des Versicherungsausschusses geändert, um die Zuständigkeit des Ausschusses für Versicherungen und betriebliche Altersversorgung (EIOPC) zu bestätigen.

Artikel 5 Absatz 2 - Zusammensetzung des Ausschusses

In diesem Artikel werden die Mitglieder des EIOPC und die Beobachter bestimmt.

Der EIOPC setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

Wie schon in der Richtlinie 91/675/EWG vorgesehen, wird den Vorsitz im EIOPC die Kommission führen.

Um eine reibungslose Verbindung zwischen dem EIOPC und dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) sicherzustellen, nimmt der Vorsitzende des CEIOPS als Beobachter an den Sitzungen des EIOPC teil.

Der EIOPC kann Sachverständige und Beobachter, wie Mitglieder anderer Ausschüsse, zu seinen Sitzungen laden.

In ähnlicher Weise wurde Artikel 2 des Beschlusses [.../2003] der Kommission zur Einsetzung des EIOPC als beratender Ausschuss formuliert.

Artikel 5 Absatz 3 - Wahrnehmung der Komitologieaufgaben durch den EIOPC

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Komitologieaufgaben des EIOPC (d.h. Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen im Bereich Versicherungen und betriebliche Altersversorgung) nach dem in den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegten Verfahren auszuüben sind. Außerdem werden die Komitologieaufgaben des EIOPC auf die betriebliche Altersversorgung ausgedehnt.

Artikel 5 Absatz 4 - Beratende Funktion des EIOPC

Gemäß dem in Abschnitt 1.4.1 genannten Ansatz werden mit dieser Bestimmung die Verweise auf den Versicherungsausschuss in seiner Rolle als beratender Ausschuss gestrichen.

Artikel 6 - Bestimmung zur Änderung der Richtlinie 2002/83/EG

Mit dieser Bestimmung werden drei weitere Verweise auf den Versicherungsausschuss in Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen gestrichen.

Artikel 7 - Bestimmungen zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG

Artikel 7 Absätze 1 bis 4 - Name des Ausschusses

Während Artikel 14 Absatz 6 direkt aus der Richtlinie 85/611/EWG übernommen wird, sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die anderen Bestimmungen aus Änderungen resultieren, die durch die Richtlinie 2001/107/EG (Artikel 6 Buchstabe c) bzw. die Richtlinie 2001/108/EG (Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 3) an der ursprünglichen Richtlinie vorgenommen wurden. Sie ändern die Richtlinie, um sie den institutionellen Normen anzupassen.

Die Bezeichnung "OGAW-Kontaktausschuss" wird durch den "Europäischen Wertpapierausschuss" ersetzt, der damit der für OGAW zuständige Komitologieausschuss ist.

Im zweiten Unterabsatz von Artikel 14 Absatz 6 wird auf eine Anforderung für die Kommission Bezug genommen, dem Kontaktausschuss über die Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 und 5 fünf Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie Bericht zu erstatten. Da die Richtlinie 1985 angenommen wurde und bis zum 1. Oktober 1989 umgesetzt werden musste, ist dieser Unterabsatz hinfällig und folglich zu streichen.

Artikel 7 Absatz 5 - Titel von Abschnitt X

Mit diesem Artikel wird der Titel von Abschnitt X geändert, um zu verdeutlichen, dass für diesen Bereich nunmehr der Europäische Wertpapierausschuss zuständig ist.

Artikel 7 Absatz 6 - Streichung von Artikel 53

Anders als in den oben genannten Bestimmungen, wonach der Meinungsaustausch zu speziellen Themen oder gezielte Diskussionen über Berichte der Kommission im zuständigen Komitologie-Ausschuss stattfinden, werden in Artikel 53 der Richtlinie 85/611/EWG die allgemeinen Grundsätze des OGAW-Kontaktausschusses für den Fall aufgezählt, dass dieser nicht in seiner Komitologiefunktion zusammentritt, und unter anderem die Grundsätze für Mitgliedschaft und Vorsitz im Ausschuss festgelegt werden. Unter Punkt 1.4.2 wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze sowohl die Aufgaben eines Komitologie-Ausschusses als auch die eines Ausschusses der Aufsichtsbehörden umfassen.

Nach dem Vorbild der Richtlinie 2003/6/EG über Marktmissbrauch müssen diese allgemeinen Grundsätze in den Kommissionsbeschlüssen zur Organisation der Arbeiten des ESC (wenn dieser nicht in seiner Komitologiefunktion zusammentritt) und des CESR, ergänzt durch die Satzung dieser Ausschüsse, festgelegt werden. Es wird daher vorgeschlagen, Artikel 53 zu streichen und zwei Kommissionsbeschlüsse zur Änderung der Beschlüsse zur Einsetzung des ESC und des CESR zu erlassen, um diesen Ausschüssen innerhalb der in den Einsetzungsbeschlüssen gesteckten Grenzen beratende Funktionen zu übertragen. Diese Kommissionsbeschlüsse werden erst nach Verabschiedung der vorgeschlagenen Richtlinie in Kraft treten.

Gleichwohl muss klargestellt werden, dass sich der ESC im Bereich der OGAW auch mit den Fällen zu befassen hat, in denen Mitgliedstaaten strengere oder zusätzliche Vorschriften im Rahmen der Artikel 1 Absatz 7 oder Bestimmungen nach den Artikeln 44 und 45 der geänderten OGAW-Richtlinie einführen.

Artikel 7 Absatz 7 - Komitologiebefugnisse des ESC im Rahmen der Richtlinie

In diesem Artikel wird der OGAW-Kontaktausschuss lediglich durch den Europäischen Wertpapierausschuss ersetzt, ohne dabei die aktuellen Komitologiebefugnisse des früheren Ausschusses zu ändern. Weiter heißt es, dass die Komitologiefunktionen des Ausschusses (d.h. Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen im Bereich OGAW) nach dem in den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegten Verfahren auszuüben sind.

Artikel 8 - Änderungen der Verweise auf den Beratenden Bankenausschuss und den Versicherungsausschuss in der Finanzkonglomerat-Richtlinie

Mit dieser Bestimmung werden drei weitere Verweise auf den Beratenden Bankenausschuss und den Versicherungsausschuss in der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (die Finanzkonglomerat-Richtlinie) geändert. Auch wird Rechtssicherheit dahingehend geschaffen, dass diese Bestimmung nicht mit den Bestimmungen des Vertrages über externe Kompetenzen kollidiert.

In Übereinstimmung mit dem an anderer Stelle in dieser Änderungsrichtlinie gewählten Ansatz passt die Änderung von Artikel 29 Absatz 11 (die auch einen neuen Artikel 56a in die konsolidierte Bankenrichtlinie 2000/12/EG einfügt) diese Bestimmung anderen institutionellen Präzedenzfällen an, indem klargestellt wird, dass der EBC Anhaltspunkte dafür geben sollte, ob die Vereinbarungen der zuständigen Behörden über die konsolidierte Aufsicht die Ziele erreichen dürften, die an anderer Stelle in diesem Kapitel auf Ersuchen der Kommission definiert wurden.

Artikel 9 - Inkrafttreten

Da es keinen Grund gibt, die Einsetzung der Ausschüsse hinauszuzögern, wird die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

2003/0263 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission, [16]

[16] ABl. C ..., ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, [17]

[17] ABl. C ..., ..., S. ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, [18]

[18] ABl. C ..., ..., S. ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, [19]

[19] ABl. C ..., ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Aktionsplan der Kommission für Finanzdienstleistungen [20] sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die für den Aufbau eines europäischen Finanzbinnenmarkts notwendig sind.

[20] KOM(1999) 232 endg.

(2) Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 forderte der Europäische Rat die Umsetzung des Aktionsplans bis zum Jahr 2005.

(3) Am 17. Juli 2000 setzte der Rat den Ausschuss der Weisen ein, der sich mit der Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte befassen sollte. In seinem Schlussbericht empfahl der Ausschuss der Weisen die Schaffung eines vierstufigen Regulierungsrahmens mit dem Ziel, die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich flexibler, effizienter und transparenter zu gestalten.

(4) In seiner Entschließung über eine wirksamere Regulierung der Wertpapiermärkte in der Europäischen Union begrüßte der Europäische Rat in Stockholm den Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und rief zur Umsetzung des darin vorgeschlagenen Vier-Stufen-Konzepts auf.

(5) In Anbetracht dessen fasste die Kommission im Juni 2001 die Beschlüsse 2001/527/EG [21] und 2001/528/EG [22] zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) bzw. zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ESC).

[21] ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

[22] ABl. L 191 vom 13.7.2001. S. 45.

(6) In den Entschließungen vom 5. Februar 2002 und 21. November 2002 billigte das Europäische Parlament dieses Vier-Stufen-Konzept für den Wertpapierbereich und die Ausweitung einiger Aspekte dieses Konzepts auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung, dass sich der Rat uneingeschränkt zur Wahrung eines angemessenen institutionellen Gleichgewichts verpflichtet.

(7) Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, auf der Grundlage des Schlussberichts des Ausschusses der Weisen Maßnahmen für die übrigen Bereiche des Finanzdienstleistungssektors zu treffen.

(8) Aus diesem Grunde sollte die Rolle des Beratenden Bankenausschusses, der durch die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [23] eingesetzt wurde, angepaßt werden.

[23] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

(9) Um der veränderten Rolle Rechnung zu tragen, sollte der Beratende Bankenausschuss in "Europäischer Bankenausschuss" umbenannt werden.

(10) Da die für die Umsetzung der Richtlinie 2000/12/EG erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [24] sind, sollten sie im Sinne des Komitologie-Verfahrens gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses erlassen werden.

[24] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

(11) Einige Bestimmungen für technische Änderungen an der Richtlinie 2000/12/EG sind dem Ratsbeschluss 1999/468/EG anzupassen.

(12) Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, setzt Beschluss [.../2003] vom [...] [25] den Europäischen Bankenausschuss als beratenden Ausschuss ein, um die Kommission bei der Entwicklung von Bankrechtsvorschriften zu beraten.

[25] ABl. C ..., ..., S. ...

(13) Verweise auf die Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses in der Richtlinie 2000/12/EG sind daher zu streichen.

(14) In Anbetracht der Harmonisierung der Eigenkapitalvorschriften und der Entwicklungen bei Liquiditätsrisikobewertung und -management der Kreditinstitute erübrigt sich die bisherige Aufgabe des Beratenden Bankenausschusses, die Beobachtungskoeffizienten für Solvabilität und Liquidität von Kreditinstituten zu überwachen.

(15) Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden haben sich, insbesondere durch Memoranda of Understanding, erheblich verbessert, so dass die regelmäßige Überwachung durch die Kommission und die systematische Benachrichtigung des Bankenausschusses bei bestimmten Aufsichtseinzelentscheidungen überfluessig geworden sind.

(16) Durch die Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses werden andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Bankaufsichts- und -regulierungsbehörden, insbesondere im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, eingesetzt durch Beschluss [.../2003] [26], nicht ausgeschlossen.

[26] ABl. C ..., ..., S. ...

(17) Mit der Richtlinie 91/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses [27] wurde ein Versicherungsausschuss eingesetzt, der die Kommission bei der Ausübung der ihr durch verschiedene Versicherungsrichtlinien übertragenen Durchführungsbefugnisse und insbesondere bei den technischen Anpassungen unterstützt, die im Zuge von Entwicklungen im Versicherungssektor erforderlich werden; diese Maßnahmen werden nach dem im Beschluss 1999/468/EG festgelegten Komitologieverfahren getroffen.

[27] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

(18) Gemäß der Richtlinie 91/675/EWG hat der Versicherungsausschuss ferner sämtliche mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Versicherungsvorschriften zusammenhängende Fragen zu untersuchen und die Kommission insbesondere bei neuen Legislativvorschlägen zu beraten, bevor diese an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet werden.

(19) Versicherungen und betriebliche Altersversorgungsunternehmen unterliegen strengen Rechtsvorschriften, die darauf abzielen, einen den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs genügenden Binnenmarkt zu schaffen, der Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten hinreichenden Schutz bietet. Damit die Regulierung dem raschen Wandel in diesen Bereichen Rechnung tragen kann, so dass ein gut funktionierender Binnenmarkt sowie die Stabilität des Finanzsystems gewährleistet sind, müssen die Rechtsvorschriften insbesondere in ihren finanziellen und technischen Aspekten angepasst werden.

(20) Die Rolle des Versicherungsausschuss sollte daher angepasst werden und er sollte in "Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung" umbenannt werden.

(21) Da die für die Umsetzung der Richtlinie 91/675/EWG erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sind, sollten sie im Sinne des Komitologie-Verfahrens gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses erlassen werden.

(22) Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, setzt Beschluss [.../2003] vom [...] [28] den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als beratenden Ausschuss ein, um die Kommission bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften in diesen beiden Bereichen zu beraten.

[28] ABl. C ..., ..., S. ...

(23) Verweise auf die Beratungsfunktionen des Versicherungsausschusses in der Richtlinie 91/675/EWG sind daher zu streichen.

(24) Mit der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [29] wurde ein OGAW-Kontaktausschuss eingesetzt, der die Kommission bei der Erleicherung einer harmonisierten Anwendung der Richtlinie durch regelmäßige Konsultationen unterstützen, die Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und die Kommission gegebenenfalls bei Änderungen an der Richtlinie beraten soll.

[29] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3

(25) Außerdem kann der OGAW-Kontaktausschuss nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG als Komitologieausschuss tätig werden und die Kommission bei technischen Änderungen an der Richtlinie 85/611/EWG unterstützen.

(26) Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem die vom OGAW-Kontaktausschuss wahrgenommenen Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse auf den Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) zu übertragen.

(27) Um gänzlich nach dem Vorbild der jüngsten im Wertpapierbereich erlassenen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) [30] verfahren zu können (wonach dem ESC Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Organisation anderer Aspekte seiner Arbeit aber in dem Beschluss 2001/528/EG zu regeln sind), müssen die in Artikel 53 der Richtlinie 85/611/EWG festgelegten Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben des derzeitigen OGAW-Kontaktausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über seine Komitologiefunktion aufgehoben werden.

[30] ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(28) Dies wird eine Erweiterung der Befugnisse des ESC über das in der Richtlinie 2003/6/EG festgelegte Maß hinaus erfordern; nur so kann gewährleistet werden, dass diese ausdrücklich die derzeit in der Richtlinie 85/611/EWG genannten Aufgaben umfassen. Da die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sind, sollten sie im Sinne des Komitologie-Verfahrens gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses erlassen werden.

(29) Folglich ist es auch erforderlich, die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) [31], die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Gebiet der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Nichtlebensversicherungs-Richtlinien) [32], die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten [33], die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme [34], die Richtlinie 2000/12/EG, die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen [35] sowie die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [36] entsprechend zu ändern -

[31] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S.3.

[32] ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

[33] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1.

[34] ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

[35] ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1

[36] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S.1.

haben folgende Richtlinie erlassen:

KAPITEL I

Änderungen der Richtlinien 93/6/EWG, 94/19/EG und 2000/12/EG - Bankensektor-

Artikel 1 Richtlinie 93/6/EWG

In Artikel 7 und Artikel 9 der Richtlinie 93/6/EWG wird die Bezeichnung "Beratender Bankenausschuss" gestrichen.

Artikel 2 Richtlinie 94/19/EG

In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG wird die Bezeichnung "Beratender Bankenausschuss" durch "Europäischer Bankenausschuss" ersetzt.

Artikel 3 Richtlinie 2000/12/EG

Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:

"4. Die Kommission beschließt gemäß dem Verfahren von Artikel 60 Absatz 2 über sämtliche Änderungen, die an der in Absatz 3 genannten Liste anzubringen sind."

2. In Artikel 2 Absatz 5 sind die beiden letzten Sätze wie folgt zu ersetzen:

"Im Falle von anderen Kreditinstituten als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, kann die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 60 Absatz 2 zusätzliche Vorschriften für die Anwendung des zweiten Unterabsatzes festlegen, die auch den Widerruf von den im ersten Unterabsatz genannten Ausnahmen umfassen können, wenn sie der Auffassung ist, dass die Eingliederung neuer Institute, die von den im zweiten Unterabsatz genannten Vereinbarungen profitieren, unter Umständen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt."

3. In Artikel 4, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 6 wird die Bezeichnung "Beratender Bankenausschuss" gestrichen.

4. In Artikel 22 Absatz 9 wird der letzte Satz gestrichen.

5. In Artikel 22 Absatz 10 wird der letzte Satz gestrichen.

6. In Artikel 23 Absatz 1 werden der letzte Satz von Absatz a und der letzte Satz von Absatz b gestrichen.

7. In Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 2 wird die Bezeichnung "Beratender Bankenausschuss" durch die Bezeichnung "Europäischer Bankenausschuss" ersetzt.

8. Artikel 25 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

"3. Unbeschadet Artikel 300 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage prüfen."

9. In Artikel 52 Absatz 9 dritter Satz wird die Formulierung "...und dem Beratenden Bankenausschuss" gestrichen.

10. Titel VI wird gestrichen.

11. Artikel 60 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

"2. Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der kraft des Beschlusses [.../2003] der Kommission vom [...] eingesetzt wurde (nachfolgend "der Ausschuss") und der sich Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz die Kommission innehat.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Komitologieverfahren im Sinne von Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seiner Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

KAPITEL II

Änderungen der Richtlinien 73/239/EWG, 91/675/EWG und 2002/87/EG - Versicherungssektor und betriebliche Altersversorgung-

Artikel 4 Richtlinie 73/239/EWG

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29a erhält folgende Fassung:

"Artikel 29a

"(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission

a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

Die Kommission unterrichtet hierüber den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

(2) Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben."

2. Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"In dem im Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/675/EWG* des Rates zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen:

a) Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und

b) Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen.

*ABl. L 374 vom 31. 12.1991, S. 32."

Artikel 5 Richtlinie 91/675/EG

Die Richtlinie 91/675/EEC wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Bezeichnung "Versicherungsausschuss" durch die Bezeichnung "Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung" ersetzt.

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

"(1) Die Kommission wird von dem Europäischem Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der kraft des Beschlusses [.../2003] der Kommission vom [...] eingesetzt wurde (nachfolgend "der Ausschuss") und der sich Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz die Kommission innehat.

(2) Jede Mitgliedstaatsdelegation gilt als ein Ausschussmitglied.

Der Vorsitzende des durch Beschluss 2003/../EG [37] der Kommission eingesetzten Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teil.

[37] ABl. ... vom ..., S. ...

(3) Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.

(4) Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission gestellt.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Werden der Kommission in Rechtsakten zu den Bereichen direkte Schadenversicherung, direkte Lebensversicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung Befugnisse zur Durchführung der darin enthaltenen Vorschriften übertragen, so gilt das Komitologieverfahren im Sinne von Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und von Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

4. Artikel 3 und Artikel 4 werden gestrichen

Artikel 6 Richtlinie 2002/83/EG

Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

(1) Im ersten Satz von Artikel 46 Absatz 9 wird die Formulierung "unterbreitet dem Versicherungsausschuss ..." ersetzt durch "...gibt alle zwei Jahre einen Bericht heraus...".

(2) Artikel 65 Absatz 1 und Absatz 3 werden gestrichen.

KAPITEL III

Änderung der Richtlinie 85/611/EWG - Wertpapiersektor -

Artikel 7 Richtlinie 85/611/EWG

Die Richtlinie 85/611/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle."

b) Absatz 10 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle."

2. Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

3. Artikel 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:

"Die Angaben sind Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses."

b) Der folgende Unterabsatz 2 wird angefügt:

"Die Kommission erstattet innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung der Absätze 4 und 5. Erforderlichenfalls schlägt sie geeignete Maßnahmen vor."

4. Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Die Angaben sind gegebenenfalls Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses."

5. Der Titel des Abschnitts X erhält folgende Fassung:

"Europäischer Wertpapierausschuss"

6. Artikel 53 wird gestrichen.

7. Artikel 53a erhält folgende Fassung:

"Artikel 53a

Die technischen Änderungen an dieser Richtlinie werden in den nachstehend genannten Bereichen gemäß dem Verfahren nach Artikel 53b Absatz 2 vorgenommen:

a) Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten;

b) Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

8. Der folgende Artikel 53b wird eingefügt:

"Artikel 53b

(1) Die Kommission wird von dem durch Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)* eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (im Folgenden der "Ausschuss") unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Komitologieverfahren im Sinne von Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und von Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

*ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16."

KAPITEL IV

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG - Finanzkonglomerate -

Artikel 8 Richtlinie 2002/87/EG

1. Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG erhält folgende Fassung:

"Unbeschadet von Artikel 300 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überprüfen die Kommission, der Europäische Bankenausschuss, der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Finanzkonglomerateausschuss das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die daraus resultierende Lage."

2. In Artikel 28 wird die Formulierung "Die Kommission und der Versicherungsausschuss werden" ersetzt durch "Unbeschadet von Artikel 300 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung...".

3. In Artikel 29 Absatz 11 wird die Bezeichnung "Beratender Bankenausschuss" durch die Bezeichnung "Europäischer Bankenausschuss" ersetzt.

KAPITEL V: Schlussbestimmungen

Artikel 9 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens einen Monat nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

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