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Document 52003PC0426

Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen

/* KOM/2003/0426 endg. - CNS 2003/0158 */

52003PC0426

Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen /* KOM/2003/0426 endg. - CNS 2003/0158 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Regelung für den Schutz der Euro-Münzen

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 [1] zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen und insbesondere Artikel 5 sehen vor, dass die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) in den einzelnen Mitgliedstaaten [2] sowie das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) falsche Euro-Münzen analysieren und klassifizieren. Für ein reibungsloses Funktionieren dieser Struktur ist es erforderlich, dass die Behörden, die die technischen Aufgaben der Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen wahrnehmen, zusammenarbeiten.

[1] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

[2] Durch die Verordnung Nr. 1339/2001 (ABl. L 181 vom 4.4.2001, S. 11) wurden die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, ausgedehnt.

Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister nahm mit seinen Schlussfolgerungen vom 28. Februar 2000 eine technische Regelung für die Behandlung gefälschter Euro-Münzen an. Die Hauptgrundsätze für die Umsetzung der Regelung wurden in der oben genannten Verordnung festgeschrieben.

Die Mitgliedstaaten haben angemessen ausgestattete nationale Münzanalysezentren eingerichtet bzw. benannt, und die Kommission hat einen Rahmen für die Koordinierung der Maßnahmen geschaffen, die die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sammlung und der technischen Analyse von gefälschten Euro-Münzen ergreifen. Zu diesem Zweck hat die Kommission informell eine von ihr verwaltete und geleitete Sachverständigengruppe für gefälschte Euro-Münzen eingesetzt.

2. Europäisches technisches und wissenschaftliches Zentrum

Das ETSC wurde auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen dem Vorsitzenden des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister und dem französischen Finanzminister vom 28. Februar und 9. Juni 2000 eingerichtet und als getrennte und unabhängige Verwaltungseinheit vorübergehend bei der französischen Münze untergebracht. Es nahm am 1. Oktober 2001 seine Arbeit auf. Die Kommission ernennt das Personal für das ETSC. Dieses führt die erforderlichen Analysen in enger Nachbarschaft zum französischen Münzanalysezentrum durch. Die französischen Behörden stellen das erforderliche Personal und technische Gerät vorrangig dem ETSC zur Verfügung, ebenso das Sekretariatspersonal, die Räumlichkeiten, die Ausrüstung und das Wartungspersonal. Aus dem Gemeinschaftshaushalt werden mithin die Reisekosten des von der Kommission ernannten Personals des ETSC und geringfügige Bürokosten (Telefongespräche) beglichen.

In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates sowie in dem genannten Briefwechsel vom 28. Februar und 9. Juni 2000 ist vorgesehen, dass der Rat zu gegebener Zeit über den künftigen Status und den dauerhaften Standort des ETSC beschließen wird. Wie in den Schlussfolgerungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister vom Februar 2000 gefordert, wurde ein Sachstandsbericht über die Maßnahmen des ETSC erstellt. Die Erstellung erfolgte unter der Verantwortung der Münzdirektoren der EU. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass der gegenwärtige Standort des ETSC geeignet ist und dass die von der Kommission geschaffenen administrativen und institutionellen Rahmenbedingungen eine effiziente und unabhängige Tätigkeit des ETSC gewährleisten.

Der Sachstandsbericht wurde vom Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) gebilligt. Dieser begrüßt den Evaluierungsbericht zum ETSC und schlägt vor, dass das ETSC auch künftig auf die Fazilitäten der französischen Münzen zurückgreift. Des weiteren spricht sich der WFA dafür aus, dass die Kommission auch weiterhin die technischen Arbeiten, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der Euro-Münzen durchführen, koordiniert und einen reibungslosen Betrieb des ETSC sicherstellt. Der WFA einen Entwurf für entsprechende Schlussfolgerungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister angenommen.

Auf der Grundlage des oben Gesagten sind nunmehr zwei förmliche Maßnahmen geplant: ein Beschluss des Rates, mit dem der Kommission die Verantwortung für den Betrieb des ETSC und die Koordinierung der technischen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen ergreifen, übertragen wird und daran anschließend ein Beschluss der Kommission zur Umsetzung dieses Auftrags.

Dieser Vorschlag bezieht sich auf die erstgenannte Maßnahme.

3. Der vorgeschlagene Ratsbeschluss

Der vorgeschlagene Ratsbeschluss stellt darauf ab, die Kommission förmlich zu beauftragen, einen reibungslosen Betrieb des ETSC und die Koordinierung der von der zuständigen technischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen sicherzustellen.

Der Vorschlag gründet sich auf Artikel 123 Absatz 4 EG-Vertrag und dient zur Umsetzung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1338/2001 des Rates (Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen).

Die Kommission stellt derzeit den Rahmen für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen technischen Maßnahmen für den Fälschungsschutz der Euro-Münzen zur Verfügung und gewährleistet seit der Inbetriebnahme des ETSC vom Oktober 2001 durch Unterstützung in den Bereichen Management und Verwaltung einen reibungslosen Betrieb des ETSC. Die Mitgliedstaaten sind mit der Arbeit des ETSC zufrieden.

Die Kommission sollte daher diese bisher auf temporärer Grundlage durchgeführten Tätigkeiten fortan auf permanenter Basis wahrnehmen, damit die Euro-Münzen auf stabiler und unabhängiger Grundlage geschützt werden.

Im einzigen Artikel des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses werden die Verantwortlichkeiten festgelegt, die der Kommission übertragen werden sollen: der Betrieb des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums und die Koordinierung der von den zuständigen technischen Behörden ergriffenen technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen.

Auf der Grundlage der gegenwärtigen Aufgabenkonstellation des ETSC und des aktuellen Münzfälschungsniveaus werden keine zusätzlichen Finanzmittel erforderlich sein.

4. Geplante Folgemassnahmen der Kommission

Im Anschluss an den oben genannten Ratsbeschluss würde die Kommission einen Beschluss annehmen, welcher vorsieht, dass

(1) sie das ETSC als einen festen Bestandteil der Brüsseler Kommissionsdienststellen etabliert und Personal zur französischen Münze abstellt, um auf deren technische Einrichtungen zurückzugreifen;

(2) sie offiziell die erforderliche Koordinierung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen vornimmt;

(3) sie dem WFA regelmäßig über die oben genannte Koordinierungstätigkeit Bericht erstattet.

Vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses wird eine formelle Erklärung der französischen Behörden erforderlich sein, in der diese bestätigen, dass die betreffenden Kosten wie bisher geteilt werden.

Das ETSC würde weiterhin eng mit den Münzdirektoren der EU zusammenarbeiten und dem WFA, der EZB, Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich Bericht erstatten.

2003/0158 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [5],

[5] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung [6] erforderlichen Maßnahmen sieht vor, dass die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) falsche Euro-Münzen analysieren und klassifizieren. Die Kommission stellt seit dem Jahr 2000 den Rahmen für die Koordinierung der einschlägigen Maßnahmen der zuständigen technischen Behörden.

[6] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(2) Wie in einem Briefwechsel zwischen dem Ratspräsidenten und dem französischen Finanzminister vom 28. Februar und 9. Juni 2000 vereinbart, erfuellt das ETSC seit Oktober 2001 seine Aufgaben auf temporärer Grundlage in der französischen Münze, wobei ihm die Kommission in den Bereichen Management und Verwaltung Unterstützung leistet.

(3) Um einen kontinuierlichen und unabhängigen Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Verantwortung übertragen werden, die Aufgaben des ETSC wahrzunehmen und die von den zuständigen technischen Behörden in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen zu koordinieren -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Kommission stellt den Betrieb des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums sowie die Koordinierung der von der zuständigen technischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen sicher.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.

1. FinanZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF TEIL B DES HAUSHALTSPLANS

Keine finanziellen Auswirkungen.

2. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Keine zusätzlichen Auswirkungen. Der Bedarf an Personal und Verwaltungsmitteln wird durch die Ressourcen abgedeckt, die der zuständigen GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahren zugeteilt werden.

2.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Ein Zeitbediensteter A-5 und ein Zeitbediensteter A-7 des vorhandenen Personalbestands. Nach dem gegenwärtigen Stand betragen die jährlichen Kosten für diese beiden Bediensteten 135.000EUR.

2.2. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die angegebenen Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

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