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Document 52003PC0242

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates

/* KOM/2003/0242 endg. - COD 2003/0095 */

52003PC0242

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates /* KOM/2003/0242 endg. - COD 2003/0095 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Durch diese Verordnung soll sichergestellt werden, dass ab 2005 ein vollständiger Satz vierteljährlicher Finanzkonten des Staates vorliegt.

Die Struktur der Verordnung ist in gewissem Maße an die der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen angelehnt. Dies gilt insbesondere für den Zeitplan, dem zufolge im Laufe des Jahres 2005 für alle Mitgliedstaaten nationale Daten von hinreichender Qualität vorliegen müssen. Daneben wird bei fast allen Definitionen auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen in der Europäischen Gemeinschaft Bezug genommen, und es wird eine Bestandsaufnahme der bei der Erstellung der vierteljährlichen Daten verwendeten Quellen und Methoden verlangt.

Die Erwägungen 1, 3 und 4 betreffen für Finanzkonten des Staates besonders relevante Sachverhalte: die Zweckmäßigkeit der Verwendung der Definitionen des ESVG 95, den allgemeinen Bedarf an Daten zu finanziellen Transaktionen und Vermögensbilanzen für die Geldpolitik und den spezifischen Bedarf an Daten zu den Beziehungen zwischen Sektoren für eine umfassende Analyse der Finanzierungs- und finanziellen Investitionstätigkeit des Staates nach Partnersektoren und Instrumenten. Diese Erwägungen stützen sich darauf, dass die Mitgliedstaaten stets angegeben hatten, vierteljährliche Finanzkonten des Staates zu erstellen und zu verbreiten, um über vollständige sektorale Konten zu verfügen und die statistische Basis eines integrierten Systems von Finanzkonten zu stärken, vorzugsweise auf europäischer Ebene für die Zwecke der Geld- und Fiskalpolitk.

In dem Sonderbericht des Wirtschafts- und Finanzausschusses, der am 18. Januar 1999 vom Rat ,Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedet wurde, wird unterstrichen, wie wichtig vierteljährliche Daten für die Überwachung und Koordinierung wirtschaftspolitischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der dritten Phase der Europäischen Währungsunion und der Vollendung des Binnenmarktes sind. In dem Bericht wird kurzfristigen Finanzstatistiken besondere Priorität eingeräumt, da sie für die exakte Ausrichtung und Überwachung der Wirtschaftspolitik und insbesondere als Schlüsselfaktor für den EWU-Policy-Mix eine wesentliche Rolle spielen. Außerdem wird deutlich gemacht, dass das eigentliche Ziel die Bereitstellung vollständiger vierteljährlicher Konten innerhalb eines akzeptablen Zeitraums (einer späteren Vereinbarung zufolge drei Monate) ist, die jedoch stufenweise realisiert werden soll.

In den Artikeln wird der Rahmen für die Bereitstellung der Daten (Artikel 1, 3 bis 7), einschließlich sofort verfügbarer Informationen zu den bei der Erstellung der vierteljährlichen Daten verwendeten Quellen und Methoden (Artikel 8) und spezifischer Qualitätsaspekte (Artikel 2 und 9), vorgegeben. Welche Datenreihen zu übermitteln sind, ist in den Artikeln 3 bis 5 festgelegt. Artikel 3 enthält eine Liste der verschiedenen Arten von Finanzinstrumenten, wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind, während in Artikel 4 der Sektor Staat und seine Teilsektoren, für die vierteljährliche Daten geliefert werden müssen, aufgeführt sind. In Artikel 5 ist festgelegt, dass für alle Teilsektoren des Staates nur konsolidierte Daten, für den Sektor Staat als Ganzes jedoch sowohl konsolidierte als auch unkonsolidierte Daten zu übermitteln sind. Schließlich ist in diesem Artikel auch geregelt, welche vierteljährlichen Daten mit Angabe der Partnersektoren bereitzustellen sind. Der Anhang der Verordnung enthält eine ausführliche Liste dieser spezifischen Daten. Anhand dieser Daten kann im Einzelnen untersucht werden, wer wen mit welchem Betrag und über welche Finanzinstrumente finanziert.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung kann die Kommission (Eurostat) eine Verlängerung der Frist bis zur ersten Übermittlung der Daten für die Teilsektoren Länder und Gemeinden gewähren, die zwei Jahre jedoch nicht überschreiten darf (zwischen Mitte 2003 und Mitte 2005). Darüber hinaus umfassen die zu übermittelnden vierteljährlichen Daten gemäß Artikel 7 retrospektive Daten zu finanziellen Transaktionen für die Zeit ab dem ersten Quartal 1999 und retrospektive Vermögensbilanzen für die Zeit ab dem vierten Quartal 1998. Im Bedarfsfall können für die retrospektiven Daten ,beste Schätzungen" übermittelt werden.

Gemäß Artikel 8 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bei der ersten Datenlieferung Mitte 2003 auch eine Beschreibung der bei der Erstellung der vierteljährlichen Daten verwendeten Quellen und Methoden. Die Kommission (Eurostat) ihrerseits legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Ende 2005 einen Bericht mit einer Beurteilung der Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten vierteljährlichen Daten vor.

Der Vorschlag für die Verordnung wurde von Eurostat und der Europäischen Zentralbank gemeinsam mit nationalen Sachverständigen erarbeitet. Seit Februar 2000 ist eine gemeinsame Taskforce von Eurostat und der EZB für vierteljährliche Finanzkonten über den Sektor Staat zu regelmäßigen Sitzungen zusammengekommen. Die Taskforce war von dem Ausschuss für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWF) mit der Entwicklung vierteljährlicher Finanzkonten des Staates und seiner Teilsektoren für die EU-Mitgliedstaaten beauftragt worden. Darüber hinaus hat die Taskforce verschiedene Testdatenübermittlungen für vierteljährliche nationale Finanzkonten der EU-Mitgliedstaaten an Eurostat und die EZB durchgeführt.

Bei ausreichendem Erfassungsgrad der ab Mitte 2003 regelmäßig von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten könnten für die Eurozone und die EU Finanzkonten (finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen) zunächst für den Bund (Zentralstaat) und die Sozialversicherung, später dann auch für andere Teilsektoren des Staates erstellt werden. Die Daten zu spezifischen Teilsektorkonten für die Eurozone könnten in die von der EZB erstellte vierteljährliche Finanzierungsrechnung für die Währungsunion integriert werden.

Durch die Verknüpfung der beiden Verordnungen, der Verordnung über die Konten für nichtfinanzielle Transaktionen und die Verordnung über die Finanzkonten des Staates, können Ersparnis und nichtfinanzielle Investitionen, aber auch sonstige reale Variablen, wie die verschiedenen Komponenten der Einnahmen und Ausgaben des Staates, einbezogen werden. Dies wird schließlich zu einer wesentlich umfassenderen Analyse führen, die finanzielle und nichtfinanzielle Entwicklungen vereinigt und für den Sektor Staat eine detaillierte Beurteilung steuerpolitischer Impulse, spezifischer Auswirkungen der Transmission geldpolitischer Entscheidungen der EZB auf den Staat und damit in Zusammenhang stehender Einkommens- und Vermögenseffekte ermöglicht. Eine volle Integration realer und finanzieller Variablen auch für andere Sektoren würde allerdings umfassendere Finanzkonten und Konten für nichtfinanzielle Transaktionen der einzelnen Sektoren voraussetzen. Dies ist Teil des Aktionsplans der EZB und der Europäischen Kommission (Eurostat) zum Statistikbedarf der WWU.

2003/0095 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates

(von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [2],

[2] ABl. C , , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [3],

[3] ABl. C , , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft [4] (ESVG 95) bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

[4] ABl. L 310 vom 30.11.96, S.1.

(2) In dem Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf, der am 18. Januar 1999 vom (Ecofin-)Rat befürwortet wurde, wird unterstrichen, dass eine effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und des Binnenmarkts von übergeordneter Bedeutung ist und ein umfassendes statistisches Informationssystem erfordert, das die Entscheidungsträger mit den für ihre Entscheidungen benötigten Daten versorgt. Ferner heißt es in dem Bericht, dass den kurzfristigen öffentlichen Finanzstatistiken der Mitgliedstaaten, insbesondere, wenn diese an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, hohe Priorität eingeräumt werden sollte; als Ziel wird die schrittweise Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten des Staates genannt.

(3) Die vierteljährlichen nationalen Daten der Finanzkonten (finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen) des Staates decken einen großen Teil aller finanziellen Transaktionen und Vermögensbilanzen der Eurozone ab und enthalten wichtige Informationen für die Geldpolitik. Aus diesem Grund und für seine eigenen Zwecke hat der Rat der Europäischen Zentralbank Bestimmungen und Leitlinien erlassen, die die Übermittlung unterjährlicher Daten zur Finanzstatistik und zu den nationalen Finanzkonten an die Europäische Zentralbank sicherstellen sollen.

(4) Für eine umfassende Analyse der Finanzierungs- und finanziellen Investitionstätigkeit des Staates nach Partnersektoren und Instrumenten sind Informationen der Partnersektoren zu den finanziellen Transaktionen und Investitionen des Staates erforderlich.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 ist festgelegt, welche vierteljährlichen Daten zu nichtfinanziellen Transaktionen des Staates von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.

(6) In den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 ist ausgeführt, unter welchen Bedingungen die Kommission Änderungen an der Methodik des ESVG 95 beschließen kann, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben. Die Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten des Staates erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen in den Mitgliedstaaten. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein, sondern muss durch eine spezifische Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden.

(7) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom [5] eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der durch den Beschluss 91/115/EWG [6] eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) haben den Entwurf dieser Verordnung befürwortet -

[5] ABl. L 181 vom 28.6.89, S.47.

[6] ABl. L 59 vom 6.3.91, S.19.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Durch diese Verordnung sollen die Hauptmerkmale der im Europäischen System Volkwirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) beschriebenen definierten finanziellen Transaktionen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten des Sektors Staat und seiner Teilsektoren festgelegt und definiert werden, über die nach einem gestaffelten Zeitplan vierteljährliche Daten an die Kommission zu übermitteln sind.

Artikel 2

Erstellung vierteljährlicher Daten: Quellen und Methoden

1. Im Interesse von qualitativ hochwertigen Statistiken werden für die vierteljährlichen Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten weitestmöglich Informationen herangezogen, die beim Staat unmittelbar vorliegen. Vierteljährliche Daten über nichtbörsennotierte Aktien (AF.512) und sonstige Anteilsrechte (AF.513) staatlicher Einheiten, wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind, können allerdings durch Interpolation bzw. Extrapolation der entsprechenden jährlichen Daten geschätzt werden.

2. Die Erstellung der vierteljährlichen Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den Regeln des ESVG 95; dies gilt insbesondere für die Sektorzuordnung der institutionellen Einheiten, die Konsolidierungsregeln, die Klassifikation der finanziellen Transaktionen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten, den Buchungszeitpunkt und die Bewertungsregeln.

3. Die vierteljährlichen Daten müssen mit den gemäß Verordnung 2223/96 an die Kommission übermittelten jährlichen Daten in Einklang stehen.

4. Die vierteljährlichen Daten zu Forderungen und Verbindlichkeiten entsprechen den am Ende jeden Quartals bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten.

Artikel 3

Übermittlung vierteljährlicher Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche Daten zu den folgenden finanziellen Transaktionen (F.) und den folgenden Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.), wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind:

a) Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (F.1 und AF.1)

b) Bargeld und Einlagen (F.2 und AF.2)

c) Geldmarktpapiere (F.331 und AF.331)

d) Kapitalmarktpapiere (F.332 und AF.332)

e) Finanzderivate (F.34 und AF.34)

f) Kurzfristige Kredite (F.41 und AF.41)

g) Langfristige Kredite (F.42 und AF.42)

h) Anteilsrechte (F.5 und AF.5)

i) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61 und AF.61)

j) Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62 und AF.62)

k) Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7).

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ferner die folgenden vierteljährlichen Daten für den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) gemäß Artikel 4:

a) Börsennotierte Aktien (F.511 und AF.511) (Transaktionen mit Forderungen und Forderungen)

b) Bargeld (F.21 und AF.21) (Transaktionen mit Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten).

Artikel 4

Erfassung des Sektors Staat und seiner Teilsektoren

Die Mitgliedstaaten übermitteln vierteljährliche Daten für den Sektor Staat und die folgenden Teilsektoren, wie sie im ESVG 95 als Staat (S.13) definiert und kodiert sind:

- Bund (Zentralstaat) (S.1311)

- Länder (S.1312)

- Gemeinden (S.1313)

- Sozialversicherung (S.1314).

Artikel 5

Merkmale der zu übermittelnden vierteljährlichen Daten

1. Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden konsolidiert für die Teilsektoren des Staates gemäß Artikel 4 übermittelt.

2. Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden sowohl konsolidiert als auch unkonsolidiert für den Sektor Staat (S.13) gemäß Artikel 4 übermittelt.

3. Für die Teilsektoren Bund (Zentralstaat) (S.1311) und Sozialversicherung (S.1314) werden gemäß Artikel 4 und dem Anhang zu dieser Verordnung vierteljährliche Daten nach Partnersektoren geliefert.

Artikel 6

Zeitplan für die Übermittlung der vierteljährlichen Daten

1. Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate nach Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.

2. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

3. Die erste Übermittlung der in Artikel 3 (außer sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7)) sowie in den Artikeln 4 und 5 genannten vierteljährlichen Daten erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a) für die Teilsektoren Bund (Zentralstaat) (S.1311) und Sozialversicherung (S.1314) spätestens am 30. Juni 2003;

b) für die Teilsektoren Länder (S.1312) und Gemeinden (S.1313):

- i) Daten zu den Transaktionen mit Verbindlichkeiten und zu den Verbindlichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 spätestens am 30. Juni 2003; wenn an den nationalen statistischen Systemen größere Anpassungen vorgenommen werden müssen, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens zwei Jahre verlängern;

- ii) Daten zu den Transaktionen mit Forderungen und zu den Forderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 spätestens am 30. Juni 2005.

c) für den Sektor Staat (S.13) spätestens am 30. Juni 2005.

4. Vierteljährliche Daten zu den sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7) für den Sektor Staat (S.13) und seine Teilsektoren gemäß Artikel 4 werden der Kommission (Eurostat) spätestens am 30. Juni 2005 zum ersten Mal übermittelt.

Artikel 7

Retrospektive Daten

1. Die in Artikel 6 genannten vierteljährlichen Daten umfassen retrospektive Daten zu finanziellen Transaktionen für die Zeit ab dem ersten Quartal 1999 und retrospektive finanzielle Vermögensbilanzen für die Zeit ab dem vierten Quartal 1998; für die erste Übermittlung dieser Daten gilt der in Artikel 6 (Absätze 3 und 4) angegebene Zeitplan.

2. Erforderlichenfalls können für die retrospektiven Daten ,beste Schätzungen" übermittelt werden, die insbesondere im Einklang mit Artikel 2 (Absätze 2 und 3) erstellt werden.

Artikel 8

Durchführung

1. Bei Beginn der Übermittlung vierteljährlicher Daten gemäß dem Zeitplan nach Artikel 6 (Absätze 3 und 4) legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die zur Erstellung der in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten verwendet werden (Ausgangsbeschreibung).

2. Bei der Übermittlung revidierter Daten informieren die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über eventuelle Änderungen an der Ausgangsbeschreibung.

3. Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und den Ausschuss für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) fortlaufend über die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 9

Bericht

Zu den in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Ergebnissen wird die Kommission nach Anhörung des ASP und des AWFZ dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2005 einen Bericht mit der Beurteilung der Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten vierteljährlichen Daten vorlegen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG Aufgliederung nach Partnersektoren [7]

[7] Die umrahmten Felder geben an, welche Daten zu übermitteln sind.

Bund (Zentralstaat) (S.1311) und Sozialversicherung (S.1314) Finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen [8]

[8] Die vom ESVG 95 übernommenen Kodes bedeuten Folgendes: S: Sektoren/Teilsektoren, F: finanzielle Transaktionen und AF: Posten der finanziellen Vermögensbilanz.

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Verbindlichkeiten

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