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Document 02012R1011-20181001

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1011/2018-10-01

02012R1011 — DE — 01.10.2018 — 002.003


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1011/2012 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Oktober 2012

über die Statistiken über Wertpapierbestände

(EZB/2012/24)

(ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2015/730 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. April 2015

  L 116

5

7.5.2015

►M2

VERORDNUNG (EU) 2016/1384 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. August 2016

  L 222

24

17.8.2016

►M3

VERORDNUNG (EU) 2018/318 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Februar 2018

  L 62

4

5.3.2018


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 132 vom 20.5.2019, S.  47 (2016/1384)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1011/2012 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Oktober 2012

über die Statistiken über Wertpapierbestände

(EZB/2012/24)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. „auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“ erfolgende Datenerhebung: die Erhebung von Daten, die nach einzelnen Wertpapieren gegliedert sind;

2. „Position“: der Bestandswert der Wertpapiere, deren Typen unter Nummer 15 aufgelistet sind und die im Eigentum oder im Gewahrsam eines tatsächlichen Berichtspflichtigen am Ende des Referenzzeitraums gemäß Anhang II Teil 4 stehen;

▼M2

3. „Institut“: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

▼M2

3a. „Mutterunternehmen“: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

3b. „Tochterunternehmen“:

a) ein Tochterunternehmen wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU definiert;

b) jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

3c. „Finanzinstitut“: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3d. „Zweigniederlassung einer Versicherungsgesellschaft“: eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung;

▼M2

4. „Bankengruppe“: die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Konsolidierungskreis des Spitzeninstituts einer Bankengruppe einbezogenen Unternehmen;

▼B

5. „gebietsansässig“: hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

6. „monetäres Finanzinstitut“: (MFI), „Kreditinstitut“ (KI) und „Geldmarktfonds“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Der MFI-Sektor besteht aus KI und Geldmarktfonds;

7. „Investmentfonds“: hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8);

8. „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“: (FMKG) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30);

▼M1

8a. „Versicherungsgesellschaft“: hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) ( 3 );

▼B

9. „Verwahrstelle“: ein dem „Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften“ (S.12 ( 4 )) angehörendes Unternehmen, das die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung gemäß Abschnitt B, Punkt 1) des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG vornimmt;

▼M2

10. „Spitzeninstitut der Bankengruppe“:

a) ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;

b) eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;

c) eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;

d) eine Zentralorganisation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem teilnehmenden Mitgliedstaat;

▼M2 —————

▼B

12. „Anleger“: ein Unternehmen oder eine Person, das/die Eigentümer von Finanzinstrumenten ist;

▼M2

13. „depotverwahrte Wertpapiere“: Wertpapiere, die direkt von Verwahrstellen oder indirekt über einen Kunden für Anleger gehalten und verwaltet werden;

▼B

14. „betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige seinen Sitz hat;

15. „Wertpapiere“: die folgenden Typen von Wertpapieren:

a) „Schuldverschreibungen“ (F.3);

b) „börsennotierte Aktien“ (F.511);

c) „Anteile an Investmentfonds“ (F.52);

16. „Wertpapierbestände“: das wirtschaftliche Eigentum an Wertpapieren, deren Typen in Nummer 15 aufgelistet sind;

17. „ISIN-Code“: die Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere gekennzeichnet werden, bestehend aus zwölf alphanumerischen Zeichen, zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe (gemäß ISO 6166);

▼M2

18. „Rechtsträger“: ein Unternehmen, das keine natürliche Person ist und das nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, den Status einer juristischen Person besitzt und hierdurch nach der nationalen Rechtsordnung dieses Landes Träger von Rechten und Pflichten sein kann;

19. „Sektordaten“: die gemäß Artikel 3 gemeldeten Daten;

20. „Gruppendaten“: die gemäß Artikel 3a gemeldeten Daten;

21. „teilnehmender Mitgliedstaat“: hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

22. „Kunde“: eine natürliche oder juristische Person, für die eine Verwahrstelle Verwahrleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen erbringt, einschließlich einer anderen Verwahrstelle;

23. „Einzelunternehmensbasis“: die gemeldeten Daten beziehen sich auf Wertpapierbestände einzelner unabhängiger Rechtsträger einer Bankengruppe, d. h. das Mutterunternehmen und jedes seiner Tochterunternehmen;

24. „Gruppenbasis“: die gemeldeten Daten enthalten Informationen zu Wertpapierbeständen der gesamten Bankengruppe.

▼B

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

▼M2

1.  Der Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen besteht aus den Berichtspflichtigen für Sektordaten und den Berichtspflichtigen für Gruppendaten (nachfolgend zusammengefasst die „tatsächlichen Berichtspflichtigen“).

a) Bei Berichtspflichtigen für Sektordaten handelt es sich um gebietsansässige MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen.

b) Bei Berichtspflichtigen für Gruppendaten handelt es sich um:

i) Spitzeninstitute von Bankengruppen; und

ii) in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Institute oder Finanzinstitute, die nicht Teil einer Bankengruppe sind,

sofern sie vom EZB-Rat gemäß Absatz 4 als Teil des Kreises der tatsächlichen Berichtspflichtigen identifiziert wurden und gemäß Absatz 5 über ihre Berichtspflichten benachrichtigt wurden.

▼M1

2.  Wenn ein Geldmarktfonds, ein Investmentfonds, eine FMKG oder eine Versicherungsgesellschaft nach seinem/ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind seine/ihre Vertreter oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für seine/ihre Handlungen haftbar sind, für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen Daten verantwortlich.

▼M1

2a.  Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus

a) den Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets errichtet und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen, deren Mutterunternehmen sich außerhalb dieses Gebiets befinden;

b) den Zweigniederlassungen der in Buchstabe a bezeichneten Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind;

c) den Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet.

Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und deren Hauptverwaltung sich im EWR befindet, gehören also nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.

▼M2

3.  Die tatsächlichen Berichtspflichtigen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4, 4a oder 4b gilt.

4.  Der EZB-Rat kann entscheiden, dass ein Berichtspflichtiger für Gruppendaten Teil eines Kreises der tatsächlichen Berichtspflichtigen ist, wenn der Wert der gesamten Bilanzaktiva der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Bankengruppe oder des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Instituts oder Finanzinstituts:

a) nach den aktuellsten Daten, die der EZB zur Verfügung stehen, größer ist als 0,5 % der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Union (nachfolgend der „Schwellenwert von 0,5 %“), wobei es sich bei diesen Daten um Daten handelt, die:

i) sich auf Ende Dezember des Kalenderjahrs, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht, beziehen oder, falls diese nicht verfügbar sind,

ii) sich auf Ende Dezember des Vorjahres beziehen

oder

▼M3

b) die den Schwellenwert von einschließlich 0,5 % nicht übersteigen, sofern der Berichtspflichtige für Gruppendaten bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, die seine Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet (z. B. aufgrund der Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets, der länderübergreifenden Tätigkeit, der fehlenden Substituierbarkeit, der Komplexität der Unternehmensstruktur oder der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) und/oder in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (z. B. aufgrund der relativen Bedeutung des Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb eines bestimmten Segments des Bankdienstleistungsmarkts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets oder aufgrund der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) belegen.

▼M2

5.  Die betreffende NZB benachrichtigt die Berichtspflichtigen für Gruppendaten über die Entscheidung des EZB-Rates gemäß Absatz 4 und über deren Pflichten gemäß dieser Verordnung.

6.  Unbeschadet von Artikel 10 beginnt der nach Aufnahme der ersten Meldung nach dieser Verordnung gemäß Absatz 5 benachrichtigte Berichtspflichtige für Gruppendaten spätestens sechs Monate nach dem Tag der Benachrichtigung mit der Meldung von Daten.

7.  Der gemäß Absatz 5 benachrichtigte Berichtspflichtige für Gruppendaten benachrichtigt die betreffende NZB über Änderungen seines Namens oder seiner Rechtsform, über Fusionen oder Umstrukturierungen und über alle sonstigen Ereignisse oder Umstände, die seine Berichtspflichten betreffen, innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses oder der Umstände.

8.  Ein gemäß Absatz 5 benachrichtigter Berichtspflichtiger für Gruppendaten unterliegt den Pflichten aus dieser Verordnung bis er von der betreffenden NZB eine anders lautende Benachrichtigung erhält.

▼B

Artikel 3

▼M2

Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Sektordaten

▼M1

1.  Die MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen stellen ihrer betreffenden NZB einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende bereit und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzmonat oder -quartal oder die zur Ableitung solcher Transaktionen benötigten statistischen Daten über eigene Wertpapierbestände mit einem ISIN-Code gemäß Anhang I Teil 2. Diese Daten werden vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.

▼B

2.  Eine Verwahrstelle benachrichtigt die betreffende NZB über die Durchführung der Verwahrungstätigkeit innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem sie ihre Verwahrungstätigkeit aufgenommen hat, unabhängig davon, ob sie erwartet, den regelmäßigen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu unterliegen, es sei denn, eine Verwahrstelle hat andere zuständige Behörden darüber benachrichtigt.

Die Verwahrstellen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die folgenden Wertpapiere mit einem ISIN-Code bereit:

▼M2

a) Wertpapiere, die sie für gebietsansässige Kunden aufbewahren, die nicht ihre eigenen Bestände nach Absatz 1 melden, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 3;

b) Wertpapiere, die sie für nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 4;

c) von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 5.

▼M1

2a.  Die betreffende NZB verlangt von den Verwahrstellen gemäß ihren Meldeanweisungen die vierteljährliche oder monatliche Meldung einzelner Wertpapierdaten und Anlegerdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die sie für Versicherungsgesellschaften aufbewahren.

2b.  Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, stellen die Versicherungsgesellschaften der betreffenden NZB jährlich entweder aggregierte Daten oder einzelne Wertpapierdaten über zum Jahresende bestehende Positionen an Wertpapieren mit ISIN-Code bereit, aufgegliedert gemäß Anhang I Teil 8 nach inländischem Gesamtbestand der Versicherungsgesellschaft und Gesamtbestand ihrer Zweigstellen in jedem einzelnen EWR-Land und außerhalb des EWR. In diesem Fall machen Versicherungsgesellschaften, die zu den jährlichen Meldungen beitragen, mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets aus.

▼M2 —————

▼M2

5.  Die Berichtspflichtigen für Sektordaten melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) Daten auf Einzelwertpapierbasis über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen oder b) die zur Ableitung der Finanztransaktionen auf der Basis eines der in Anhang I Kapitel 1 Teil 1 näher bestimmten Ansätze benötigten statistischen Daten. Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Berechnung von Transaktionen sind in Anhang II Teil 3 festgelegt.

6.  Die Berichtspflichtigen für Sektordaten melden, wenn durch die betreffende NZB angewiesen, vierteljährlich oder monatlich Daten über Positionen zum Quartalsende bzw. Monatsende und gemäß Absatz 5 statistische Daten über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code für das Referenzquartal oder den Referenzmonat gemäß Anhang I Kapitel 1 Teil 7. Dieser Absatz gilt nicht für Berichtspflichtige für Sektordaten, denen Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 4 oder 4b gewährt wurden.

▼M2 —————

▼M1

9.  Die NZBen können Daten über Wertpapierbestände, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen:

a) Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, gleichviel ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen zwischen beiden Behörden integriert sind, oder

b) Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und an eine NCA übermittelt haben.

10.  Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen zur Gewährleistung der Datenqualität Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage.

11.  Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.

▼M2

12.  Wenn ein MFI Daten auf Einzelwertpapierbasis über eigene Wertpapierbestände mit einer ISIN gemäß Artikel 3 Absatz 1 meldet, fordert die betreffende NZB, dass die Meldung mit dem Kennzeichen „Vom Inhaber begebenes Wertpapier“ versehen wird, wie dargelegt in Anhang I Kapitel 1 Teil 2.

13.  Wenn ein MFI statistische Daten über eigene Wertpapierbestände ohne ISIN-Code gemäß Artikel 3 Absatz 6 meldet, kann die betreffende NZB fordern, dass die Meldung mit dem Kennzeichen „Vom Inhaber begebenes Wertpapier“ versehen wird, wie dargelegt in Anhang I Kapitel 1 Teil 7.

Artikel 3a

Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten

1.  Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum Quartalsende gehaltenen Wertpapiere vierteljährlich Daten auf Einzelwertpapierbasis bereit. Solche Daten werden auf Brutto-Basis gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen herauszurechnen. Diese Daten werden gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden Daten über Wertpapierstände gemäß Anhang I Kapitel 2.

2.  Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen und/oder seinen Tochterunternehmen gehaltenen Instrumente gemäß den Tabellen in Anhang I Kapitel 2 auf Gruppen- oder Einzelunternehmensbasis.

▼M3

3.  Entweder hat die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten der EZB gemäß Absatz 5 gemeldet werden, zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich jeweils auf Einzelwertpapierbasis Meldungen mit dem Kennzeichen „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)“ und „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)“ vornehmen.

▼M2

4.  Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii haben diese Verordnung auf Ebene der Bestände dieses einzelnen Instituts oder Finanzinstituts einzuhalten.

▼M3

5.  Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls die betreffende NZB beschließt, dass die Berichtspflichtigen für Gruppendaten die gemäß Artikel 3a und 4b der Leitlinie EZB/2013/7 zu meldenden statistischen Daten direkt an die EZB melden sollen.

▼M2

Artikel 3b

Allgemeine statistische Berichtspflichten

1.  Die Berichtspflichten und Ausnahmeregelungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß: a) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) ( 5 ), b) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) ( 6 ) und c) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50).

2.  Daten auf Einzelwertpapierbasis über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten für das Referenzquartal oder den Referenzmonat gemäß Artikel 3 Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikeln 5, 5a und 5b gemeldet.

▼B

Artikel 4

▼M2

Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Sektordaten

▼B

1.   ►M2  Im Ermessen jeder betreffenden NZB können den Berichtspflichtigen für Sektordaten die folgenden Ausnahmeregelungen gewährt werden: ◄

a) in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert niedriger als 40 Milliarden EUR ist oder 40 Milliarden EUR entspricht:

i)  ►M1  können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 40 % nicht überschreitet. ◄ FMKGs, die Einzelwertpapierdaten nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) melden, haben das Recht, diesen Schwellenwert gemäß den Anweisungen ihrer betreffenden NZBen für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung zu überschreiten;

ii) können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 40% nicht überschreitet;

b) in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit Gesamtwertpapierbeständen mit ISIN-Code der gebietsansässigen Anleger, deren Marktwert höher als 40 Milliarden EUR ist:

▼M1

i) können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 5 % nicht überschreitet;

▼B

ii) können die NZBen Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Verwahrstellen gegenüber dem nationalen Betrag der verwahrten Wertpapiere 5% nicht überschreitet;

c) die NZBen konsultieren die EZB zu der Verwendung der Daten, um Gesamtwertpapierbestände zum Marktwert zu ermitteln, die für die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Absatz erforderlich sind.

▼M1

2.  Die NZBen können Kreditinstitute vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten ausnehmen, sofern der gemeinsame Beitrag gegenüber dem Gesamtbetrag der von ausgenommenen Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet; dieser Schwellenwert kann jedoch für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung auf 15 % angehoben werden.

▼M1

2a.  Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a) Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet.

b) Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern

i) der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 20 % nicht überschreitet und

ii) die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.

▼M1

3.  Die NZBen können allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.

4.  Die NZBen können allen FMKGs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von FMKGs des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.

▼B

5.  Die NZBen können Verwahrstellen folgende Ausnahmeregelungen gewähren:

a) Die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2 a) ausnehmen, sofern sich die in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen ableiten lassen. Zudem gilt Folgendes:

i) in den Mitgliedstaaten, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 a) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen mindestens 60% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere;

ii) in den Mitgliedstaaten für die die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 b) gelten, und in denen die in Artikel 3 Absatz 2 a) Bezug genommenen Daten direkt durch die Anleger gemeldet werden, decken diese Daten mindestens auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen 75% des in Artikel 3 Absatz 2 a) genannten Betrags der Wertpapiere.

▼M2

b) Die NZBen können Verwahrstellen teilweise oder vollständig von den Berichtspflichten in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ausnehmen, die einen Gesamtbetrag an Wertpapieren für alle nicht gebietsansässigen Kunden von unter 10 Mrd. EUR halten.

▼M1

c) Die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2a ausnehmen, sofern die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.

▼M2 —————

▼M2

8.  In Bezug auf die Berichtspflichtigen für Sektordaten, für die eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2, 2a, 3 oder 4 gilt, erheben die NZBen weiterhin jährlich Daten über die Höhe der von diesen Berichtspflichtigen gehaltenen oder depotverwahrten Wertpapiere gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 auf aggregierter Basis oder auf Einzelwertpapierbasis.

▼M2 —————

▼B

10.  Die betreffende NZB nimmt alle den Verwahrstellen nach Absatz 5 a) gewährten Ausnahmeregelungen zurück, wenn Daten aus anderen statistischen oder aufsichtlichen Datenquellen, die die in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen erfüllen, ihr nicht rechtzeitig für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume bereitgestellt wurden, unabhängig davon, ob ein Verschulden seitens der Verwahrstellen vorliegt. Die Verwahrstellen beginnen mit der Meldung von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht später als drei Monate ab dem Tag, an dem die betreffende NZB sie von der Rücknahme der Ausnahmeregelung benachrichtigt.

▼M2 —————

▼M2

13.  Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 12 gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.

▼M3

Artikel 4a

Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten

(1)  Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, für Berichtspflichtige für Gruppendaten die folgenden Ausnahmeregelungen zu den Meldepflichten gemäß Artikel 3a gewähren:

a) Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere umfassen, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden.

b) Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.

(2)  Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)“ gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB diese Daten aus Daten ableiten kann, die aus anderen Quellen erhoben werden.

(3)  Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten kann.

Artikel 4b

Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen

(1)  Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ( 7 ), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden oder wenn entweder die betreffende NZB oder die EZB die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten kann.

(2)  Entweder stellt die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, sicher, dass die in diesem Artikel sowie die in den Artikeln 4 und 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind.

(3)  Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden sie die betreffende NZB angehört hat, den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB weitere Angaben für erforderlich hält. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die angeforderten Daten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB.

(4)  Wurden Ausnahmeregelungen von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die Berichtspflichten in vollem Umfang erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, holt die Zustimmung der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB ein, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt.

▼B

Artikel 5

▼M2

Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Sektordaten

▼M2 —————

▼B

2.  Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken werden Wertpapierbestände zum Nominalwert oder als Anzahl der Aktien gemeldet. Die Marktwerte können gemäß Anhang II Teil 4 ebenfalls gemeldet werden.

3.  Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten werden Wertpapierbestände auf Bruttobasis für statistische Zwecke gemeldet.

▼M2 —————

▼M2

Artikel 5a

Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Gruppendaten

1.  Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände mit den gemäß Anhang II Teil 4 und 8 ermittelten Bewertungen.

2.  Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände für statistische Zwecke auf Bruttobasis. Insbesondere sind Wertpapierbestände von Berichtspflichtigen für Gruppendaten, die von dem Berichtspflichtigen selbst ausgegeben wurden, sowie Wertpapierbestände der einzelnen Rechtsträger innerhalb der berichtenden Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4, die von den Unternehmen selbst ausgegeben wurden, zu melden.

Artikel 5b

Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften

1.  Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften diejenigen, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 8 ) oder, wenn diese keine Anwendung findet, die in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten, niedergelegt sind.

2.  Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, werden als Bestände des ursprünglichen Inhabers und nicht als Bestände der Partei erfasst, die sie vorübergehend erwirbt, wenn eine feste Verpflichtung zur Umkehrung des Geschäfts besteht und nicht nur die bloße Möglichkeit. Verkauft die Partei, die die Wertpapiere vorübergehend erwirbt, die übernommenen Wertpapiere, so wird ein solcher Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und von der Partei, die sie vorübergehend erwirbt, als negative Position im betreffenden Wertpapierportfolio ausgewiesen.

▼M2

Artikel 6

Vorlagefrist für Sektordaten

Die NZBen übermitteln der EZB:

a) vierteljährlich Sektordaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2, 2a und 5 bis 18.00 Uhr MEZ am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder

b) monatlich Sektordaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Anhang I Kapitel 1 Teil 1 gemäß nachstehender Ziffer i oder ii:

i) auf Quartalsbasis für die drei Monate des Referenzquartals bis 18.00 Uhr MEZ am 63. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder

ii) auf Monatsbasis für jeden Monat des Referenzquartals bis 18.00 Uhr MEZ am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen.

▼M3

Artikel 6a

Vorlagefristen für Gruppendaten

(1)  Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

(2)  Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die Berichtspflichtigen diese Informationen der EZB bis 18.00 Uhr MEZ am 45. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

▼M2

Artikel 6b

Allgemeine Vorlagefristen

1.  Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen der Artikel 6 und 6a einzuhalten.

2.  Fällt eine in Artikel 6 oder Artikel 6a genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Veröffentlichung auf der Website der EZB.

▼B

Artikel 7

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

1.  Die tatsächlichen Berichtspflichtigen halten die Berichtspflichten, denen sie unterliegen, im Einklang mit den in Anhang III näher bestimmten Mindestanforderungen ein.

2.  Die Berichtsverfahren, die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen entscheiden, ob sie von Verwahrstellen die Meldung von Einzelwertpapiermeldungen auf Einzelanlegerbasis verlangen. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.

▼M3

Artikel 7a

Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt geworden ist, welche die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung entweder die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen, über das Verfahren, das sie zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung planen.

▼B

Artikel 8

Überprüfung und Zwangserhebung

Die NZBen üben das Recht aus, gemäß dem durch die betreffende NZB als notwendig erachteten Detaillierungsgrad die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen im Einklang mit dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen oder zu erheben, unbeschadet des Rechts der EZB, diese Rechte selbst auszuüben. Diese Rechte werden insbesondere dann durch die NZBen ausgeübt, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Berichtslast der tatsächlichen Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Artikel 10

Erstmalige Meldung

Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum Dezember 2013 beziehen. Wenn NZBen das erste Mal der EZB berichten, sind sie nur verpflichtet, Daten über Positionen zu übermitteln.

▼M1

Artikel 10a

Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) ( 9 )

1.  Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, beginnt die erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2015 beziehen.

2.  Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen.

3.  Die erstmalige Meldung durch die Verwahrstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2a beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen.

4.  Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2b beginnt mit den jährlichen Daten, die sich auf das Referenzjahr 2016 beziehen.

▼M2

Artikel 10b

Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) ( 10 )

1.  Die erstmalige Meldung von Sektordaten gemäß Artikel 3 beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018.

2.  Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018.

▼M3

Artikel 10c

Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/7)

Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/7) ( 11 ) umfasst Daten für den Referenzzeitraum September 2018.

▼B

Artikel 11

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

▼M2

KAPITEL 1: SEKTORDATEN

▼B

TEIL 1

Finanztransaktionen

1.  ►M2  Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für gebietsansässige Kunden depotverwahrte Wertpapiere melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze: ◄

a) monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder das Referenzquartal; oder

b) monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder für die drei Monate des Referenzquartals.

2.  ►M1  FMKGs und Versicherungsgesellschaften liefern statistische Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze: ◄

a) vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für das Referenzquartal; oder

b) monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder für die drei Monate des Referenzquartals; oder

c) vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über vierteljährliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für das Referenzquartal.

▼M2

3. Die Verwahrstellen, die i) von ihnen für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahrte Wertpapiere und ii) von Instituten des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der in Absatz 2 festgelegten Ansätze.

▼M1

TEIL 2

Daten über eigene Bestände an Wertpapieren mit ISIN-Code von MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen

▼M2

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet.

▼M1

a) Daten für die Felder 1 und 2 werden gemeldet;

b) Daten werden gemäß Punkt i oder ii wie folgt gemeldet:

i) falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 6 gemeldet; oder

ii) falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 6 gemeldet, sofern dies von der betreffenden NZB verlangt wird.

Die betreffende NZB kann von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1 und 3 anstatt Daten gemäß Punkt a zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b auch Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 4 zu melden.

▼M2

Die betreffende NZB kann von dem MFI verlangen, Daten für das Feld 8 zu melden.

▼M1



Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

▼M2

2b

Quotierungsbasis

▼M1

3

Marktwert

4

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

5

Finanzielle Transaktionen

6

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

7

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

▼M2

8

Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere

▼B

TEIL 3

▼M2

Daten über Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden verwahrt werden, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden müssen

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, das sie für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden aufbewahren, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.

▼B

a) Daten für die Felder 1, 2 und 3 werden gemeldet;

b) Daten werden gemäß Punkt i) oder ii) wie folgt gemeldet:

i) falls Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 6 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet; oder

ii) falls Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 7 gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3 und 4 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b), Daten für die Felder 6 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 8 ebenfalls gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 2b, 4 und 5 zu melden.

▼M1

Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, melden außerdem Daten für Feld 9 oder Feld 10.

▼M1



Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

▼M2

2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Kunden:

— Versicherungsgesellschaften (S.128)

— Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

— Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

— Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

— Staat (S.13) (1)

— Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (2)

▼M1

4

Marktwert

5

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

6

Finanzielle Transaktionen

7

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

8

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

▼M2

9

Kundeninstitut

10

Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten

(1)   Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst.

(2)   Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte“ (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt zu erfassen.

▼B

TEIL 4

▼M2

Daten über Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden aufbewahrt werden

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.

▼B

a) Daten für die Felder 1, 2, 3 und 4 werden gemeldet;

b) Daten für das Feld 7 werden gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3, 4 und 5 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b), Daten für das Feld 8 ebenfalls gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 5, 6 und 9 zu melden.



Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

▼M2

2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Kunden:

— Private Haushalte (S.14)

— Sonstige nichtfinanzielle Kunden ohne private Haushalte

4

Land des Kunden

▼B

5

Marktwert

6

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

7

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

8

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

9

Finanztransaktionen

TEIL 5

▼M2

Daten über von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahrt werden

Die Verwahrstellen melden für jedes von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.

▼B

a) Daten für die Felder 1, 2, 3 und 4 werden gemeldet;

b) Daten für das Feld 7 werden gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3, 4 und 5 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b) Daten für das Feld 8 ebenfalls gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 5, 6 und 9 zu melden.



Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

▼M2

2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Kunden (1):

— Staat und Zentralbank

— Sonstige Kunden ohne Staat und Zentralbank

4

Land des Kunden

▼B

5

Marktwert

6

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

7

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

8

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

9

Finanztransaktionen

(1)   Die im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 enthaltene Sektorenzuordnung findet in diesem Fall Anwendung, da das ESVG 2010 keine Anwendung findet.

▼M2 —————

▼M2

TEIL 7

Daten über Wertpapierbestände ohne einen ISIN-Code

Für jedes Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, können Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen gemeldet werden. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a) Für Anleger, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i) Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii) aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder Daten für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Die betreffende NZB kann von den MFIs verlangen, auch Daten für Feld 17 zu melden.



Daten, die von Anlegern zu melden sind, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden

Feld

Beschreibung

1

Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert (1)

3

Quotierungsbasis

4

Kurswert

5

Marktwert

6

Instrument:

— Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

— Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

— Börsennotierte Aktien (F.511)

— Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

— Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

7

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die Daten über eigene Wertpapierbestände melden:

— Zentralbank (S.121)

— Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

— Geldmarktfonds (S.123)

— Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

— Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

— Versicherungsgesellschaften (S.128)

8

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

— Zentralbank (S.121)

— Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

— Geldmarktfonds (S.123)

— Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

— Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

— Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

— Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

— Versicherungsgesellschaften (S.128)

— Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

— Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

— Staat (S.13) (2)

— Private Haushalte (S.14)

— Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

9

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

10

Untergliederung nach Land des Emittenten

11

Nominalwährung des Wertpapiers

12

Emissionsdatum

13

Fälligkeitsdatum

14

Finanzielle Transaktionen

15

Bereinigungen infolge Neubewertung

16

Sonstige Volumenänderungen

17

Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere

(1)   Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(2)   Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst.

b) Für Verwahrstellen, die Daten über Wertpapiere melden, die sie für gebietsansässige finanzielle Kunden, die nicht verpflichtet sind, ihre Wertpapierbestände zu melden, und für nichtfinanzielle Kunden halten, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i) Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii) aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder Daten für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, müssen außerdem Daten für Feld 18 oder Feld 19 melden.



Daten, die von Verwahrstellen zu melden sind

Feld

Beschreibung

1

Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert (1)

3

Quotierungsbasis

4

Kurswert

5

Marktwert

6

Instrument:

— Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

— Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

— Börsennotierte Aktien (F.511)

— Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

— Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

7

Sektor oder Teilsektor der Kunden, die von Verwahrstellen gemeldet werden:

— Versicherungsgesellschaften (S.128)

— Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

— Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

— Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

— Staat (S.13) (2)

— Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (3)

8

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

— Zentralbank (S.121)

— Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

— Geldmarktfonds (S.123)

— Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

— Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

— Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

— Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

— Versicherungsgesellschaften (S.128)

— Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

— Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

— Staat (S.13)

— Private Haushalte (S.14)

— Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

9

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

10

Untergliederung nach Land des Anlegers

11

Untergliederung nach Land des Emittenten

12

Nominalwährung des Wertpapiers

13

Emissionsdatum

14

Fälligkeitsdatum

15

Finanzielle Transaktionen

16

Bereinigungen infolge Neubewertung

17

Sonstige Volumenänderungen

18

Kundeninstitut

19

Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten

(1)   Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(2)   Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst.

(3)   Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „private Haushalte“ (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt gemeldet.

▼M1

TEIL 8

Jährliche Meldungen von Versicherungsgesellschaften über eigene Bestände an Wertpapieren mit ISIN-Code

▼M2

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von Versicherungsgesellschaften mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände jährlich gemeldet.

▼M1

a) Melden die Versicherungsgesellschaften Daten auf der Basis von Einzelwertpapieren, werden Daten für die Felder 1, 2 und 4 gemeldet.

b) Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den Versicherungsgesellschaften gehören, auch die Meldung von Daten für die Felder 2b und 3 verlangen.

c) Melden die Versicherungsgesellschaften aggregierte Daten, werden Daten für die Felder 3 und 4 bis 8 gemeldet.

▼M2



Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Marktwert

4

Untergliederung der Inhaber nach geografischem Gebiet (einzelne EWR-Länder, Länder außerhalb des EWR)

5

Instrument:

— Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

— Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

— Börsennotierte Aktien (F.511)

— Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

— Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

6

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

— Zentralbank (S.121)

— Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

— Geldmarktfonds (S.123)

— Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

— Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

— Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

— Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

— Versicherungsgesellschaften (S.128)

— Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

— Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

— Staat (S.13)

— Private Haushalte (S.14)

— Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

7

Untergliederung nach Land des Emittenten

8

Nominalwährung des Wertpapiers

▼M2

KAPITEL 2: GRUPPENDATEN

TEIL 1

Daten über Wertpapierbestände mit einem ISIN-Code

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a) Daten für die Felder 1 bis 8 und 12 bis 30 werden gemeldet;

b) Daten für die Felder 31 bis 33 und 35 bis 37 werden gemeldet, wenn der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;

c) Daten für die Felder 34 bis 37 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;

▼M3

Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten auch verlangen, dass sie Daten für die Felder 9 bis 11 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 31 bis 37 melden.



Feld

Beschreibung

Berichtsebene (1)

(G = Gruppe/U = Unternehmen)

1.  Informationen zum Inhaber

1

Inhaberkennung

U

2

Rechtsträgerkennung (LEI) des Inhabers

U

3

Name des Inhabers

U

4

Land des Inhabers

U

5

Sektor des Inhabers

U

6

Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers

U

2.  Informationen zu Instrumenten

7

ISIN-Code

U

8

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

U

9

Quotierungsbasis

U

10

Marktwert

U

11

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)

G

12

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)

G

3.  Informationen zur Rechnungslegung und Risiken

13

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

G

14

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

G

15

Leistungsstatus des Instruments

G

16

Datum des Leistungsstatus des Instruments

G

17

Ausfallstatus des Emittenten

G

18

Datum des Ausfallstatus des Emittenten

G

19

Ausfallstatus des Instruments

G

20

Datum des Ausfallstatus des Instruments

G

21

Rechnungslegungsstandard

G und U

22

Buchwert

U

23

Art der Wertminderung

U

24

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

U

25

Kumulierter Wertminderungsbetrag

U

26

Belastungsquellen

U

27

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

U

28

Bankaufsichtliches Portfolio

U

29

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken

U

30

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

U

31

Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten

G

32

Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default — LGD) in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs

G

33

LGD in Zeiten wirtschaftlicher Normalität

G

34

Risikogewicht

G

35

Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)

U

36

Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke

U

37

Forderungsklasse

U

(1)   Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

TEIL 2

Daten über Wertpapierbestände ohne einen ISIN-Code

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Felder. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den in Anhang II festgelegten Begriffsbestimmungen:

a) Daten für die Felder 1 bis 7, 11 und 13 bis 52 werden auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Kennnummer wie CUSIP, SEDOL, einer NZB-Kennnummer usw. gemeldet;

b) Daten für die Felder 53 bis 55 und 57 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;

c) Daten für die Felder 56 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;

▼M3

Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, dass sie Daten auch für die Felder 8 bis 10, 12 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 53 bis 59 melden.

▼M2



Feld

Beschreibung

Berichtsebene (1)

(G = Gruppe/U = Unternehmen)

1.  Informationen zum Inhaber

1

Inhaberkennung

U

2

Rechtsträgerkennung (LEI) des Inhabers

U

3

Name des Inhabers

U

4

Land des Inhabers

U

5

Sektor des Inhabers

U

6

Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers

U

2.  Informationen zu Instrumenten

7

Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)

U

8

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

U

9

Quotierungsbasis

U

10

Kurswert

U

11

Marktwert (2)

U

12

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)

G

13

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)

G

14

Instrument:

— Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

— Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

— Börsennotierte Aktien (F.511)

— Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

— Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

U

15

Nominalwährung des Wertpapiers

U

16

Emissionsdatum

U

17

Fälligkeitsdatum

U

18

Klassifizierung als vorrangige Anlageklasse

U

19

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

U

20

Wertpapierstatus

U

21

Datum des Wertpapierstatus

U

22

Rückstände für das Instrument

U

23

Datum der Rückstände für das Instrument

U

24

Art der Vorrangigkeit des Instruments

U

25

Belegenheitsort der Sicherheit

U

26

Garantiegeberkennung

U

27

Emittentenkennung

U

28

Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten

U

29

Name des Emittenten

U

30

Untergliederung nach Land des Emittenten

U

31

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

— Zentralbank (S.121)

— Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

— Geldmarktfonds (S.123)

— Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

— Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

— Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

— Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

— Versicherungsgesellschaften (S.128)

— Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

— Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

— Staat (S.13) (3)

— Private Haushalte (S.14)

— Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

U

32

NACE-Sektor des Emittenten

U

33

Unternehmensstatus

U

34

Datum des Unternehmensstatus

U

3.  Informationen zur Rechnungslegung und Risiken

35

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

G

36

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

G

37

Leistungsstatus des Instruments

G

38

Datum des Leistungsstatus des Instruments

G

39

Ausfallstatus des Emittenten

G

40

Datum des Ausfallstatus des Emittenten

G

41

Ausfallstatus des Instruments

G

42

Datum des Ausfallstatus des Instruments

G

43

Rechnungslegungsstandard

G und U

44

Buchwert

U

45

Art der Wertminderung

U

46

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

U

47

Kumulierter Wertminderungsbetrag

U

48

Belastungsquellen

U

49

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

U

50

Bankaufsichtliches Portfolio

U

51

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken

U

52

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

U

53

Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten

G

54

LGD in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs

G

55

LGD in Zeiten wirtschaftlicher Normalität

G

56

Risikogewicht

G

57

Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)

U

58

Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke

U

59

Forderungsklasse

U

(1)   Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(2)   Bestmögliche alternative Näherungswerte (wie Buchwerte) können verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist.

(3)   Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst.

▼B




ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

Definitionen der Instrumentenkategorien

▼M3

Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die entweder von der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) oder der Europäischen Zentralbank (EZB), für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.

▼M1



Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.  Schuldverschreibungen (F.3)

Schuldverschreibungen sind begebbare Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. Schuldverschreibungen weisen folgende Merkmale auf:

a)  das Datum der Begebung, an dem das Wertpapier emittiert worden ist;

b)  einen Ausgabekurs, zu dem die Anleger bei der Erstemission gezeichnet haben;

c)  ein Rückzahlungsdatum oder Fälligkeitsdatum, an dem die vertraglich vereinbarte Rückzahlung des Kreditbetrages fällig ist;

d)  einen Rückkaufpreis oder Nennwert, d. h. den Betrag, den der Emittent dem Inhaber bei Fälligkeit zahlen muss;

e)  eine ursprüngliche Fälligkeit, d. h. den Zeitraum vom Datum der Ausgabe bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;

f)  eine verbleibende oder Restlaufzeit, d. h. den Zeitraum vom Bezugsdatum bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;

g)  einen nominalen Zinssatz, den der Emittent dem Inhaber des Wertpapiers zahlt. Der nominale Zinssatz kann für die gesamte Laufzeit des Wertpapiers festgelegt sein oder in Abhängigkeit von der Inflation, den Zinssätzen oder den Preisen für Vermögenswerte schwanken. Wechsel und Nullkuponschuldverschreibungen werfen hingegen keinen Kuponzins ab;

h)  Kupontermine, an denen der Emittent an die Wertpapierinhaber den Kuponzins auszahlt;

i)  den Ausgabepreis, den Rückkaufpreis und den Kuponzins; sie können entweder auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lauten (oder in ihnen abgewickelt werden).

Die Einstufung von Wertpapieren, mit der die Bonität einzelner Wertpapieremissionen anzeigt, wird von anerkannten Agenturen auf der Basis von Bewertungsstufen vergeben.

Das unter Punkt c) genannte Fälligkeitsdatum kann mit der Umwandlung einer Schuldverschreibung in eine Aktie zusammenfallen. In diesem Zusammenhang bedeutet Umwandelbarkeit, dass der Inhaber eine Schuldverschreibung gegen Eigenkapital des Emittenten eintauschen kann. Austauschbarkeit bedeutet, dass der Inhaber die Schuldverschreibung gegen Aktien einer anderen Gesellschaft als der des Emittenten eintauschen kann. Wertpapiere, die keine Angabe der Fälligkeit aufweisen, gelten als Dauerschuldverschreibungen.

1a.  Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit bis zu einem Jahr und Schuldverschreibungen, die auf Verlangen des Gläubigers zurückzuzahlen sind.

1b.  Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit von über einem Jahr oder mit keiner angegebenen Fälligkeit.

2.  Anteilsrechte (F.51)

Anteilsrechte sind eine Forderung auf den Restwert einer Kapitalgesellschaft, nachdem alle anderen Forderungen befriedigt worden sind. Das Eigentum an Anteilsrechten an rechtlichen Einheiten wird in der Regel durch Anteile, Aktien, Hinterlegungsscheine, Beteiligungen und ähnliche Dokumente dokumentiert. Die Begriffe „Anteile“ und „Aktien“ sind gleichbedeutend.

Anteilsrechte werden in folgende Kategorien unterteilt: börsennotierte Aktien (F.511), nicht börsennotierte Aktien (F.512) und sonstige Anteilsrechte (F.519).

2a.  Börsennotierte Aktien (F.511)

Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.

3.  Anteile an Investmentfonds (F.52)

Anteile an einem Investmentfonds sind Aktien des Fonds, wenn er als Kapitalgesellschaft strukturiert ist. Sie heißen „units“, wenn er als Trust strukturiert ist. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar. In diesen stellen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter ein.

Investmentfondsanteile sind unterteilt in: Anteile an Geldmarktfonds (F.521) und sonstige Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522).

▼B

TEIL 2

Definitionen von Sektoren

▼M3

Diese Tabelle enthält eine Beschreibung der Sektorkategorien, die entweder von der betreffenden NZB oder von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.

▼M1



Sektor

Definition

1.  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften.

2.  Zentralbank (S.121)

Der Teilsektor Zentralbank (S.121) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

3.  Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen institutionellen Einheiten, d. h. nicht nur von MFIs, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

4.  Geldmarktfonds (S.123)

Der Teilsektor Geldmarktfonds (S.123) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne die den Teilsektoren Zentralbank und Kreditinstitute zugeordneten Gesellschaften), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile von institutionellen Einheiten als Einlagensubstitute im engeren Sinne auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in Geldmarktfondsanteile, kurzfristige Schuldtitel und/oder Einlagen zu investieren.

Zu den Geldmarktfonds gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden.

5.  Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Der Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) besteht aus allen Organismen für gemeinsame Anlagen (ohne die im Teilsektor Geldmarktfonds erfassten Organismen), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne gedachte Investmentfondsanteile auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in finanzielle Aktiva (außer kurzfristigen Anlagen) sowie in Vermögensgüter (in der Regel Immobilien) zu investieren. Zum Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden.

6.  Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen.

▼M2

7.  Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (S.125A)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) sind Unternehmen, die Verbriefungsgeschäfte durchführen. FMKGs, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.

▼M1

8.  Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind.

9.  Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden.

10.  Versicherungsgesellschaften (S.128)

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben.

11.  Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Alterssicherungssysteme stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.

12.  Staat (S.13)

Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen.

Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren: Bund (Zentralstaat) (S.1311), Länder (S.1312), Gemeinden (S.1313) und Sozialversicherung (S.1314).

13.  Private Haushalte (S.14)

Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind.

14.  Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen.

▼B

TEIL 3

Definition von Finanztransaktionen

1. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen berichten die Transaktionsdaten gemäß Artikel 3 Absatz 5.

2. Finanztransaktionen sind Transaktionen über Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und zwischen diesen und nicht gebietsansässigen institutionellen Einheiten. Eine Finanztransaktion zwischen institutionellen Einheiten beinhaltet die gleichzeitige Entstehung oder Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit, die Übertragung des Eigentums an einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit. Dass noch nicht bezahlte aufgelaufene Zinsen als Finanztransaktion gebucht werden, zeigt, dass Zinsen im relevanten Finanzinstrument reinvestiert werden.

Finanztransaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d. h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten ausgetauscht wurden.

Zum Transaktionswert zählen aufgelaufene Zinsen, nicht aber Gebühren, Provisionen und andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein. Bewertungsänderungen sind keine Finanztransaktionen.

▼M1

Als Finanztransaktion gilt insbesondere auch die zwischen Schuldner und Gläubiger einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlass).

▼B

3. Finanztransaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Wertpapierpositionen (einschließlich aufgelaufener Zinsen) gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „sonstige Volumenänderungen“ herausgerechnet wird.

4. Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen beziehen sich auf Bewertungsänderungen von Wertpapieren, die entweder aufgrund von Veränderungen der Preise der Wertpapiere und/oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Wertpapiere beeinflussen, zurückgehen. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne oder -verluste darstellen, die nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsdaten herausgerechnet werden.

▼M1

 Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich innerhalb des Bezugszeitraums hinsichtlich des Werts der Positionen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts ergeben, zu dem sie ausgewiesen werden, d. h. Wertgewinne oder -verluste. Hierzu gehören auch Änderungen bei Forderungen infolge von Wertberichtigungen entsprechend den tatsächlichen Marktwerten von handelbaren Forderungen.

▼B

 Wechselkursneubewertungen beziehen sich auf Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen auftreten, die Wertänderungen von Fremdwährungswertpapieren verursachen, wenn diese in Euro ausgewiesen sind.

▼M1

5. Sonstige Volumenänderungen beziehen sich auf Änderungen des Vermögensumfangs, die auf der Anlegerseite aufgrund der folgenden Ereignisse entstehen können: a) der Änderung des statistischen Erfassungsgrads des Bestandes (z. B. die Umklassifizierung und Umstrukturierung institutioneller Einheiten ( 12 )), b) die Umklassifizierung von Forderungen, c) Meldefehler, die nur in über einen begrenzten Zeitraum gelieferten Daten korrigiert worden sind, d) die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen, die in Form von Wertpapieren bestehen, durch den Gläubiger oder e) Änderung des Anlegerwohnsitzes.

▼B

TEIL 4

Definitionen anhand der Attribute über einzelne Wertpapiere



Feld

Beschreibung

Wertpapierkennnummer

Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Dies ist die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN), wenn diese dem Wertpapier zugewiesen wurde, oder eine andere Wertpapierkennzahl.

Positionen zum Nominalwert (in der nominalen Währung oder in Euro oder Positionen in der Stückzahl der Anteile oder Einheiten)

Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen.

Positionen zum Marktwert

►M3  Anzahl der gehaltenen Wertpapiere zum quotierten Marktpreis in Euro. Entweder muss die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings kann die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB nach freiem Ermessen Daten ohne aufgelaufene Zinsen verlangen. ◄

Sonstige Volumenänderungen (zum Nominalwert)

Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Nominalwert in nominaler Währung/Einheit oder Euro.

Sonstige Volumenänderungen (zum Marktwert)

Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert in Euro.

Finanztransaktionen

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers.

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

Die Funktion der Investition gemäß der Klassifikation der Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz (1).

Kurswert

Kurs des Wertpapiers am Ende des Bezugszeitraums.

►M2  Quotierungsbasis ◄

Gibt an, ob das Wertpapier in Prozent oder in Einheiten notiert ist.

Bereinigungen infolge Neubewertung

Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen gemäß Teil 3.

Nominalwährung des Wertpapiers

Der Code der Internationalen Organisation für Normung oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den Betrag des Wertpapiers auszudrücken.

▼M2

Emissionsdatum

Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung.

Im Falle einer Trennung von Mantel und Zinskupon gibt diese Spalte das Datum an, an dem Zinskupon/Mantel getrennt werden.

Fälligkeitsdatum

Termin der tatsächlichen Tilgung einer Schuldverschreibung

Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere

Gibt an, ob das Wertpapier vom Inhaber ausgegeben wurde.

Primäre Vermögenswert-Einordnung

Einordnung des Instruments

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

Art des als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerts

Wertpapierstatus

Zusätzliches Attribut, dass den Status des Wertpapiers angibt, es kann die Aktualität eines Instruments angeben, z. B. ausgefallen, verfallen oder vorzeitig getilgt.

Datum des Wertpapierstatus

Das Datum, an dem ein unter „Wertpapierstatus“ gemeldeter Wertpapierstatus eingetreten ist.

Rückstände für das Instrument

Zum Bezugsdatum ausstehender Gesamtbetrag aus Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertraglich fällig ist und nicht bezahlt wurde (die Fälligkeit überschritten hat). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Bezugsdatum nicht überfällig war.

Datum der Rückstände für das Instrument

Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) überfällig wurde. Dies ist der früheste Tag, zu dem am Bezugsdatum ein unbezahlter Betrag auf das Instrument aussteht und er ist zu melden, falls das Instrument am Bezugsdatum überfällig ist.

Art der Vorrangigkeit des Instruments

Die Art der Vorrangigkeit des Instruments gibt an, ob das Instrument mit einer Garantie versehen ist, auf welcher Rangstufe es steht und ob es besichert ist oder nicht.

Belegenheitsort der Sicherheit

Geografische Gliederung der Sicherheiten

Garantiegeberkennung

►M3  Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Garantiegebers sowie von Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, ermöglicht. ◄

(1)   Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).

(2)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

TEIL 5

Allgemeine Definitionen



Feld

Beschreibung

Rechtsträgerkennung

Ein Referenz-Code gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung, der einem Rechtsträger zugewiesen wird, der eine Rechtsträgerkennung benötigt (LEI). Der LEI-Code ermöglicht die weltweit eindeutige Identifizierung von Unternehmen, die eine LEI beantragen.

EU-Kennung

►M3  EU-Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb der EU ermöglicht. ◄

Nationale Kennung

►M3  Nationale Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht. ◄

Aufsichtlicher Konsolidierungskreis

Aufsichtlicher Konsolidierungskreis bezeichnet den Konsolidierungskreis gemäß Teil Eins Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

International Financial Reporting Standards

International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Bilanzieller Konsolidierungskreis

Bilanzieller Konsolidierungskreis bezieht sich auf den Konsolidierungskreis für die Rechnungslegung gemäß IFRS oder, falls diese nicht anwendbar sind, anderen nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen Anwendung finden.

NACE-Systematik

Klassifikation der Gegenparteien nach ihren Wirtschaftszweigen gemäß NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

NACE-Code bezeichnet einen NACE-Code der Ebene zwei, drei oder vier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

IRB-Ansatz

Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB) zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Berichtsebene

►M3  Berichtsebene bezieht sich darauf, ob Daten auf Einzelunternehmensbasis oder auf Gruppenbasis, wie in Artikel 1 Nummer 23 und 24 definiert, gemeldet werden. Für auf Unternehmensebene gemeldete Daten sollen entweder in Abstimmung mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, harmonisierte Rechnungslegungs- und Konsolidierungsgrundsätze verwendet werden, d. h., für Informationen auf Unternehmensebene sollen so weit wie möglich die Bilanzierungs- und Risikoberechnungsgrundsätze der Gruppe befolgt werden. ◄

Bezugsdatum

Der letzte Tag des Bezugszeitraums, auf den sich die Daten beziehen, d. h. das Ende des Quartals gemäß Artikel 6a.

(1)   Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(2)   Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

TEIL 6

Definition von Inhaberattributen



Feld

Beschreibung

Inhaberkennung

►M3  Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den Inhaber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert. ◄

Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers

►M3  Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den unmittelbaren Rechtsträger, dessen rechtlich unselbständiger Teil der Inhaber ist, sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert. ◄

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)

Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde.

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)

Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem bilanziellen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde.

TEIL 7

Definition von Emittentenattributen



Feld

Beschreibung

Emittentenkennung

►M3  Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und einen Emittenten sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert. ◄

Unternehmensstatus

Zusätzliches Attribut, um Informationen über den Status des emittierenden Unternehmens abzudecken, darunter auch den Ausfallstatus und Informationen über die Gründe, warum der Ausfall für das Unternehmen gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingetreten sein könnte und andere Informationen über den Status des emittierenden Unternehmens, wie beispielsweise, ob ein Zusammenschluss oder eine Übernahme stattfand usw.

Datum des Unternehmensstatus

Das Datum, an dem sich der Status des Unternehmens geändert hat.

TEIL 8

Definition von Rechnungslegungs- und risikobezogenen Attributen



Feld

Beschreibung

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Identifikation gestundeter und neu verhandelter Instrumente.

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Das Datum, an dem ein unter Stundungs- und Neuverhandlungsstatus gemeldeter Stundungs- oder Neuverhandlungsstatus eingetreten ist.

Leistungsstatus des Instruments

Identifikation notleidender Instrumente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Datum des Leistungsstatus des Instruments

Das Datum, an dem der unter Leistungsstatus des Instruments gemeldete Leistungsstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.

Ausfallstatus des Emittenten

Identifikation des Ausfallstatus des Emittenten gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Datum des Ausfallstatus des Emittenten

Das Datum, an dem der unter Ausfallstatus des Emittenten gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.

Ausfallstatus des Instruments

Identifikation des Ausfallstatus des Instruments gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Datum des Ausfallstatus des Instruments

Das Datum, an dem der unter Ausfallstatus des Instruments gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.

Rechnungslegungsstandard

Der vom Berichtspflichtigen verwendete Rechnungslegungsstandard.

Buchwert

Der Buchwert in Übereinstimmung mit Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Art der Wertminderung

Art der Wertminderung im Einklang mit den verwendeten Rechnungslegungsstandards.

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

Das Verfahren, mit der die Wertminderung bewertet wird, falls für das Instrument gemäß den verwendeten Rechnungslegungsstandards eine Wertminderung eingetreten ist. Es wird unterschieden zwischen Pauschal- und Einzelwertberichtigungsverfahren.

Kumulierter Wertminderungsbetrag

Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Bezugsdatum mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut ist für Instrumente anwendbar, für die gemäß dem verwendeten Rechnungslegungsstandard eine Wertminderung eingetreten ist.

Belastungsquellen

Transaktionstyp, bei dem die Forderung belastet ist, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne Weiteres getrennt werden kann.

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den vom Berichtspflichtigen verwendeten Rechnungslegungsstandards ausgewiesen wird.

Bankaufsichtliches Portfolio

Klassifikation von Risikopositionen im Handels- und Anlagebuch. Instrumente des Handelsbuchs im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken gemäß Anhang V Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag.

Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten

Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Verlustquote bei Ausfall in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs

Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Verlustquote bei Ausfall in Zeiten wirtschaftlicher Normalität

Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten wirtschaftlicher Normalität, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung.

Risikogewicht

Risikogewichte, die der Forderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wurden.

Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)

Wert der Forderungsposition nach kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke

Identifikation des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Ansatzes.

Forderungsklasse

Büro- und Gewerbeimmobilien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

▼B




ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten.

▼M3

1. Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a) Meldungen müssen entweder an die betreffende nationale Zentralbank (NZB) oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gesetzten Fristen erfolgen.

b) Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB entsprechen.

c) Die Ansprechpartner bei dem tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen benannt werden.

d) Technische Spezifikationen für die Datenübermittlung an die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB müssen befolgt werden.

▼B

2. Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a) Die Meldungen müssen, soweit relevant, frei von Formalfehlern sein (z.B. die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben);

b) Die tatsächlichen Meldepflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

c) Die statistischen Daten müssen vollständig sein;

▼M3

d) Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und Anzahl der Dezimalstellen einhalten;

e) Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln einhalten;

▼B

3. Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:

a) Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

b) sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die tatsächlichen Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c) die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4. Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

( 4 ) Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Verordnung gibt die im Kommissionsvorschlag KOM(2010) 774 endgültig (der Vorschlag für die Verordnung zum ESVG 2010) eingeführte Nummerierung wieder. Weitere Informationen enthält Anhang II.

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

( 8 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18) (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 5).

( 10 ) Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22) (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24)

( 11 ) Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7) (ABl. L 62 vom 5.3.2018, S. 4).

( 12 ) Beispielsweise im Fall von Fusionen und Übernahmen der Übergang der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Verhältnis zwischen dem verschmolzenen bzw. übernommenen Unternehmen und Dritten bestehen, auf das aus der Fusion hervorgehende bzw. das übernehmende Unternehmen.

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