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Document 52019HB0001
Recommendation of the European Central Bank of 7 January 2019 on dividend distribution policies (ECB/2019/1)
Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2019 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (EZB/2019/1)
Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2019 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (EZB/2019/1)
OJ C 11, 11.1.2019, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/1 |
EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Januar 2019
zur Dividenden-Ausschüttungspolitik
(EZB/2019/1)
(2019/C 11/01)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Kreditinstitute müssen sich weiterhin auf eine zeitnahe und vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorbereiten sowie auf den Ablauf des in der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Übergangszeitraums zur Verringerung der potenziell signifikant negativen Auswirkungen der Rechnungslegung erwarteter Kreditverluste auf das harte Kernkapital (CET 1) gemäß IFRS 9 in einem schwierigen makroökonomischen und finanziellen Umfeld, das Druck auf die Ertragslage der Kreditinstitute und damit ihre Fähigkeit zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ausübt. Eine konservative Ausschüttungspolitik ist Teil eines angemessenen Risikomanagements sowie eines soliden Bankensystems, auch wenn es einer Finanzierung der Wirtschaft durch die Kreditinstitute bedarf. Es kommt die gleiche Methode, wie sie in der Empfehlung EZB/2017/44 der Europäischen Zentralbank (6) festgelegt ist, zur Anwendung —
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
I.
1. |
Kreditinstitute sollten eine Ausschüttungspolitik auf der Basis konservativer und vorsichtiger Annahmen festlegen, um nach jeder Ausschüttung den geltenden Kapitalanforderungen und den Ergebnissen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory review and evaluation process — SREP) zu entsprechen.
Diese Anforderungen müssen sowohl auf konsolidierter Basis und sofern anwendbar, auf teilkonsolidierter Ebene als auch auf Einzelbasis erfüllt werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor. |
2. |
In Bezug auf die Dividendenzahlungen (8) im Jahr 2019 für das Geschäftsjahr 2018 empfiehlt die EZB Folgendes:
Kreditinstitute, die dieser Empfehlung nicht nachkommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen. Kreditinstitute der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne von Abschnitt 2 Buchstaben a, b und c müssen ebenfalls die Säule-2-Empfehlung erfüllen. Unterschreitet ein Kreditinstitut die Säule-2-Empfehlung bzw. geht es von einer Unterschreitung aus, sollte es unverzüglich mit seinem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen. Die EZB wird die Gründe für das sinkende Kapitalniveau bzw. die Gefahr eines sinkenden Kapitalniveaus des Kreditinstituts prüfen und geeignete, angemessene und institutsspezifische Maßnahmen in Erwägung ziehen. Des Weiteren wird von den Kreditinstituten erwartet, dass diese im Rahmen ihrer Ausschüttungspolitik und ihres Kapitalmanagements die möglichen Auswirkungen auf den Kapitalbedarf aufgrund zukünftiger Änderungen der Rechts-, Regulierungs- und Rechnungslegungsrahmen der Union berücksichtigen. Sofern keine speziellen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, sollten die zukünftigen Säule-2-Anforderungen und -Empfehlungen in der Kapitalplanung mindestens so hoch angesetzt sein wie die aktuellen Werte. |
II.
Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.
III.
Diese Empfehlung ist ferner an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 7 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden (10).
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Januar 2019.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).
(6) Empfehlung EZB/2017/44 der Europäischen Zentralbank vom 28. Dezember 2017 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (ABl. C 8 vom 11.1.2018, S. 1).
(7) Alle vollständig umgesetzten Kapitalpuffer.
(8) Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.
(9) In der Praxis bedeutet dies, dass Kreditinstitute für den Rest des Übergangszeitraums grundsätzlich mindestens den jährlichen anteiligen Betrag der Lücke zu ihrer vollständig umgesetzten harten Kernkapitalquote (CET 1), ihrer Kernkapitalquote und ihrer Gesamtkapitalquote, die in Abschnitt 1 Buchstabe e genannt sind, einbehalten sollten.
(10) Wird diese Empfehlung auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen angewendet, die sich außerstande sehen ihr nachzukommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten diese unverzüglich ihre nationalen zuständigen Behörden kontaktieren.