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Document 52018AB0038

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. August 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (CON/2018/38)

OJ C 382, 23.10.2018, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/7


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. August 2018

zu einem Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen

(CON/2018/38)

(2018/C 382/04)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 27. Juni 2018 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Gemäß dem Verordnungsvorschlag sollen alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen der Union für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro (ob nun zwischen einem Mitgliedstaat, der dem Euro-Währungsgebiet angehört und einem Mitgliedstaat, der dem Euro-Währungsgebiet nicht angehört, oder zwischen Mitgliedstaaten, die beide nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören) von den gleichen geringen Entgelten profitieren, die derzeit für Inlandszahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats erhoben werden. Auf diese Weise verbessert der Verordnungsvorschlag die Transparenz und den Verbraucherschutz, fördert den Binnenmarkt für Zahlungsdienste in Euro und stärkt den Euro als bevorzugte Währung für Zahlungen zwischen EU-Ländern bis zu seiner Einführung als Währung in allen Mitgliedstaaten der Union.

Spezifische Anmerkungen

1.   Geltungsbereich der Bestimmungen in Bezug auf Entgelte für Währungsumrechnungen

Die Bestimmungen des Verordnungsvorschlags in Bezug auf Entgelte für Währungsumrechnungen sollen für alle grenzüberschreitenden Zahlungen gelten, unabhängig davon, ob diese Zahlungen auf Euro oder auf eine Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten, die nicht der Euro ist. Rein technisch gesehen, sollten jedoch bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro von auf Euro lautenden Zahlungskonten, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlenden als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässig ist, üblicherweise keine Umrechnungen vorgenommen werden. Tatsächlich sollten diese Bestimmungen daher nur für auf Euro lautende grenzüberschreitende Zahlungen gelten, bei denen das Zahlungskonto nicht auf Euro lautet oder die Zahlungsdienstleister des Zahlenden und der Empfänger bzw. nur der Empfänger außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind. Die EZB schlägt vor, diesen Punkt im Verordnungsvorschlag klarzustellen.

Der Verordnungsvorschlag nimmt ausschließlich auf Zahlungen über Zahlungsdienstleister Bezug; er enthält nicht die Möglichkeit, dass Zahlungen über einen Händler, der die Währungsumrechnung unabhängig von einem Zahlungsdienstleister anbietet, abgewickelt werden. Die EZB schlägt vor, diesen Punkt im Verordnungsvorschlag klarzustellen.

2.   Alternative Währungsumrechnungsdienste und Möglichkeiten der Währungsumrechnung

Obwohl mit dem Verordnungsvorschlag neue und wichtige Konzepte in die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen werden, enthält der Verordnungsvorschlag keinen Artikel zu Begriffsbestimmungen. So könnten beispielsweise die Begriffe „alternative Währungsumrechnungsdienste“ und „alternative Möglichkeiten der Währungsumrechnung“ zu einem Begriff zusammengefasst und zweckdienlich definiert werden. Insbesondere wäre klarzustellen, ob sich diese Dienstleistungen auf solche beziehen, die von Zahlungsdienstleistern und deren Tochterunternehmen angeboten werden und wenn ja, inwieweit die Zahlungsdienstleister verpflichtet sind, die von direkten Wettbewerbern angebotenen Dienstleistungen ausfindig zu machen und diese zu bewerben. Zudem sollte verdeutlicht werden, dass Währungsumrechnungsdienste auch von nicht regulierten Dienstleistern angeboten werden könnten.

3.   Auf Entgelte für die Währungsumrechnung anwendbare Regelungen und Übergangszeitraum

3.1.

Gemäß dem Verordnungsvorschlag wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde damit betraut, technische Regulierungsstandards zu erarbeiten, um die Transparenz und den Preisvergleich zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Währungsumrechnung sicherzustellen.

3.2.

Zugunsten des Verbraucherschutzes wird vorgeschlagen, den Übergangszeitraum für die Erfüllung der Transparenzpflichten hinsichtlich der vollen Kosten von Währungsumrechnungsdiensten auf 12 Monate ab Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags zu verkürzen.

Sofern die EZB eine Änderung des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung hierfür in einem separaten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. August 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2018) 163 final.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).


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