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Document 52018HB0036

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/36)

OJ C 21, 17.1.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 21/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Dezember 2018

zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen

(EZB/2018/36)

(2019/C 21/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absätze 2 und 5, sowie auf Artikel 132 Absatz 1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (RIAD) ist der gemeinsam genutzte Datensatz an Referenzdaten zu rechtlichen und anderen statistischen institutionellen Einheiten, deren Erhebung die Geschäftsabläufe innerhalb des Eurosystems und die Durchführung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) unterstützt. Die in RIAD erfassten Informationen werden von den Mitgliedern des Eurosystems, sowie von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bereitgestellt, soweit diese NZBen freiwillig am Betrieb von RIAD beteiligt sind.

(2)

Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die am Betrieb von RIAD beteiligt sind, sollten miteinander, sowie mit den NZBen des Eurosystems und mit der Europäischen Zentralbank bei der Bereitstellung, Aktualisierung und Validierung von Referenzdaten zu den in RIAD erfassten Rechtssubjekten gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (ECB/2018/16) (1) kooperieren und gegenseitig zu den Daten ihrer inländischen Rechtssubjekte Zugang erhalten und diese teilen.

(3)

Im Interesse einer engen und effektiven Kooperation innerhalb des ESZB zur Führung von RIAD und im Einklang mit Erwägungsgrund 9 der Leitlinie 2018/876 (EZB/2018/16) soll die vorliegende Leitlinie mit einer Empfehlung ergänzt werden.

(4)

Der Austausch von RIAD-Daten unterliegt den ESZB-Vertraulichkeitsbestimmungen oder, bei nichtstatistischen RIAD-Daten, anderen Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit. Der Austausch von Daten zwischen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, könnte zusätzlichen rechtlichen Beschränkungen auf nationaler Ebene unterliegen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.   Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Empfehlung hat der Begriff „Rechtssubjekt“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 1 der Leitlinie 2018/876 (EZB/2018/16).

II.   Bereitstellung statistischer Daten

Die Adressaten dieser Empfehlung sollten die in der Empfehlung (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) enthaltenen Bestimmungen anwenden, die an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet sind, deren Währung der Euro ist.

III.   Schlussbestimmung

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung nicht der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).


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