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Document 32020O0497

Leitlinie (EU) 2020/497 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2020 zur Erfassung bestimmter Daten im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (EZB/2020/16)

OJ L 106, 6.4.2020, p. 3–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2020/497/oj

6.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/3


LEITLINIE (EU) 2020/497 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. März 2020

zur Erfassung bestimmter Daten im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (EZB/2020/16)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1, 2 und 7,

gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums und in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) führt das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD). RIAD ist der gemeinsam genutzte Datensatz an Referenzdaten zu rechtlichen und anderen statistischen institutionellen Einheiten, deren Erhebung die Geschäftsabläufe innerhalb des Eurosystems und die Durchführung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sowie die der EZB im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM), der sich aus der EZB und den NCAs zusammensetzt, unterstützt (nachfolgend die „Aufsichtsaufgaben“). RIAD vereinfacht die Integration einer Vielzahl von Datensätzen, insbesondere durch die Vergabe einheitlicher Kennungen.

(2)

RIAD enthält eine Reihe von Attributen zu einzelnen Rechtssubjekten und zu den Beziehungen zwischen diesen Rechtssubjekten, welche die Ableitung von Gruppenstrukturen ermöglichen. Diese Strukturen können unterschiedlich zusammengesetzt sein, je nachdem, ob sie für die bilanz- und aufsichtsrechtliche Konsolidierung genutzt werden. Diese Informationen werden verwendet, um eine Reihe von Prozessen und Geschäftsbereichen zu unterstützen, z. B. die Sicherheitenverwaltung, das Risikomanagement, die Finanzstabilität und die mikroprudenzielle Aufsicht.

(3)

Die Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (2) legt die Pflichten der NZBen in Bezug auf die Meldung von Referenzdaten an RIAD sowie den Betrieb und das Datenqualitätsmanagement von RIAD für die Zwecke der Aufgaben des ESZB fest und bestimmt den Steuerungsrahmen. Mit dieser Leitlinie soll die Leitlinie (EU) 2018/876 ergänzt werden, indem die Verantwortlichkeiten jeder NCA für die Erfassung, Aktualisierung und Validierung von Referenzdaten festgelegt werden, die der EZB für die Zwecke der Aufsichtsaufgaben gemeldet werden, und zwar im Einklang mit der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3). Um die Effizienz zu verbessern und den Meldeaufwand so gering wie möglich zu halten, folgt die Datenerhebung im Rahmen des SSM nach diesen Bestimmungen einem sogenannten „sequenziellen Ansatz“, d. h., sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Kreditinstitute übermitteln ihre Daten an die NCAs, die dann der EZB Bericht erstatten.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) hat jede nationale Zentralbank (NZB) eine lokale RIAD-Stelle einzurichten, die einzige Kontaktstelle für sämtliche mit RIAD im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat sowie Koordinationsstelle für Aktivitäten unter anderem mit NCAs auf nationaler Ebene ist, um sowohl die Genauigkeit, Aktualität und Einheitlichkeit der Referenzdaten als auch die einheitliche Verwendung von Kennungen der Rechtssubjekte sicherzustellen. In der Empfehlung EZB/2018/36 (4) werden die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, aufgefordert, die an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichteten Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) anzuwenden. In dieser Leitlinie werden dementsprechend die Verantwortlichkeiten jeder NCA für die Zusammenarbeit mit der NZB in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat festgelegt.

(5)

Die in RIAD erfassten Referenzdaten unterliegen weiterhin den für sie und ihre Erhebung von den Rechtssubjekten durch die NCAs geltenden besonderen Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit. Die Verwendung vertraulicher Informationen durch die EZB, die für die Zwecke der Aufgaben des ESZB und der Aufsichtsaufgaben erhoben wurden, unterliegt dem Grundsatz der Trennung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und dem Beschluss EZB/2014/39 (5).

(6)

Genaue, aktuelle und umfassende Referenzdaten zu Rechtssubjekten und deren Beziehungen untereinander sind für die Durchführung der Aufsichtsaufgaben erforderlich. Es ist daher notwendig, die an die NCAs gemäß dieser Leitlinie gerichteten Anforderungen an Datenerhebung, Qualitätsmanagement und Datenverbreitung in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben zu konsolidieren, um die bereits in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) konsolidierten Anforderungen in Bezug auf die Aufgaben des ESZB zu ergänzen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)   Diese Leitlinie legt die Pflichten der NCAs im Hinblick auf die Erfassung, die Datenpflege und das Qualitätsmanagement von Referenzdaten in RIAD für die Zwecke der Aufsichtsaufgaben fest.

(2)   Ferner legt diese Leitlinie die Verantwortlichkeiten der NCAs für die Zusammenarbeit mit den NZBen ihrer teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erfassung von Referenzdaten und Rechtssubjekten in RIAD fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Rechtssubjekt“:

a)

ein Unternehmen, das gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einzubeziehen ist, oder ein Unternehmen, das in diesen Kreis einbezogen worden wäre, wenn ihm keine Ausnahme gemäß der genannten Verordnung gewährt worden wäre;

b)

ein Unternehmen, das gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommen ist;

c)

eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in einem teilnehmenden Mitgliedsstaat von einem Kreditinstitut errichtet wird, das in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist;

d)

eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in einem teilnehmenden Mitgliedsstaat von einem Kreditinstitut errichtet wird, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist;

2.

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

3.

„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der kein teilnehmender Mitgliedstaat ist;

4.

„nationale zuständige Behörde“ oder „NCA“: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

5.

„Referenzdaten“: die Reihe von Attributen eines einzelnen Rechtssubjekts und seine Beziehungen zu anderen Rechtssubjekten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, oder ein oder mehrere darin enthaltene Attribute oder Beziehungen in dieser Reihe;

6.

„Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

„Gruppe“: eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

8.

„Gebietsansässiger“: ein Gebietsansässiger im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (7);

9.

„Konsolidierungsregel“: eine Konsolidierungsregel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16);

10.

„RIAD-Zentralstelle“: eine RIAD-Zentralstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16);

11.

„Arbeitstag“: ein Arbeitstag im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16);

12.

„Kontrolle“: eine Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13.

„Rechtsträgerkennung“ oder „LEI (Legal Entity Identifier)“: ein einem Rechtsträger zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442 (8).

Artikel 3

Erfassung von Referenzdaten in RIAD

(1)   Jede NCA erfasst in RIAD die in Anhang I festgelegten Referenzdaten von Rechtssubjekten, die in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute sind, es sei denn, diese Referenzdaten wurden bereits gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) in RIAD erfasst.

(2)   Jede NCA erfasst in RIAD die in Anhang II festgelegten Referenzdaten von Rechtssubjekten, die keine Kreditinstitute sind und die in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig sind, es sei denn, diese Referenzdaten wurden bereits gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) in RIAD erfasst.

(3)   Eine NCA, in deren Zuständigkeitsbereich ein Rechtssubjekt ansässig ist, das ein Kreditinstitut auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist, ergreift alle möglichen Maßnahmen, damit die Referenzdaten für Rechtssubjekte, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern ansässig sind und die Teil derselben Gruppe wie dieses Kreditinstitut sind, in RIAD genau erfasst werden, es sei denn, die einschlägigen Referenzdaten wurden bereits gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) in RIAD erfasst. Zu diesem Zweck ergreifen die NCAs alle möglichen Maßnahmen, damit die in Anhang I festgelegten Referenzdaten für Rechtssubjekte, die Kreditinstitute sind, und die in Anhang II festgelegten Referenzdaten für Rechtssubjekte, die keine Kreditinstitute sind, in RIAD erfasst werden.

(4)   RIAD ermöglicht die Verarbeitung von Referenzdaten von Rechtssubjekten, die aus einer oder mehreren Quellen stammen. Gibt es zwei oder mehrere widersprüchliche Quellen, erfolgt ein Ranking der entsprechenden Datenquellen nach der Konsolidierungsregel gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16).

(5)   Bei widersprüchlichen Informationen über Beziehungen zwischen Rechtssubjekten in grenzüberschreitenden Gruppenstrukturen arbeiten die NCAs mit der NCA zusammen, in deren Zuständigkeitsbereich das Kreditinstitut auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist.

(6)   Die NCAs sind für den Missbrauch der von ihnen in RIAD erfassten Referenzdaten durch eine andere NCA, durch eine NZB oder durch die EZB nicht zur Verantwortung zu ziehen.

(7)   Zur Einhaltung der in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen unternimmt jede NCA angemessene Anstrengungen, um aktiv mit der lokalen RIAD-Zentralstelle zusammenzuarbeiten, die in der NZB in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist.

Artikel 4

Vorgehensweise bei der Datenpflege und -revision

(1)   Die NCAs unternehmen angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass sämtliche im Rahmen dieser Leitlinie in RIAD erfassten Referenzdaten kontinuierlich auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(2)   Die NCAs stellen sicher, dass die Referenzdaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 in RIAD erfasst werden, spätestens einen Arbeitstag vor den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (9) festgelegten Einreichungsterminen vollständig, genau und aktuell sind.

Artikel 5

Erfassung neuer Rechtssubjekte

Um ihre Verpflichtungen aus dieser Leitlinie zu erfüllen, setzt sich jede NCA mit der NZB in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat in Verbindung, wenn ein neues Rechtssubjekt in RIAD erfasst werden muss.

Artikel 6

Datenübermittlungsstandards

(1)   Das Verfahren für die Erfassung von Referenzdaten in RIAD wird in den Datenaustausch-Spezifikationen beschrieben, auf welche die NCAs Zugriff haben. Jede NCA erfasst Informationen entweder über die Standardeinrichtung des ESZB, per Online-Update oder, abhängig von nationalen Regelungen, über den bereits von der NZB in ihrem Mitgliedstaat genutzten Übermittlungskanal. In jedem Fall erfassen die NCAs die gemäß dieser Leitlinie für die ansässigen Rechtssubjekte erforderlichen Referenzdaten über die dafür vorgesehene Quelle „SUP“ in RIAD.

(2)   Vor der Erfassung von Referenzdaten in RIAD führen die NCAs Validierungsprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die betreffenden Referenzdaten den Datenaustausch-Spezifikationen entsprechen. Die NCAs betreiben ein angemessenes Kontrollsystem, mit dem Bedienungsfehler minimiert werden und die Richtigkeit und Einheitlichkeit der in RIAD erfassten Referenzdaten gewährleistet wird.

(3)   Haben die NCAs aufgrund einer technischen Störung keinen Zugriff auf RIAD, nutzen sie die dafür vorgesehene Notfalleinrichtung oder übermitteln die Referenzdaten per verschlüsselter E-Mail an folgende Adresse: RIAD-Support@ecb.europa.eu.

(4)   Bei der Erfassung der Referenzdaten können die NCAs ihren nationalen Zeichensatz verwenden, solange sie sich des lateinischen Alphabets bedienen. Wenn sie von der EZB Informationen zu RIAD erhalten, verwenden die NCAs Unicode (UTF-8), damit alle Sonderzeichensätze korrekt angezeigt werden können.

(5)   Eine NCA kann technische Vorkehrungen für die Erfassung der Referenzdaten in RIAD gemäß dieser Leitlinie bei der NZB in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat treffen. Selbst in diesem Fall bleibt die NCA für die Genauigkeit und Qualität der Referenzdaten verantwortlich.

Artikel 7

Übernahme- und Fehler-Bestätigungsmeldungen

(1)   Bei der Erfassung von Referenzdaten in RIAD durch die NCAs werden automatisch Qualitätsprüfungen der auf der Grundlage vereinbarter Standards und Validierungsregeln zur Verfügung gestellten Informationen durchgeführt.

(2)   Sobald die NCAs die Referenzdaten erfasst haben, sendet die EZB einen automatisierten Daten-Rückfluss, der unter anderem Folgendes beinhaltet:

a)

eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit zusammenfassenden Angaben zu den Aktualisierungen, die in dem betreffenden Datensatz erfolgreich verarbeitet und umgesetzt wurden oder

b)

eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Angaben zu fehlgeschlagenen Aktualisierungen und Validierungsprüfungen. Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung ergreift die NCA unverzüglich Maßnahmen zur Korrektur und Erfassung der Daten in RIAD.

Artikel 8

Vertraulichkeit von Referenzdaten

(1)   Die in RIAD erfassten Referenzdaten unterliegen weiterhin den für sie und ihre Erhebung von den Rechtssubjekten durch die NCAs geltenden besonderen Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit. Nach diesen Rechtsvorschriften als vertraulich eingestufte Referenzdaten werden nicht veröffentlicht. Informationen aus Quellen, die gemäß nationalen gesetzlichen Bestimmungen öffentlich verfügbar sind, gelten nicht als vertraulich.

(2)   Die NCAs legen die Vertraulichkeitsstufe von Referenzdaten gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) fest.

(3)   Die folgenden Referenzdaten sind stets vertraulich, d. h. sie haben den Wert „C“:

a)

SSM-Meldepflichten,

b)

Code der Liquiditätsuntergruppe sowie

c)

Leiter der Liquiditätsuntergruppe.

Artikel 9

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NCAs wirksam.

(2)   Die NCAs haben diese Leitlinie ab dem 31. März 2020 zu erfüllen.

Artikel 10

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NCAs gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. März 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Empfehlung EZB/2018/36 vom 7. Dezember 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (ABl. C 21 vom 17.1.2019, S. 1).

(5)  Beschluss EZB/2014/39 vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(8)  Verfügbar auf der Website der Internationalen Organisation für Normung (ISO) unter www.iso.org.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


ANHANG I

FÜR RECHTSSUBJEKTE, DIE KREDITINSTITUTE SIND, ZU ERFASSENDE REFERENZDATEN

Attribut oder Beziehung

Beschreibung

RIAD-Code (RIAD code)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Gründungsdatum (birth date)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Auflösungsdatum (closure date)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Rechtsträgerkennung (LEI)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Nationale Kennung (national identifier) (je nach Verfügbarkeit)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

SUBA-ID

Nichtöffentliche Trägerkennung, die für die Meldung von Rechtssubjekten ohne eine Rechtsträgerkennung verwendet wird

Code der Liquiditätsuntergruppe (liquidity sub-group code)

Code der Liquiditätsuntergruppe, der das Rechtssubjekt angehört (falls zutreffend)

Name (name)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Land der Gebietsansässigkeit (country of residence)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Anschrift (address)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Stadt (city)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Postleitzahl (postal code)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Rechtsform (legal form)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Institutioneller Sektor (institutional sector)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Einzelheiten zum institutionellen Sektor (institutional sector details)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Kontrolle des institutionellen Sektors (institutional sector control)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Flag „Börsennotiert“ (flag „listed“)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Meldewährung (reporting currency)

Währung, in der das Rechtssubjekt Meldungen an die NCA übermittelt

Rechnungslegungsrahmen für Meldungen auf Einzelinstitutsbasis (accounting framework for solo reporting)

Vom Rechtssubjekt verwendete Rechnungslegungsrahmen für Meldungen auf Einzelinstitutsbasis

Rechnungslegungsrahmen für Meldungen auf konsolidierter Basis (accounting framework for consolidated reporting)

Vom Rechtssubjekt verwendete Rechnungslegungsrahmen für Meldungen auf konsolidierter Basis

Ende des Geschäftsjahres (accounting year end)

Monat und Tag, an dessen Ende das Rechtssubjekt seine Jahresabschlüsse aufstellt

Unternehmensmaßnahme (corporate action)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Datum der Unternehmensmaßnahme (date of corporate action)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

SSM-Meldepflichten (SSM reporting requirements)

SSM-Meldepflichten, denen ein Rechtssubjekt unterliegt (mehrere Werte sind für ein Rechtssubjekt möglich)

Leiter der Liquiditätsuntergruppe (head of the liquidity sub-group)

Flag zur Kennzeichnung des Rechtssubjekts, das den Leiter der Liquiditätsuntergruppe darstellt

Art des SSM-Unternehmens (SSM entity type)

Art des Rechtssubjekts für Aufsichtszwecke

SSM-Aufsichtsland (SSM country of supervision)

Land, in dem das Rechtssubjekt beaufsichtigt wird

EBA-Meldung des SSM (SSM EBA reporting)

Der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) zu meldende Institute im Rahmen des sequenziellen Ansatzes gemäß dem EBA-Beschluss EBA/DC/2015/130

Liste der EBA für das Referenzportfolio (EBA list for benchmarking portfolio)

Dieses Attribut gibt die Institute an, die in der Liste der EBA für das Referenzportfolio gemäß dem EBA-Beschluss EBA/DC/2016/156 aufgeführt sind

Verbindung zum unmittelbar beherrschenden Mutterunternehmen (link to direct controlling parent)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Verbindung zum obersten beherrschenden Mutterunternehmen (link to ultimate controlling parent)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Verbindung zum unmittelbar übergeordneten beaufsichtigten Unternehmen (link to direct supervised ancestor)

Mutterunternehmen, das ein beaufsichtigtes Unternehmen ist und von dem das Rechtssubjekt unmittelbar oder mittelbar gehalten/beherrscht wird

Verbindung zum obersten übergeordneten beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des SSM (link to ultimate supervised ancestor within SSM)

Beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist und das oberste beaufsichtigte Rechtssubjekt innerhalb der beaufsichtigten Gruppe ist

Verbindung zum obersten übergeordneten beaufsichtigten Unternehmen außerhalb des SSM (link to ultimate supervised ancestor outside SSM)

Das oberste Mutterunternehmen der Gruppe, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Land außerhalb der EU ansässig ist Ein oberstes Mutterunternehmen außerhalb des SSM sollte nur gemeldet werden, wenn dieses Mutterunternehmen ein Institut ist, das von einem Aufseher des Kreditinstituts in seinem jeweiligen Land beaufsichtigt wird


ANHANG II

FÜR RECHTSSUBJEKTE, DIE KEINE KREDITINSTITUTE SIND, ZU ERFASSENDE REFERENZDATEN

Attribut oder Beziehung

Beschreibung

RIAD-Code (RIAD code)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Gründungsdatum (birth date)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Auflösungsdatum (closure date)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Rechtsträgerkennung (LEI)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Nationale Kennungen (national identifiers) (je nach Verfügbarkeit)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Code der Liquiditäts-Untergruppe (liquidity sub-group code)

Code der Liquiditätsuntergruppe, der das Rechtssubjekt angehört (falls zutreffend)

Name (name)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Land der Gebietsansässigkeit (country of residence)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Anschrift (address)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Stadt (city)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Postleitzahl (postal code)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Rechtsform (legal form)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Institutioneller Sektor (institutional sector)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Einzelheiten zum institutionellen Sektor (institutional sector details)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Kontrolle des institutionellen Sektors (institutional sector control)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Flag „Börsennotiert“ (flag „listed“)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Unternehmensmaßnahme (corporate action)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Datum der Unternehmensmaßnahme (date of corporate action)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Leiter der Liquiditätsuntergruppe (head of the liquidity sub-group)

Flag zur Kennzeichnung des Rechtssubjekts, das den Leiter der Liquiditätsuntergruppe darstellt (falls zutreffend)

Art des SSM-Unternehmens (SSM entity type)

Art des Rechtssubjekts für Aufsichtszwecke

SSM-Aufsichtsland (SSM country of supervision)

Land, in dem das Rechtssubjekt beaufsichtigt wird

Verbindung zum unmittelbar beherrschenden Mutterunternehmen (link to direct controlling parent)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Verbindung zum obersten beherrschenden Mutterunternehmen (link to ultimate controlling parent)

Wie in der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16)

Verbindung zum unmittelbar beaufsichtigten übergeordneten Unternehmen (link to direct supervised ancestor)

Mutterunternehmen, das ein beaufsichtigtes Unternehmen ist und von dem das Rechtssubjekt unmittelbar oder mittelbar gehalten/beherrscht wird

Verbindung zum obersten übergeordneten beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des SSM (link to ultimate supervised ancestor within SSM)

Beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist und das oberste beaufsichtigte Rechtssubjekt innerhalb einer beaufsichtigten Gruppe ist

Verbindung zum obersten übergeordneten beaufsichtigten Unternehmen außerhalb des SSM (link to ultimate supervised ancestor outside SSM)

Das oberste Mutterunternehmen der Gruppe, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Land außerhalb der EU ansässig ist Ein oberstes Mutterunternehmen außerhalb des SSM sollte nur gemeldet werden, wenn dieses Mutterunternehmen ein Institut ist, das von einem Aufseher des Kreditinstituts in seinem jeweiligen Land beaufsichtigt wird


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