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Document 32020O0496

Leitlinie (EU) 2020/496 der Europäischen Zentralbank vom 19. März 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2019/1265 zum Euro Short-Term Rate (€STR) (EZB/2020/15)

OJ L 106, 6.4.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2020/496/oj

6.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


LEITLINIE (EU) 2020/496 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. März 2020

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2019/1265 zum Euro Short-Term Rate (€STR) (EZB/2020/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/19) (1) sieht vor, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) mit mindestens einem in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen das Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und die Folgemaßnahmen im Einklang mit den Geschäftsprozessen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Leitlinie durchzuführen haben. Im Interesse eines effizienten Einsatzes von Ressourcen ist es jedoch angemessen, dass die EZB diese Aufgaben im Namen der NZBen wahrnimmt, die nur einen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen haben und keine lokale Erhebungsplattform betreiben.

(2)

Zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2019/1265 (EZB/2019/19) sollte die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Beschwerden eingeführt werden.

(3)

Die Leitlinie (EU) 2019/1265 (EZB/2019/19) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2019/1265 (EZB/2019/19) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Hat eine NZB nur einen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen und betreibt die NZB keine lokale Erhebungsplattform, kann die EZB mit vorheriger Zustimmung der NZB im Namen der NZB die Aufgaben wahrnehmen, welche die NZB nach Artikel 5 Absatz 2 im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und den Folgemaßnahmen durchzuführen hat. Nimmt die EZB solche Aufgaben im Namen einer NZB wahr, hat die EZB die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Geschäftsprozesse anzuwenden.“

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Beschwerdeführer kann eine schriftliche Beschwerde zu jeglichem Aspekt des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate bei der EZB einreichen, wenn die Interessen des Beschwerdeführers nach dessen vernünftiger Auffassung aufgrund des jeweiligen Aspekts beeinträchtigt werden. Die Beschwerde kann entweder per Post an die Europäische Zentralbank, 60640 Frankfurt am Main, Deutschland, oder elektronisch an euroshorttermrate_complaints@ecb.europa.eu eingereicht werden.“

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. März 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (€STR) (EZB/2019/19) (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 8).


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