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Document 32020D0628

Beschluss (EU) 2020/628 der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2020/27)

OJ L 146, 8.5.2020, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/628/oj

8.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/11


BESCHLUSS (EU) 2020/628 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Mai 2020

zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2020/27)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 127 und 128,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 in Verbindung mit Artikel 3.1 und den Artikeln 5, 16 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der positiven Erfahrungen, die mit der gemeinsamen Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gesammelt wurden, beschloss der EZB-Rat am 26. April 2019, dass die Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office — EPCO) als ständige Koordinierungsstelle angesehen werden sollte, während die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt wird, weiterhin alle fünf Jahre bestimmt wird. Das EPCO ist im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 bei der Banque centrale du Luxembourg angesiedelt.

(2)

Die Festlegung der Aufgaben der Ausschüsse des Eurosystems sowie die Ernennung deren Vorsitzenden und die Übernahme deren Sekretariatsaufgaben sind in Artikel 9.5 des Beschlusses EZB/2004/2 (1) geregelt und im Hinblick auf einzelne Ausschüsse des Eurosystems in spezifischen Beschlüssen des EZB-Rates näher bestimmt. Dieser Rechtsrahmen findet auf den für die Lenkung der gemeinsamen Beschaffung durch das Eurosystem verantwortlichen Ausschuss des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Anwendung.

(3)

Es ist wichtig, gemeinsame Beschaffungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die sich in bestimmten definierten Bereichen innerhalb vorgegebener Grenzen im Verlauf des Jahres nach Genehmigung des jährlichen Beschaffungsplans durch den EZB-Rat möglicherweise ergeben.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/44) (2) haben die nationalen Zentralbanken (NZBen), die eine eigene Druckerei zur Produktion von Euro-Banknoten verwenden, zur Verbesserung der Kosteneffizienz die Schaffung angemessener Formen der Zusammenarbeit einschließlich eines gemeinsamen Einkaufs zu erwägen. Am 21. November 2017 sah der EZB-Rat die Möglichkeit einer direkten Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren über das EPCO für NZBen vor, die eine eigene Druckerei verwenden, um diesen NZBen die Zusammenarbeit zu erleichtern, damit sie ihrer öffentlichen Aufgabe der Produktion von Banknoten bestmöglich nachkommen können. Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gegenüber vollständig in den Zentralbanken integrierten Druckereien sollte es für eine eigene Druckerei, die zwar eine selbstständige juristische Person, jedoch mit einer Zentralbank eng verbunden ist, möglich sein, an gemeinsamen Beschaffungsverfahren über das EPCO direkt teilzunehmen.

(5)

Der Beschluss EZB/2008/17 (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses EZB/2008/17

Der Beschluss EZB/2008/17 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚EPCO-Lenkungsausschuss‘: der vom EZB-Rat eingerichtete Lenkungsausschuss, der die Tätigkeit des EPCO lenkt. Der EPCO-Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied von jeder Zentralbank, die aus Führungskräften mit Kenntnissen und Erfahrung in organisatorischen und strategischen Fragen ihrer jeweiligen Institution ausgewählt werden, und Experten für das Beschaffungswesen zusammen. Die Berichterstattung des EPCO-Lenkungsausschusses an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium;“.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

die Zentralbanken bei der Auftragsverwaltung zu unterstützen;“;

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Das EPCO wird bei einer Zentralbank angesiedelt. Der EZB-Rat bestimmt alle fünf Jahre die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt wird.“;

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 1a genannten Fünfjahreszeitraums eine Bewertung der Effektivität und Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie unter Berücksichtigung des Interesses anderer Zentralbanken daran, die Zentralbank zu sein, bei der das EPCO angesiedelt wird, entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.“

3.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das EPCO legt dem EZB-Rat jedes Jahr einen aktualisierten Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren zur Genehmigung vor, in dem auch die Namen der leitenden Zentralbanken enthalten sind. Der von EPCO vorgelegte aktualisierte Beschaffungsplan kann Angaben zu den Bereichen enthalten, in denen innerhalb vorgegebener Grenzen im Zeitraum bis zur nächsten Aktualisierung zusätzliche gemeinsame Beschaffungsmöglichkeiten wahrgenommen werden können. Der EZB-Rat trifft seine Entscheidung in Bezug auf den Beschaffungsplan und dessen Umsetzung nach Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Teilnahme anderer Institutionen

(1)   Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des Eurosystems geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus kann der EZB-Rat die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen einladen, unter den vom EZB-Rat in der Einladung festgelegten Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an den gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine jede solche Einladung beschränkt sich auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die der Deckung von gemeinsamen Bedürfnissen der Zentralbanken und der eingeladenen Einheiten dienen, und deren Bedingungen ähnlich derer sind, die für die Zentralbanken des Eurosystems gelten.

(2)   Eigene Druckereien, die gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) selbstständige juristische Personen sind und alle in jener Bestimmung genannten Bedingungen erfüllen, können an gemeinsamen Beschaffungsverfahren direkt teilnehmen und werden für die Zwecke dieses Artikels als Teil der Zentralbank ihres Mitgliedstaats angesehen. Die Teilnahme beschränkt sich jedoch auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der eigenen Druckereien im Rahmen des Eurosystems erforderlich sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Mai 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(2)  Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29).

(3)  Beschluss EZB/2008/17 vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 76).


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